Baurecht

Nachbarschutz gegen Geruchs- und Lärmimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben

Aktenzeichen  15 CS 15.1576

Datum:
3.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UPR – 2017, 32
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB §§ 34 II,35 I Nr. 1, III 1 Nr. 3
BauNVO BauNVO § 5 I 2
BayBO BayBO Art. 59 S. 1

 

Leitsatz

1. Zum Nachbarschutz gegen Geruchs- und Lärmimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben. (amtlicher Leitsatz)
2 Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 I Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 I 2 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 S 15.249 2015-06-30 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Der Antragsteller ist Eigentümer des am nordwestlichen Rand eines Ortsteils des Markts D. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 41 Gemarkung B. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Augsburg dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls sowie für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den unmittelbar südöstlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 40 und 44.
Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege, verletze die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für den Antragsteller ausgingen. Nach einer geruchstechnischen Untersuchung führe die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Erhöhung der bisherigen Geruchsbelastung am Anwesen des Antragstellers von 1% auf nunmehr insgesamt 16% der Jahresstunden. Das erscheine nach den Auslegungshinweisen der GIRL vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. Da das Grundstück des Antragstellers an den Außenbereich grenze, sei sein Schutzanspruch gemindert. Der Eigentümer eines am Rand des Außenbereichs gelegenen Grundstücks müsse mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs jederzeit rechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung sei zudem zu berücksichtigen, dass im bestehenden Jungviehstall die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert werde. Von dem Bauvorhaben würde auch keine unzumutbare Lärmbelastungen für den Antragsteller ausgehen. Durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Anwesen des Antragstellers ausgeschlossen seien. Ein vom Antragsteller vorgelegtes schalltechnisches Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dort zugrunde gelegt TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung finde. Zudem habe der Gutachter eine Überschreitung der nächtlichen Immissionswerte nur für den Fall von in der Realität nicht bestehenden Umständen angenommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 9. Februar 2015 anzuordnen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.
Die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften, die im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und (auch) dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die von der Beschwerde allein geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob das Erweiterungsvorhaben im Außenbereich oder im faktischen Dorfgebiet gelegen ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – BauR 2001, 83 = juris Rn. 5) und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 18) enthalten ist, ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers voraussichtlich weder durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsbelastungen (vgl. dazu unten 1.) noch durch unzumutbare Lärmbelastungen (vgl. dazu unten 2.) verletzt.
1. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für den Antragsteller an Geruchsbelastungen Zumutbaren voraussichtlich nicht überschritten.
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu Recht auf die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 gestützt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass diese Richtlinie im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris Rn. 17 ff.; B. v. 7.10.2015 – 15 ZB 14.2115 – juris Rn. 16; B. v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.4.2014 – 2 ZB 11.2057 – juris Rn. 7 ff.; U. v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u. a. – BayVBl 2016, 155 ff. = juris Rn. 536; B. v. 3.2.2014 – 1 NE 13.2508 – juris Rn. 10 ff.; ebenso für OVG LSA, U. v. 24.03.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 95 für Sachsen-Anhalt; VGH BW, U. v. 12.3.2015 – 10 S 1169/13 – juris Rn. 54).
In Anwendung dieser Richtlinie ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach der geruchstechnischen Untersuchung der Sachverständigen M. … … … … vom 17. März 2014 als Gesamtbelastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,16 der Jahresstunden (= 16%) am Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Fläche, auf dem sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen befindet, nicht dem Außenbereich angehört, sondern dem faktischen Dorfgebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Zwar sind nach Nr. 3.1 Satz 2 (Tabelle 1) der GIRL die von einem Tierhaltungsbetrieb hervorgerufenen Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 (=15%) überschreitet. Dieser Wert entspricht im Grundsatz dem sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Damit wäre hier die Zumutbarkeitsgrenze um 1% der Jahresstunden überschritten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll – wie hier – eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ Abschnitt „Immissionswerte“, sowie zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. OVG LSA, U. v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96; Hess VGH, U. v. 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.12.1982 – 4 C 28/81 – BRS 39, Nr. 57 = juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den vorliegenden Umständen der ermittelte Wert von 16% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit vom Antragsteller hinzunehmen ist, rechtlich nicht bedenklich. Nichts Anderes würde gelten, wenn die Fläche, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Außenbereich zuzuordnen wäre.
b) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Der Einwand, die Wohnbebauung auf seinem Grundstück liege nicht am Rand des Dorfgebiets, sondern innerhalb des als Dorfgebiet einzustufenden Bereichs, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass sich das Grundstück des Antragstellers nach den in den Behördenakten befindlichen Luftbildern und Lageplänen in dem mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebauten, nordöstlichen Teilbereich noch innerhalb des Dorfgebiets befindet. Dennoch grenzt diese Fläche aber unmittelbar an den Außenbereich und liegt damit im Grenzbereich am südwestlichen (Orts-)Rand des Dorfgebiets. Den an der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich gelegenen „Ortsrand“ bilden naturgemäß nicht diejenigen Grundstücke, die bereits im Außenbereich liegen, sondern alle Flächen im Übergang vom Innen- zum Außenbereich. Das sind alle Flächen, die noch im Innenbereich gelegen sind, jedoch unmittelbar an den Außenbereich grenzen. So verhält es sich mit dem Wohngrundstück des Antragstellers. Der Umstand, dass sich im Norden und Westen ebenfalls Wohngrundstücke anschließen, ändert an dieser Randlage ebenso wenig wie die Darstellungen im Flächennutzungsplan.
Auch die Tatsache, dass in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Wohnbebauung entstanden und die landwirtschaftlichen Nutzung im Ortsteil B. auf dem Rückzug ist, wie der Antragsteller angibt, vermag die Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche nicht zu vermindern. Denn dadurch ändert sich weder der Charakter des Dorfgebiets, das im Unterschied zum Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der Hauptfunktionen abhängt (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 23.2.2016 – 3 S 2225/15 – juris Rn. 59 m. w. N.), noch die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Rand dieses Dorfgebiets.
Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers seit jeher als Wohngebäude genutzt wird. Auch dies ändert nichts daran, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande des Dorfgebiets gelegen und sein Schutzanspruch deswegen geringer zu bewerten ist als bei Wohngrundstücken, die ebenfalls im Dorfgebiet liegen, aber nicht unmittelbar an den Außenbereich grenzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes; auch in dieser Entscheidung wird in Anwendung der GIRL die Auffassung vertreten, dass für Dorfgebiete ein Regel-Orientierungswert von 15% der Jahresstunden gilt, am Rand des Dorfgebiets zum Außenbereich aber Werte von bis zu 20% zulässig sein können (vgl. NdsOVG, U. v. 9.4.2014 – 1 LA 60/13 – RdL2014, 208 = juris Rn. 14 und 24).
Der im Urteil der Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (Az. 27 B 96.1407 – BayVBl 1999, 215) aufgestellte Rechtssatz, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs darauf vertrauen dürfen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht und dies allgemein nicht der Fall ist, wenn die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, lässt ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen verhält, die von einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben hervorgerufen werden, sondern zu Lärmbelastungen, die von einem im Außenbereich geplanten KFZ-Werkstatt herrühren, besagt die Entscheidung nicht, dass am Ortsrand keine abweichenden Maßstäbe gelten könnten.
Der Hinweis auf die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, wonach beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung lediglich Zwischenwerte bis maximal 15% der Jahresstunden zulässig seien, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich nicht innerhalb geschlossener Wohnbebauung, sondern in einem Dorfgebiet, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben gekennzeichnet ist.
Schließlich verfängt auch Rüge des Antragstellers nicht, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Immissionsschutz-Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Ingenieurbüros K. vom 22. Dezember 2014 könne nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Physikers Dr. Z. vom 3. August 2015 deswegen keine tragfähige Grundlage für die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit am Grundstück des Antragsteller bieten, weil die Wahl der Qualitätsstufe („rate=2“) im Modellsystem austal2000 als Eingabeparameter eine Unterschätzung der berechneten Geruchsstundenhäufigkeit zur Folge haben könne und weil die Verwendung des Grenzschichtmodells („Version 2.1“) für die Berechnungen nicht den Anforderungen der GIRL entspreche. Wie eine Neuberechnung durch den Gutachter K. anhand der von Dr. Z. als richtig angegebenen Eingabeparameter („rate=8“; Grenzschichtmodell „Version 2.6“) ergeben hat, wirkt sich dies am Wohngebäude des Antragstellers (Immissionsort IO 3) nicht entscheidungserheblich aus (vgl. Stellungnahme vom 7.9.2015, Blatt 24 ff. der Gerichtsakte). Soweit in dem Gutachten Dr. Z. vom 3. August 2015 beanstandet wird, dass bei der Berechnung durch das Gutachten K. eine „der guten fachlichen Praxis entsprechende Sensitivitätsanalyse unterblieben“ sei, legt der Antragsteller schon nicht dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), inwiefern dieser Mangel auf das Ergebnis der vom Gutachter K. errechneten Immissionswerte Einfluss haben könnte.
2. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen ist. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 – 22 CS 15.33 u. a. – juris Rn. 17; B. v. 10.2.2016 – 22 ZB 15.2329 – juris Rn. 22) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.1.2008 – 8 B 237/07 – juris Rn. 44 ff. m. w. N.; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, TA Lärm Nr. 1 Rn. 16). Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49 f. zu § 5 BauNVO 1990). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2004 – 25 B 98.3351 – juris Rn. 30; 30.9.2004 – 26 B 98.3323 – juris Rn. 20 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 7).
Das schließt zwar nicht aus, die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 – 4 B 50/96 – NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 8) im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. VGH BW, U. v. 4.11.2014 – 10 S 1663/11 – NuR 2015, 123 = juris Rn. 55; OVG Saarl, B. v. 8.12.2014 – 2 B 363/14 – juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 2014, Teil B Rn. 25 m. w. N.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Auf die Einhaltung der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kommt es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten.
Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb des Beigeladenen sei bereits nach seinem derzeitigen Bestand, insbesondere durch die täglichen, in der Regel ab 5:30 Uhr und bis weit nach 22:00 Uhr durchgeführten Reinigungs-, Fütterungs-, Melk- und Pumpvorgänge bei geöffneten Stalltüren geeignet, den Nachrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erheblich zu überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung damit ebenfalls ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den mit Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Physikers S. vom 30. Juli 2015 erhobenen Vorwurf, die aktuellen Vorgänge auf dem Hof des Betriebs oder die Emissionen des Maschinenraums, insbesondere im Fall der Inbetriebnahme von Kühlgerät, Melkmaschine und Hochdruckreiniger, aber auch die Futtermischung und Reinigung der Maschinen führten schon für sich genommen zu einer deutlichen Überschreitung des nächtlichen Richtwerts am Anwesen des Antragstellers. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht dadurch berührt, dass sich der Bauherr nicht an die Nebenbestimmungen einer (früheren) Baugenehmigung zum Immissionsschutz hält oder das Bauvorhaben sonst abweichend hiervon ausführt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 25 m. w. N.; OVG SH, B. v. 30.9.2014 – 1 MB 33/14 – BauR 2015, 543 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.6.2014 – OVG 10 S 29.13 – juris Rn. 53). Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Auflagen so festgelegt wurden, dass sie den Antragsteller ausreichend schützen und bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 – 1 ZB 06.594 – juris Rn. 24; B. v. 29.6.2009 – 15 CS 09.860 – Rn. 24).
Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere setzt sich diese nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Baugenehmigungsbescheid ausreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, und dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 (Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck Rn. 74, 75). Der Vortrag, die Richtwerte der TA Lärm würden aktuell nicht eingehalten, reicht hierzu nicht aus.
3. Die Rüge des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil sich aus ihr mangels Betriebsbeschreibung der Tierbestand des Betriebs des Beigeladenen nicht entnehmen lasse, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die künftige Tierhaltungszahl ergebe sich zweifelsfrei aus den genehmigten Bauplänen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 78).
4. Der Hinweis auf die Wertminderung seines Grundstücks, die durch die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen eintreten soll, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Wertminderungen, die als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück entstehen, bilden für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1981 – 4 B 13/81 – BRS 38 Nr. 84 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51 = juris Rn. 40; B. v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wertminderung hätte allenfalls indizielle Bedeutung für die Intensität eines (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Da der Eingriff aus den angeführten Gründen hier aber hinzunehmen ist, kommt darauf nicht an.
5. Entgegen der Annahme des Antragsteller ist die Baugenehmigung schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) verstößt. Ob dieses Rechtsinstitut neben dem Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelt, muss nicht entschieden werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 22.8.2012 – 14 CS 12.1031 – juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG MV, B. v. 16.4.2014 – 3 M 29/14 – juris Rn. 28; NdsOVG, B. v. 13.1.2010 – 1 ME 237/09 – RdL 2010, 98 = juris Rn. 11). Eine Schikane läge vor, wenn der Standort oder die Nutzung der genehmigten Anlagen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Antragstellers dienten und der Beigeladene als Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2012 – 14 CS 12.1031 – juris Rn. 13; OVG MV, B. v. 16.4.2014 – 3 M 29/14 – juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er hierzu pauschal „die Wahl des Standorts, in dem sämtliche lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden“ anführt, wendet er sich offensichtlich gegen die aktuelle Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dass mit der Baugenehmigung selbst – auch unter Berücksichtigung der Auflagen nach Nr. 5.17 bis 5.23 des Bescheids – ein Vorhaben zugelassen wird, das einen solchen Schädigungszweck verfolgt, macht der Antragsteller nicht geltend.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.


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