Baurecht

Nachbarklage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Sportcampus

Aktenzeichen  15 ZB 17.1831

Datum:
28.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1019
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 S. 1, § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

1 § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB, der nach seiner systematischen Stellung, seiner amtlichen Überschrift und seinem Wortlaut an sich nur für die Bauleitplanung gilt, kann zugunsten einer Nachbargemeinde, die gegen eine Einzelgenehmigung (hier für Sportcampus) vorgeht, ausnahmsweise und nur dann Drittschutz entfalten, wenn das Einzelvorhaben auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bauleitplans zugelassen wird oder wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten eine Zulassung unter Missachtung bzw. Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB verschafft hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein solcher Fall einer Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB  durch die Einzelgenehmigung („gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“) erscheint grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine Gemeinde – zumal dann, wenn sie selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist – statt einer an sich gebotenen Änderung des Bebauungsplans dem Bauherrn eine Zulassung über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB verschafft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 16.1528 2017-07-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bescheid vom 30. September 2016, mit dem die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Sportcampus – … SV“ erteilte. Das Baugrundstück liegt östlich der Bundesstraße B … sowie im Geltungsbereich des am 26. Januar 2007 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 288 „S…- …“ der Beklagten, der im betroffenen Bereich („GE 4“, Baufeld 30-2) ein Gewerbegebiet festsetzt.
In den Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 288 hatte die Klägerin mit Stellungnahmen vom 27. September 2004 sowie vom 21. April 2006 darauf hingewiesen, dass aufgrund von Schallreflexionen mit verkehrslärmbezogenen Auswirkungen auf die westlich in ihrem Stadtgebiet angrenzende Bebauung, insbesondere im Bereich des E…- …-Rings zu rechnen sei. Hierauf wurde im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eine „ergänzende schalltechnische Untersuchung“ eines Sachverständigenbüros (A… AG) vom 26. Oktober 2006 zugrunde gelegt, das die Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 288 der Beklagten infolge einer Reflexion der Verkehrsgeräusche durch die entlang der vorhandenen Verkehrswege geplanten Gebäude sowie der Lärmschutzeinrichtungen auf die benachbarten Wohngebiete im Stadtgebiet der Klägerin untersuchte und bewertete. In § 14 Abs. 3 und 4 der textlichen Festsetzungen zu dem sodann am 14. Dezember 2006 als Satzung beschlossenen und am 26. Januar 2007 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 288 finden sich insofern folgende Regelungen zum Lärmschutz:
„(3) Aktive Lärmschutzmaßnahme
Auf der Westseite des Plangebietes ist entlang der Bundesstraße …, zur Abschirmung der von diesem Verkehrsweg verursachten Emissionen, ein Lärmschutzwall entsprechend der Darstellung und Höhenfestlegung in der Planzeichnung anzulegen. Alternativ kann unmittelbar entlang der Bundesstraße … auch eine zur B … hochabsorbierend ausgebildete Lärmschutzwand errichtet werden, deren Oberkante 1,0 m unter der in der Planzeichnung festgesetzten Höhe ü. NN liegen darf.
(4) Fassadengestaltung
Im Gewerbegebiet und im Bereich MI 1 und MI 3 sind die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Fassaden schallabsorbierend auszubilden, wobei im GE 2 sowie in den Baufeldern 19, 28 und 30-2 im Bereich GE 1 und in den Baufeldern 22 und 30-1 im Bereich GE 4 nur die Fassadenteile betroffen sind, die höhenmäßig über die entlang der B … auszubildende Lärmschutzeinrichtung hinausgehen.“
In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu unter „D.4.5.1. Verkehrslärm“:
„In einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung der A… AG (Untersuchung Nr. 1.06.528/1 vom 26.10.2006) wurden die Auswirkungen infolge einer Reflexion der Verkehrsgeräusche durch die entlang der vorhandenen Verkehrswege (B …, N…weg, S… Straße) geplanten gewerblichen und gemischt genutzten Gebäude sowie Lärmschutzeinrichtungen auf die benachbarte bereits bestehende Wohnbebauung untersucht und bewertet.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Beurteilungspegel an den benachbarten Wohngebäuden bei Berücksichtigung möglicher Reflexionen infolge der im Plangebiet geplanten Anlagen (Gebäude, Lärmschutz) an einigen Wohngebäuden im F…-Circle, im Bereich der D….- …-Straße und am N…weg sowohl tagsüber als auch nachts um bis zu 2,0 dB(A) erhöht werden. Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die bestehenden Wohngebäude wird an den in der Planzeichnung (Teil A) entsprechend gekennzeichneten Fassaden im Gewerbegebiet und in den Bereichen MI 1 und MI 3 eine schallabsorbierende Fassadengestaltung festgesetzt. Zudem wird auch für die alternativ entlang der B … auszubildende Lärmschutzwand eine hochabsorbierende Ausführung vorgegeben.“
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 288 heißt es zudem unter „D.5.2.2.“ (Seite 57 der Planbegründung), dass nach den schalltechnischen Untersuchungen der A… AG vom 26. Oktober 2006 entlang der das Gebiet umgrenzenden Hauptverkehrswege regelmäßig mit Überschreitungen der nach DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete zulässigen Orientierungswerte [Tag 55 dB(A), Nacht 45 dB(A)] zu rechnen sei, die insbesondere entlang der Bundesstraße B … erhebliche Einschränkungen für Wohnnutzungen zur Folge hätten. Durch die geplanten Bauflächen werde neuer Ziel- und Quellverkehr erzeugt, der verkehrsbedingte Lärmemissionen hervorrufe. Das gewählte städtebauliche Konzept (Zuordnung von Gewerbe und Mischnutzung zu der Hauptverkehrsquelle B … sowie von Wohnnutzung zu bestehenden Wohnarealen) bedinge in Verbindung mit der gewählten Erschließungsstruktur keine nachhaltigen Verschlechterungen für das durch die vorhandenen Verkehrsgeräusche auf den bestehenden Hauptverkehrswegen bereits stark vorbelastete Umfeld. Zudem würden auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen derart vorgesehen, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Plangebiets entsprochen werden könne. In der „Zusammenfassenden Erklärung – nach § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)“ wird zudem zum Thema „Immissionsschutz“ (Seite 3) ausgeführt, dass entlang der Bundesstraße B … ein 6,0 m hoher Lärmschutzwall bzw. alternativ eine 5,0 m hohe Lärmschutzwand festgesetzt worden sei, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den geplanten Wohngebieten sicherstellen zu können. Die unmittelbar an den Hauptverkehrswegen angrenzenden Fassaden würden zusätzlich noch durch Festsetzungen passiver Maßnahmen vor den Geräuschemissionen der Verkehrswege geschützt. Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf bestehende benachbarte Wohngebäude infolge einer Reflexion der Verkehrsgeräusche durch die entlang bestehender Verkehrswege geplanten gewerblichen bzw. gemischt genutzten Bauten werde eine schallabsorbierende Fassadengestaltung in diesen Bereichen festgesetzt.
Unter dem 8. April 2016 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Sportcampus – … SV“ auf dem Baugrundstück. Die sodann unter dem 30. September 2016 dem Beigeladenen erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter der Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anforderungen des § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 an eine schallabsorbierende Fassade.
Mit Urteil vom 27. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom 30. September 2016 aufzuheben, ab.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie besondere rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.
In der vorliegenden Situation einer Drittanfechtung ist entscheidend, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Nachbargemeinde – wie hier die Klägerin – Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung erhebt, auch insofern kommt es darauf an, ob diese tatsächlich in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 21).
a) Mit Ihren Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die unter Befreiung von der Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 288 erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen das gemeindenachbarliche Rücksichtnahmegebot und verletze insoweit nicht subjektive Rechte der klagenden Nachbarkommune aus Art. 2 Abs. 2 BauGB, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.
Die Klägerin hat mit ihrer Zulassungsbegründung zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es durch die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der Festsetzung in § 14 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 288 zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots komme, da von dem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gemeindegebiet ausgingen, die zu einer Verletzung des gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebots führten. § 14 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. 288 sei das Ergebnis des ihr als Nachbargemeinde gegenüber geschuldeten gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebots. Eine Abweichung hiervon begründe ihr gegenüber Auswirkungen gewichtiger Art, gegen die sie sich als Nachbargemeinde zur Wehr setzen können müsse. Indem die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Einzelgenehmigung die Festsetzung über den Weg der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausgehebelt habe, verletze sie auch das interkommunale Abstimmungsgebot in Verbindung mit dem gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Die Beklagte habe sich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens über § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan dazu verpflichtet, dass alle Vorhaben in dem festgelegten Bereich mit einer schallabsorbierenden Fassade auszuführen seien, damit es zu keinen weiteren Lärmbelastungen auf dem Gebiet der Klägerin komme. Durch die Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne schallabsorbierende Fassade komme es aber unstreitig zu höheren Lärmimmissionen auf dem Gebiet der Klägerin. Es könne nicht sein, dass sich die Beklagte im Wege der interkommunalen Abstimmung verpflichte, eine bestimmte Festsetzung zu treffen, und hierüber sie – die Klägerin – dazu veranlasse, die Bebauungsplanung zu akzeptieren, um dann aber nach Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 BauGB die Festsetzung durch Befreiung aushebeln. Hierüber werde die interkommunale Abstimmung obsolet.
Diese Einwände rechtfertigen keine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Beklagte im Verfahren der Bauleitplanung den Einwänden der Klägerin mit der Aufnahme der Festsetzungen über die Ausgestaltung schallabsorbierender Fassaden entgegengekommen ist, erfolgte hierdurch eine satzungsmäßige Regelung in einem Bebauungsplan, hierüber wurde aber keine gegenseitige „Verpflichtung“ zwischen der Klägerin und der Beklagten als benachbarte Kommunen begründet. Im Übrigen fehlt es schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.; zuletzt auch z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 8). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der nach seiner systematischen Stellung, seiner amtlichen Überschrift und seinem Wortlaut an sich nur für die Bauleitplanung gilt, kann zugunsten einer Nachbargemeinde, die – wie vorliegend die Klägerin – gegen eine Einzelgenehmigung vorgeht, ausnahmsweise und nur dann Drittschutz entfalten, wenn das Einzelvorhaben auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bauleitplans zugelassen wird oder wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten – hier: dem Beigeladenen – eine Zulassung unter Missachtung bzw. Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB verschafft hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1993 – 4 C 15.92 – NVwZ 1994, 285 = juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 31.8.2016 – 8 S 1323/16 – NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 31; NdsOVG, B.v. 30.11.2005 – 1 ME 172/05 – NVwZ-RR 2007, 7 = juris Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 104 m.w.N.). Ein solcher Fall einer Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB durch die Einzelgenehmigung („gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“, vgl. VGH BW, B.v. 3.4.2007 – 8 S 2835/06 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.2.1993 a.a.O.) erscheint grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine Gemeinde – zumal dann, wenn sie selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist – statt einer an sich gebotenen Änderung des Bebauungsplans dem Bauherrn eine Zulassung über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB verschafft (vgl. NdsOVG, B.v. 30.11.2005 a.a.O. juris Rn. 37; Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB zu Lasten der Klägerin zum einen mit den Erwägungen verneint, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 288 der Beklagten das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß beachtet worden sei. Die Planungen seien mit der Klägerin abgestimmt worden, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und dem Bebauungsplan schließlich zugestimmt habe. Zum andern verletze auch die erteilte Befreiung von der Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Klägerin nicht in ihren Rechten aus § 2 Abs. 2 BauGB, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen des „gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebotes“ rücksichtslos und deshalb nicht mehr hinnehmbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat insofern weiter ausgeführt, von dem unter Befreiung genehmigten Vorhaben gingen keinerlei negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerin aus (hierzu insbesondere vgl. B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 22 ZB 05.1184 – BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2; B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – BayVBl 2010, 112 = juris Rn. 6 f.; VGH BW, B.v. 31.8.2016 – 8 S 1323/16 – NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.7.2004 – 2 M 867/03 – juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 98, 104, 110; insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740; zum Sonderfall einer Vorhabens gem. § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 21 f.; B.v. 22.12.2009 – 4 B 25.09 – ZfBR 2010, 269 = juris Rn. 6, 9; OVG M-V, U.v. 5.11.2008 – 3 L 281/03 – BauR 2009, 1399 = juris Rn. 138; Uechtritz, NVwZ 2003, 176 ff.). Die von der Klägerin benannten, vor Reflexionen des Verkehrslärms zu schützenden Wohngebiete seien bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 288 bereits städtebaulich entwickelt gewesen. Dass in diesen Gebieten eine städtebauliche Weiterentwicklung angedacht sei, die durch die Auswirkungen des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Hierzu habe die Klägerin auch nichts vorgetragen. Die benachbart zum Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 288 westlich der Bundesstraße B … gelegenen großen Freiflächen im Stadtgebiet der Klägerin sollten laut Stellungnahme der Klägerin im Planaufstellungsverfahren als von West nach Ost angelegte Frischluftschneisen freigehalten werden. Dass hier eine weitergehende städtebauliche Entwicklung angedacht sei, werde von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr habe ihr erster Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2017 vorgetragen, dass es konkrete Planungen für eine künftige, andere Weiterentwicklung des Bereichs am E…- …-Ring nicht gebe.
Hiermit setzt sich die Klägerin nicht inhaltlich auseinander. Die Zulassungsbegründung begrenzt sich auf die Behauptung, dass von dem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gemeindegebiet ausgingen, die zu einer Verletzung des gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebots führten, es wird lediglich pauschal auf nicht näher qualifizierte höhere Lärmimmissionen hingewiesen, nicht aber näher dargelegt, worin diese gewichtigen Auswirkungen zu sehen seien und warum das Verwaltungsgericht mit seinen diesbezüglichen Argumenten falsch liege. Insgesamt lassen sich damit den vorgebrachten Argumenten im Zulassungsverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gemeindegebiet der Klägerin und damit kein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB entnehmen, auf den sich die Klägerin berufen könnte (BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 22 ZB 05.1184 – BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2). Warum es – wie die Klägerin an anderer Stelle ausführt – „auf der Hand liege“, dass es aufgrund einer „Verlärmung“ ihres Gebietes über kurz oder lang zu Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung und damit auf ihre Planungshoheit komme, wird ebenfalls nicht näher begründet. Hierfür hätte aber Anlass bestanden, weil schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 288 nach Maßgabe der damals vorliegenden Lärmbegutachtung („ergänzende schalltechnische Untersuchung“ der A… AG vom 26. Oktober 2006) klar war, dass sich die verkehrslärmbezogenen Belastungspegel im Falle der Umsetzung der baulichen Anlagen auch bei Berücksichtigung von Verkehrslärmreflexionen insbesondere im Bereich der Wohnbebauung am E…- …-Ring auch bei nicht schallabsorbierenden Fassadengestaltung insgesamt nur eher mäßig erhöhen werden. Hierauf wird auch in der Begründung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids vom 30. September 2016 unter Berücksichtigung sowohl des bereits im Verfahren der Bauleitplanung zugrunde gelegten Gutachtens als auch eines im Genehmigungsverfahren vorgelegten neueren Schallgutachtens abgestellt. Auch das im Zulassungsverfahren vorgebrachte Argument, dass sich aufgrund einer zu prognostizierenden Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet gültigen Immissionswerte sich faktisch die Gebietsart ändere, wird nicht näher untermauert. Es ist auch nicht selbst erklärend oder für sich schlüssig, warum und wie ein – festgesetztes oder faktisches – allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) seine Gebietsartqualität verlieren kann, weil es über Verkehrslärmreflexionen an Fassaden an der gegenüberliegenden Straßenseite zu einer messbaren Erhöhung des Verkehrslärms komme. Unabhängig hiervon werden Erhöhungen des Beurteilungspegels für Verkehrslärm in einer Größenordnung von weniger als 3 dB(A) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit – jedenfalls soweit keine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.2009 – 9 A 72.07 – BVerwGE 134, 45 = juris Rn. 69; B.v. 24.11.2010 – 4 BN 28.10 – ZfBR 2011, 165 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1624 – juris Rn. 17 m.w.N.) – typischerweise nicht als relevant angesehen, vgl. Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 TA Lärm sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Soweit die Klägerin auf Seiten 9 f. des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 10. Oktober 2017 im Falle vorbeifahrender Fahrzeuge auf „Pegelsprünge“ von „bis zu 12 dB(A)“ verweist, die bei einer schallabsorbierenden Fassade um „etwa 6 dB(A) vermindert werden könnte, handelt es sich ersichtlich nicht um Mittelungspegel und damit nicht um Beurteilungspegel im Sinne der genannten Regelwerke. Zudem fehlt es im Zulassungsverfahren an einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern diese Pegelsprünge überhaupt wahrnehmbar sind bzw. vom stetigen Verkehrsgrundlärm überdeckt werden – vgl. die Diskussion im Parallelverfahren 15 ZB 17.1833 (Vorinstanz 5 K 17.48) – und inwiefern diese tatsächlich die Planungshoheit der Klägerin beeinträchtigen können. Aufgrund derselben Erwägungen genügen die nicht näher konkretisierten Ausführungen zur „Schutzwürdigkeit von Wohngebieten in der Nachbargemeinde vor unzumutbaren Immissionen“, zur Beeinträchtigung der „Sicherheit und Gesundheit der Bewohner einer benachbarten Gemeinde, vornehmlich im Grenzbereich durch Immissions- und Verkehrsbelastung“, zu unzumutbaren Immissionsverhältnissen wegen einer „Verletzung des für das Nebeneinander verschiedener Baugebietsarten geltenden Verbots der Rücksichtnahme“ sowie zum „Erhalt der Lebensqualität für die Bewohner der Klägerin“ nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach Rechte der Klägerin aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht verletzt seien, zu begründen.
b) Nach Maßgabe der klägerischen Einwände im Zulassungsverfahren ist auch die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans diene nicht dem Schutz der Klägerin, nicht ernstlich zweifelhaft.
Mit Ausnahme eines generellen Nachbarschutzes hinsichtlich der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung zugunsten aller benachbarter Eigentümer desselben Baugebiets (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f. m.w.N.), hängt die Frage, ob und ggf. zu wessen Gunsten eine Festsetzung in einem Bebauungsplan drittschützend ist, vom Planungswillen der planenden Kommune – hier: der Beklagten – ab. Ggf. ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die betreffende Festsetzung nach dem Willen des Plangebers auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Dritten – etwa einem Nachbarn oder (hier) einer Nachbargemeinde – zu dienen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 29.16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Abwehrrechte einer (Nachbar-) Gemeinde bestehen dabei nur, soweit das angegriffene Vorhaben die Gemeinde in einer e i g e n e n, wehrhaft ausgestalteten Rechtsposition betrifft; auch der Rekurs auf das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht vermittelt einer Gemeinde bzw. Stadt nicht die Rechtsstellung, gleichsam als Sachwalterin private Rechte betroffener Bürger klageweise geltend zu machen (BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 22 CS 17.1471 – NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 15).
In der Sache beruft sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptung, § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 288 sei auch zu ihren Gunsten als Nachbarkommune drittschützend, auf das interkommunale Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB und ihre diesbezüglichen – unsubstantiierten (s.o.) – Argumente. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Verfahren der Bauleitplanung auf eine Einwendung reagiert und in den Bebauungsplan Festsetzungen zur Ausgestaltung schallabsorbierender Fassaden zur Minimierung des Verkehrslärms zum Schutz der Wohnbevölkerung im westlich angrenzenden Stadtgebiet der Klägerin aufgenommen hatte, führt aber noch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Drittschutzes zugunsten der Klägerin als Nachbargemeinde. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird vom Verwaltungsgericht demgegenüber ausführlich begründet, warum aus seiner Sicht die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 zur Ausgestaltung schallabsorbierender Fassaden nicht zugunsten der Klägerin nachbarschützend sind: Ziel der Festsetzung sei gemäß der Begründung des Bebauungsplans („D.4.5.1. Verkehrslärm“) ausschließlich der Schutz der benachbarten Wohngebiete im Gemeindegebiet der Klägerin und damit privater Dritter vor übermäßigen Lärmimmissionen. Nach den dortigen Ausführungen diene die Festsetzung offenkundig und ausschließlich dem Schutz der Wohnbebauung auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, vor allem im E…- …-Ring, im Bereich der Dr.- …-Straße und am N…weg. Durch die erteilte Befreiung werde die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit tangiert noch unzumutbar beeinträchtigt. Die Klägerin selbst habe nicht behauptet, dass die Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 erforderlich und geeignet sei, um ihre künftige städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Vielmehr habe die Klägerin im Beteiligungsverfahren zum Verfahren der Bauleitplanung mit ihrer Stellungnahme vom 21. April 2006 von der planenden Beklagten gefordert, dass für die Wohnbebauung auf ihrem Stadtgebiet als Nachbarkommune der gleiche Schutz vor Immissionen wie für die Wohnbebauung auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelten müsse; deshalb seien die Auswirkungen der Reflexionen von Verkehrsgeräuschen auf die bestehenden Wohnbauflächen westlich des N…wegs und im Bereich des E…- …-Rings zu berücksichtigen. Hinweise darauf, dass § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auch der Sicherung der Planungshoheit der Klägerin und ihrer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung habe dienen sollen, ergäben sich – so das Verwaltungsgericht weiter – weder aus den Stellungnahmen der Klägerin im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens noch aus der Begründung des Bebauungsplans selbst. Auch der erste Bürgermeister habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Anliegen der Klägerin im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 288 der Beklagten sei ausschließlich der Immissionsschutz der Bürger im Stadtgebiet der Klägerin gewesen, die möglicherweise von Auswirkungen der Planung betroffen würden. Aus dem Vorbringen der Klägerin werde damit deutlich, dass sie sich zur Sachwalterin privater Interessen mache. Eine Verletzung in eigenen Rechten könne hiermit aber nicht begründet werden.
Auch dem hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts Substantielles zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (s.o.) entgegengesetzt, sodass der im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwand, § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans diene auch ihrem Schutz, letztlich apodiktische Behauptung bleibt.
c) Aufgrund der Erwägungen zu a) und b) kommt es mithin auf die verbleibenden Einwendungen der Kläger in Bezug auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen und mithin auf die Frage, ob die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Ausgestaltung schallabsorbierender Fassaden von § 31 Abs. 2 BauGB – objektiv-rechtlich – gedeckt war, nicht mehr an.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin als schwierig angesehenen Rechtsfrage, „ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, die im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes zum Schutz des an den Bebauungsplan angrenzenden Gebietes vor Immissionen zugunsten der Nachbargemeinde getroffen wurde, über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausgehebelt werden“ könne, nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich auch aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.). Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage:
„Kann eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, die im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes zum Schutz des an den Bebauungsplan angrenzenden Gebietes vor Immissionen zugunsten der Nachbarschaft getroffen wurde, nachträglich über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB ausgehebelt werden?“, 
hat die Klägerin die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 42). Auf die obigen Ausführungen zu 1. wird verwiesen. Im Übrigen ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren ausführlich Stellung genommen und hierüber das gerichtliche Verfahren gefördert, weshalb es ausnahmsweise der Billigkeit entspricht, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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