Aktenzeichen M 8 K 18.6099
BauVorlV § 5
Leitsatz
1. Nachbarrechte können dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (hinsichtlich einzelner Fragen vorab) genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn der Vorbescheid selbst oder die diesem zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung eines Vorbescheids führen (hier bejaht bei Vorbescheid für den Neubau eines Hotels mit Tiefgarage und Läden). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid der Beklagten vom 29. November 2018 wird hinsichtlich der Antworten auf die Fragen 1, 2, 7 und 8 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die andere Hälfte der Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene gesamtverbindlich. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Da die Klage nur teilweise zurückgenommen wurde, war kein gesonderter Einstellungsbeschluss zu erlassen. Vielmehr konnte die – auch in diesem Fall gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht der Anfechtung unterliegende – Entscheidung über die Verfahrenseinstellung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die Kostentragung gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht zurückgenommenen Teil der Klage im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24/61 – NJW 1963, 923; B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2 m.w.N.).
II.
Soweit die Klage gegen den Vorbescheid vom 29. November 2018 aufrechterhalten wurde, ist sie zwar zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Antworten auf die Vorbescheidsfragen 1, 2, 7 und 8 begründet; im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Antworten auf die Vorbescheidsfragen 3 und 9 ist sie unbegründet.
1. Der Vorbescheid vom 29. November 2018 ist hinsichtlich der Antworten auf die Fragen 1, 2, 7 und 8 rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO); hinsichtlich der Antworten auf die Fragen 3 und 9 ist dagegen eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht erkennbar.
a) Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer – in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) – Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.
Dritte können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 – IV C 234.65 – juris Rn. 15; U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 25; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris Rn. 9; U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung/einen Vorbescheid nur insoweit mit Erfolg zur Wehr setzen, als die angefochtene Baugenehmigung/der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit gerade (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20; B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 21). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung/der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt; vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung/den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Baugenehmigung/einen Vorbescheid kommt zudem nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der Baugenehmigung/des Vorbescheids reicht. Soweit das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen – etwa durch Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO), der auch das Prüfprogramm eines Vorbescheids beschränkt – und/oder den Gegenstand der Vorbescheidsfrage(n) eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung außerhalb des Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zu Lasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids aus.
b) Gemessen hieran verletzt die streitgegenständliche Antwort auf Frage 2 im Vorbescheid vom 29. November 2018 die Klägerin in ihren Rechten. Dies folgt aus der Unvollständigkeit der vom Beigeladenen im Vorbescheidsverfahren eingereichten Bauvorlagen.
aa) Gemäß Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist ein Vorbescheid ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit dem Vorbescheid abgefragt wird, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Vorbescheidsfragen auf der Grundlage des Vorbescheidsantrags und der Bauvorlagen (Art. 71 Satz 4, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO) am Maßstab der heranzuziehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden können. Nichts anderes gilt im Fall eines Vorbescheidsantrags auf Inaussichtstellung einer Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) oder einer Abweichung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Denn Art. 71 Satz 4, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmen ohne Einschränkung, dass mit dem Vorbescheidsantrag alle für die Beurteilung der gestellten Vorbescheidsfragen und die Bearbeitung des Vorbescheidsantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), Art. 80 Abs. 4 BayBO. Nach § 5 BauVorlV sind im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung eines Vorbescheids diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 75 ; VG München, U.v. 24.11.2014 – M 8 K 13.5076 – juris Rn. 20; U.v. 11.4.2016 – M 8 K 14.4953 – juris Rn. 23; U.v. 29.2.2016 – M 8 K 15.3184 – juris Rn. 26). Soweit Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit ist (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 22 zur Baugenehmigung), ist im Vorbescheidsantrag auch die Nutzung des Vorhabens festzulegen und kommt es hinsichtlich der Angaben über die Nutzung besonders auf Eindeutigkeit und Klarheit der Bauvorlagen an (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 75, 99 zur Baugenehmigung). Dementsprechend bestimmt § 9 Satz 1 BauVorlV, dass in der Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Ungenauigkeiten und sonstige Unrichtigkeiten in den eingereichten Bauvorlagen gehen daher zu Lasten des Bauherrn bzw. Vorbescheidsantragstellers (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 80 ).
Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bau- bzw. Vorbescheidsantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner, Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 84 ). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (hinsichtlich einzelner Fragen vorab) genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 25.7.2019 – 1 CS 19.821 – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 24.11.2014 – M 8 K 13.5076 – juris Rn. 24). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wenn der Vorbescheid selbst oder die diesem zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung eines Vorbescheids führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Klägers begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1175 – Rn. 11 m.w.N.; B.v. 20.6.2008 – 15 CS 08.1088 – juris Rn. 10 u. 12; VG München, U.v. 26.10.2015 – M 8 K 13.3325 – juris Rn. 13 f., 32; U.v. 29.2.2016 – M 8 K 15.3184 – juris Rn. 20, 27; B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4985 – juris Rn. 73 ff.; B.v. 10.11.2016 – M 8 SN 16.3499 – juris Rn. 69).
bb) Dies zugrunde gelegt sind die von der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 2 unvollständig und verletzt die auf diese Bauvorlagen gestützte Antwort auf die Vorbescheidsfrage 2 infolgedessen auch Rechte der Klägerin. Denn aufgrund der vorgelegten Bauvorlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgesehenen erdgeschossigen und dem Hotelbetrieb dienenden Nutzungen unter Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. … und insofern auch die für diese Nutzungen in Aussicht gestellte Befreiung von den Baugrenzen gegenüber der Beigeladenen rücksichtslos ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend der Formulierung „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB oder, im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … infolge seiner Funktionslosigkeit jedenfalls hinsichtlich der rückwärtigen bzw. seitlichen Baugrenzen im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke (vgl. VG München, U.v. 22.4.2013 – M 8 K 12.1720 – juris Rn. 32 ff.), dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen ist, da seine Anforderungen jeweils identisch sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4 zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)).
Mit der Vorbescheidsfrage 2 hat die Beigeladene die Inaussichtstellung einer Befreiung „für eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze im Erdgeschoss für die im Erdgeschoss erforderlichen Nutzungen des Hotelbetriebs“ abgefragt. In den mit dem Vorbescheidsantrag vom 21. September 2018 von der Beigeladenen vorgelegten Bauzeichnungen bzw. Plänen ist im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Flurnummer … und unmittelbar südlich der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück … eine nicht näher spezifizierte Nutzung als „Garten/Terrasse, 170 m²“ eingetragen (vgl. Grundriss Erdgeschoss im Ergänzungsplan zum Antrag auf Vorbescheid). Diese Freiflächennutzung schließt sich unmittelbar an die eingeschossigen Gebäudeteile an, die die im Bebauungsplan Nr. … vorgesehene rückwärtige Baugrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. … überschreiten und nach den vorgelegten Bauvorlagen als „Konferenz[raum], ca. 170 m²“ und als „Frühstück[sraum]/Restaurant, ca. 325 m²“ genutzt werden sollen. Bei der geplanten Terrasse handelt sich zudem ebenfalls um eine bauliche Anlage (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 10e BayBO) bzw. einen Teil der dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden baulichen (Gesamt-)Anlage „Hotel mit Tiefgarage und Läden“, die bzw. der ebenerdig außerhalb des im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Bauraums entstehen soll und insofern – die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. … unterstellt – ebenfalls der in der Vorbescheidsfrage abgefragten Befreiung bedarf. Sie ist daher vom Gegenstand der Vorbescheidsfrage mitumfasst.
Gerade weil sich aufgrund des unmittelbaren räumlichen Anschlusses der vorgesehenen Terrasse und auch des Gartens an den Konferenz- bzw. Restaurantbereich eine Nutzung der Terrasse und eventuell auch des Gartens zu Zwecken des Hotelbetriebs, d.h. vor allem als zusätzliche Restaurantfläche bzw. Biergarten oder zumindest als Raucherbereich, nach allgemeiner Lebenserfahrung geradezu aufdrängt, hätte es daher zur Ermöglichung der entsprechend der Vorbescheidsfrage 2 gebotenen abschließenden und insofern auch die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots umfassenden (vgl. VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 178 und 190 ff. hinsichtlich der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung) Beurteilung der Zulässigkeit der abgefragten Inaussichtstellung einer Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze im Erdgeschoss für die im Erdgeschoss erforderlichen Nutzungen des Hotelbetriebs gemäß § 5, § 9 Satz 1 BauVorlV einer Betriebsbeschreibung bedurft. Dieser muss zu entnehmen sein, inwiefern und in welchem, insbesondere zeitlichen, Umfang die in den Bauvorlagen vorgesehene Terrasse und gegebenenfalls auch der sich daran anschließende Garten für die (im Erdgeschoss vorgesehenen) Nutzungen des Hotelbetriebs genutzt werden sollen. Dies gilt umso mehr, als der Terrassen- und Gartenbereich nicht auf wenige Quadratmeter beschränkt ist. Nur auf der Grundlage dahingehender Angaben kann geprüft und entschieden werden, ob die von der Beigeladenen im Erdgeschoss des geplanten Hotels unter Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze vorgesehene „Nutzungen des Hotelbetriebs“ insgesamt den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, insbesondere auch gegenüber der Klägerin, gerecht werden.
Etwas anderes gälte nur dann, wenn aufgrund des Vorbescheidsantrags und/oder der hierzu eingereichten Bauvorlagen eine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots relevante Nutzung dieser Freiflächen eindeutig ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch mangels jeglicher Angaben zur geplanten Nutzung nicht der Fall. Auch der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen konnte in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2019 keinerlei Angaben zur Nutzung der geplanten Terrasse machen. Dass von der Nutzung der geplanten Terrasse und/oder des geplanten Gartenbereichs Beeinträchtigungen, die möglicherweise für Dritte unzumutbar sein können, ausgehen, ist entgegen dem Ansatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2019 auch nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass in den von der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen im Bereich des Gartens bzw. der Terrasse, anders als im Frühstücks-/Restaurantbereich, keinerlei Möblierung, insbesondere keine Tische und Stühle eingezeichnet sind. Daraus ohne Weiteres zu schließen, dass der Terrassen- und/oder Gartenbereich nicht als Erweiterung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss oder zu sonstigen Zwecken des Hotelbetriebs genutzt werden soll, ist vorliegend schon deshalb unzulässig, weil dann beispielsweise auch hinsichtlich der im „Grundriss Erdgeschoss“ eingetragenen Küche und/oder des vorgesehenen Konferenzbereichs, die ebenfalls ohne jegliche Ausstattung und Möblierung dargestellt sind (vgl. Ergänzungsplan zum Antrag auf Vorbescheid), entgegen ihrer Bezeichnung von einer Nutzung als „leere Räume“ auszugehen wäre, was offensichtlich nicht dem für die Auslegung des Vorbescheidsantrags gemäß § 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch relevanten erkennbaren Willen der Beigeladenen entspricht. Schon allein aus diesem Grund führt auch die Tatsache, dass die Beigeladene in dem Vorbescheidsantragsformular unter dem Stichwort „Freischankfläche“ keinerlei Angaben (vgl. Bl. 7 BA) gemacht hat, nicht zu einem eindeutigen Ausschluss einer gastronomischen oder sonstigen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots relevanten Nutzung der Terrasse bzw. des Gartens. Hinzu kommt, dass im Rahmen der bei der Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 gebotenen Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht nur eine Nutzung der Terrasse bzw. des Gartens als Freischankfläche, d.h. als im Freien gelegener Teil einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks, der zum Verzehr von Getränken oder Speisen bestimmt ist, z.B. als Wirtsgarten (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 2 CS 12.1100 – juris Rn. Lechner/Busse, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 57 Rn. 358 ), zu berücksichtigen ist, sondern etwa auch eine Nutzung als Raucherbereich, der wohl insbesondere die Nutzung des Frühstücksraum/des Restaurants bzw. des Konferenzraums im Erdgeschoss ergänzt.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es infolge der Unvollständigkeit der Bauvorlagen und der gleichzeitig vorbehaltlosen Inaussichtstellung der abgefragten Befreiung – anders als die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 9 wurde die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 2 nicht unter den Vorbehalt von Einschränkungen, die sich aus einer in einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden konkreten Betriebsbeschreibung ergeben (insbesondere hinsichtlich Lärmemissionen), gestellt – nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin durch die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 2 in ihren Rechten verletzt ist.
c) Aus denselben Gründen verletzt auch die streitgegenständliche Antwort auf Frage 1 im Vorbescheid vom 29. November 2018 die Klägerin in ihren Rechten.
aa) Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 1 ist nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 1 keine verbindliche Regelung im Sinne von Art. 71 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahren (BayVwVfG), also keine – im Rahmen von Art. 71 Satz 2 BayBO – abschließende Vorabentscheidung über (einzelne) Fragen der Zulässigkeit des abgefragten Bauvorhabens trifft. Zwar mag es sein, dass ein als solcher bezeichneter Vorbescheid, mit dem eine Baugenehmigung lediglich „in Aussicht gestellt“ wird, keine derartige, grundsätzlich abschließende feststellende Regelung trifft und daher der Rechtsnatur des Vorbescheids, der keine Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG darstellt, nicht gerecht wird (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.6.1994 – 5 S 2286/93 – juris Leitsatz 2 und Rn. 30; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 78 ). Allerdings hat die die Beklagte in ihrer Antwort auf die Vorbescheidsfrage 1 die Formulierung der Vorbescheidsfrage 1, die auf eine „bloße“ Inausaussichtstellung einer Baugenehmigung gerichtet ist, nicht aufgegriffen. Vielmehr hat sie ihre Antwort auf Frage 1 auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des abgefragten Vorhabens beschränkt und hierzu ausdrücklich und ohne Einschränkung festgestellt, dass das Vorhaben – unter Beachtung der Ausführungen zu den Fragen 2, 3, 5 und 6 – insgesamt planungsrechtlich zulässig sei. Dass damit eine Regelung im Sinne einer verbindlichen Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des abgefragten Bauvorhabens im Sinne von Art. 71 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen werden sollte, steht angesichts der von der Beklagten gewählten Formulierung der Antwort auf die Frage 1 nicht in Zweifel. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass Vorbescheiden, mit denen – wie vorliegend in den Antworten auf die Vorbescheidsfragen 2, 5, 6, 7 und 8 – die Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung im späteren Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt wird, der Regelungscharakter nicht abgesprochen wird. Insofern erscheint es jedenfalls nicht ohne Weiteres überzeugend, Vorbescheiden, mit denen eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt wird, die Regelungswirkung abzusprechen.
bb) Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Antwort der Beklagten auf die Vorbescheidsfrage 1 folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Vorbescheidsfrage 1 unzulässig ist. Denn die Beklagte hat die unzulässige Frage („Wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt für das in der Planung dargestellte 8-geschossige Hotelgebäude […]“), die nicht, wie von Art. 71 Satz 1 BayBO geboten, auf eine einzelne Frage des Bauvorhabens, sondern auf eine Vorwegnahme der Baugenehmigung und damit auf alle sich im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens stellenden Fragen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gerichtet war (zur Unzulässigkeit einer dahingehenden Vorbescheidsfrage vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 78 ), ausdrücklich nur in „planungsrechtlicher Hinsicht“ und damit in einem grundsätzlich zulässigen Umfang (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75 ) beantwortet. Unabhängig davon führte die uneingeschränkte Beantwortung einer unzulässigen Frage als solche nicht zu einer Verletzung von Rechten Dritter.
cc) Jedoch hat die Beklagte in der Antwort auf Frage 1 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des mit dem Vorbescheidsantrag vom 21. September 2018 abgefragten Bauvorhabens „unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen (vgl. Frage 2, 3, 5 und 6)“ festgestellt. Da insofern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens insgesamt unter Verweis und Bezugnahme auf die Antworten auf die Fragen 2, 3, 5 und 6 festgesellt wurde und die Antwort auf Frage 2, wie dargelegt, die Klägerin in ihren Rechten verletzt, gilt dies aus denselben Gründen auch für die Antwort auf Frage 1.
d) Die streitgegenständliche Antwort auf die Vorbescheidsfrage 7 verletzt die Klägerin infolge ihrer Unbestimmtheit sowie der Widersprüchlichkeit der vorgelegten Bauvorlagen ebenfalls in ihren Rechten.
Gegenstand und Umfang der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 7 sind nicht – wie gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geboten – eindeutig zu erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 7.10.2015 – 15 ZB 14.2115 – juris Rn. 6 explizit hinsichtlich eines Vorbescheids), weshalb eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Antwort auf die Vorbescheids Frage 7 nicht ausgeschlossen werden kann.
aa) Die Vorbescheidsfrage 7 zielt entsprechend ihrem Wortlaut auf die Inaussichtstellung einer Befreiung für die Errichtung der Ostfassade des Seitenflügels, zurückversetzt von der Baugrenze, ab, wobei auf den Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück, d.h. dem Grundstück Fl.Nr. …, und dem Grundstück Fl.Nr. … verwiesen wird. Die Frage 7 ist damit nach ihrer Formulierung, wie sich insbesondere auch aus einer Zusammenschau mit der Vorbescheidsfrage 8 („resultierend aus dem Abrücken von der Baugrenze zu Flurstück Nr. … entsprechend 07“) ergibt, auf die Inaussichtstellung einer Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. … vorgesehenen (seitlichen) Baugrenze gerichtet, hinter die die Ostfassade des in der Mitte der geplanten Gesamtanlage nach Norden, bis zur Grenze zu den Grundstücken Fl.Nrn. … und … auskragenden Bauteils (= Seitenflügel) zurückversetzt sein soll.
Diese Vorbescheidsfrage nach der Inaussichtstellung einer Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche ist schon deshalb uneindeutig, weil eine Baugrenze, wie sie im Bebauungsplan Nr. … im Bereich des nach Norden auskragenden Seitenflügels des streitgegenständlichen Bauvorhabens festgelegt ist, anders als eine Baulinie, nicht dazu verpflichtet, Gebäude auf der Grenze zu errichten, sondern lediglich verbietet, die Grenze zu überschreiten. Daher macht die Frage nach einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für einen „zurückversetzt von der Baugrenze“ zu errichtenden Bauteil keinen Sinn. Es hat insofern vielmehr den Anschein, als wäre der Begriff der Baugrenze mit demjenigen der Baulinie verwechselt worden. Andererseits überschreitet der Seitenflügel des geplanten Bauvorhabens, anders als der Wortlaut von Frage 7 suggeriert, mit dem südöstlichen Ende seiner entlang der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. … verlaufenden Außenwand die in diesem Bereich vom Bebauungsplan Nr. … vorgesehene seitliche Baugrenze und ist gerade nicht vollständig hinter diese zurückversetzt (vgl. Plan „Dachaufsicht mit Abstandsflächen“). Insofern ist diese Außenwand, die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … unterstellt, nur nach Erteilung einer entsprechenden Befreiung von der festgesetzten Baugrenze bauplanungsrechtlich zulässig – allerdings einer Befreiung wegen Überschreitens der Baugrenze, nicht wegen eines Zurückbleibens hinter der Baugrenze. (Vollständig) und damit auch mit seiner Ostfassade von der Baugrenze zurückversetzt (Wortlaut Frage 7) bzw. von dieser abgerückt (Wortlaut Frage 8) ist nur der in den Plänen mit einer horizontal verlaufenden Schraffierung sowie der Ziffer VI gekennzeichnete Teil des Seitenflügels, der ausweislich der Vorbescheidsfrage 9 als Dachterrasse genutzt werden soll. Diese Nutzung ist den vorgelegten Plänen, insbesondere mangels Beifügung einer Legende und der vertikal verlaufenden Schraffierung der ausdrücklich als solche bezeichneten Terrasse im nordwestlichen Teil des Bauvorhabens allerdings nicht eindeutig zu entnehmen. Darüber hinaus ist diese Dachterrasse auch mangels Eintragung der gemäß Art. 36 BayBO erforderlichen Umwehrung des (Dach-)Terrassenbereichs in den Bauvorlagen nicht vollständig dargestellt. Ferner ist insoweit auf der Grundlage der vorgelegten Bauvorlagen und unter Berücksichtigung der gestellten Vorbescheidsfragen nicht eindeutig erkennbar, ob die geplante Dachterrasse, wie der Plan „Grundriss 6. Obergeschoss“ sowie der Schnitt C-C und die Eintragung der Ziffer „VI“ auf der Dachterrassenfläche in den Plänen „Grundriss 6. Obergeschoss“, „Dachaufsicht mit Abstandsflächen und „Staffelgeschoss“ nahelegen, auf dem Flachdach über dem 5. Obergeschoss bzw. dem VI. Geschoss errichtet werden soll, oder ob entsprechend dem Wortlaut der Frage 9, die von einer Dachterrasse über dem 6. Obergeschoss spricht, oberhalb des 5. Obergeschosses des Seitenflügels zunächst ein zurückversetztes Terrassengeschoss und erst darauf, also über dem 6. Obergeschoss, die Dachterrasse errichtet werden soll.
bb) Vor diesem Hintergrund ist schon nicht eindeutig erkennbar, auf welchen konkreten Teil der baulichen Anlage „Hotel mit Tiefgarage und Läden“ die Vorbescheidsfrage 7 eigentlich abzielt. Ihr fehlt daher auch der notwendige Bezug zu einem eindeutig bestimmbaren Bauvorhaben bzw. einem eindeutig bestimmbaren Teil eines Bauvorhabens (vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 72 m.w.N ). Aus denselben Gründen ist unklar, worauf konkret sich die Feststellung der Beklagten in der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 7, wonach eine Befreiung gemäß § 31 BauGB wegen Abrückens von der Baugrenze nicht erforderlich sei, bezieht. Hinzu kommt, dass die Feststellung, dass keine Befreiung wegen Abrückens von der Baugrenze erforderlich sei, in Widerspruch zum zweiten Halbsatz des Satzes 2 der Antwort auf die Frage 7 steht, wonach „eine Bebauung unter Einhaltung der festgesetzten Baugrenze aufgrund der Grundstücksverhältnisse nicht möglich“ sei. Da bezogen auf eine konkrete bauliche Anlage bzw. einen konkreten Teil einer baulichen (Gesamt-)Anlage nicht einerseits eine Befreiung wegen Abrückens von der Baugrenze nicht erforderlich (Antwort 7 Satz 1) und andererseits die Einhaltung der festgesetzten Baugrenze nicht möglich sein kann (Antwort 7 Satz 2 Halbsatz 2), ist nicht erkennbar, ob die in der Antwort auf Frage 1 festgestellte Zulässigkeit (Antwort auf Frage 7 Satz 2 Halbsatz 1) ohne die Notwendigkeit einer Befreiung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche oder unter Inaussichtstellung einer dahingehenden Befreiung bestehen soll. Mangels hinreichend konkreten Vorhabenbezugs kann in letzterem Fall zudem nicht eindeutig festgestellt werden, hinsichtlich welchen konkreten Teils des Gesamtvorhabens eine Befreiung in Aussicht gestellt wird. Da insofern auch der Gegenstand der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 7 nicht erkennbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin durch die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 7 in ihren Rechten verletzt wird. Da die Unbestimmtheit der Antwort auf Frage 7 (vgl. BayVGH‚ B.v. 22.4.2009 – 1 C 09.221 – juris Rn. 20; B.v. 15.2.2011 – 14 B 10.806 – juris Rn. 21; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7) und die Widersprüchlichkeit der ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen insofern auch nachbarrechtlich relevant sein kann, wird die Klägerin durch die Antwort in ihren Rechten verletzt.
e) Schließlich wird die Klägerin auch durch die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 8 in ihren Rechten verletzt.
Die Vorbescheidsfrage 8 ist, ebenso wie die Vorbescheidsfrage 7, mangels hinreichend erkennbaren Vorhabensbezugs aus den erläuterten Gründen uneindeutig. Ebenso unklar ist auch der Gegenstand der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 8. Es ist nicht, wie geboten, zweifelsfrei erkennbar, auf welche konkreten Teile der östlichen Außenwand des Seitenflügels sich die Feststellung der Beklagten in der Antwort auf Vorbescheidsfrage 8, dass eine Abweichung von Art. 6 BayBO wegen Nachweis von Abstandsflächen auf fremdem Grundstück gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich sei, bezieht. Zudem ist berücksichtigen, dass ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen und gestellten Vorbescheidsfragen jedenfalls nicht sämtliche Teile der (östlichen) Außenwände des Seitenflügels gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO abstandsflächenrechtlich privilegiert sind. Denn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nur nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Für Außenwände eines hinter die Grundstücksgrenze zurückversetzten Gebäudeteils greift die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO daher von vornherein nicht. Insofern sind jedenfalls die Außenwandteile, die von der gemäß Art. 36 BayBO notwendigen Umwehrung der über dem 5. Obergeschoss des Seitenflügels geplanten Dachterrasse gebildet werden bzw. die Außenwandteile eines (möglicherweise) über dem 5. Obergeschoss des Seitenflügels mit darauf liegender Dachterrasse zu errichteten, zurückversetzten Terrassengeschosses gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO abstandsflächenrelevant. Da die Umwehrung der Dachterrasse und ebenso das (möglicherweise) zu errichtende zurückversetzte Terrassengeschoss in den eingereichten Bauvorlagen, insbesondere auch im Schnitt C-C, nicht, wie gemäß § 5 BauVorlV geboten, dargestellt ist, kann die konkrete Tiefe der von diesen Außenwandteilen geworfenen Abstandsflächen nicht ermittelt werden. Insofern kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Abstandsflächen, die von den durch die notwendige Umwehrung der Dachterrasse bzw. die Außenwände des zurückversetzten Terrassengeschosses gebildeten (östlichen) Außenwandteilen geworfen werden, trotz einer Abstandflächentiefe von 0,50 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) jedenfalls teilweise auch auf einem klägerischen Grundstück zu liegen kommen. Da die Regelungen des Art. 6 BayBO in ihrer Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1244 – BayVBl. 1986, 143 ; B.v. 21.10.1991 – 2 CS 91.2446 – BeckRS 1991, 09074 m.w.N.; B.v. 30.11.2005 – 1 CS 05.25235 – BeckRS 2005, 17740; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 258 m.w.N.), wird die Klägerin durch die dargelegte Unbestimmtheit der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 8 und die aufgezeigte Unvollständigkeit der Bauvorlagen in ihren Rechten.
f) Dagegen verletzt die streitgegenständliche Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Antwort auf Frage 3 stellt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten 7. Obergeschosses als Staffelgeschoss, d.h. als gegenüber den darunterliegenden Geschossen zurückspringendes Geschoss, fest und bezieht sich zudem auf die von diesem Staffelgeschoss geworfenen Abstandsflächen.
aa) Trotz der Verwendung des Wortes „Befreiung“ wurde in der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 keine Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. Vielmehr wurde insoweit lediglich die in Aussicht gestellte Abweichung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von den Vorgaben des Art. 6 BayBO offensichtlich unpräzise als Befreiung bezeichnet. Insofern scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die in der Antwort auf Frage 3 erteilte Befreiung aus.
bb) Auch eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch die festgestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des 7. Obergeschosses in Form eines Staffelgeschosses ist nicht ersichtlich.
aaa) Dies ergibt sich zwar, wie bei den Ausführungen zu Vorbescheidsfrage 1 erläutert, nicht schon aus der Formulierung der Vorbescheidsfrage unter Verwendung der Worte „Wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt für […]“. Jedoch ist auch unter anderen Gesichtspunkten eine Rechtsverletzung der Klägerin insoweit nicht ersichtlich.
bbb) Insbesondere ist der sog. Gebietserhaltungs- und -bewahrungsanspruch der Klägerin nicht verletzt. Grundstückseigentümer im selben (faktischen) Plangebiet haben ein Recht auf Bewahrung der Gebietsart und Erhaltung des Gebietscharakters und damit korrespondierend einen Anspruch auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzungen, unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – juris Rn. 4; B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 5 f.; BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32/11 – juris Rn. 5; und BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 4 f. zum faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des 7. Obergeschosses des geplanten Gebäudes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht nach § 30 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 außer Frage. Auch ein Verstoß der Nutzung gerade des Staffelgeschosses gegen das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – Rn. 12 m.w.N.; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60/07 – Rn. 5 ff.). Ebenso wenig ist erkennbar, dass das geplante Bauvorhaben aufgrund seines 7. Obergeschosses als Staffelgeschoss nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (ausnahmsweise) der Eigenart des vom Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Kerngebiets und damit der gebietstypischen Prägung widerspräche. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … ergibt sich nicht, wie für eine dahingehende Eigenart des Bebauungsplans notwendig, dass der Bebauungsplan und das dort festgesetzte Baugebiet eine das streitgegenständliche Bauvorhaben und dabei insbesondere dessen 7. Obergeschoss ausschließende Prägung haben sollte (zur Notwenigkeit eines dahingehenden Niederschlags in den Festsetzungen des Bebauungsplans vgl. BVerwG, U.v. 3.2.1984 – 4 C 17.82 – Rn. 19; U.v. 4.5.1988 – 4 C 34.86 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 12.12.1990 – 4 NB 13.90 – juris Rn. 12; B.v. 29.7.1991 – 4 B 40.91 – juris Rn. 4; B.v. 16.12.2008 – 4 B 68.08 – juris Rn. 4). Ein Ausschlusscharakter hat sich in dem Bebauungsplan Nr. … nur im Hinblick auf die Zulässigkeit von (bestimmten) Vergnügungsstätten niedergeschlagen (vgl. §§ 3, 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …*). Ein solcher ergibt sich bezogen auf das 7. Obergeschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens auch nicht unter Berücksichtigung des Bebauungsplans Nr. … Zwar wird auch durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Eigenart des jeweiligen Baugebiets mitgestaltet. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berücksichtigt dies insofern, als Maßstab für einen möglichen Widerspruch zur Eigenart des Gebiets auch der Umfang der baulichen Anlage ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris Rn. 17 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 15 BauNVO Rn. 11 m.w.N.). Allerdings halten die Gebäudeteile, auf denen das 7. Obergeschoss in Form eines Staffelgeschosses errichtet werden sollen, die vom Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Bauräume ein. Insofern kann auch nicht aus einer Überschreitung der dort festgesetzten Bauräume abgeleitet werden, dass das Vorhaben durch seine quantitative Dimensionierung derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet (MK) in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erreicht wird und insofern die Quantität in Qualität umschlägt, mithin die Größe der baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung umfasst (vgl. BVerwG U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris Rn. 16; allgemein zum Umschlagen der Quantität in Qualität BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 8.12.2016 – 8 A 10680/16 – juris Rn. 11; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 15 BauNVO Rn. 18 m.w.N.). Insofern muss auch hier nicht entschieden werden, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … für die streitgegenständlichen Grundstücke (noch) wirksam sind.
ccc) Auch die Feststellung der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Staffelgeschosses im Übrigen, d.h. nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Da das Staffelgeschoss des geplanten Hotelgebäudes mit Läden die vom Bebauungsplan Nr. … vorgesehenen Baugrenzen einhält, kann vorliegend dahinstehen, ob die dort für die streitgegenständlichen Grundstücke vorgesehenen rückwärtigen bzw. seitlichen Baugrenzen ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 9 CS 14.84 – juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4; B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 16; B.v. 5.8.2019 – 9 ZB 16.1276 – juris Rn. 5; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368 ) auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Ebenso wenig muss auch insoweit entschieden werden, ob die im Bebauungsplan Nr. … für die streitgegenständlichen Grundstücke vorgesehenen rückwärtigen bzw. seitlichen Baugrenzen funktionslos geworden sind, da die Klägerin auch in diesem Fall keinen Anspruch darauf hätte, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (stRspr, BVerwG, B.v. 13.2.1981 – 4 B 14.81 – juris Rn. 2). Vielmehr kommt insoweit, wie auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise, nur eine Verletzung des im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 12 B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – juris Rn. 4). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist jedoch nicht ersichtlich.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, mög-lichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22). Das Rücksichtnahmegebot verleiht dem Nachbarn jedoch kein Recht darauf, dass in seiner Nachbarschaft nur objektiv rechtmäßige Bauvorhaben entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26).
In Anwendung dieses Maßstabs ist nicht ersichtlich, dass das unmittelbar entlang der … und …straße geplante 7. Obergeschoss des Bauvorhabens der Beigeladenen gegenüber der Klägerin unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die durch das Staffelgeschoss entstehende Höhe des Gebäudes. Die fehlende Rücksichtslosigkeit der Höhe der 8-geschossigen Bauteile gegenüber der Klägerin folgt insbesondere daraus, dass die den klägerischen Grundstücken zugewandten Außenwände der 8-geschossigen Gebäudeteile mit einer Wandhöhe von 24,20 m (vgl. Schnitt A-A und B-B) bzw. einer Brüstungshöhe von 22,40 m (Schnitt D-D) – wie im Plan „Dachaufsicht mit Abstandflächen“ sowie im Schnitt A-A (ohne Beachtung des Rücksprungs des geplanten 8. Geschosses auch an der Nordseite, vgl. Plan „Dachaufsicht mit Abstandsflächen“ und Plan „Staffelgeschoss“) eingetragen – nicht zulasten von Grundstücken der Klägerin gegen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BayBO verstoßen und die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig die Wahrung des Rücksichtnahmegebots indiziert (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244.84 – juris Rn. 4; B.v. 24.4.1989 – 4 B 72/89 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29 m.w.N.). Hinzu kommt, dass sich die unmittelbar entlang der … Straße und …straße erstreckenden 8-geschossigen Gebäudeteile des streitgegenständlichen Bauvorhabens hinsichtlich der Gebäudehöhe in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, indem sie mit der Höhe der Umwehrungen der den Außenwänden des 7. Obergeschosses vorgelagerten Dachterrassen die Traufhöhe des Nachbaranwesens …straße 6 aufgreifen und mit der Gesamthöhe die Firsthöhe des Gebäudes …straße 6 nicht übersteigen (vgl. Schnitt D-D). Zudem bleibt die Gebäudehöhe der 8-geschossigen Gebäudeteile des streitgegenständlichen Bauvorhabens, wie der Ansicht Süd zu entnehmen ist, wie die bisherigen Gebäude auf den streitgegenständlichen Grundstücken hinter der Höhe des Vordergebäudes des Nachbaranwesens … Straße 8 zurück. Insofern ist nicht erkennbar, dass die 8-geschossigen Gebäudeteile unmittelbar entlang der … Straße und der …straße eine „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung gegenüber der Klägerin haben könnten, gerade weil sie mit vorhandenen Gebäuden durchaus vergleichbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 5 m.w.N.) und das achte Geschoss zudem in einem Abstand von mehr als 15 m zu den grenzständigen und damit südlichsten 5-geschossigen Gebäudeteilen der Klägerin auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … errichtet wird. Besonders deutlich wird insofern das Fehlen einer „Einmauerung“ zulasten der Klägerin, wenn man die Fälle in Blick nimmt, in denen die Rechtsprechung das Vorliegen einer „erdrückenden“ bzw. „abriegelnden“ bejaht bzw. ebenfalls verneint hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalbgeschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; BayVGH, B.v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456 – juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 – 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der klägerischen Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … als Wohnheim in einem Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 nur ausnahmsweise zulässig ist, während die von der Beigeladenen geplante Nutzung in einem Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 allgemein zulässig ist, sodass die Schutzwürdigkeit der klägerischen Nutzung im Rahmen der bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots durchzuführenden Interessenabwägung verringert ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m.w.N.). Auch ist im Innenhof zwischen der Bebauung entlang der …-Straße und der …staße, zu dem die Wohnheimnutzung der Klägerin ausgerichtet ist, der von der Umgebungsbebauung unabhängige Verkehrslärm deutlich wahrnehmbar, weshalb eine nicht unerhebliche Lärmvorbelastung für die Wohnnutzung besteht, die im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48). Ein Kerngebiet ist zudem generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen – auch wenn eine Wohnnutzung betroffen ist – in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 43). Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn ferner auch keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1997 – 4 B 97/97 – juris Rn. 6). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn schließlich auch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Denn eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 7.2.2012 – 15 CE 11.2865 – juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 14; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7), die vorliegend jedoch nicht erkennbar ist. Von den klägerischen Grundstücken war auch bislang kein freier Blick nach Süden möglich und hat auch die bisherige Bebauung auf den streitgegenständlichen Grundstücken – wie auch die klägerische Bebauung insbesondere auf dem Grundstück Fl.Nr. … selbst – einen spürbaren Verschattungseffekt auf die (anderen) klägerischen Grundstücke. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass durch die Ausgestaltung des klägerischen Bauvorhabens mit einem 7. Obergeschoss als Staffelgeschoss entlang der … Straße und …straße gegenüber der bisherigen Situation eine merkliche Veränderung bzw. Verschlechterung auf den klägerischen Grundstücken einträte. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass eine Innenhofsituation generell mit beschränkten Ausblickmöglichkeiten und gegenseitigen Einblickmöglichkeiten sowie Verschattungseffekten verbunden ist. Hinzu kommt, dass die Fenster der zu Wohnheimzwecken genutzten und insofern schutzwürdigsten Räume im klägerischen Anwesen, soweit sie nach Süden und nicht ohnehin zu den jeweils eigenen Gebäuden nach Osten bzw. Westen hin orientiert sind, zu dem geplanten 8-geschossigen Bauteil des streitgegenständlichen Vorhabens einen Abstand von mehr als 30 m einhalten. Auch werden die nach Süden orientierten Innenhöfe auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck und den Angaben des Vorstands der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2019 nicht durch die Wohnheim-Bewohner der Gebäude auf den Fl.Nrn. … und … genutzt.
cc) Ebenso wenig verletzt die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 3 hinsichtlich der Abstandsflächen die Klägerin in ihren Rechten.
Soweit der Vorbescheid eine Abweichung hinsichtlich der von den südlichen Außenwänden des geplanten Staffelgeschosses (im Einmündungsbereich … Straße/ …straße) geworfenen Abstandsflächen in Aussicht stellt, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin schon allein deshalb aus, weil die von den südlichen Außenwänden des geplanten Vorhabens geworfenen Abstandsflächen auf der ihren Grundstücken abgewandten Seite des geplanten Bauvorhabens zu liegen kommen und die Klägerin insofern, auch im Fall der Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung, nicht in ihren Rechten verletzt werden kann.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der sonstigen Außenwänden des geplanten Staffelgeschosses, geht die streitgegenständliche Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 zwar nicht, wie geboten, explizit auf die von diesen, auch in Richtung der klägerischen Grundstücke geworfenen Abstandsflächen ein, sodass unklar ist, wie weit die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 3 „hinsichtlich der Abstandsflächen“ der Außenwände, die durch das 7. Obergeschosses als Staffelgeschoss gebildet werden, reicht. Da jedoch, wie dargelegt, die nördlichen Außenwände des Staffelgeschosses mit einer Wandhöhe von 24,20 m (vgl. Schnitte A-A, B-B und C-C) und einer Brüstungshöhe von 22,40 m (Schnitt D-D) – wie im Plan „Dachaufsicht mit Abstandflächen“ sowie im Schnitt A-A (ohne Beachtung des Rücksprungs des geplanten 8. Geschosses auch an der Nordfassade, vgl. Plan „Dachaufsicht mit Abstandsflächen“ und Plan „Staffelgeschoss“) dargestellt – jedenfalls nicht zulasten von Grundstücken der Klägerin gegen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BayBO verstoßen, ist trotz der Unbestimmtheit der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 eine dadurch bedingte Rechtsverletzung der Klägerin ausgeschlossen.
g) Dies gilt auch im Hinblick auf die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 9.
aa) Dies folgt zwar, wie bei den Ausführungen zu den Vorbescheidsfragen 1 und 3 erläutert, nicht schon aus der Formulierung der Vorbescheidsfrage unter Verwendung des Formulierung „Wird eine Genehmigung in Aussicht gestellt für […]“. Jedoch ist auch unter anderen Gesichtspunkten eine Rechtsverletzung der Klägerin insoweit nicht ersichtlich.
bb) Die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 stellt fest, dass die im Plan Dachaufsicht dargestellte Dachterrasse über dem 6. Obergeschoss des Seitenflügels dem Grunde nach bauplanungsrechtlich zulässig ist, und weist zudem darauf hin, dass Einschränkungen, die sich aus einer in einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden konkreten Betriebsbeschreibung ergeben, vorbehalten bleiben.
Auch wenn entgegen der Formulierung der Vorbescheidsfrage 9 dem Plan „Dachaufsicht“ und auch den übrigen Bauvorlagen, wie dargelegt, nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass eine Dachterrasse gerade über den 6. Obergeschoss des Seitenflügels entstehen soll, wird die Klägerin durch diese Uneindeutigkeit der Bauvorlagen und die dadurch bedingte Unbestimmtheit der Antwort auf die Vorbescheids Frage 3 nicht in ihren Rechten verletzt.
Balkonen und (Dach-)Terrassen kommt hinsichtlich der Art der Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB keine eigenständige bauplanungsrechtliche Relevanz zu, weshalb eine Verletzung des grundsätzlich drittschützenden Anspruchs auf Gebietserhaltung insoweit nicht vorliegen kann. Die geplante Dachterrasse hält zudem den im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Bauraum ein. Im Übrigen kommt nur eine Verletzung des insoweit im Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in seiner drittschützenden Ausprägung in Betracht. Eine solche ist jedoch nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob die Dachterrasse über dem 5. oder dem 6. Obergeschoss des Seitenflügels des streitgegenständlichen Bauvorhabens errichtet werden soll, ist angesichts der Höhe des unmittelbar nördlich des geplanten Seitenflügels gelegenen, grenzständigen 5-geschossigen Gebäudes der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. … und eines insofern in jedem Fall fehlenden erheblichen Höhenunterschieds zwischen dem Bauteil, auf dem die Terrasse errichtet werden soll, und dem klägerischen Gebäude eine erdrückende Wirkung zulasten der Klägerin nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Vorhaben- und die klägerischen Grundstücke im hochverdichteten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2010 – 2 ZB 07.3200 – juris Rn. 3; B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – Rn. 5; U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). Zudem ist die geplante Dachterrasse bzw. auch das Terrassengeschoss, auf dem die Dachterrasse errichtet werden soll, um ca. 7,60 m (abgegriffen aus dem Plan „Dachaufsicht mit Abstandsflächen) von der zwischen den Grundstücken Fl.Nr. … und Fln. … und … Grenze sowie auch in östlicher und westlicher Richtung gegenüber den darunter liegenden Geschossen des Seitenflügels zurückversetzt, was die Enge der Bebauung entzerrt. Die Enge der Hinterhofsituation im Bereich der streitgegenständlichen und der klägerischen Grundstücke und ihrer Nachbarschaft ist entscheidend durch die Ausnutzung bzw. Überschreitung der festgesetzten Bauräume bereits von den Erdgeschossen an bedingt. Inwiefern eine von den Grundstücksgrenzen zurückversetzte Dachterrasse über dem 5. oder 6. Obergeschoss des Seitenflügels des streitgegenständlichen Bauvorhabens daher zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen könnte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Zwar fehlt vorliegend, wie im Hinblick auf die Terrasse im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks Fl.Nr. …, eine konkrete Betriebsbeschreibung für die Dachterrasse, aus der sich deren geplante Nutzung ergäbe und auf deren Grundlage – wie im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich geboten – abschließend geprüft werden könnte, ob die geplante Dachterrasse das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin wahrt. Allerdings hat sich die Beklagte in der Antwort auf die Vorbescheidsfrage 9 Einschränkungen, die sich aus einer in einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden konkreten Betriebsbeschreibung ergeben (insbesondere hinsichtlich Lärmimmissionen), ausdrücklich vorbehalten. Insofern ist trotz und gerade wegen der erkennbar nicht abschließenden Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Dachterrasse über dem 5. oder 6. Obergeschoss des Seitenflügels eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Antwort auf die Vorbescheidsfrage 9 nicht ersichtlich. Aufgrund des eindeutigen Vorbehalts von Einschränkungen aufgrund der konkreten Nutzung der Dachterrasse (vgl. VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 201) hat die Beklagte keine abschließende Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Dachterrasse getroffen, die in Bestandskraft erwachsen und im Rahmen des Art. 71 Satz 2 BayBO Bindungswirkung für ein späteres Baugenehmigungsverfahren entfalten könnte. Insofern kann im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsbehelfs dahinstehen, ob die von der Beklagten vollzogene Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots in der Antwort auf die Frage 9 rechtmäßig war und die Beklagte die Vorbescheidsfrage aufgrund unzureichender Bauvorlagen nicht hätte beantworten dürfen (zu einem Fall der Unzulässigkeit der Ausblendung der Rücksichtnahmegebots vgl. VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 190 ff.). Denn eine Nachbarrechtsverletzung ist insoweit gerade wegen des ausdrücklichen Vorbehalts von Einschränkungen aufgrund der konkreten Nutzung der Dachterrasse nicht ersichtlich.
III.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, beruht Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen beruht sie auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Beigeladene hat einen eigenen Klageabweisungsantrag gestellt und sich inso-fern gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko unterworfen. Ihr waren daher, soweit die Klage erfolgreich war, zusammen mit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insoweit entspricht es zudem der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Soweit die Klage zurückgenommen wurde bzw. nicht erfolgreich war, entspricht es dagegen der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).