Baurecht

Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Erweiterung einer Lkw-Werkstatt

Aktenzeichen  RO 7 S 20.945

Datum:
8.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24712
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BayVwVfG Art. 37
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BauGB § 30 Abs. 1, § 212a
BayBO Art. 47 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem -verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Erteilung der Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des Vorhabens keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Für die Beurteilung betriebsbedingter Lärmimmissionen sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es reicht eine zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes aus, wenn die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Stellplatzverpflichtung dient nicht dem Nachbarschutz, sondern bezweckt eine Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen von ruhendem Kraftfahrzeugverkehr. Ein Mangel an Stellplätzen kann gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn dadurch für Nachbarn unzumutbare  Beeinträchtigungen entstehen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung einer bestehenden Lkw-Werkstatt.
Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 803/3 der Gemarkung B … (ebenso alle nachfolgenden Flurnummern) wurde mit Bescheid vom 10.8.2000 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Waschplatz und Lkw-Stellplätzen erteilt. Des Weiteren wurden auf demselben Grundstück der Neubau einer gewerblichen Dieselzapfstelle (Bescheid vom 18.7.2001), der Neubau einer Überdachung für eine bestehende Dieseltankstelle (Bescheid vom 27.10.2005), die Erweiterung der bestehenden Tankstelle (Bescheid vom 11.1.2006) sowie die Nutzungsänderung der geplanten Wohnräume im OG zu gewerblichen Büroräumen (Bescheid vom 19.5.2006) genehmigt. Auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 822/1, 823/4, 803/3 und 803/7 wurde mit Bescheid vom 14.7.2009 die Nutzungsänderung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in Kraftfahrzeugstellplätze und Werbeanlagen genehmigt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 815/4, das – getrennt durch die B-Be.- Straße – (nord)östlich der vorgenannten Betriebsgrundstücke zum Liegen kommt. Die Betriebsgrundstücke der Beigeladenen und das Grundstück des Antragstellers liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet am südlichen Ortseingang von Bruck“, der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
In den Jahren 2016 und 2017 gab es mehrfach nachbarliche Beschwerden, u.a. durch den Antragsteller, wegen der von den Betriebsgrundstücken verursachten Lärm- und Staubimmissionen. Im März 2018 wurden die Betriebsgrundstücke von der vormaligen Eigentümerin an die nunmehrige Beigeladene veräußert. Mit Schreiben vom 2.7.2018 teilte das Landratsamt dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass aufgrund des derzeitigen Sachstands nicht bauaufsichtlich eingeschritten würde.
Mit Formblatt vom 8.8.2019 legte die Beigeladene im Genehmigungsfreistellungsverfahren Bauunterlagen für eine „Erweiterung der bestehenden Lkw-Werkstatt“ auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 803/3 und 803/7 vor. Mit Schreiben vom 11.9.2019 erklärte die Gemeinde B …, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
In der mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung vom 12.9.2019 (Bl. 28-30 der Bauakte 1232/2019) ist u.a. dargestellt, dass eine Lkw-Werkstatt mit ca. 12-15 Beschäftigten betrieben wird. Als Dienstleistung werden Reparaturen erbracht. Die Betriebszeit ist mit „werktags von 8 bis 18 Uhr (eine Schicht)“ angegeben. Des Weiteren legte die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der Fa. a … GmbH vom 5.12.2019 (Bl. 54-91 der Bauakte 1232/2019) vor, die ebenfalls mit Genehmigungsvermerk versehen ist. Am Anwesen des Antragstellers auf dem Grundstück Fl.-Nr. 815/4 wurden die Immissionsorte IO 7 (Westseite des Gebäudes) sowie IO 8 (Südseite des Gebäudes) betrachtet. Am IO 7 wurde ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und ein Maximalpegel von 64 dB(A) tags prognostiziert. Am IO 8 wurde ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und ein Maximalpegel von 65 dB(A) tags prognostiziert Die beteiligte Fachstelle Immissionsschutz des Landratsamtes führte in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2019 aus, dass das vorgelegte Schallgutachten nicht zu beanstanden sei. Mit dem Gutachten sei nachgewiesen, dass an den schalltechnisch relevanten Immissionsorten die dem Vorhaben nach der TA Lärm zustehenden und um 10 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebietes unterschritten werden.
Mit Bescheid vom 5.2.2020 wurde der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt. Die Betriebsbeschreibung vom 12.9.2019 ist Bestandteil der Baugenehmigung (Ziffer II.2.). Die Beurteilungspegel am Immissionsort des Grundstücks des Antragstellers dürfen den Immissionsrichtwertanteil von 55 dB(A) tags (6 bis 22 Uhr) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Tag-Immissionsrichtwert eines Gewerbegebietes von 65 dB(A) um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Ziffer II.3.). Ein Betrieb der Lkw-Werkstatt ist nur werktags von 8 bis 18 Uhr zulässig (Ziffer II.4.). Zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sind Lkw-An- und Abfahrten unzulässig (Ziffer II.5.). Das Vorhaben ist entsprechend den im Schallgutachten der Firma a … GmbH vom 5.12.2019 zugrundeliegenden Planunterlagen und Betriebsbeschreibungen zu errichten und zu betreiben. Das Schallgutachten ist Bestandteil der Baugenehmigung (Ziffer II.8).
Der Antragsteller hat am 5.3.2020 Klage gegen den Bescheid vom 5.2.2020 erheben lassen (Az. RO 7 K 20.386), über die noch nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 28.5.2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsteller wende sich gegen die vom Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastungen. Er sei lärm-, licht-, staub- und geruchsimmissionsbetroffener Nachbar. Die Genehmigung gehe im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen von falschen Prämissen aus. Im Verfahren seien unzureichende Daten zugrunde gelegt worden. Die Werkstattzeiten und An-/Abfahrtszeiten würden nicht eingehalten. Ausweislich des durch den Antragsteller angefertigten Lärmprotokolls würden im Mittel gut zehn, am Wochenende sogar mehr, Kühl-Lkw an- und abfahren, was erheblichen Lärm verursache. Einzelne Lärmspitzen gingen nach eigenen Messungen über 80 dB(A) hinaus. Die Sickergruben würden offenbar unrichtig und möglicherweise zu Lasten des Antragstellers ausgeführt. Fraglich sei ferner, ob der einschlägige Bebauungsplan einer Inzidentkontrolle standhalte, so dass zugunsten des Antragstellers allenfalls die Werte eines Mischgebiets in Ansatz zu bringen seien. Die Genehmigung sei im Hinblick auf nachbarrechtlich relevante Richtwerte zu unbestimmt. In der Genehmigung sei bspw. das Schließen der Tore zu kritischen frühen oder späten Zeiten nicht beauflagt. Auch finde sich im Bescheid kein festgesetzter Nachtwert. Des Weiteren könne der Antragsteller infolge einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen, da der aktuelle bauliche Bestand infolge seiner derzeitigen Nutzung baunachbarrechtswidrige Folgen nach sich ziehe. Ein entsprechender Antrag sei bereits gestellt worden. Die angefochtene Baugenehmigung sei daher im Hauptsacheverfahren aufzuheben und zudem bauaufsichtlich gegen die vorhandene Nutzung einzuschreiten. Jegliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei begründet, da die erteilte Genehmigung und der vorhandene Bestand in Form der Nutzungsintensität rechtswidrig seien.
Mit Schriftsatz vom 25.6.2020 wird ergänzend u.a. ausgeführt: Ausweislich des beigefügten Lärmprotokolls sei bereits der bestehende Nutzungsumfang nachbarrechtswidrig. Die streitgegenständliche Genehmigung sei daher ebenfalls nachbarrechtswidrig, da die mit ihr verbundenen Lärmimmissionsbeschränkungen aufgrund der Bestandssituation nicht einhaltbar seien und der Begutachtung Ermittlungsfehler zugrunde lägen. Neben den Lärmbeeinträchtigungen gebe es eine starke Staubentwicklung durch losen Schotter. Ferner sei die Anzahl der Stellplätze nicht ausreichend.
Der Antragsteller beantragt,
„1. Die Vollziehung der der Beizuladenden mit Bescheid vom 5.2.2020 vom Landratsamt S … des Antragsgegners erteilten (anliegenden) baurechtlichen Genehmigung auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage gegen diesen Genehmigungsbescheid (Az. RO 7 K 20.386) des Landratsamts S …des Antragsgegners anzuordnen.
2. Der Beizuladenden einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen und ggf. auch die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen bzw. dem Antragsgegner aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die bereits seitens der Beizuladenden begonnenen Ausführungsarbeiten stillzulegen und ihr ggf. auch die Aufnahme der Nutzung zu untersagen.“
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller jedenfalls nicht in seinen Rechten. In der E-Mail vom 15.11.2019 habe der zuständige Planfertiger angegeben, dass keine Kühlaggregate auf der Freifläche betrieben werden. Die auf Grund des geplanten Bauvorhabens übrigbleibenden, mit Bescheid vom 14.7.2019 (Az. 1098/2008) genehmigten Stellplätze seien ausreichend und entsprächen der Stellplatzsatzung der Gemeinde. Mit dem Schallgutachten sei nachgewiesen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die dem Vorhaben nach der TA Lärm zustehenden und auf Grund der schalltechnischen Vorbelastung um 10 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebiets unterschritten werden. Die Nutzung der Lkw-Werkstatt sei ausschließlich zur Tagzeit beantragt, weshalb keine Richtwerte für die Nacht festgelegt worden seien. Eine entsprechende Nutzungsbeschränkung auf die Tagzeit sei im Bescheid festgelegt. Die vorgebrachten Einwände des Antragstellers bezögen sich hauptsächlich auf die Bestandsnutzung auf den Baugrundstücken. Diese sei nicht Gegenstand des Bauantrags. Sofern die bestehende Nutzung im Hinblick auf die erteilten Genehmigungen überprüft werden solle, so könne dies lediglich im Rahmen eines Anordnungsverfahrens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geschehen.
Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller vermische die Nutzung des Baubestands mit der des genehmigten Neubaus. Die Tankstelle gehöre zum Baubestand und habe mit der hier angegriffenen Baugenehmigung für den Werkhallenanbau nichts zu tun. Soweit der Antragsteller ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Bestands begehre, wobei aus der Begründung der Umfang des Begehrens nicht klar werde, handle es sich um einen auf Art. 76 BayBO gestützten Anspruch, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden müsse. Es fehle aber am ablehnenden Verwaltungsakt, so dass hinsichtlich der Nutzung des Baubestands ein Eilantrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig sei. Der Tatsachenvortrag des Antragstellers werde im Übrigen auf bloße Vermutungen und nicht auf konkrete Behauptungen gestützt. Die einzig konkrete Behauptung, dass Lärmspitzen von 80 dB(A) erreicht würden, unterscheide nicht zwischen der Bestandsnutzung und der Nutzung des Werkhallenanbaus und nenne weder Messmethode noch Messort.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren RO 7 K 20.386 Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB in Ziffer 1 der Antragsschrift vom 28.5.2020, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5.3.2020 (RO 7 K 20.386) gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5.2.2020 erteilte Baugenehmigung hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.
Die gebotene, eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides bzw. ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Bauherrin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts S … vom 5.2.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts bzw. das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich regelmäßig maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein schutzwürdiges Interesse besteht. Dabei kommt es im Rahmen einer Nachbarklage nicht darauf an, ob eine erteilte Baugenehmigung in objektiver Hinsicht umfassend rechtmäßig ist. Ein Nachbar kann eine Genehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Genehmigung ihm zustehende subjektiv-öffentliche Rechte verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist daher, ob der Nachbar in subjektiven Rechten verletzt wird, d.h. ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris). Eine Rechtsverletzung kommt nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung überhaupt Regelungs- bzw. Feststellungswirkung entfaltet, d.h. soweit die ggf. verletzte drittschützende Rechtsvorschrift überhaupt zum Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren gehört.
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung den Antragsteller wegen Unbestimmtheit gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG in seinen Rechten verletzt.
Eine Baugenehmigung kann Rechte eines Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/oder Umfang der Baugenehmigung nicht festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16, m.w.N.). Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, muss eine Genehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Maßgeblich ist dabei in erster Linie der Inhalt des Bescheids selbst. Gleichwohl können auch die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Unterlagen in der Bauakte bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts des Bescheids herangezogen werden (vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG § 37 Rn. 46 – 48 m.w.N.).
Hier bestehen sowohl hinsichtlich der baulichen Gestaltung als auch des genehmigten Umfangs der Nutzung keine Zweifel an der Bestimmtheit der Baugenehmigung. Insbesondere ist der für die Lärmbelastung maßgebliche Nutzungsumfang des genehmigten Vorhabens nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen hinreichend erkennbar. In Ziffer II.4. des Bescheids wird die Betriebszeit auf werktags 8 bis 18 Uhr verfügt. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass zur Nachtzeit Lkw-An- und Abfahrten unzulässig sind (Ziffer II.5.). Die Betriebsbeschreibung vom 12.9.2019 ist mit Genehmigungsvermerk versehen und in Ziffer II.2. ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden. Aus dieser ergibt sich, dass in dem im Eingabeplan dargestellten Gebäude eine Lkw-Werkstatt betrieben werden soll. Während der Betriebszeit (werktags 8 bis 18 Uhr) werden Reparaturen als Dienstleistung erbracht. Im Übrigen wird in Ziffer II.8. des Bescheids verfügt, dass das Vorhaben entsprechend der im Schallgutachten vom 5.12.2019 zugrundeliegenden Planunterlagen und Betriebsbeschreibungen zu errichten und zu betreiben ist und dieses Bestandteil der Genehmigung ist. Aus dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Schallgutachten geht ergänzend hervor, dass keine Aggregate benötigt werden und ein typischer Werkstattbetrieb stattfindet und während des Betriebs ca. 6-8 Lkw in die Halle fahren. Der Antragsteller als Nachbar kann damit Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen.
Soweit der Antragsteller rügt, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen von falschen Prämissen ausgegangen werde und im Verfahren unzureichende Daten zugrunde gelegt wurden, so vermag er damit nicht durchzudringen. Der Antragsteller verkennt, dass Prognosen, Ermittlungen bzw. Messungen, ob das – als solches hinreichend bestimmte – Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme wahrt, sowie Nebenbestimmungen, die der Sicherung der Einhaltung von Richtwerten dienen, kein Erfordernis des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019, a. a. O.).
b) Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Baugenehmigung nicht verletzt, da vom Vorhaben keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen.
Das Gebot der Rücksichtnahme findet vorliegend über § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Einzug in die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung.
Sowohl für die Vorhabengrundstücke als auch für das Grundstück des Antragstellers wird im Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet festgesetzt. Der Antragsteller wirft pauschal die Frage auf, ob der Bebauungsplan einer Inzidentkontrolle standhält. Dieser unsubstantiierte Vortrag vermag keine hinreichenden Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans und insbesondere der Festsetzung eines GE im maßgeblichen Bereich zu begründen.
Dem eingangs erwähnten Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 5.4.2019 – 15 ZB 18.1525 – BeckRS 2019, 7160 Rn. 9). Soweit – wie hier – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 15 CS 19.1906 -, Rn. 56, juris). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist deshalb sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Für die Beurteilung von betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B. v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).
Das Anwesen des Antragstellers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet, weshalb die Richtwerte nach Nr. 6.1.d) der TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts beansprucht werden können, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (Nr. 6.1. Abs. 2 TA Lärm). Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 5.12.2019 und der darauf beruhenden immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Landratsamts vom 19.12.2019 werden diese Richtwerte eingehalten und somit durch das genehmigte Vorhaben auf Grundlage der Regelungen des Bescheids am Anwesen des Antragstellers keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Der für das Anwesen des Antragstellers ermittelte Beurteilungspegel der Zusatzbelastung nach Nr. 2.4. Abs. 2 der TA Lärm liegt mit 54 dB(A) für die Tagzeit um mehr als 10 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert von 65 dB(A). Der Spitzenpegelwert von 95 dB(A) wird am IO 7 mit 64 dB(A) bzw. am IO 8 mit 65 dB(A) um mindestens 30 dB(A) unterschritten.
Überdies liegen nach den Ergebnissen der Schalltechnischen Untersuchung am IO 7 zumindest Teile des Wohnanwesens nach Nr. 2.2. der TA Lärm schon nicht im Einwirkungsbereich der Anlage, denn dort verursachen die von der Anlage ausgehenden Geräusche mit 54 dB(A) weder einen Beurteilungspegel, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert von 65 dB(A) liegt noch werden Geräuschspitzen verursacht, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets von 65 dB(A) erreichen.
Jedenfalls kommt es wegen der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf eine bestehende Vorbelastung u.a. durch die Bestandsnutzung auf den Vorhabengrundstücken nicht an. Denn nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm darf eine Genehmigung selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von einer Anlage verursachte Immissionsbeitrag die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, was hier der Fall ist. Die Zusatzbelastung durch das Vorhaben wird in diesem Fall von der TA Lärm als irrelevant eingestuft (sog. Irrelevanzkriterium). Soweit der Antragsteller also rügt, dass die bestehende Lärmbetroffenheit des Antragstellers vom Gutachter der Beigeladenen nicht ausreichend ermittelt worden sei, so vermag er damit nicht durchzudringen, da eine Bestimmung der Vorbelastung wegen des Irrelevanzkriteriums entbehrlich ist.
Die fachliche Stellungnahme und die schalltechnische Untersuchung wurden durch den Antragsteller nicht durch sachlich substantiierte Gegeneinwände erschüttert. Es bestehen keine Zweifel an deren Plausibilität. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen von falschen Prämissen ausgegangen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Bestimmung der Zusatzbelastung nach Nr. 2.4 der TA Lärm auf die „zu beurteilende Anlage“ ankommt. Der Umfang der zu beurteilenden Anlage wird allein durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt. Der schalltechnischen Untersuchung wurden die beantragte Art und der beantragte Umfang des Vorhabens rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt und der Werkstattbetrieb sowie der Fahrverkehr durch Lkw zu den Betriebszeiten wurden nachvollziehbar als wesentliche Lärmquellen betrachtet. Dabei wurde jeweils der ungünstigste Betriebszustand berücksichtigt (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S. 11). Insbesondere wurden die Türen und Tore der Werkstatt im Sinne eines maximalen Ansatzes während des gesamten Betriebes zwischen 8 und 18 Uhr als geöffnet angesetzt (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S. 14). Darüber hinaus wurden der Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgang beim Ein- und Ausfahren in die Halle mit berücksichtigt (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S. 15 f.). Bei der Ermittlung der Schallemmissionen wurden konservative Ansätze im Hinblick einer „worst-case“ Abschätzung angenommen. Die Gesamtbelastung ist daher „auf der sicheren Seite liegend“ berechnet und es kann von einer Prognosesicherheit von +0/-2 dB(A) ausgegangen werden (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S. 18 f.).
Im Übrigen reicht eine sog. zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes aus, wenn die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10. 2013 – 15 B 12.1808; B. v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 -, Rn. 26, jeweils juris, m.w.N.). Eine solche zielorientierte Festlegung ist hier erfolgt: In Nr. II.3. der Nebenbestimmungen des Bescheids ist festgelegt, dass die Beurteilungspegel, hervorgerufen durch die vom Vorhaben ausgehenden Geräusche, am Immissionsort des Antragsstellers den Richtwert von 55 dB(A) tags nicht überschreiten dürfen. Weiterhin ist festgelegt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Tag-Immissionswert eines Gewerbegebiets von 65 dB(A) um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfen. Diese Regelungen erfüllen die Anforderungen nach Nr. 6.1 der TA Lärm, wobei der eigentlich geltende Immissionsrichtwert von 65 dB(A) unter Rückgriff auf Nr. 3.2.1. der TA Lärm aufgrund der Vorbelastung antragstellergünstig auf 55 dB(A) reduziert worden ist. Durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung zum Betrieb der Beigeladenen und die in Bezug genommenen Planunterlagen sowie die Betriebsbeschreibung ist gewährleistet, dass die festgelegten Richtwerte bei regelmäßigem Betrieb eingehalten werden können (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 5.12.2019 sowie die fachtechnische Stellungnahme vom 19.12.2019). Eine Festlegung von einzuhaltenden Nachtwerten war nicht erforderlich, da der Betrieb und die An- und Abfahrt von Lkw in Ziffern II.4. und II.5. des Bescheids auf die Tagzeit beschränkt ist.
c) Auch der Vortrag, dass der Bauherr u.a. von einem Nutzungsumfang mit wenigen Lkw ausgehe, jedoch bereits jetzt zahlreiche Anfahrten täglich zulasse, eine Beschränkung auf die Tagzeit nicht ersichtlich sei und die Betriebszeiten nicht eingehalten würden, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Eine Abweichung vom beantragten bzw. genehmigten Nutzungsumfang betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern stellt ein Vollzugsproblem dar. Insoweit ist der Antragsteller darauf zu verweisen, ggf. einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu stellen.
d) Betreffend die „offenbar unrichtige Ausführung der Sickergruben“ ist zunächst auszuführen, dass die Entwässerungssituation eines Grundstücks schon nicht Teil des Prüfungsumfangs der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO ist. Deshalb mangelt es bereits an der notwendigen Regelungs- bzw. Feststellungswirkung. Der Bauakte ist lediglich ein Nachweis der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen (Bl. 10 f. der Bauakte) beigefügt. Die Überprüfung der Voraussetzungen der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NwFreiV) und den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. deren Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung der Beigeladenen. Insoweit wird auf die positive Stellungnahme der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom 17.9.2019 (Bl. 32 f. der Bauakte) verwiesen. Zudem finden sich bzgl. der Entwässerungssituation auf dem Vorhabengrundstück keine Auflagen, sondern nur Hinweise der Fachkundigen Stelle (Ziffer 4.) im streitgegenständlichen Bescheid.
Jedenfalls gewährt das öffentliche Baurecht keinen Schutz gegen den Abfluss von Wasser auf das Nachbargrundstück (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 -, juris). Etwas Anderes kann – unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme – allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unzumutbar betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 19). Es ist aber nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Grundstück des Antragstellers durch eine eventuell mangelhafte Versickerung erheblich betroffen sein sollte: Der Vortrag, dass die Sickergruben zu Lasten des Antragstellers ausgeführt würden, legt angesichts des Umstands, dass das Grundstück des Antragstellers an das Vorhabengrundstück nicht unmittelbar angrenzt, sondern durch die B.-Be.- Straße getrennt ist, eine unzumutbare Betroffenheit gerade nicht dar.
e) Das Vorbringen des Antragstellers, dass die Anzahl der Stellplätze nicht ausreichend sei, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO dient nicht dem Nachbarschutz, sondern bezweckt eine Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen von ruhendem Kraftfahrzeugverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 15 ZB 06.3019 -, Rn. 12, juris; U.v. 21.4.2004 – 20 B 02.2396 -, Rn. 25, juris). Selbst wenn ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorläge, könnte sich für den Antragsteller hieraus kein Abwehrrecht ergeben. Im Einzelfall kann der Mangel an Stellplätzen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn ohne die erforderlichen Stellplätze Beeinträchtigungen entstehen, die für den Nachbar bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773.07 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 1.12.2015 – M 1 K 15.4038 – juris Rn. 26). Dass bei dem streitgegenständlichen Vorhaben derartige Folgen zu erwarten wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass die Lkw oftmals auf den umliegenden Gehwegen, zum Teil sogar auf der Straße hielten/parkten. Daraus ergibt sich keine unzumutbare Betroffenheit des Antragstellers.
f) Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch unzumutbare Licht-, Staub- oder Geruchsimmissionen des Vorhabens vermag das Gericht ebenso wenig zu erkennen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nach alledem abzulehnen.
2. Nachdem bereits der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war, kommt weder eine Anordnung an die Beigeladene, bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer die weitere Bauausführung zu unterlassen und die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen noch eine Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zur Stilllegung der Ausführungsarbeiten und Untersagung der Nutzungsaufnahme in Betracht (§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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