Baurecht

Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Rekultivierung und Verfüllung eines Steinbruchs

Aktenzeichen  RO 7 K 15.1361

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG BImSchG § 16 Abs. 1
BayWG BayWG Art. 63 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1 Der wasserwirtschaftlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts kommt auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (Verweis auf BayVerfGH BeckRS 2010, 48442; BayVGH BeckRS 2013, 48102 u.a.). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände müssen zwar durch das Wasserwirtschaftsamt widerlegt werden oder bedürfen ggf. der Klärung durch Sachverständige. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts aber nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jedoch zu Grunde gelegt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die vom Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung nicht von vornherein auszuschließen, so dass die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegeben ist.
Die Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Drittanfechtungsklage des Klägers nur Erfolg haben, wenn durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14.7.2015 Rechte des Klägers, die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen sind, verletzt werden. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klage darauf, dass es durch die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Maßnahme zu Vernässungen seiner Grundstücke kommt. Davon ist aber nicht auszugehen.
Nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes sind Vernässungen der Grundstücke des Klägers infolge der hier streitgegenständlichen (Rekultivierungs-) Maßnahmen nicht zu erwarten. Aus den Darlegungen des Klägers und auch sonst ergibt sich anderes.
Das Gericht geht hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtungen im Hinblick auf Vernässungen der Grundstücke von der wasserwirtschaftlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts … aus, dem auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets nach ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVerfGH, B.v. 18.3.2010 – Vf. 35-VI-09; BayVGH, B.v. 7.8.2013 – 22 CS 13.1160; B.v. 7.10.2002 – 22 ZB 02.1206 – BayVBl 2003, 753; BayVGH, B.v. 15.6.2011 – 22 ZB 10.2358 – juris; BayVGH, U.v.11.1.2013 – 22 B 12.2367 – alle juris). Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände vom Wasserwirtschaftsamt widerlegt werden müssen oder ggf. der Klärung durch Sachverständige bedürfen. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts aber nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden.
Der Bescheid vom 14.7.2015 betrifft ausweislich seines Betreffs, seines Bescheidsinhalts und der in Bezug genommenen Antragsunterlagen [Unterlagen „Tekturplanung zur Folgenutzung in den Gewinnungsabschnitten E 5 bis E9“ des Ing.Büro´s 8* … vom April 2014 und Ergänzung vom Januar 2015 mit zwei mit Genehmigungsvermerk versehene Pläne „TEKTURPLANUNG Abschnitte E 5 bis E9“ (Maßstab 1:2000) und „Tekturplanung Abschnitte E 5 – E9 – Geländeschnitte“ (Maßstab 1.1000) – jeweils vom April 2014, ergänzt Januar 2015] ausschließlich die Rekultivierung und Teilverfüllung des Steinbruchs in den Abbauabschnitten E 5 bis E 9 und einen östlichen (Anschluss-)bereich des Abbauabschnitts E 4. Der geringste Abstand der vom Bescheid betroffenen Bereiche zu den genannten Grundstücken des Klägers beträgt damit mindestens 400 Meter. Der Bescheid trifft keine Regelungen bzw. keine Änderungen für den genehmigten Gesteinsabbau als solchem und auch keine Regelungen für die Rekultivierung der Abbauabschnitte E 1 bis E 3 westlich der „… Straße“ bzw. der Fortsetzung dieser Straße nach Süden, die direkt im Süden der Grundstücke des Klägers (Fl.Nrn. 1223 und 1226 Gem. 2* …*) liegen und wo sich auch das von Klägerseite thematisierte Schlammbecken befindet.
Der Vertreter des Wasserwirtschaftes hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die mit dem Bescheid genehmigten Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser stattfinden und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser erfolge. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch die hier im Bescheid zugelassenen Auffüllungen halte er für ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest halte er es weiter für ausgeschlossen, dass im genehmigten Zustand (d.h. nach Durchführung der vorgesehenen Rekultivierung) Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließe. Er hat hierzu darauf verwiesen, dass sich diese Fließrichtungen aus den seit 1991 vorgenommenen Untersuchungen des Herrn 5 … und des Herrn 9 … im Hinblick auf Beeinträchtigungen einer ca. zwei Kilometer südlich gelegenen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde ergebe. Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Herrn 6 … ergebe sich dies. Diese Einschätzung der Fließrichtung wird auch durch die von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigt (Unterlage der 7 … „Bericht über die Durchführung von Pumpversuchen und Grundwasser Kontrolluntersuchungen auf dem Gelände Werk 1, Steinbruch …“ vom 3.6.2004, dort Anlage 2). Auch der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung beigezogene Diplom-Geologe dieses Büros hat ausgeführt, von einer entsprechenden Fließrichtung könne seiner Einschätzung nach in den hier betroffenen Bereichen aufgrund der Erkenntnisse aus den Grundwassermessstellen gesichert ausgegangen werden.
Der Kläger hat diese Annahmen nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt, sondern lediglich pauschal erklärt, von Seiten des Beklagten seien die Grundwasserverhältnisse unzutreffend angenommen worden. Woraus er dies konkret ableitet, blieb offen. Soweit er sich auf das von ihm vorgelegte Gutachten des Diplom-Geologen 6* … vom 20.9.2016 aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht … beruft, ergibt sich nicht, dass dort Gegenteiliges angenommen wird. Zwar nimmt dieser Gutachter an, dass vom Schlammbecken aus das Grundwassergefälle radial in alle Richtungen gehe (S. 17 oben). Soweit Vernässungen auf dem Grundstück FlNr. 1226 angesprochen werden, werden diese vom Gutachter auf einen wahrscheinlichen Eintrag von Waschwasser aus dem Schlammbecken in das Grundwasser zurückgeführt (S. 21). Ein Zusammenhang mit den hier betroffenen Maßnahmen und Abbaubereichen ist insoweit nicht ersichtlich. Das Schlammbecken befindet sich westlich der Verlängerung der … Straße und nicht in den vom Bescheid betroffenen Abbaubereichen. Im übrigen Steinbruchbereich zeige sich ein vornehmlich nach Süden gerichtetes Gefälle (S. 17 oben). Im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung der Beweissicherungsmessungen wird dann auch ausgeführt, dass im Bereich der Messstelle SV 3, die sich auf dem Grundstücks FlNr. 1223 befindet, sich keine Beeinflussungen durch den Betrieb des Steinbruchs erkennen lassen. (..) Das Grundwassergefälle sowohl im Grundwasserleiter des Kalkgesteins / Malm und auch des unterlagernden Sandsteins / Dogger weise von der FlNr. 1223 weg in Richtung des Steinbruchgeländes (S. 21 unten). An der Messstelle SV 4, die sich am südlichen Rand des Grundstücks FlNr. 1223 innerhalb des Grundwasserleiters des Kalkstein / Malm befinde, seien Beeinflussungen der Grundwasserhöhen durch den Betrieb des Schlammbeckens oder des Oberflächensammelbeckens nicht erkennbar gewesen (S. 22 oben). In Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen kommt das Gutachten dann auch zu dem Ergebnis (S. 26), dass für das Grundstück 1226 festzustellen sei, dass die Ursache der deutlichen Vernässung des südlichen Grundstücksteils auf den Betrieb des Schlammbeckens auf FlNr. 1339 zurückzuführen sei. Für das Grundstück FlNr. 1223 sei festzustellen, dass weder durch den Betrieb des Schlammbeckens auf FlNr. 1339 noch durch den Betrieb des Oberflächenwasserbeckens auf FlNr. 1138 Beeinflussungen des Grundstücks erkennbar seien. Die beobachteten Wasserzuläufe würden vielmehr auf oberflächig zulaufendes Hangwasser in die Geländesenke zurückzuführen sein.
Unabhängig von der Frage, ob die Annahmen dieses Gutachtens zutreffen, begründen sie jedenfalls keine Zweifel an den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes, dass von den hier betroffenen Bereichen keine Zuflüsse zu den Grundstücken der Kläger zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf die genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen. Auch nach dem vorgelegten Gutachten sind demnach die Vernässungen auf dem Grundstück FlNr. 1226 auf den Betrieb des Schlammbeckens zurückzuführen, ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Steinbruchs in den hier streitgegenständlichen Abbauabschnitten ergibt sich nicht, auch nicht durch das bisherige Oberflächenwassersammelbecken, das sich auf FlNr. 1138 und damit im östlichen Bereich des Abbaubereichs E 4 (Übergangsbereich zu E 5) befindet. Soweit von Klägerseite angeführt wird, dass bisher Wasser von diesem Oberflächenwasserbecken zu einem Zwischenwasserbecken und dann zum Schlammbecken gepumpt wird, wurde das zwar von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes bestätigt. Dies betrifft aber den eigentlichen Betrieb des Steinbruchs und nicht die hier streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen. Diese sehen vielmehr vor, dass das bisher dort befindliche Oberflächenwasserbecken verfüllt wird. Nach Auskunft des Klägers und der Beigeladenen ist dies zwischenzeitlich auch bereits geschehen. Es verbleiben zur Sammlung des Oberflächenwassers je nach Niederschlag nach der genehmigten Planung nur mehr sog. „ephemere Kleingewässer“, die als Lebensraum u.a. für Amphibien dienen. Eine Gefahr der Vernässung der Grundstücke des Klägers, die auch nach den Feststellungen des vorgelegten Gutachtens 6 … aus diesem Abbaubereich selbst bei Betrieb des bisherigen Oberflächenwasserbeckens bisher nicht anzunehmen ist, ergibt sich daraus nach alledem nicht.
Soweit vorgebracht wurde, dass im Bereich des Oberflächenwasserbeckens der Grundwasserspegel untergraben bzw. im südöstlichen Bereich des Abschnitts E 4 das Grundwasser angeschnitten bzw. die Ornatentonschicht angegraben bzw. durchstoßen worden sei, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, das er dies für ausgeschlossen halte. Es gebe aber natürliche Leckagen. Selbst wenn aber die Ornatentonschicht durchstoßen worden sei, hätte dies Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse dergestalt, dass das Grundwasser sich in Tiefen befinden würde, die es ausschließen würden, dass dieses Grundwasser noch auf die Grundstücke des Klägers gelangen könnten. Er hat ergänzend auch auf das Gutachten des 6 … verwiesen, wonach nach dortiger Aussage (S. 26) das Oberflächenwasserbecken auf FlNr. 1138 keinen Einfluss auf die Grundstücke FlNr. 1226 und 1223 des Klägers hätten. Auch diese Annahmen des Wasserwirtschaftsamtes hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
Die Klägerseite hat nur pauschal eingewendet, die Fließrichtungen des Grundwassers würden durch die Maßnahmen verändert. Nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes erfolgen demgegenüber die Auffüllungen aber mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser, ein Eingriff in das Grundwasser erfolge nirgends. Eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch die im Bescheid zugelassenen Auffüllungen halte er für ausgeschlossen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erklärte auch, dass er es auf Grund der Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest für ausgeschlossen halte, dass im genehmigten Zustand aus dem betroffenen Bereich noch Wasser zu den Grundstücken des Klägers fließe. Für die Verhältnisse im Steinbruch hält der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes auch die vom Kläger behaupteten Grundwasserschwankungen in einer Größenordnung von 20 Metern für illusorisch und hat hierzu auf die Grundwassermessungen verwiesen, wonach die Schwankungen in einem Bereich von 2 bis 3 Metern stattfinden.
Soweit der Kläger auf bestehende Wasseraustritte bzw. Quellen u.a. in der Nähe seiner Grundstücke verweist, ergibt sich nach dem Vorstehenden nicht, dass diese durch die hier streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen betroffen wären bzw. sich die Situation zu Lasten des Klägers verschlechtern würde, selbst wenn es sich nicht, wie vom Wasserwirtschaftsamt angenommen, um Wasseraustritte natürlichen Ursprungs handeln würde. Die Klagepartei verweist diesbezüglich auch auf S. 24 und 25 des vorgelegten Gutachtens 6 … vom 20.9.2016. Gegenteiliges ist den dortigen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Dort wird zwar ausgeführt, dass Vernässungen der südlichen FlNr. 1226 erst durch den Betrieb des Schlammbeckens aufgetreten seien und über das gesamte Jahr im Bereich des Schlammbeckens künstlich erhöhte Grundwasserstände vorliegen würden (S. 24 unten und S. 25 oben). Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Annahmen unterstellt ergibt sich daraus nicht, dass durch die hier streitgegenständliche Maßnahmen insoweit Nachteile für den Kläger eintreten, nachdem der angefochtene Bescheid weder den eigentlichen Betrieb des Steinbruchs noch räumlich den Bereich betrifft, in dem sich das Schlammbecken befindet.
Auch im Hinblick auf die für die geplanten Auffüllungen verwendeten Materialien ist eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht ersichtlich. Der Bescheid enthält insoweit unter Ziffer 3.4 zahlreiche Nebenbestimmungen zur Unbedenklichkeit des eingebauten Materials und zur Überwachung. In Ziffer 3.4.4 ist der Einbau einer Sorptionsschicht vorgeschrieben, die den Zweck hat, noch vorhandene Anteile von Schadstoffen im Sickerwasser zu filtern. Nach den Stellungnahmen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes entspricht das zugelassene Material den einschlägigen Richtlinien bzw. Vorgaben. Dass dies nicht der Fall sei, wurde nicht näher dargetan. Soweit vorgebracht wurde, in bereits aufgefüllten Teilen des Abbaubereichs E 4 sei unzulässiges Material eingebaut worden, würde dies, selbst wenn dies zutreffen und den hier streitgegenständlichen Bereich betreffen würde, nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellen, sondern würde gerade im Widerspruch zu den Vorgaben des Bescheids stehen.
Soweit von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erstmals Pachtflächen südlich des Steinbruchs benannt wurden, die landwirtschaftlich bewirtschaftet würden, ist der Vortrag im Hinblick auf eventuelle Rechtsverletzungen des Klägers unsubstantiiert. Insoweit ist im Hinblick auf die seit langen geführten zivil- und verwaltungsgerichtlichen Auseisandersetzungen auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diese bislang nicht thematisiert hat, wenn tatsächlich Beeinträchtigungen bestehen würden.
Der für den Fall der Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung gestellte (bedingte) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgelehnt. Dem Beweisantrag musste nicht nachgegangen werden, da die fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes, dem – wie eingangs bereits ausgeführtals kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets (und hier der jahrelangen fachlichen Begleitung der Genehmigungsverfahren des Steinbruchs der Beigeladenen) besondere Bedeutung zukommt, überzeugend und nachvollziehbar sind und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat. Die Darlegungen sind plausibel, fachliche Mängel oder Widersprüche ergeben sich nicht. Die Einwände der Klägerseite gegen die fachlichen Einschätzungen sind entweder unsubstantiiert oder konnten vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeräumt werden. Auch aus vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigengutachten 6 … aus dem selbständigen Beweisverfahren vor der Landgericht … vom 20.9.2016 hat sich für die hier streitentscheidenden Fragen nichts Gegenteiliges ergeben, sondern stützen die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes teilweise. Es besteht auch kein Anlass, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Wasserwirtschaftsamtes zu zweifeln.
Die Klage war daher nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag zur Sache gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 a Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.


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