Baurecht

Nachbarklage gegen Mobilfunkmast, Gegenstand und Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung, Standortbescheinigung

Aktenzeichen  15 ZB 21.2827

Datum:
14.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8528
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 60 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 5 K 20.981 2021-09-16 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schleuderbetonmastes als Antennenträger auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung O. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung O., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Klägerin zu 2 ist die Tochter des Klägers zu 1 und wohnt mit diesem zusammen in dem o.g. Wohnhaus.
Mit Unterlagen vom 15. Oktober 2018 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für den Neubau eines 35 m hohen Schleuderbetonmastes, rund, konisch mit 3 m Stahlrohraufsatz und 2 Plattformen sowie Outdoortechnik auf Bodenplatte auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. … Gemarkung O. Am 22. Oktober 2019 wurde eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vorgelegt und das Landratsamt Aichach erteilte mit Bescheid vom 11. Mai 2020 die beantragte Baugenehmigung ohne Bezugnahme auf die Standortbescheinigung. Am 18. Juni 2020 erteilte die Bundesnetzagentur eine neue Standortbescheinigung.
Die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. September 2021 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Baugenehmigung keine drittschützenden Rechte der Kläger verletze. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie sind insbesondere der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine immissionsschutzrechtliche Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörde, das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen und einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige, auf alle Zulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Es liegen weder die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO). Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.
a) Die Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen wegen elektromagnetischer Strahlung gemäß der 26. BImSchG ausgeschlossen sind, ist hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Standortbescheinigung eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebs einer bestimmten Funkanlage an einem bestimmten Standort darstellt und die Funktion einer Baufreigabe hat (UA S. 18 f.). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass wenn eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt ist, die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Aspekte durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen sind (UA S. 19). Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 60; B.v. 26.1.2022 – 15 CS 21.3210 – juris Rn. 9).
Nach Art. 60 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt (Nr. 3). Die von den Klägern geltend gemachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund elektromagnetischer Felder sind im Baugenehmigungsverfahren hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Weder ordnet das Immissionsschutzrecht eine Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigung i.S.d. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO an, noch gibt es eine entsprechende Konzentrationsvorschrift im Bauordnungsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 1 CS 21.2410 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften reicht auch nur soweit, als sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 – 4 B 3.11 – juris Rn. 5). Die von den Klägern geltend gemachte „Schlusspunkttheorie“, wie sie beispielsweise für das niedersächsische Baurecht gem. § 70 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 17 NBauO gilt (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2022 – 1 ME 142/21 – juris Rn. 14), wurde im Bayerischen Baurecht aufgegeben (vgl. BayVGH, GrS 1/1992 – 1 B 90.3063 – juris Rn. 18 ff.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand September 2021, Art. 68 Rn. 19). Die Standortbescheinigung wurde hier seitens des Landratsamts auch nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht oder in deren Regelungsbereich einbezogen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die gemäß Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO Prüfungsmaßstab sind. Bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage im planungsrechtlichen Außenbereich handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 48 f.). Unabhängig davon, dass dies mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen wird, steht den Klägern kein Abwehranspruch gegen im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähige Anlagen zu; vielmehr ist der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz vorliegend ausschließlich auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 – IV C 94.66 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 15 ZB 20.469 – juris Rn. 10; B.v. 11.2.2022 – 1 CS 22.24 – juris Rn. 13).
Dem genehmigten Bauvorhaben stehen aber keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Die Norm wird dabei bezüglich Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 11). Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 15 CS 21.1147 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 27.6.2017 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Eine darüberhinausgehende eigenständige Bedeutung kommt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren nicht zu, da es sich um Betreiberpflichten handelt, die mit den schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG korrespondieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 4 A 11.14 – juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 40 f.). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. BImSchV konkretisiert. Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für – wie hier – Hochfrequenzanlagen Immissionsgrenzwerte fest. Der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern ist in § 32 FuAG geregelt; hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV), in der der Bundesgesetzgeber ein eigenständiges Nachweisverfahren geregelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 33 ff.). Damit sind immissionsschutzfachliche und gesundheitliche Aspekte im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr zu prüfen und fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 60, 62; B.v. 16.12.2021 – 1 CS 21.2410 – juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 – 15 CS 21.3210 – juris Rn. 9). Dem entspricht die Tatbestandswirkung der Standortbescheinigung, die feststellt, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 29). Dafür spricht auch, dass ein Einvernehmen der Immissionsschutzbehörde nur erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV nicht vorliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BEMFV).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Ergänzung von § 32 Satz 2 FuAG, wonach neben arbeitsschutzrechtlichen Regelungen auch immissionsschutzrechtliche Regelungen von der Ermächtigung der Bundesregierung nach § 32 Satz 1 FuAG, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen, unberührt bleiben. Denn der Bundesgesetzgeber ging insoweit nicht von einer Rechtsänderung aus (vgl. BT-Drs. 18/11625, S. 59). Nach §§ 3, 4 und 5 BEMFV bleibt ausschließlich die Bundesnetzagentur zuständig, die Anforderungen entsprechend der 26. BImSchV zu prüfen. § 32 Satz 2 FuAG bezieht sich seinem eindeutigen Wortlaut nach („hiervon“) auf die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 und trifft gerade keine Aussage zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde. Entgegen der Ansicht der Kläger entsteht hierdurch auch keine Rechtsschutzlücke, da die Standortbescheinigung von den Klägern angefochten werden kann und ihre Einwendungen gegen elektromagnetische Felder im dortigen Verfahren vorgetragen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 26; B.v. 16.12.2021 – 1 CS 21.2410 – juris Rn. 16; B.v. 26.1.2022 – 15 CS 21.3210 – juris Rn. 9; B.v. 11.2.2022 – 1 CS 22.24 – juris Rn. 11).
b) Die Baugenehmigung vom 11. Mai 2021 ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos und verletzt diese nicht in den geltend gemachten Grundrechten.
Die feststellende Wirkung der Baugenehmigung ist auf die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt und deckungsgleich mit dem materiellen Prüfungsumfang (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand September 2021, Art. 68 Rn. 26 f.). Das bedeutet, dass eine Verletzung außerhalb des Prüfprogramms liegender Nachbarrechte aufgrund der Beschränkung des Prüfprogramms ausscheidet. Die Tatbestandswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich auf deren feststellenden und rechtsgestaltenden Inhalt (Decker in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 68 Rn. 53). Zwar umfasst, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, die Baugenehmigung in aller Regel auch die beabsichtigte Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 – 4 B 3.11 – juris Rn. 5) und enthält die Baugenehmigung die Baufreigabe (Decker in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 68 Rn. 36). Die Baufreigabe deckt sich jedoch mit der Feststellungswirkung (Decker in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 68 Rn. 37) und die beabsichtigte Nutzung ist auch nur insoweit umfasst, als die Vereinbarkeit der Vorschriften mit der baurechtlichen Prüfung übereinstimmt (BVerwG, B.v. 14.6.2011, a.a.O.). Das heißt, dass hier nur die Errichtung des Schleuderbetonmastes als Antennenträger, nicht jedoch die Nutzung und der Betrieb der Antennenanlage von der Baugenehmigung umfasst sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022 – 1 CS 22.24 – juris Rn. 11); letzteres ist vielmehr der Standortbescheinigung vorbehalten. Damit ist hier aufgrund des vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen eigenständigen Nachweisverfahrens, das mit Erteilung der Standortbescheinigung abschließt, das Verfahren zur Aufnahme des Betriebs der Antennenanlage vom Verfahren der Errichtung der baulichen Anlage getrennt (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 – 1 CS 21.2140 – juris Rn. 16). Die Baugenehmigung enthält hier gerade keine Freigabe zum Betrieb; dies ist vielmehr aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV und nach § 15a BEMFV ordnungswidrigkeitenbewehrt der Standortbescheinigung vorbehalten (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2022, a.a.O.).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sowie eine Verletzung der von den Klägern gerügten Grundrechte im Hinblick auf elektromagnetische Felder sind damit durch die hier angefochtene Baugenehmigung, die keinerlei Regelungen in Bezug auf die Standortbescheinigung enthält, ausgeschlossen. Allein durch die Errichtung der baulichen Anlage ist eine Rechtsverletzung der Kläger weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf eventuelle sonstige, von der Standortbescheinigung nicht erfasste immissionsschutzrechtliche Aspekte, wie beispielsweise Verkehrs- oder Anlagenlärm. Die von den Klägern angeführten Ausführungen zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die verwendete Antennenanlagentechnik sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da die verwendete Antennentechnik nicht von der Feststellungs- und Tatbestandswirkung der Baugenehmigung umfasst sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 27, 29 – zur Standortbescheinigung). Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht zum Rücksichtnahmegebot gemachten Ausführungen kommt es damit hier nicht an.
c) Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler abgeleitet werden, ist der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 15 ZB 12.163 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 9 ZB 21.466 – juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall (s.u.).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.1493 – juris Rn. 26). Die Rechtssache weist keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 18; B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 12).
Soweit die Kläger auf den Umfang von Tatbestand und Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abstellen, reicht dies zur Begründung besonderer Schwierigkeiten nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 15 ZB 21.2044 – juris Rn. 13). Das Urteil basiert maßgeblich auf dem umfangreichen Parteivortrag und dem Bemühen des Verwaltungsgerichts einer umfassenden Darstellung sowie eines möglichst vollständigen Eingehens auf die Argumente der Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 22).
Die Frage des Prüfungsmaßstabs der Baugenehmigungsbehörde nach Art. 60 BayBO weist ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten auf. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungs- und der Tatbestandswirkung der Baugenehmigung. Ein besonders unübersichtlicher oder schwierig zu ermittelnder Sachverhalt liegt insoweit nicht vor, zumal die von den Klägern zahlreich angeführten Quellen zu elektromagnetischer Strahlung aus den o.g. Gründen nicht entscheidungserheblich sind.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus der behaupteten Abweichung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 16.11.2021 – 8 S 2400/21). Denn zunächst liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da dort – anders als hier – die Standortbescheinigung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde und damit sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Errichtung eines aliuds von der Erledigung der angefochtenen Baugenehmigung ausgingen (vgl. VGH BW, B.v. 16.11.2021 – 8 S 2400/21 – unveröffentlicht, BA S. 4; VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 – 11 K 6228/20 – juris Rn. 34 ff.). Darüber hinaus verhält sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Verhältnis Baugenehmigung – Standortbescheinigung und dem Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde nicht.
Auch aus der angeführten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, E.v. 3.7.2007 – Nr. 32015/02) lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten ableiten. Unabhängig davon, dass der EGMR eine Grundrechtsverletzung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 51), ist die Entscheidung schon nicht entscheidungserheblich, da elektromagnetische Felder und Strahlung durch die Mobilfunkanlage nicht Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung sind. Auf die weiteren im Zulassungsvorbringen angeführten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen der 26. BImSchV kommt es hier aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht entscheidungserheblich an.
3. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.267 – juris Rn. 12). Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht.
a) Die Frage, „ob eine Baugenehmigungsbehörde aus Art. 60 Satz 1 BayBO, § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. dem Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei der Erteilung einer Baugenehmigung – hier für eine Mobilfunkanlage – verpflichtet ist, die vorgesehene Nutzung des Bauvorhabens zu prüfen bzw. immissionsschutzrechtliche Prüfungen nach § 22 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen“, ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich – wie oben ausgeführt – ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2021 – 4 B 41.20 – juris Rn. 11; B.v. 15.6.2021 – 8 B 63.20 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.2.2012 – 15 ZB 10.131 – juris Rn. 19). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der angeführten Abweichung zum Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.11.2021 (Az. 8 S 2400/21). Abgesehen davon, dass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, setzt sich das Zulassungsvorbringen insoweit auch nicht mit den unterschiedlichen einschlägigen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen auseinander.
b) Die Frage, „ob die immissionsschutzrechtlichen Prüfungen aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG im Nachweisverfahren nach der BEMFV von der Bundesnetzagentur zu prüfen sind oder nicht bzw. ob sie von der Bundesnetzagentur überhaupt geprüft werden dürften“, ist nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist allein die hier angefochtene Baugenehmigung vom 11. Mai 2020 und der insoweit einschlägige Prüfungsmaßstab der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 34 – zur umgekehrten Frage i.R.d. Standortbescheinigung). Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 32 ff.).
c) Die Frage, „ob schädliche Umwelteinwirkungen bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV ausgeschlossen sind oder nicht“, ist nicht entscheidungserheblich. Die Prüfung der 26. BImSchV ist hier nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung.
d) Die Frage, „ob eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Kläger aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG deshalb vorliegt, weil weder im Anfechtungsverfahren gegen die erteilte Baugenehmigung des Landratsamts noch im Anfechtungsverfahren gegen die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur eine immissionsschutzrechtliche Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG stattfindet oder stattfinden muss“, ist nicht klärungsbedürftig. Die Standortbescheinigung trifft die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern in ausreichendem Maß gewährleistet ist; Gegenstand sind konkrete gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von elektromagnetischen Feldern auf Menschen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 – 22 CS 21.2284 – juris Rn. 29). Rechtsgrundlage der Standortbescheinigung sind § 5 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV, in deren Rahmen (auch) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie die 26. BImSchV maßgebend sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 a.a.O. Rn. 39 ff.).
e) Die Frage, „ob die Nichtbeachtung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie aus Art. 20a GG hinsichtlich Klimaschutzaspekten im Anfechtungsverfahren gegenüber einer Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 22 Abs. 1 BImSchG Verfahrensgrundrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20a GG verletzt“, ist nicht entscheidungserheblich. Da die immissionsschutzrechtliche Prüfung elektromagnetischer Strahlung hier nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, kann deren Nichtbeachtung im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung auch keine Rechte der Kläger verletzen.
f) Die Frage, „ob Art. 13 Abs. 1 GG auch Einwirkungen von elektromagnetischen Strahlenfeldern – hier durch Funkanlagen – umfasst, auch wenn diese die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten und das Eindringen dieser elektromagnetischen Strahlenfelder ‚bis tief in die Häuser hinein‘ zum Geschäftsmodell der Funkanlagenbetreiber gehört, also absichtlich erfolgt, technisch aber problemlos vermeidbar ist“, ist nicht entscheidungserheblich. Nutzung und Betrieb der Funkanlage sind hier nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG allein durch die Errichtung des genehmigten Betonschleudermastes ist weder dargelegt noch ersichtlich.
g) Die Frage, „ob Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GG unter Beachtung der auch in Deutschland rechtlich verbindlichen Feststellungen des EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007, Nr. 32015/02, ein bewusstes Hineinstrahlen in Wohnungen und Häuser (‚bis tief in die Keller hinein‘), welches zum Geschäftsmodell der Funkanlagenbetreiber gehört, technisch aber problemlos vermeidbar ist, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GG rechtlich unzulässig ist oder nicht“, ist nicht entscheidungserheblich. Nutzung und Betrieb der Funkanlage sind hier nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung.
h) Das Vorbringen, klärungsbedürftig sei „die Divergenz zwischen dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2011, Az. 4 BV 10.1811 (gemeint: 14 BV 10.1811) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2021, Az. 8 S 2400/21, und zwar insofern, als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Baugenehmigungsbehörde als verpflichtet ansieht, bei der Genehmigung der Funkanlage § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bzw. die vorgesehenen Nutzungen zu prüfen, während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im ergangenen Urteil nicht die Baugenehmigungsbehörde diesbezüglich als prüfungspflichtig ansah, sondern die Bundesnetzagentur“, formuliert schon keine konkrete Frage. Im Übrigen ist das Vorbringen nicht entscheidungserheblich, da den beiden Entscheidungen – wie oben ausgeführt – unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen und sich ein derartiger Rechtssatz wie von den Klägern angeführt, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg nicht entnehmen lässt, da dort lediglich die Frage zu beurteilen war, ob ein aliud gegenüber der unter Einbeziehung der Standortbescheinigung erteilten Baugenehmigung errichtet wurde.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Zur Darlegung einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es erforderlich, aufzuzeigen, welchem abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Entscheidung des Divergenzgerichts ein bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der angefochtenen Entscheidung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Dabei muss zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13.17 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 21.10.2021 – 15 ZB 21.2044 – juris Rn. 16). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Soweit eine Divergenz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg (B.v. 16.11.2021 – 8 S 2400/21) geltend gemacht wird, handelt es sich bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon nicht um das dem Verwaltungsgericht Augsburg übergeordnete Oberverwaltungsgericht. Im Übrigen zeigt das Zulassungsvorbringen keine sich widersprechenden Rechtssätze auf. Eine Aussage zum Verhältnis Baugenehmigung – Standortbescheinigung sowie dem Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung, die über den konkreten Fall hinausreicht, lässt sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht entnehmen. Der von den Klägern in Anspruch genommene Rechtssatz zur Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörde findet sich nur in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (B.v. 29.6.2011 – 11 K 6228/20 – juris Rn. 38), nicht aber in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, bei dem es hierauf im Zusammenhang mit der „aliud-Beurteilung“ gar nicht ankam. Die Abweichung von Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte begründet jedoch keine Divergenz (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 167). Zudem lag der Entscheidung ein Bescheid zugrunde, in dem die Standortbescheinigung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. VG Stuttgart, B.v. 29.6.2021 – 11 K 6228/20 – juris Rn. 9, 36). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Schließlich sind die beiden zitierten Entscheidungen auch nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2011 – 3 B 33.11 – juris Rn. 3; B.v. 9.2.2022 – 8 B 56.21 – juris Rn. 3), sondern basieren auf unterschiedlichen landesrechtlichen bauordnungsrechtlichen Normen. Art. 60 BayBO und Art. 58 LBO BW stimmen im Wortlaut nicht überein, weshalb eine Divergenz auch nicht damit begründet werden kann, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 8 B 51.19 – juris Rn. 5).
b) Die Divergenzrüge hat auch im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007, Nr. 32015/02 keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass es sich beim EGMR um kein divergenzfähiges Gericht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt (BayVGH, B.v. 28.3.2002 – 10 ZB 01.3186 – juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2018, § 124 Rn. 45), ist die Entscheidung des EGMR auch nicht entscheidungserheblich. Denn der Betrieb der Antennenanlage und die damit zusammenhängende Frage der Zumutbarkeit elektromagnetischer Strahlung ist vom Prüfungsmaßstab der hier angefochtenen Baugenehmigung nicht erfasst.
5. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg liegen auch keine Verfahrensmängel zugrunde, auf denen die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Soweit das Zulassungsvorbringen anführt, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht Unterlagen, die es zur Entscheidung herangezogen habe, insbesondere die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 29./30. September 2011 sowie die Bundesratsdrucksache 17/12027 und die Bundestagsdrucksache 17/12586, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 VwGO nicht mitgeteilt habe, bleibt der Antrag erfolglos. Abgesehen davon, dass die Rüge schon nicht hinreichend substantiiert ist, weil sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen lässt, was die Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten, beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht hierauf, weil die damit im Zusammenhang stehenden Fragen elektromagnetischer Strahlung nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind. Gleiches gilt für den angeführten Verstoß der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO.
b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Ablehnung der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge.
Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 7). Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist, die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze finde oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.12.2020 – 15 ZB 20.32306 – juris Rn. 21; B.v. 2.2.2021 – 9 ZB 18.1513 – juris Rn. 7). Zudem muss der Beweisantrag entscheidungserheblich sein (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 21 ZB 16.754 – juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die von den Klägern gestellten Beweisanträge,
a) „Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dafür, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV evident untragbar sind und die Kläger auch weit unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die streitbefangene Mobilfunkanlage erheblichen gesundheitlichen Schädigungswirkungen durch den Anlagenbetrieb ausgesetzt werden“,
b) „Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür, dass auf den Grundstücken der Kläger bei den klägerseits vorgetragenen Belastungen durch elektromagnetische Strahlenfelder von der streitbefangenen Funkanlage höhere Leistungsflussdichten auftreten als in einer Vielzahl von Studien, welche von Klägerseite im Klageverfahren vorgetragen wurden und in denen bei geringeren Belastungen gesundheitliche Schädigungswirkungen und biologische Wirkungen nachgewiesen wurden. Und dass daraus dann zwingend zu schlussfolgern wäre, dass auch auf den Grundstücken der Kläger nachweislich durch die vorliegenden Studien Gesundheitsschädigungen zu erwarten bzw. möglich sind“,
c) „Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass die klägerseits vorgetragenen (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20.8.2020) Leistungsflussdichten auf den Grundstücken der Kläger sachlich korrekt berechnet wurden und den zu erwartenden Belastungen auf den Grundstücken entsprechen“,
d) „Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür, dass bei einer hier vom Betreiber beabsichtigten Indoorversorgung auf den Grundstücken der Kläger deutlich höhere Strahlenbelastungen eintreten, als wenn lediglich eine Outdoorversorgung vom Anlagenbetreiber beabsichtigt bzw. sichergestellt würde“,
e) „Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür, dass durch die von der Beigeladenen erfolgende Indoorversorgung bei Berücksichtigung der konkreten Anlage und des Gesamtnetzes der Klimawandel erheblich mit beschleunigt wird (WBGU-Gutachten, deutsche Bundesregierung, globale Umweltveränderungen; Umweltbundesamt) und dass dadurch auch für die Kläger eine erhebliche Gesundheitsgefährdung (Hitze, Überschwemmung, etc.) als gefährdungskausal mitverursacht wird“ und
f) „Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass der hier von der Bundesnetzagentur berechnete Sicherheitsabstand für die 4G und 5G Nutzung fehlerhaft ist, da weder eine Berechnung noch eine Messung für diese Technik bisher möglich ist und dass damit der vom Gericht zugrunde gelegte Sicherheitsabstand, in dem Gefährdungen eintreten können, unhaltbar ist“
alle im Hinblick auf den Gegenstand, die Feststellungs- und Tatbestandswirkung der angefochtenen Baugenehmigung – wie oben ausgeführt – nicht entscheidungserheblich sind. Dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge nicht sämtlich als nicht entscheidungserheblich, sondern teilweise mit anderer Begründung abgelehnt hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2020 – 9 B 62.19 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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