Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Grenzgarage

Aktenzeichen  AN 9 K 16.00549

Datum:
9.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1

 

Leitsatz

(redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Drittbetroffene Nachbarn können die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das ist der Fall, wenn sie in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigem Recht betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 – 4 C 5/87 -BVerfG, BVerwGE 89, 69; BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009, a. a. O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung klägerischer Rechte durch die erteilte Baugenehmigung vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere verletzt das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht das allein geltend gemachte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt wurde, trifft die angefochtene Baugenehmigung keine Feststellungen hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere der Vereinbarkeit der genehmigten Grenzgarage mit Abstandsflächenrecht (Art. 6 Abs. 9 BayBO). Gleichwohl dürfte die genehmigte Grenzgarage, die gemäß der Bauvorlagen eine mittlere Wandhöhe von 2,67 m und eine Länge von 5,98 m aufweist, nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandflächen zulässig sein. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet im Sinne einer Indizwirkung in aller Regel aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 -, Rn. 29, juris m. w. N.).
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet. Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Klage im Wesentlichen gegen die genehmigte Grenzgarage, insbesondere die Positionierung dieser Grenzgarage sowie die damit verbundene Zufahrt.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Garagen- und Stellplätzen beurteilt sich nach § 12 Abs. 1, 2 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO ergibt sich, dass in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Offen bleiben kann vorliegend, ob das Vorhabensgrundstück in einem faktischen allgemeinen oder in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt, da in beiden Baugebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Regelbedarf nach § 12 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Die Vorschrift begründet für den Regelfall insoweit eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15). Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016, a. a. O.; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14).
Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Garagen und Stellplätze können sich dennoch für den Nachbarn als ausnahmsweise unzumutbar darstellen, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalls zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, die über das sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen und damit das Gebot der Rücksichtnahme verletzen (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 13.09.2016 – 8 A 10490/16 – juris Rn. 28). Das Gebot der bauplanungsrechtlichen gegenseitigen Rücksichtnahme ist bei Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB Bestandteil des Einfügensgebots nach § 34 Abs. 1 BauGB und findet auch in den Fällen eines faktischen Baugebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Anwendung. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessensabwägung hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge, insbesondere den objektiven Gegebenheiten der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellungnahme des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40). Da für das Maß der Zumutbarkeitsschwelle nicht die subjektive Wahrnehmung sondern die objektiven Gegebenheiten heranzuziehen sind, sind weniger belastende Alternativen insoweit als irrelevant anzusehen, solange die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.
Besondere Umstände, die eine Grenzgarage und die dazugehörige Zuwegung ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen könnten, lassen sich bei gesundheitsschädigenden Einwirkungen oder unzumutbaren Störungen durch die Lage, die Anzahl oder die Beschaffenheit der Garagen und Stellplätze begründen. Eine abweichende Situierung einer Garagenzufahrt im Vergleich zu der Umgebung begründet nicht per se eine Unzumutbarkeit für den betroffenen Nachbarn (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016, a. a. O., juris Rn. 15). Allein die Möglichkeit einer weniger beeinträchtigenden Alternativplanung vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine entsprechende Alternativplanung. Zwar haben Nachbarn in der Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen, dass sie ihre Garage und/oder Stellplätze so anordnen, dass sie den anderen möglichst wenig stören, soweit dies ohne wesentliche Einschränkung der nach dem öffentlichen Baurecht zulässigen Grundstücksnutzung möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.1994 – 15 CS 93.3973 – juris). Verletzt der genehmigte Stellplatz bzw. die genehmigte Garage an dem vom Bauherrn gewählten Standort jedoch keine Nachbarrechte, so müssen die Nachbarn diese Situierung auch dann hinnehmen, wenn es einen anderen, aus ihrer Sicht geeigneteren Alternativstandort gäbe (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016, a. a. O. mit Verweis auf BVerwG, B.v. 3.5.1996 – 4 B 50.96 – NVWZ 1996, 1001). Eine einzelne Garage, selbst wenn sie im Grundstücksgrenzbereich errichtet wird, führt von ganz besonders gelagerten Fällen abgesehen, nicht zu einer das zumutbare Maß überschreitenden Belästigung (vgl. Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Art. 47, Rn. 250). Erst eine Massierung von Stellplätzen bzw. Garagen in rückwärtigen Ruhebereichen kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BayNVO nahe legen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 1 CS 14.397 – juris Rn. 15 für eine 30 m lange Zuwegung entlang der Grundstücksgrenze für acht Stellplätze im hinteren Ruhebereich).
Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die streitgegenständliche Grenzgarage nicht zu erkennen. Zuwegungen entlang von Grundstücksgrenzen sind in der maßgeblichen näheren Umgebung insbesondere auf dem südlich des Vorhabensgrundstück gelegenen Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in der maßgeblichen Umgebungsbebauung durchaus anzutreffen. Auch sprechen vorliegend die Hanglage sowie der Zuschnitt des Baugrundstücks für die von den Beigeladenen gewählte Positionierung der Grenzgarage. Nennenswerte gesundheitsbeeinträchtigende oder störende Immissionen durch eine Einzelgarage sowie einen weiteren Stellplatz sind vorliegend nicht zu erkennen. Der von der Klägerseite vorgetragenen Versiegelung und damit geltend gemachten möglichen Schädigung des Pflanzenbestands auf dem klägerischen Grundstück tragen die Beigeladenen durch die Ausführung der Zuwegung in wasserdurchlässiger Form – wie seitens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2016 dargelegt – Rechnung. Auch unter Berücksichtigung des Gebäudeabstands zwischen dem klägerischen Wohnhaus und der Grenzgarage, die im Wesentlichen versetzt angeordnet sind und mindestens 8 m Abstand aufweisen, lassen sich störende Einwirkungen nicht erkennen. Allein durch die Vornahme bzw. den Bestand grenznaher Bepflanzungen können die Klägerinnen nicht die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Nutzung des Vorhabensgrundstücks verhindern oder einschränken.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Positionierung der Grenzgarage ist vorliegend somit nicht zu erkennen.
Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen tragen billigerweise gemäß § 162 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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