Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Wanderhütte

Aktenzeichen  M 1 K 17.5873

Datum:
24.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39074
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
BGB § 917 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und hat keine nachbarschützende Funktion. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird durch eine Baugenehmigung einem Nachbarn rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts aufgezwungen, so liegt darin ein von der Baugenehmigung ausgehender Eingriff in das Eigentum des Nachbarn, der von öffentlich-rechtlicher Qualität ist und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch des Nachbarn richtet, der vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, weil die Baugenehmigung vom 14. November 2017 die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung von Normen beruht, die zumindest auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 4; B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 00.3650 – juris Rn. 5) und zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens zählen (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 1 ZB 15.2081 – juris Rn. 9).
Die Klägerin wird durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in drittschützenden Recht verletzt. Dem Vorhaben fehlt es zwar an der gesicherten Erschließung (vgl. unter 1.1.). Hierdurch wird die Klägerin jedoch nicht in ihrem über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht verletzt, weil das Vorhaben weder zu einer erstmaligen Entstehung noch zu einer Intensivierung eines gegebenenfalls schon vorhandenen Notwege- oder Notleitungsrechts führt (1.2.).
1.1. Das Vorhaben ist nicht gesichert erschlossen i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB.
Bei dem Vorhaben handelt es sich unstreitig um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich. Als solches ist es nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung ist dabei auch dann zu beachten, wenn es sich – wie hier – um ein begünstigtes sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB handelt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 35 Rn. 74).
Die Anforderungen an die ausreichende Erschließung richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten, also nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des gegenständlichen Vorhabens; gewisse Mindestanforderungen müssen aber dennoch erfüllt werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 – IV C 53-74 – NJW 1976, 1855, juris Ls.; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 35 Rn. 282). Zu den Mindestanforderungen gehören bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich neben der wegemäßigen Erschließung auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (vgl. OVG Saarl, B.v. 9.1.2019 – 2 B 289/18 – NVwZ-RR 2019, 678, juris Ls. und Rn. 15 m.w.N.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 35 Rn. 74).
Die Erschließung muss darüber hinaus auf Dauer gesichert sein, was voraussetzt, dass sie nicht nur tatsächlich vorhanden, sondern auch rechtlich gewährleistet sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1995 – 4 B 224/95 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 24.7.1997 – 23 B 95.3277 – juris Rn. 33). Tatsächlich vorhanden ist die Erschließung dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48/81 – NVwZ 1986, 38 – juris Rn. 20). Von einer rechtlichen Gewährleistung ist dann auszugehen, wenn das Vorhabengrundstück entweder an eine öffentliche Straße angrenzt oder ein Zugang zum öffentlichen Wegenetz dadurch hergestellt wird, dass an den dazwischenliegenden Grundstücken Grunddienstbarkeiten bestellt sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 – NVwZ 1989, 353, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.2.2010 – 1 B 09.2123 – BayVBl 2011, 245, juris Ls.). Nicht ausreichend für eine gesicherte Erschließung sind bloß schuldrechtliche Vereinbarungen des Bauherrn mit Nachbarn sowie ein etwaiges Notwege- oder Notleitungsrecht (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1995 – 4 B 224/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 2.12.2005 – 6 CS 05.1522 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 12.11.2019 – M 1 K 18.3848 – juris Rn. 22). Des Weiteren setzt eine gesicherte Erschließung sonstiger Vorhaben voraus, dass die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 29.6.1993 – 8 S 256/93 – NVwZ-RR 1994, 562 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es an einer gesicherten Erschließung des Vorhabens. Dem Beigeladenen wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus der auf dem Grundstück FlNr. 254 liegenden Quelle mit Bescheid vom 8. März 2001 erteilt. Zudem wurde am 23. April 2013 die Erlaubnis erteilt, das Abwasser der Kläranlage auf dem Grundstück FlNr. 254/2 oberflächennah zu versickern. Das Vorhaben ist jedoch weder wegemäßig erschlossen noch liegt eine rechtlich gesicherte Strom- und Wasserversorgung vor.
Das Vorhabengrundstück grenzt zwar direkt an den auf dem Grundstück FlNr. 286 liegenden beschränkt-öffentlichen Weg K … und damit an eine öffentliche Straße an (vgl. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG). Der zur B.-Hütte führende Wanderweg liegt jedoch nicht ausschließlich auf diesem Grundstück, sondern verläuft zu Beginn des Wanderweges teilweise über das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 283. Ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht ist im Grundbuch des Grundstücks FlNr. 283 nicht eingetragen. Da auch ein etwaiges Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB keinen ausreichend gesicherten Zugang darstellt, liegt im Hinblick auf den derzeitigen Verlauf des Wanderwegs keine privatrechtlich dauerhaft gesicherte wegemäßige Erschließung des Vorhabens vor. Eine solche ist auch nicht öffentlich-rechtlich dauerhaft gesichert, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass der Wanderweg bis zur Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme des Vorhabens vollständig auf das Grundstück FlNr. 286 verlegt werden kann.
Des Weiteren fehlt es an einer gesicherten Versorgung der B.-Hütte mit Strom und Wasser. Die Wasserversorgung erfolgt jedenfalls teilweise über Leitungen, die auf dem im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstück FlNr. 255 liegen und von dem dortigen Quellsammelschacht auf das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. 254 führen. Die das Vorhaben mit Elektrizität versorgende Stromleitung wurde über die südlich und südöstlich der B.-Hütte liegenden und im Alleineigentum der Klägerin stehenden Grundstücke FlNr. 253 und 260 verlegt. Sowohl in Bezug auf die Wasserleitungen auf dem Grundstück FlNr. 255 als auch die Stromleitung auf den Grundstücken FlNr. 253 und 260 fehlt es an der Bestellung von Leitungsrechten zugunsten des Vorhabengrundstücks. An der fehlenden privatrechtlichen Sicherung der Erschließung ändert auch das Schreiben einer zeitweise bei den Bauarbeiten anwesenden Person vom 21. Juli 2015 nichts. Selbst wenn der ehemalige Eigentümer der Grundstücke FlNr. 253 und 260 tatsächlich die Äußerung getätigt hätte, dass er keine Einwände gegen die Verlegung des Erdkabels über seine Grundstücke hat, würde eine solche Duldung nicht für eine gesicherte Erschließung ausreichen (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2010 – 1 B 09.2123 – BayVBl 2011, 245, juris Ls.). Eine öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung liegt im Hinblick auf die Leitungen ebenfalls nicht vor, weil bislang keine entsprechenden Leitungen auf dem Grundstück FlNr. 286 verlegt worden sind und auch nicht damit gerechnet werden kann, dass dies bis zur Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme des Vorhabens umgesetzt werden könnte.
1.2. Die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14. November 2017 erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin jedoch nicht in drittschützenden Rechten. Sie wird durch das Vorhaben nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil das Vorhaben weder zu einer erstmaligen Entstehung noch zu einer wesentlichen Intensivierung eines etwaig schon vorhandenen Notwege- oder Notleitungsrechts führt.
Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und hat keine nachbarschützende Funktion. Ausnahmsweise kann der Nachbar eine Baugenehmigung jedoch dann zulässigerweise wegen einer fehlenden gesicherten Erschließung anfechten, wenn sie dazu führt, dass der Bauherr zur wegemäßigen Erschließung ein Notwegerecht über das Grundstück des Nachbarn in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1998 – 4 B 45/98 – NJW-RR 1999, 165, juris Rn. 8; U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282, juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265 – juris Rn. 11). Wird durch eine Baugenehmigung einem Nachbarn rechtswidrig die Duldung eines Notwegerechts aufgezwungen, so liegt darin ein von der Baugenehmigung ausgehender Eingriff in das Eigentum des Nachbarn, der von öffentlich-rechtlicher Qualität ist und gegen den sich dementsprechend auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Beseitigungsanspruch des Nachbarn richtet, der vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen ist. Die Notwendigkeit, dem Eigentümer einen vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch zuzubilligen, folgt daraus, dass die Baugenehmigung, sollte sie bestandskräftig werden, wegen der von ihr ausgehenden Feststellungswirkung zu seinem Nachteil auf die im Zivilprozess zu beurteilende Rechtslage von Einfluss wäre. Würde eine notwegerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig, so könnte die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB aus diesem Grunde nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.1996 – 2 B 94.3416 – BayVBl. 1997, 758). Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282, juris Rn. 27).
Die maßgebliche Frage ist daher, ob von der Baugenehmigung ein Eingriff der von der Klägerin behaupteten Art ausgeht, ob ihr also die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Duldung eines Notweges auferlegen würde (vgl. BVerwG, U.v. 26.03.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282, juris Rn. 24). Diese Frage ist dann zu verneinen, wenn der betroffene Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks aus anderen Gründen hinzunehmen hat oder der Umfang der Benutzung des fremden Grundstücks infolge der Baugenehmigung nur unwesentlich erweitert wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2014 – 1 CS 13.2388 – juris Rn. 8 m.w.N.). Der Umfang der Benutzung des Grundstücks der Klägerin wird etwa dann nicht erweitert, wenn ein Notwegerecht der Beigeladenen auf dem klägerischen Grundstück bereits vor Erteilung der Baugenehmigung durch die Benutzung des bauaufsichtlich genehmigten Bestandsgebäudes entstanden war und die angefochtene Baugenehmigung zum Beispiel den Fahrverkehr zum Grundstück der Beigeladenen über das klägerische Grundstück nicht merklich ausgeweitet (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2014 – 1 CS 13.2388 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 14.5.2003 – 10 B 787/03 – juris Rn. 11).
Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass sowohl der Wanderweg als auch die zur Versorgung der B.-Hütte erforderlichen Leitungen bereits vor Erteilung der Baugenehmigung bestanden haben. Die streitgegenständliche Nutzungsänderung wurde nach den Vorträgen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung offenbar aus brandschutzrechtlichen Gründen erforderlich, weil das im Obergeschoss befindliche Bettenlager lediglich über eine Luke innerhalb des Gebäudes mit dem Erdgeschoss verbunden war. Dies bestätigt auch der genehmigte Eingabeplan, wonach der Zugang zum Bettenlager statt durch eine Luke nun über eine an der nördlichen Außenwand des Gebäudes zu errichtende Treppe erfolgen soll. Das Bettenlager existierte in geringerem Umfang bereits vor Erteilung der Baugenehmigung (vgl. S. 40 der Behördenakte).
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin durch die Baugenehmigung höchstens eine unwesentliche zusätzliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hinnehmen muss. Hierfür spricht zum einen, dass die Baugenehmigung keine Errichtung zusätzlicher sanitärer Einrichtungen vorsieht. Zum anderen ist der private Sachverständige für die Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Abwasseranfall durch das Vorhaben lediglich von 44 Einwohnerwerten auf 50 Einwohnerwerte erhöht. Das Abwasser soll zudem auch weiterhin entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. April 2013 oberflächennah auf dem Vorhabengrundstück versickern. Eine Zuleitung des Abwassers in den Z …raben und damit über das durch die Grundstücke FlNr. 253 und 260 verlaufende Rohr ist folglich nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Vernässung der Grundstücke der Klägerin durch Regenwasser ist ebenfalls nicht zu befürchten, weil die Baugenehmigung keine weitere Versiegelung des Vorhabengrundstücks zur Folge hat. Die beiden zusätzlichen Lager im Kellergeschoss sollen unterhalb der Terrasse der Gaststätte im Erdgeschoss und damit an bereits versiegelter Fläche errichtet werden. Die Baugenehmigung führt des Weiteren nicht zur Verlegung neuer Leitungen. Es sollen vielmehr auch weiterhin die vorhandenen Strom- und Wasserleitungen in Anspruch genommen werden. Selbst wenn diese infolge der erteilten Baugenehmigung umfangreicher genutzt werden sollten, ergibt sich daraus nach Ansicht des Gerichts keine zusätzliche Belastung der Nachbargrundstücke, weil das Wasser und der Strom lediglich durch die bestehenden Rohre oder Leitungen fließen werden.
Im Hinblick auf den zur B.-Hütte führenden Wanderweg ist eine Verschlechterung weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es handelt sich um einen steilen unbefestigten Wanderweg, für den laut der Widmung für das Grundstück FlNr. 286 nur Holzabfuhr gestattet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die B.-Hütte von den Gästen auch weiterhin nur zu Fuß erreicht werden kann und durch das Vorhaben keine Pkw-Fahrten ausgelöst werden. Eine zusätzliche Inanspruchnahme des im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücks FlNr. 283 ist daher zu verneinen.
Durch die Erteilung der Baugenehmigung wird der Klägerin somit keine Duldung eines Notwege- oder Notleitungsrechts auferlegt. Die erschließungsrechtliche Situation des Vorhabens ist, wenn überhaupt, nur unwesentlich verändert worden. Sowohl der Wanderweg als auch die Leitungen existieren bereits und sollen lediglich im bestehenden Zustand weitergenutzt werden. Ob der Wanderweg und die Leitungen zulässigerweise vor Erteilung der Baugenehmigung errichtet werden durften bzw. ob die Klägerin ein Notwege- oder Notleitungsrecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu dulden hat, ist eine Frage, die im Rahmen der Nachbarklage nicht zu klären ist, weil der Nachbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur beanstanden kann, dass ihn die Baugenehmigung in drittschützenden Rechten verletzt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil das Vorhaben zu keiner intensiveren Nutzung der Nachbargrundstücke führt und damit die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihrem über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht verletzt.
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.


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