Baurecht

Nachbarklage gegen Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses

Aktenzeichen  AN 9 K 15.00892

Datum:
18.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 I, II
BauNVO BauNVO §§ 4 III Nr. 3, 5 II Nr. 7, 6 II Nr. 5, 15
BayBO BayBO Art. 6, 59, 68 IV

 

Leitsatz

Ein Feuerwehrgerätehaus ist als Anlage für Verwaltungen iSd §§ 4 III Nr. 3, 5 II Nr. 7 bzw. § 6 II Nr. 5 BauNVO einzustufen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2015 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Nachbarn als Kläger können die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich gerade aus der Verletzung solcher Normen ergibt, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991, Az.: 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, m. w. N. – juris). Hinzu kommt, dass nur ein solcher Verstoß gerügt werden kann, zu dem die Baugenehmigung auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, Az.: 14 CS 08.3017, Rn. 22 – juris). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen öffentlichrechtlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.
Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Verstoß nicht vor.
Die Nachbarn können sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Ein solcher gibt dem Nachbarn in demselben Baugebiet grundsätzlich die Möglichkeit, die Zulassung gebietsunverträglicher Nutzungen abzuwehren, auch wenn sie im Einzelnen für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt; er ist auch für ein faktisches Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB anerkannt und besitzt insofern nachbarschützende Qualität (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996, Az.: 4 B 51/96, Rn. 10 – juris).
Gegen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens bestehen jedoch keine durchgreifenden Bedenken. Sie beurteilt sich nach § 34 BauGB, da sich das Vorhaben im Innenbereich befindet, und für das Gebiet kein Bebauungsplan besteht. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach Abs. 2 ist die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung allein nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu beurteilen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der dort genannten Baugebiete entspricht. Das Feuerwehrgerätehaus ist als Anlage für Verwaltungen i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einzustufen (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.2014, Az.: 9 B 10.2528, Rn. 29 – juris). Der planungsrechtliche Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasst als Sammelbegriff öffentliche und private Anlagen und Einrichtungen, in denen oder von denen aus verwaltet wird, soweit die Nutzung nicht unter einen spezielleren Nutzungsbegriff der Baunutzungsverordnung zu fassen ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 BauNVO, Rn. 22 ff.). Nicht erforderlich mithin ist eine Ausgestaltung, die einem Bürogebäude gleichkommt, weil hierfür der speziellere planungsrechtliche Begriff der „Büro- und Verwaltungsgebäude“ vorhanden ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.1.2014, Az.: 9 B 10.2528, Rn. 29 – juris). Das Feuerwehrgerätehaus und sein Erweiterungsbau dienen im vorliegenden Fall vorwiegend der Unterstellung der Einsatzfahrzeuge sowie der Aufbewahrung des Einsatzgeräts. Räumlich untergeordnet finden sich ein kleines Büro sowie ein Aufenthaltsraum. Damit dient die Anlage als Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltung.
Einer Festlegung der Kammer auf einen bestimmten Gebietstyp der Baunutzungsverordnung bedarf es vorliegend nicht. In dem maßgebenden Umfeld des Vorhabensgrundstücks finden sich nördlich bzw. nordöstlich auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Elektroinstallations- und Servicebetrieb mit Verkauf, ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude für Ackerbau, ein Pferdezucht- und Reitbetrieb mit Fischzucht und Räucherei sowie mit Räumen, die als Privatpension und für betriebsgebundenes Wohnen genutzt werden, im Süden direkt angrenzend eine größere Kindertagesstätte und ein kirchliches Gemeindehaus, sodann westlich an das klägerische Grundstück angrenzend ein Versicherungsbüro und auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Privatpension. In dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück finden sich neben der Wohnnutzung eine Versicherungsgeneralagentur und ein Architektenbüro. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks existiert darüber hinaus eine Anzahl von Kleingärten. Im Übrigen findet sich in der maßgebenden Umgebung Wohnnutzung. Hiernach scheidet jedenfalls eine Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient. In Betracht kommt lediglich eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO oder als faktisches Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. In beiden Gebieten ist das Feuerwehrgerätehaus der örtlich begrenzten Freiwilligen Feuerwehr als Anlage für Verwaltungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) bzw. Anlage für örtliche Verwaltungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) allgemein zulässig, so dass eine Entscheidung dahinstehen kann.
Aber auch wenn man eine Gemengelage annähme, und sich das Vorhaben einzig nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimme, wäre das Vorhaben hiernach zulässig. Das mit Baugenehmigungsbescheid vom 17. Oktober 1997 als Feuerwehrgerätehaus genehmigte Bestandsgebäude prägt insofern die Eigenart der näheren Umgebung mit, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich das Gesamtvorhaben in seiner (maßvoll) geänderten Form in diese Umgebung einfügt.
Die Kläger können sich auch nicht auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung berufen. Für Vorhaben in einem faktischen Baugebiet findet das Rücksichtnahmegebot über § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung, für Vorhaben in einer Gemengelage leitet es sich aus dem Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ab. Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für den Nachbarn unter Berücksichtigung des Charakters der näheren Umgebung die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, oder wenn das Vorhaben selbst solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977, Az.: IV C 22.75, Rn. 22 – juris).
Unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück sind von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht zu erwarten. Auch wenn man das nunmehr genehmigte Vorhaben insgesamt betrachtet, kann im Hinblick auf die geringe zeitliche Dauer und die Art der regelmäßigen Tätigkeiten auf dem Grundstück (Nutzung im Wesentlichen als Garage und Lager, in geringem Umfang für Versammlungen und Schulungen) praktisch ausgeschlossen werden, dass es zu unzumutbarem Lärm beim Anwesen der Kläger kommen wird. Was die wenigen Einsatzfahrten unter Alarmbedingungen mit Tonsignal angeht (nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ca. sechsmal im Jahr), ist aufgrund der besonderen Funktion der Freiwilligen Feuerwehr von einer gesteigerten sozialen Adäquanz der durch sie verursachten Betriebsgeräusche, gerade bei Alarmausfahrten, auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gebietscharakters, der neben dem Wohnen auch von zahlreichen gewerblichen Nutzungen geprägt wird, was die Schutzwürdigkeit herabstuft. Zum anderen haben auch die Kläger erklärt, dass es von Seiten ihrer Mieter bislang zu keinen Beschwerden über solche Einsätze gekommen sei. Ihrer Befürchtung, es könne infolge einer geplanten Zusammenlegung mehrerer kleiner Ortsfeuerwehren zu einer deutlich spürbaren Nutzungsintensivierung auf dem Baugrundstück kommen, traten die Beklagtenvertreter mit der Aussage entgegen, ihnen seien solche Pläne nicht bekannt. Gegen eine signifikante Erweiterung der Nutzung und damit eine Steigerung der Lärmemissionen sprechen auch die begrenzte Größe des Grundstücks und die maßvolle Erweiterung um lediglich eine Garage, ein Lager und ein Foyer.
Auch der Einwand, durch die geplante Erweiterung werde ihr dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht überbaut und es sei ihnen nunmehr unmöglich, das mit Vorbescheid vom 4. Juli 2009 gesicherte Bauvorhaben (Neubau eines Mehrfamilienhauses) im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks zu verwirklichen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich nämlich nicht ein Recht der Kläger auf optimale Ausnutzung ihres Grundstücks herleiten, sondern lediglich das Recht, unzumutbare Beeinträchtigungen abzuwehren. Vorliegend bleibt zum einen – wenn auch nunmehr eingeschränkt – die Möglichkeit erhalten, über das Baugrundstück der Freiwilligen Feuerwehr zu fahren. Zum anderen liegt das klägerische Grundstück auf einer Länge von ca. 30 m an der öffentlichen Straße, so dass die öffentlichrechtlichen Mindestanforderungen der gesicherten Erschließung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und einer gesicherten Zufahrt gemäß Art. 4 BayBO erfüllbar sind. Hierbei können die Kläger auch darauf verwiesen werden, die Grünflächen ihres Grundstücks mit Baufahrzeugen zu befahren und hier im Bedarfsfall aufgrund der Geländeneigung Aufschüttungen vorzunehmen. Ihr Wunsch, ihr Grundstück möglichst intensiv zu bebauen und gleichzeitig die bestehenden Grünflächen unberührt zu lassen, ist zwar nachvollziehbar, gibt ihnen jedoch nicht das Recht, die Bebauung des Nachbargrundstücks im Wege des öffentlichen Rechts zu verhindern.
Darüber hinaus ist die Berufung auf das dinglich gesicherte Geh- und Fahrtrecht ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Die Vereinbarkeit dieses Rechts mit dem genehmigten Vorhaben war daher von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann sich hieraus folglich nicht ergeben. Die rechtsfeststellende und -gestaltende Natur der Baugenehmigung bezieht sich nur auf das öffentliche Recht. Aufgabe des Verwaltungsverfahrens ist es nicht, über privates Recht zu entscheiden. Die Baugenehmigung ist eine öffentlichrechtliche Unbedenklichkeitserklärung (vgl. Simon/Busse, BayBO, EL 99, Art. 68, Rn. 253). Dies kommt in Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zum Ausdruck, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auch der mit ÄndG 2009 eingefügte 2. Halbsatz räumt der Bauaufsichtsbehörde lediglich dann eine Ablehnungsbefugnis ein, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtlichen Vorschriften verstößt. Darüber hinaus bestimmt Art. 68 Abs. 4 BayBO ausdrücklich, dass die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird.
Auch drittschützende Normen des Bauordnungsrechts stehen den Klägern nicht zur Seite. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, findet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO Anwendung. Prüfungsgegenstand ist das Bauordnungsrecht nur insoweit, als Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO beantragt wurden. Die mit der angegriffenen Baugenehmigung erteilten Abweichungen von Art. 6 BayBO beziehen sich auf die teilweise Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen und östlichen Außenwand des Gebäudes. Eine Rechtsverletzung der Kläger hierdurch ist ausgeschlossen, da diese Abstandsflächen von ihrem Grundstück abgewandt liegen. Darüber hinaus gehört das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung; ein Verstoß durch das den Klägern zugewandte geplante Foyer ist aber auch nicht ersichtlich.
Demnach war die Klage abzuweisen.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Angesichts der sich für die Kläger ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache (§ 52 Abs. 1 GKG) erscheint es angemessen, den Streitwert auf 15.000,00 Euro festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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