Baurecht

Nachträgliche Festsetzung von Auflagen zum Schutz eines Fischereirechts

Aktenzeichen  8 B 18.809

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27389
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFiG Art. 1 Abs. 1
OGewV § 5
WHG § 13, § 14 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 27 Abs. 1, § 70 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt auch dann von einem bei der Behörde erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab, wenn die Behörde nach dem einschlägigen Fachgesetz über den Erlass des Verwaltungsakts ohne Antrag von Amts wegen entscheidet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG und § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG entfalten nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots Drittschutz. (Rn. 41 und 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. An der Voraussehbarkeit einer nachteiligen Wirkung (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG) fehlt es – über den Wortlaut der Norm hinaus – auch dann, wenn Betroffene mit ihren rechtzeitig erhobenen Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde nicht durchgedrungen sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen gewährt das Fischereirecht nur einen beschränkten Schutz. Es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
5. Amtlichen Auskünften und Gutachten wie den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts sowie regelmäßig auch denjenigen der Fischereifachberatung des Bezirks und des Instituts für Fischerei der BayLfL kommt eine besondere Bedeutung zu. Ein Tatsachengericht kann sich daher grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf ihre gutachterlichen Stellungnahmen stützen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 14.1423 2014-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Festsetzung nachträglicher Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht insoweit auch kein Anspruch auf Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
A.
Die Erweiterung des Klageantrags um weitere Grenzwertparameter und um deren Nachweis durch einen unabhängigen Sachverständigen stellt keine Klageänderung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO dar, die der Einwilligung der Beteiligten oder der gerichtlichen Feststellung der Sachdienlichkeit bedürfte.
Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ist eine Erweiterung des Klageantrags nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 13.12 – LRE 67, 16 = juris Rn. 30). Maßgeblich für das Vorliegen eines Falls des § 264 Nr. 2 ZPO ist, dass der Kläger „mehr“ oder „weniger“, nicht aber etwas anderes („aliud“) begehrt (vgl. Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 26). Macht ein Kläger anstelle des bisher seinem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts einen anderen Sachverhalt zur Grundlage seines Klageantrags, dann ändert er den Klagegrund und damit die Klage (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 91 Rn. 14). Klagegrund ist der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2016 – 7 C 7.15 – AfP 2016, 564 = juris Rn. 3; B.v. 9.7.2014 – 9 B 63.13 – NVwZ-RR 2014, 856 = juris Rn. 13), vorliegend also der Sachverhalt, dass das Fischereirecht der Kläger durch Gewässerveränderungen ausgehend von der Fischzuchtanlage des Beigeladenen beeinträchtigt sein soll. Die Anträge, Grenzwerte für andere Stoffe als erstinstanzlich beantragt (NH3, NH4) bzw. in anderer Höhe festzusetzen oder diese andernorts („im Ablauf“ statt „100 m bachabwärts“) zu messen, gehen somit nicht über den erstinstanzlichen Klagegrund hinaus. Dasselbe gilt für den neuen Antrag, dem Beigeladenen den Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten durch Sachverständige aufzugeben.
B.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
1. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren bei der Behörde erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Dies gilt sogar dann, wenn die Behörde – wie hier – nach dem einschlägigen Fachgesetz über den Erlass des Verwaltungsakts ohne Antrag von Amts wegen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 – BVerwGE 130, 39 = juris Rn. 23 und 26; U.v. 31.8.1995 – 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158 = juris Rn. 14; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 37; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 Rn. 37).
1.1 Soweit die Kläger die Festsetzung von Grenzwerten für Ammoniak (NH3) und Ammonium (NH4) begehren, haben sie dies beim Landratsamt und Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 12 f.) beantragt. Die in der Berufungsinstanz auf die Festsetzung von Grenzwerten für Ammonium-Stickstoff (NH4-N) und Nitratstickstoff (NO3-N) erweiterten Anträge stehen hierzu in einem Zusammenhang (Stickstoffverbindungen).
1.2 Auflagen betreffend die biologische Gewässerbeschaffenheit (Verlust von Laichplätzen, Verkrautung, Algenwuchs), standen nicht im Fokus des Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahrens. Gleichwohl geht der Senat zugunsten der Kläger davon aus, dass auch die darauf gerichteten Berufungsanträge von ihrem nicht anwaltlich verfassten Antrag an das Landratsamt vom 26. Oktober 2012 umfasst sind. Diesem kann entnommen werden, dass sie letztlich alle für ihr Fischereirecht schädlichen Gewässerveränderungen unterbinden lassen wollen. Im Übrigen forderten die Kläger mit ihrem erstinstanzlichem Anwaltsschriftsatz vom 3. April 2014 auch Grenzwerte zu anderen Parametern (Gesamtphosphor, ortho-Phosphat-Phosphor), sodass auch darin ein umfassenderer Antrag gesehen werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1993 – 11 C 16.92 – NVwZ 1995, 75 = juris Rn. 14; a.A. BVerwG vom 31.8.1995 – 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn. 31; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 37).
1.3 Der ergänzte Antrag, den Beigeladenen zu verpflichten, die Einhaltung von Grenzwerten durch einen unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, wirft keine inhaltlich neuen Fragen auf, sodass diesbezüglich vom Antragserfordernis abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 3 B 41.15 – Buchholz 451.74 § 5 KHG Nr. 1 = juris Rn. 15; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 Rn. 37).
2. Dem Klageantrag auf Festsetzung eines Grenzwerts von 0,135 mg/l Ammonium-Stickstoff (NH4-N) fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, obwohl sich die Kläger in ihrem Antrag beim Landratsamt mit einem Wert von 0,4 mg/l Ammonium (entspricht 0,3125 mg/l NH4-N, vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.12.2016 S. 2) begnügt haben. Zwar können sie grundsätzlich nicht mehr einklagen, als sie bei der Behörde beantragt haben. Allerdings stützen sie einen weitergehenden Anspruch auf die Neufestlegung des Anforderungswerts für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial auf ≤ 0,1 mg/l mit Wirkung zum 24. Juni 2016 (vgl. Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV in der Fassung vom 20.6.2016). Ob dieses Vorbringen trägt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
C.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass dem Beigeladenen Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts, insbesondere Grenzwerte für die Beschaffenheit des eingeleiteten teichwirtschaftlich genutzten Wassers, auferlegt werden. Ein solcher Anspruch auf Erlass nachträglicher Auflagen besteht weder hinsichtlich der Plangenehmigung (§ 70 Abs. 1 Halbs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 WHG) noch hinsichtlich der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 13 Abs. 1 und 2 WHG).
1. Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer wasserrechtlichen Plangenehmigung oder Erlaubnis sind nach § 13 Abs. 1 WHG auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG).
Diese Vorschriften entfalten nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots Drittschutz (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – NVwZ 2018, 1233 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10; vgl. auch Reinhardt/Czychowski, WHG, 12. Aufl. 2019, § 13 Rn. 43 m.w.N.). Hieraus folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Privaten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10; vgl. auch Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Juni 2018, § 13 WHG Rn. 50 f.).
Die Kläger gehören in Bezug auf die dem Beigeladenen erteilte Plangenehmigung bzw. Erlaubnis zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis. Als Inhaber eines Fischereirechts direkt unterhalb der genehmigten Forellenzuchtanlage sind sie von der erlaubten Gewässerbenutzung individualisierbar betroffen. Sie gehören damit zu denjenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen sein können und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; U.v. 3.7.1987 – 4 C 41.86 – ZfW 1988, 337 = juris Rn. 11).
2. § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 1 WHG steht nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen betreffend die Plangenehmigung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen sind hiernach nur zulässig, wenn erst später erkennbar wird, dass mit dem genehmigten Vorhaben auf ein Recht eines Dritten nachteilig eingewirkt wird. An der Voraussehbarkeit einer nachteiligen Wirkung fehlt es – über den Wortlaut der Norm hinaus – auch dann, wenn Betroffene – wie hier die Kläger – mit ihren rechtzeitig erhobenen Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde nicht durchgedrungen sind (vgl. Reinhardt/Czychowski, WHG, § 14 Rn. 111; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 14 WHG Rn. 107). Ob Betroffene darüber hinausgehend Rechtsmittel gegen die Plangenehmigung einlegen müssen (so für fachkundige Beteiligte Reinhardt/Czychowski, WHG, § 14 Rn. 111; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Mai 2019, § 14 WHG Rn. 76; a.A. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 WHG Rn. 108), kann offenbleiben, da die Kläger dies getan haben.
3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass nachträglicher Schutzauflagen. Ihr Fischereirecht wird durch die Einleitung teichwirtschaftlich genutzten Wassers aus der Fischzucht des Beigeladenen nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt, wie insbesondere das Gutachten der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern vom 5. November 2018 belegt (vgl. Gerichtsakte S. 311 ff.). Auch die gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Instituts für Fischerei der BayLfL sowie die Ausführungen der Vertreter aller vorgenannten Fachstellen in den mündlichen Verhandlungen am 4. Dezember 2018 und 8. Oktober 2019 belegen, dass – trotz zeitweiliger Überschreitungen des für Forellenbrut günstigen Werts von 0,006 mg/l Ammoniak (NH3) im gegenständlichen Gewässerabschnitt des A. M.-bachs – keine fischtoxische Ammoniakkonzentration vorherrscht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Fischereirecht an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort vorherrschenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 = juris Rn. 12; U.v. 17.3.1998 – 8 A 97.40031 – NVwZ-RR 1999, 734 = juris Rn. 17). Gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen gewährt das Fischereirecht deshalb nur einen beschränkten Schutz. Es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 23 m.w.N.; so auch Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Januar 2019, Art. 1 BayFiG Rn. 97).
Nach diesem Maßstab haben die Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Anordnung von Schutzauflagen zur Verhinderung oder Verringerung der mit der Gewässerbenutzung verbundenen Veränderung der Gewässereigenschaften. Die Einleitung teichwirtschaftlich genutzten Wassers aus der Fischzuchtanlage des Beigeladenen verursacht keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung ihres Fischereirechts.
3.1 Auf Grundlage des fischereifachlichen Gutachtens der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern vom 5. November 2018, das der Gutachter Dr. W. in der Sitzung vor dem Senat am 4. Dezember 2018 eingehend erläutert hat und das mit Stellungnahmen der Fischereifachberatung des Bezirks Oberbayern vom 20. Februar und 10. September 2019 ergänzt wurde, steht für den Senat fest, dass in dem Befischungsabschnitt (I) direkt unterhalb der Fischzucht des Beigeladenen ein altersgeschichteter und reproduzierender Bachforellenbestand vorliegt. Somit führt die Gewässerbenutzung durch den Beigeladenen nicht zu nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften, die schwer und unerträglich in die Fischereirechte der Kläger eingreifen und mit weiteren Auflagen vermieden oder verringert werden müssen (vgl. S. 11, 13 des Gutachtens). Dies gilt insbesondere für fischtoxische Ammonium- und Ammoniakfrachten, aber auch für andere potenziell schädliche Veränderungen.
Die dem Gutachten zugrundeliegende Elektrobefischung im Oktober 2018 stellt unterhalb der Fischzucht (Befischungsabschnitt I) eine intakte Populationsstruktur an Bachforellen fest. Intakte Laichplätze und geeignete Jungfischhabitate seien dort vorhanden. Neben 183 Bachforellen wurden in diesem Gewässerabschnitt weitere Fischarten, darunter Koppe, Elritze und Seeforelle gefangen. Der relativ hohe Bestand an juvenilen Bachforellen und der Nachweis der Fischarten Koppe, Elritze und Seeforelle belegten unschädliche Ammonium-/Ammoniakwerte. Der defizitäre Bachforellenbestand im weiteren Bachverlauf (Befischungsabschnitte II und III) hat nach Ansicht des Gutachters andere Ursachen, hauptsächlich ungünstige Lebensbedingungen aufgrund des Eintrags von Erosionsmaterial aus landwirtschaftlichen Nutzflächen und ein „Fraßdruck“ durch Kormoran und Fischotter (vgl. dort S. 13).
3.2 Die Kläger haben das überzeugende Gutachten der Fischereifachberatung vom 5. November 2018 und die Ausführungen des Gutachters Dr. W. in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 vor dem Senat nicht substanziiert erschüttert. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es deshalb nicht.
3.2.1 Amtlichen Auskünften und Gutachten wie den Aussagen des Wasserwirtschaftsamts sowie regelmäßig auch denjenigen der Fischereifachberatung des Bezirks und des Instituts für Fischerei der BayLfL kommt eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 10; B.v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 11; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 = juris Rn. 12). Ein Tatsachengericht kann sich daher grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf ihre gutachterlichen Stellungnahmen stützen.
Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn es von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12; B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – DVBl 2018, 1179 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 8 ZB 16.1977 – juris Rn. 39). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Beteiligter das Gutachten, auf das die behördliche Entscheidung gestützt ist, für unzutreffend hält und die Zweifel durch den Hinweis auf abweichende Gutachten fallbezogen konkretisiert sind. Vielmehr muss das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12; B.v. 18.5.2016 – 7 B 23.15 – juris Rn. 6; BVerfG, B.v. 20.2.2008 – 1 BvR 2722/06 – NVwZ 2008, 780 = juris Rn. 10; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 79; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, § 98 Rn. 205 ff.).
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO kann auch auf ein Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen gestützt werden, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – DVBl 2018, 1179 = juris Rn. 32; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 79). Gutachterliche Stellungnahmen, die erst während eines Gerichtsverfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden, sind insoweit nicht anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2008 – 4 B 37.08 – juris Rn. 12; B.v. 13.3.1992 – 4 B 39.92 – NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5).
Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (Az. 1 BvR 2523/13 u.a. – BVerfGE 149, 407) ist für die Bestimmung der Reichweite der gerichtlichen Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Bei der hier relevanten Frage, ob der Bachforellenbestand im A. M.-bach intakt ist, handelt es sich um keine Frage, zu der in Fachkreisen und Wissenschaft keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden existieren.
3.2.2 Das Gutachten vom 5. November 2018 ist entgegen der Ansicht der Klägerseite in sich schlüssig und frei von Widersprüchen, insbesondere soweit es auf Basis der mittels Elektrobefischung ermittelten Längenhäufigkeitsverteilung der Bachforellen von einer intakten altersgeschichteten Population ausgeht, die derjenigen an vergleichbaren Fließgewässern entspricht. Soweit die Kläger behaupten, die im Gutachten aufgeführten Daten belegten eine „schwer gestörte Altersstruktur“ des Bachforellenbestands, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substanziiert.
Zwar weicht die anhand der Elektrobefischung des Gewässerabschnitts festgestellte Altersschichtung (vgl. Gutachten S. 8 Abbildung 6) tatsächlich vom modellhaften, linear mit zunehmendem Alter absteigenden Populationsaufbau ab, wobei ein Defizit bei den mittleren Größen- bzw. Altersklassen auffällig ist. Die Ursachen dafür wurden vom Gutachter Dr. W. in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 aber schlüssig erläutert. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Altersstruktur der Fische stark von den konkreten Umständen im jeweiligen Gewässer abhänge, hat er insbesondere die geringere Zahl („Knick“) an 3-sömmrigen Bachforellen (< 25 cm, vgl. 3. Säule der Abbildung 6 auf S. 8 des Gutachtens) auf den „Fressdruck“ durch die vergleichsweise hohe Zahl adulter Forellen (infolge zu geringer Befischung) und die Prädatoren Kormoran und Fischotter zurückgeführt (vgl. S. 5 f. des Sitzungsprotokolls vom 4.12.2018). Die Kläger, die einen solchen Zusammenhang bestreiten, haben dem nur Mutmaßungen entgegengestellt. Dass einer ihrer Pächter (Herr T.) dem Gutachter das Vorkommen von Fischottern und Kormoranen bestätigt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 4), konnten sie nicht entkräften. Auch die Einschätzung des Abteilungsleiters für Forellenteichwirtschaft am Institut für Fischerei der BayLfL, wonach das beklagtenseits vorgelegte Foto (Gerichtsakte S. 319) einen typischen Schaden durch Fischotterbiss zeige (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 10), konnten sie nicht erschüttern. Der Vorhalt, der Flossenbiss könne auch von einem anderen Tier stammen, ist rein spekulativ und daher nicht geeignet, die vom Vertreter des Instituts für Fischerei dargelegte Kongruenz mit der Formung eines Fischottergebisses (Überstand in der Mitte zwischen den Zähnen) infrage zu stellen. Auch der klägerische Einwand, das Vorkommen von Fressfeinden könne den geringen Bestand speziell der 3-jährigen Bachforellen nicht erklären, ist unberechtigt; der Gutachter Dr. W. hat hierzu erläutert, dass es sich dabei um die „ideale Fressgröße“ handle (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 6). Auf die juvenilen Bachforellen wirke sich der Verdrängungsdruck durch adulte Artgenossen noch kaum aus, da im oberen Gewässerabschnitt ausreichend gut überströmte, von adulten Forellen weniger stark frequentierte Flachwasserbereiche vorhanden seien (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei vom 20.2.2019 S. 3).
Im Übrigen hat die Fischereifachberatung mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Februar 2019 eingehend dargelegt, dass die im Befischungsabschnitt I des A. M.-bachs festgestellte Unterrepräsentation der mittleren Altersklassen bei vergleichbaren Bächen in Oberbayern ähnlich bzw. nicht selten sogar noch auffälliger zu beobachten sei (vgl. dort S. 3 ff.). Diese gutachterliche Aussage vermochten die Kläger mit den angeführten Vergleichswerten im U. M.-bach und M. E. (vgl. Stellungnahme des Büros … vom 21.4.2011, S. 277 ff. der Gerichtsakte) nicht infrage zu stellen. Die Fischereifachberatung hat plausibel erläutert, dass es sich bei diesen Bächen um sehr naturnahe Forellenbäche mit hervorragender Gewässerstruktur handelt, die strukturell nicht mit den Verhältnissen im A. M.-bach verglichen werden könnten (vgl. Stellungnahme vom 20.2.2019 S. 5 f.).
Die mit Beweisantrag Nr. 6 vom 14. Dezember 2018 beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Altersstruktur des Bachforellenbestands im A. M.-bach war deshalb nicht notwendig (vgl. bereits oben unter C.3.2.1).
3.2.3 Dass der Gutachter Dr. W. einen erhöhten Ammoniakeintrag als Ursache für den geringeren Bestand an 3-jährigen Bachforellen ausgeschlossen hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 6), hat die Klägerseite ebenfalls nicht erschüttert. Ihre nicht näher belegte Behauptung, der geringere 3-jährige Forellenbestand sei nicht mit Fressfeinden, sondern mit erhöhten Ammoniakwerten (Messung Wasserwirtschaftsamt am 17.11.2015: 0,007 mg/l; Messung Eigenüberwachung Beigeladender am 16.11.2015: 0,006 mg/l) zu erklären, ist nicht stichhaltig. Der Vertreter des Instituts für Fischerei der BayLfL hat hierzu dargelegt, dass sich die Fischbrut im November noch im Ei befände, weshalb sie unempfindlicher sei als die frisch geschlüpfte Brut (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 11). Abgesehen davon sind diese Werte noch weit von dem nach Schäperclaus für die (frisch geschlüpfte) Brut toxischen Wert von 0,07 mg/l entfernt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 10). Im Übrigen spricht die Tatsache, dass bei der Elektrobefischung Koppen (3-4-jährig) und Elritzen (2-4-jährig), die eine gute Wasserqualität benötigen, festgestellt wurden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 6), klar gegen die klägerseits vermutete Ursache einer fischtoxischen Ammoniakkonzentration im Jahr 2015.
Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage einer Verschlechterung der chemischen Wasserqualität, insbesondere in Bezug auf fischtoxisches Ammoniak (vgl. Beweisantrag Nr. 1 und 3 vom 14.12.2018), bedurfte es deshalb nicht (vgl. auch oben unter C.3.2.1).
3.2.4 Die klägerische Interpretation, die Elektrobefischung habe einen deutlich reduzierten Forellenbestand in absoluten Zahlen ergeben, ist unzutreffend. Das Gutachten der Fischereifachberatung vom 5. November 2018 beziffert den Bestand an einsömmrigen Bachforellen auf ca. 0,4 Exemplare pro Meter Befischungslänge; dies entspreche den Ergebnissen an anderen vergleichbaren Fließgewässern mit intakter Populationsstruktur (vgl. dort S. 11). Der klägerische Einwand, die Bestandszahlen wichen erheblich von Referenzwerten von Forellen der Altersklasse 0+ (< 10 cm) in „intakten“ Referenzgewässern (0,88 bis 2,00 pro m2) ab, greift nicht durch. Eine derart hohe Individuendichte setzt nach der plausiblen Darstellung der Fischereifachberatung eine hervorragende Gewässerstruktur weitgehend ohne für den Fischbestand negative Faktoren (strukturelle Degradation, Prädation, Einflüsse der Landnutzung u.a.) voraus; eine solche Situation sei beim A. M.-bach nicht gegeben. Dieser liege mit einer Dichte von ca. 0,15 Individuen pro m2 (hochgerechnet) im Vergleich mit oberbayerischen Bächen mit ähnlicher struktureller Ausstattung im mittleren bis leicht unteren Bereich (vgl. Stellungnahme vom 20.2.2019 S. 5). Die Kläger haben diese gutachterliche Einschätzung nicht ernsthaft erschüttert. Im Übrigen verkennen sie, dass sie keine optimale Gewässerqualität beanspruchen können; ihr Fischereirecht vermittelt ihnen „nur“ einen beschränkten Schutz vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. oben C.3).
Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der „Sollwert“ von 0,88 bis 2,0 Individuen pro m2 in Gewässer unterschritten wird (vgl. Beweisantrag Nr. 6.1 vom 4.12.2018), bedurfte es nicht. Die Kläger haben die gutachterliche Aussage, dass dieser „Sollwert“ hier nicht einschlägig ist, nicht ernsthaft erschüttert (vgl. hierzu auch bereits unter C.3.2.1). Ob dieser „Sollwert“ eingehalten wird, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
3.2.5 Soweit die Kläger methodische Mängel des Gutachtens vom 5. November 2018 darin sehen, dass keine Referenzwerte angegeben sind, wie ein gesunder Altersaufbau auszusehen habe, können sie ebenfalls nicht durchdringen. Der Gutachter Dr. W. hat erläutert, dass oberhalb der Fischzucht des Beigeladenen kein vergleichbares Fließgewässer existiert, das man als Referenzgewässer heranziehen könnte. Seine Bewertung, dass der Bachforellenbestand relativ dicht, altersgeschichtet und reproduzierend sei, hat er insbesondere mit seiner gutachterlichen Erfahrung aus 1.500 Elektrobefischungen begründet. Zudem hat die Fischereifachberatung die Bestandszahlen von Bachforellen in anderen vergleichbaren oberbayerischen Gewässern angeführt (vgl. Stellungnahme vom 20.2.2019 S. 3 ff.). Im Übrigen ist nicht maßgeblich, ob die Darstellung des durch Untersuchung des Gewässers vor Ort gewonnenen Ergebnisses in dem schriftlichen Gutachten noch ausführlicher – z.B. mit Referenzwerten aus der Literatur – hätte dargestellt werden können.
3.2.6 Das Vorbringen der Kläger, eine bacheigene Reproduktion von Forellen sei auch infolge biologischer Faktoren (Wasserqualität, Algen, Wasserpflanzen) unmöglich, kann die fischereifachlichen Feststellungen ebenfalls nicht erschüttern. Der Gutachter Dr. W und der bei der Elektrobefischung ebenso anwesende Vertreter des Instituts für Fischerei der BayLfL S. haben vor Ort selbst Laichgeschehen beobachtet (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 3 f.). Die klägerische Behauptung, abgelegte Eier würden insbesondere wegen der die Laichgrube sofort überwuchernden Algen und Wasserpflanzen nicht schlüpfen oder seien nicht lebensfähig, ist rein spekulativ. Im Gegenteil attestiert das fischereifachliche Gutachten den bei der Befischung im Oktober 2018 gefangenen (juvenilen) Fischen einen guten Ernährungs- und Konditionszustand (vgl. Gutachten vom 5.11.2018 S. 10). Die bacheigene Reproduktion wird auch durch den „Begleitfund“ zweier Forellenbrütlinge in einer im März 2019 entnommenen Wasserprobe belegt (vgl. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 13.9.2019 und der Fischereifachberatung vom 10.9.2019). Im Übrigen hat der Leiter des Arbeitsbereichs Forellenteichwirtschaft des Instituts für Fischerei der BayLfL plausibel dargelegt, dass es für den Überlebenserfolg der Eier und der Dottersackbrut entscheidend sei, dass es zu keiner Kolmation des Laichplatzes komme. Dies geschehe zumeist in organisch belasteten Gewässern mit geringer Strömungsgeschwindigkeit; der A. Bach weise direkt unterhalb der Fischzucht des Beigeladenen aber eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit auf (vgl. Stellungnahme vom 5.9.2019; vgl. auch Gutachten vom 5.11.2018 S. 2). Diese gutachterliche Bewertung ist schlüssig; der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Einfluss biologischer Gewässerfaktoren (vgl. Beweisanträge Nr. 1 und 3 vom 4.12.2018, Beweisantrag Nr. 1 vom 8.10.2019) und zu den Laichbedingungen für Bachforellen (vgl. Beweisanträge Nr. 1 und 2 vom 8.10.2019) bedurfte es daher nicht (vgl. auch bereits oben unter C.3.2.1).
3.2.7 Die Behauptung der Klägerseite, die höhere Zahl reproduzierter 1- und 2-jähriger Bachforellen sei auf eine – nicht nachhaltige – Renaturierungsmaßnahme im Befischungsabschnitt I (auf ca. 60 m von 440 m) zurückzuführen, erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig. Der Gutachter Dr. W. hat hierzu klargestellt, dass die im Jahr 2017 durchgeführte Maßnahme nur auf die im selben Jahr (< 15 cm), nicht aber auf die früher entstandene Fischbrut Auswirkungen gehabt haben kann (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 9). Die klägerischen Zweifel an der sachgerechten Zuordnung der bei der Elektrobefischung gefangenen Fische zu der jeweiligen Altersgruppe sind unsubstanziiert und im Hinblick auf die große Erfahrung des Gutachters aus über 1.500 Elektrobefischungen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2019 S. 6) auch abwegig.
Dass im Jahr 2017 eine entsprechende Maßnahme durch die Stadt Neuötting vorgenommen wurde, ist unstreitig und ergibt sich aus den beigezogenen Behördenakten (vgl. dort S. 496 Rückseite). Die hierzu beantragte Beweiserhebung (Beweisantrag Nr. 5 vom 4.12.2018) ist deshalb wegen Erwiesenheit der Beweistatsache nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2018 – 3 PKH 7.17 u.a. – ZOV 2018, 224 = juris Rn. 7; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, § 86 Rn. 101).
3.2.8 Auch der Einwand, die bei der Elektrobefischung nachgewiesenen Bachforellen stammten zumindest zum Teil aus der Forellenzucht des Beigeladenen und damit nicht aus bacheigener Reproduktion, ist unberechtigt. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 geäußert, in der Fischzucht noch nie Bachforellen gehalten zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Darstellung, die vom Fischereifachberater Dr. W. aus eigener Beobachtung für August 2018 bestätigt wurde (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 8), zu zweifeln. Im Übrigen hat der Fischereifachberater die bacheigene Reproduktion plausibel mit den äußerem Erscheinungsbild der Bachforellen, insbesondere der Flossenausbildung, begründet (vgl. Gutachten vom 5.11.2018 S. 10; Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 3). Hinzu kommt, dass der Gutachter Dr. W. und der Vertreter des Instituts für Fischerei S. vor Ort Laichgeschehen beobachtet haben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 3; vgl. auch Foto auf S. 318 der Gerichtsakte).
Die hierzu beantragte Beweiserhebung (Beweisantrag Nr. 4 vom 4.12.2018; Beweisantrag Nr. 3 vom 8.10.2019) ist als Ausforschungsbegehren unzulässig. Sie beruht auf einer bloßen Vermutung, für die nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 2 B 59.18 – juris Rn. 13; BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 15; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 57). Der Gutachter Dr. W. ist dieser Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten, mit der sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2019 – 6 B 135.18 – NVwZ-RR 2019, 610 = juris Rn. 43).
3.2.9 Die Vermutung der Kläger, Gewässeruntersuchungen des Wasserwirtschaftsamts am 28. März 2019 und an Folgeterminen hätten ergeben, dass die Gewässergüte nicht mehr für Salmoniden, Salmonidenbrut und Salmonidenreproduktion geeignet sei (Beweisantrag Nr. 5 vom 8.10.2019), entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Beiziehung von Akten des Wasserwirtschaftsamts und Einholung eines Sachverständigengutachtens sollen vielmehr erst dazu dienen, Tatsachen aufzudecken, die als Anhaltspunkt für einen weiteren Sachvortrag infrage kommen könnten (Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag, vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2016 – 4 BN 12.16 – NVwZ 2016, 1646 = juris Rn. 11; B.v. 14.8.2017 – 9 B 3.17 – juris Rn. 6).
3.3 Auch die gemessenen bzw. errechneten Werte für Ammoniak (NH3), Ammonium (NH4) und Ammonium-Stickstoff (NH4-N) stützen die Annahme, dass im gegenständlichen Gewässerabschnitt ein intakter Bachforellenbestand vorliegt.
Die Ammoniakkonzentrationen unterhalb der Fischzuchtanlage des Beigeladenen haben zwar zeitweise den Bereich überschritten, der in der Fachliteratur für die besonders empfindliche Forellenbrut als günstig angegeben wird. Nach dem anerkannten Lehrbuch der Teichwirtschaft (Schäperclaus, Lukowicz) liegt dieser für Forellenbrut „günstige Bereich“ bei einer Konzentration von bis zu 0,006 mg/l Ammoniak (NH3). Darüber liegende Werte werden nach dem angeführten Lehrbuch bis zu einer Konzentration von 0,07 mg/l NH3 als „noch erträglicher bzw. kritischer, i. allg. aber bei akuter Einwirkung nicht tödlicher Bereich“ angesehen (vgl. Gerichtsakte S. 190). Das Handbuch technische Gewässeraufsicht (vgl. Gerichtsakt 8 ZB 15.730 S. 76), auf das sich das Wasserwirtschaftsamt stützt, betrachtet für die Fischbrut von Salmoniden Werte ab 0,006 mg/l NH3-N als „kritisch“ (entspricht 0,00732 mg/l NH3 bei einem Umrechnungsfaktor von 1,22, vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 13.12.2016 S. 2, der von den Klägern nicht bestritten wird, vgl. S. 58 der Gerichtsakte) und ab 0,1 bis 0,4 mg/l NH3-N (entspricht 0,122 bis 0,488 mg/l NH3) als letal.
Die Fachbehörden kommen hier aber zu dem Schluss, dass im streitgegenständlichen Gewässerabschnitt keine fischtoxischen Ammoniakkonzentrationen vorliegen bzw. vorgelegen haben. Das Institut für Fischerei der BayLfL stellt fest, dass durch die gegenständlichen Messergebnisse (Messungen des Wasserwirtschaftsamts und Eigenkontrollen des Beigeladenen, S. 144 f. der Gerichtsakte; klägerseits veranlasste Messungen des Umweltlabors I., S. 7-12 und S. 20-27 der Behördenakte) eine fischtoxische Ammoniakkonzentration nicht nachgewiesen sei (vgl. Stellungnahme vom 21.10.2018 S. 4 und vom 9.5.2014, Anlage B 3 zum Schriftsatz des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 2.6.2014). Die summierten zehn Überschreitungen des „günstigen Bereichs“ von bis 0,006 mg/l Ammoniak (NH3) bei Messungen des Wasserwirtschaftsamts und Eigenkontrollen des Beigeladenen stellten keine „dauerhafte“ Überschreitung „kritischer Grenzwerte“ dar, zumal diese nur geringfügig über dem Grenzwert für den günstigen Bereich und – mit einer Ausnahme – außerhalb des Zeitraums des Vorkommens von Forellenbrut gelegen hätten (vgl. die eingehende Erläuterung des Abteilungsleiters für Forellenteichwirtschaft des Instituts für Fischerei der BayLfL in der Sitzung am 4.12.2018, vgl. Sitzungsprotokoll S. 11 sowie Stellungnahme vom 21.10.2018 S. 3). Dies gilt auch für den von den Klägern hervorgehobenen Einzelwert von 0,015 NH3 (entspricht 2,0 NH4-N), der am 15. Mai 2014 im Rahmen der Eigenüberwachung am Ablauf der Forellenzuchtanlage gemessen wurde (Brutzeit bis spätestens Ende April, vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 11); auch dieser einmalig gemessene Wert ist noch deutlich von dem bei akuter Einwirkung tödlichen Bereich ab 0,07 mg/l Ammoniak (NH3) entfernt. Auch die von den Klägern vorgelegten Messwerte des Umweltlabors I. liegen nur geringfügig oberhalb eines günstigen Bereichs für Forellenbrut und weit unter einer akuten oder chronisch toxischen Schwelle (0,07 mg/l NH3) und fallen nicht in den Zeitraum eines natürlichen Brutaufkommens (vgl. BayLfL, Stellungnahme vom 21.10.2018 S. 4). Ob diese Messungen ohne Rohdaten und Angaben zu Probenhäufigkeit und Beprobungsterminen hinreichend bewertet werden können (verneinend BayLfL vom 21.10.2018 S. 4) und ob sonst Zweifel an ihrer Belastbarkeit bestehen (vgl. Stellungnahme BayLfL vom 18.3.2013, S. 37 der Behördenakte), kann deshalb dahinstehen.
Auch das Wasserwirtschaftsamt ist anhand der Beurteilungshilfen im Handbuch technische Gewässeraufsicht (vgl. Gerichtsakte 8 ZB 15.730 S. 76) und weiterführender Fachliteratur zu der Einschätzung gelangt, dass eine nur vorübergehende Überschreitung des Werts von 0,006 mg/l NH3 den Fischbestand nicht gefährdet (vgl. Stellungnahmen vom 28.1.2013 S. 2 und vom 13.5.2014 S. 2 f.).
3.4 Soweit die Kläger die Zahl der Messungen des Wasserwirtschaftsamts als unzureichend erachten, verkennen sie die Reichweite der behördlichen Ermittlungspflicht. Diese wird durch die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG ergänzt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 9; Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 24 Rn. 43). Die Behörde ist deshalb, soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, in der Regel nicht gehalten, von sich aus allen sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten nachzugehen.
3.5 Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Kläger in Bezug auf Fachkunde und Unparteilichkeit der beteiligten Fachstellen und Gutachter.
3.5.1 Der klägerische Einwand, der Fischereifachberater Dr. W. und der Abteilungsleiter für Forellenteichwirtschaft am Institut für Fischerei der BayLfL S. hätten keine Fachkunde, um den Zustand des Fischbestands im A. M.-bach zu beurteilen, erweist sich als haltlos. Soweit sich die Klägerseite pauschal auf die landwirtschaftliche Ausbildung des Gutachters Dr. W. beruft, vermag sie dessen berufliche Fachkunde als langjähriger Leiter der Fischereifachberatung des Bezirks Oberbayern auch nicht ansatzweise infrage zu stellen. Die klägerische Behauptung, Dr. W. sei in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2018 vor dem Senat „umgefallen“, weil er habe einräumen müssen, dass – anders als in seinem Gutachten vom 5. November 2018 erläutert – der Fischbestand nicht einem altersgerechten Aufbau entspreche, widerspricht den Tatsachen. Das o.g. Gutachten stellt keineswegs eine modellhafte Altersstruktur des Bachforellenbestands im Befischungsabschnitt I des A. M.-bachs fest, sondern erläutert, dass der relativ dichte, altersgeschichtete und reproduzierende Bestand der Situation an anderen vergleichbaren Fließgewässern mit intakter Populationsstruktur entspricht (vgl. dort S. 11, 13). Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorhalt der Kläger, die Fachkunde des Abteilungsleiters für Forellenteichwirtschaft am Institut für Fischerei der BayLfL sei auf Maßnahmen zur Optimierung von Fischteichen beschränkt. Dessen Aussagen, insbesondere zu Voraussetzungen und Ablauf von Laichgeschehen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 4.12.2018 S. 4 und 11), die der Senat als sehr überzeugend bewertet, sind von seiner fachlichen Expertise umfasst, auch wenn sich sein berufliches Aufgabenfeld schwerpunktmäßig auf die Forellenteichwirtschaft beziehen mag.
3.5.2 Der Vorwurf der Kläger, die Fachbehörden hätten den Wert von 0,006 mg/l Ammoniak (NH3) über Jahre hinweg – so auch im Vorprozess Az. M 2 K 08.4579 – als Grenzwert für Fischtoxizität betrachtet, um ihn nun – da „dauerhaft“ überschritten – als Grenzwert für optimale Lebensbedingungen umzuinterpretieren, erweist sich als unberechtigt. Das Wasserwirtschaftsamt hatte den Wert vormals weder als „echten“ Grenzwert betrachtet noch darüber liegende Ammoniakkonzentrationen als „fischtoxisch“ angesehen; der Wert wurde vielmehr als der „für Fischbrut heranzuziehende kritische Wert“ bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 28.6.2010 S. 2, S. 501 der VG-Akte M 2 K 08.4579). Eine Aussage, welche Auswirkungen eine Überschreitung dieses Werts auf den Fischbestand hätte, wurde im Vorprozess nicht getätigt; hierfür bestand auch kein Anlass, da die seinerzeit gemessenen Werte diesen nicht annähernd erreichten (vgl. UA S. 23 des VG-Urteils M 2 K 08.4579).
3.5.3 Die Angabe der (niedrigeren) Werte für Ammoniak-Stickstoff (NH3-N) statt für Ammoniak (NH3) in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Tabelle des Wasserwirtschaftsamts (vgl. S. 129 der Gerichtsakte) lässt keine fehlerhafte oder sogar bewusst verharmlosende Darstellung erkennen. Das Wasserwirtschaftsamt hat sich insoweit rechtsfehlerfrei am Handbuch technische Gewässeraufsicht orientiert, das für die Beurteilung der Schadwirkungen von Ammoniak auf Salmoniden auf die Konzentration von Ammoniak-Stickstoff (NH3-N) abstellt (vgl. S. 76 der Gerichtsakte 8 ZB 15.730). Für Forellenbrut kritische Werte werden dort ab 0,006 NH3-N angenommen. Dass sich der vergleichbare Wert im „Lehrbuch der Teichwirtschaft“ (Schäperclaus, Lukowicz) stattdessen auf Ammoniak (NH3) bezieht, ist unerheblich. Abgesehen davon ist die Differenz der Werte bei einem Umrechnungsfaktor von 1,22 (NH3 aus NH3-N, vgl. Wasserwirtschaftsamt vom 13.12.2016 S. 2, worauf sich auch die Kläger beziehen, vgl. S. 58 der Gerichtsakte) überschaubar; es handelt sich auch nicht um einen „echten“ Grenzwert, sondern um einen allgemeinen Erfahrungswert.
3.5.4 Weshalb sich Bedenken an der Unparteilichkeit und Sachkunde des Wasserwirtschaftsamts aus der Auflistung früherer Messwerte seit dem Jahr 1997 („Themaverfehlung“) ergeben sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Der Behörde ist es nicht verwehrt, ihre fachlichen Erkenntnisse auch zu solchen Tatsachen weiterzugeben, die möglicherweise nicht entscheidungserheblich sind; die Entscheidungserheblichkeit kann ohnehin alleine vom Tatsachengericht beurteilt werden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gleiche gilt für den Vortrag zu Fischlaichgruben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, den die Kläger wegen der fehlenden Durchgängigkeit des Bachs für nicht entscheidungserheblich halten.
3.5.5 Der Vorwurf, das Wasserwirtschaftsamt habe Messwerte am Zulauf der Fischzuchtanlage (bewusst) verschwiegen, erweist sich als haltlos. Dass die Werte nicht in die erstinstanzlich vorgelegte Tabelle eingetragen waren, wurde damit erklärt, dass am Zulauf seit 2004 niemals erhöhte Nährstoffkonzentrationen gemessen wurden, weshalb dort auch seltener beprobt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 9.2.2017 S. 1). Die Behauptung der Kläger, das Wasserwirtschaftsamt habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf berufen, dass der Zulauf belastet sei, kann anhand der Gerichtsakten nicht nachvollzogen werden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat dessen Vertreterin dort lediglich ausgeführt, dass es im A. Bach eine natürliche organische Belastung mit Laub gebe, was auch zu Verkrautung, Verschlammung und natürlicher Nährstofffreisetzung führe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.10.2014 S. 3). Diese Aussage bezog sich nach ihrem objektiven Erklärungswert wie auch nach dem Willen der Erklärenden (vgl. hierzu Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 12.10.2018 S. 4) auf den gesamten Bach und nicht speziell auf den Zulauf der streitgegenständlichen Fischzuchtanlage. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht angenommen, dass der Bach am Zulauf der Fischzuchtanlage erheblich mit Ammoniak belastet wäre. Es hat die Klage vielmehr abgewiesen, weil es unter Berücksichtigung der am Ablauf der Fischzuchtanlage gemessenen Werte davon ausgegangen ist, dass auf das Fischereirecht der Kläger nicht in rechtserheblicher Intensität eingewirkt wird; die Ursächlichkeit der Fischzuchtanlage des Beigeladenen für die gemessenen Werte wurde dabei nicht hinterfragt.
3.5.6 Die Behauptung der Kläger, in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Tabelle (vgl. Anlage BK 2, S. 144 der Gerichtsakte 8 ZB 15.730) seien für den 31. März 2008 fast alle Parameter falsch eingetragen worden, ist unzutreffend. Richtig ist, dass der dortige Wert für Ammoniak-Stickstoff (NH3-N) von demjenigen im nachträglich vorgelegten Untersuchungsprotokoll (vgl. S. 112 der Gerichtsakte 8 ZB 15.730) abweicht (0,06 mg/l statt richtig 0,0017 mg/l bzw. gerundet 0,002 mg/l); das Wasserwirtschaftsamt hat dies mit einem versehentlichen Übertrag aus der falschen Spalte des Untersuchungsprotokolls (Spalte 3 = Messstelle „uh. Brücke uh. Teichanlage“ statt Spalte 2 = Messstelle „Ablauf der Teichanlage) erklärt. Die weiteren Werte der Tabelle zu Temperatur, pH-Wert, NH4-N und Gesamt-P stimmen mit denjenigen im Untersuchungsprotokoll (Spalte 2, Messstelle „Ablauf der Teichanlage“) überein. Dass wegen eines derartigen bloßen Übertragungsfehlers die Fachkunde des Wasserwirtschaftsamts erschüttert sein sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
3.5.7 Zweifel an der Unbefangenheit des Wasserwirtschaftsamts vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen, als es die Messwerte aus der Eigenüberwachung des Beigeladenen vom 15. Mai, 25. August und 10. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2014 nicht vorgelegt hat. Diese Werte lagen ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vollständig vor (vgl. Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 9.2.2017 S. 2). Nachdem der Beigeladene die Werte halbjährlich zuleiten muss (vgl. C.1.6 des Bescheids vom 20.8.2008), hätte der Messwert vom 15. Mai 2014 seinerzeit zwar schon vorliegen müssen. Alleine der Umstand, dass es das Wasserwirtschaftsamt offenbar versäumt hat, sich den „fälligen“ Überwachungswert (15.5.2014) vor dem Sitzungstermin zu beschaffen, kann die Unbefangenheit der Behörde aber nicht in Zweifel ziehen.
3.5.8 Das Vorbringen der Kläger, die Fachbehörden seien befangen, weil sie zunächst nur innerbetriebliche Möglichkeiten zur Verringerung der Gewässerbelastung empfohlen hätten, ist abwegig. Dass die Fachstellen damit juristisch bewerten wollten, dass den Klägern kein Recht zustehe, die Fischzucht des Beigeladenen zu beeinträchtigen, liegt fern. Vielmehr ging es darum, die infrage kommenden Maßnahmen fachlich zu bewerten (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.4.2016 S. 2; Stellungnahme der BayLfL vom 18.3.2013 S. 2).
3.5.9 Die Behauptung, die erstinstanzlichen Aussagen des Instituts für Fischerei der BayLfL und der Fischereifachberatung zum Nichtvorliegen einer fischtoxischen Ammoniakkonzentration seien „im Wesentlichen“ auf den gesunden Altersaufbau gestützt worden, der mittels Elektrobefischung im Jahr 2010, d.h. weit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erhoben wurde, trifft so nicht zu. Das Institut für Fischerei hat in seinen Stellungnahmen vom 18. März 2013 (der sich die Fachberatung für Fischerei angeschlossen hat) und 9. Mai 2014 primär auf gemessene Werte abgestellt, die den für Forellenbrut tödlichen Bereich von 0,07 mg/l NH3 weit verfehlten; der gesunde Altersaufbau des Forellenbestands im Jahr 2010 wurde nur ergänzend angeführt („zudem“, vgl. Stellungnahme vom 9.5.2014).
3.6 Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Kläger ihre Behauptung, eine Reproduktion von Fischen wie ein Besatz mit jungen Fischen sei unmöglich bzw. zumindest stark beeinträchtigt und auch erwachsene Fische seien in ihrer Lebenserwartung beeinträchtigt und erkrankten oder verendeten in größerem Ausmaß, auch nicht ansatzweise durch Aufzeichnungen zum Ertrag ihres Fischereirechts belegt haben. Mit ihrer pauschalen Behauptung, die Pächter hätten sich bei ihnen mehrfach darüber beschwert, nur noch vorher eingesetzte Fische fangen zu können, werden Ertragseinbußen nicht substanziiert; im Übrigen ist dieses Vorbringen angesichts der hohen Bestandszahlen an adulten Forellen mit einer Länge von über 30 cm (vgl. Gutachten der Fachberatung für Fischerei vom 5.11.2018, S. 8, Abbildung 6) auch nicht nachvollziehbar. Dass die erzielten Erträge für die Beurteilung, ob die Einleitung des Betriebswassers aus der Fischzucht des Beigeladenen das Fischereirecht der Kläger in seiner Substanz trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2011 – 8 ZB 11.594 – juris Rn. 8), von Relevanz sein kann, liegt auf der Hand. Von der Klägerseite konnte deshalb erwartet werden, dass sie hierzu im eigenen Interesse – auch ohne richterlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO – vortragen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 6; B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11).
3.7 Ein Anspruch der Kläger auf Festsetzung von Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts ergibt sich auch nicht aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot oder Verbesserungsgebot i.V.m. der Oberflächengewässerverordnung (OGewV).
3.7.1 Dass sich der ökologische oder chemische Zustand des M. Bachs (in den der A. M.-bach mündet) durch die streitgegenständliche Einleitung des Beigeladenen verschlechtert (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.8.2013 – Wasserrechtsrahmenrichtlinie [WRRL]), ist jedenfalls auf Grundlage des mit Bescheid vom 19. März 2018 festgesetzten Ablaufwerts nicht erkennbar. Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung bzw. nachteiligen Veränderung ist der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit. Orte der Beurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen. Lokal begrenzte Veränderungen sind nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten oder andere Wasserkörper auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 u.a. – BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 506; Dallhammer/Fritzsch, ZUR 2016, 340/345).
Durch den Selbstreinigungseffekt des Gewässers wird die dem maximal erlaubten Ablaufwert (0,45 mg/l NH4-N) entsprechende Fracht nach einer Fließstrecke von 886 m abgebaut (vgl. Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 12.10.2018 S. 6). Der klägerische Einwand, der gegenständliche Gewässerabschnitt dürfe nicht als „natürliche Kläranlage“ missbraucht werden, geht aufgrund der höchstrichterlich geklärten Bezugsgröße für die Prüfung einer Verschlechterung (s.o.) ins Leere.
Im Übrigen sind die Kläger auch deshalb nicht in ihrem Fischereirecht verletzt, weil die Bachforellenpopulation direkt unterhalb der Fischzucht intakt ist (vgl. oben C.3.2). Deshalb kann dahinstehen, ob sich Dritte überhaupt auf die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG bzw. eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots berufen können (so wohl Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 27 WHG Rn. 40; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 209; in diese Richtung wohl auch EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – NVwZ 2018, 225 = juris Rn. 34; a.A. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – NuR 2012, 63 = juris Rn. 92 ff.).
3.7.2 Auch aus den Anforderungswerten der Oberflächengewässerverordnung können die Kläger keinen Anspruch auf Schutzauflagen ableiten.
Mit ihrem Antrag, die Grenzwerte der Oberflächengewässerverordnung – insbesondere für Ammonium-Stickstoff (NH4-N) – multipliziert mit dem Faktor 1,35 festzusetzen, stützen sich die Kläger auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Anlage 7, Nr. 2.1.2 OGewV, der einen Anforderungswert für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial von ≤ 0,1 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) vorgibt. Dieser Wert wird nach der Prognose des Wasserwirtschaftsamts auf Grundlage von Messungen seit dem Jahr 2014 erreicht, wenn der mit Bescheid vom 19. März 2018 festgesetzte Ablaufwert von 0,45 mg/l NH4-N eingehalten wird (vgl. Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 12.10.2018 S. 6). Diese gutachterliche Einschätzung haben die Kläger nicht substanziiert angegriffen.
Abgesehen davon ist die Auffassung der Kläger, die in der Oberflächengewässerverordnung angeführten Werte, insbesondere der „Anforderungswert“ für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial von ≤ 0,1 mg/l Ammonium-Stickstoff (NH4-N, vgl. Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV), seien als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ zum Schutz ihres Fischereirechts zu beachten, fehl. Dass diese Werte bei der Einstufung des ökologischen Zustands des Gewässers (unterstützend) heranzuziehen sind (§ 5 Abs. 4 OGewV i.V.m. Anlagen 3 und 7), bedeutet nicht, dass ihnen die antizipierte Fachmeinung zu entnehmen wäre, wonach ihre Überschreitung eine erheblich fischschädliche Wirkung zur Folge hätte. Aber selbst wenn man dies annähme, wären diese Richtwerte nur Orientierungshilfen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2016 – 2 C 14.14 – BVerwGE 154, 190 = juris Rn. 12; B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 16), die durch das fischereifachliche Gutachten vom 5. November 2018 im vorliegenden Einzelfall widerlegt sind.
Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob im Ablauf der Forellenzuchtanlage ein Ammonium-Stickstoffwert von 0,135 mg/l eingehalten werden muss (vgl. Beweisantrag Nr. 2 vom 4.12.2018), kommt von vornherein nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine rechtliche Bewertung handelt, die dem Gericht obliegt (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 8 B 75.14 – ZOV 2015, 220 = juris Rn. 30; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 = juris Rn. 6).
Im Übrigen sind die Kläger nicht in ihrem Fischereirecht verletzt, weil die Bachforellenpopulation direkt unterhalb der Fischzucht intakt ist (vgl. oben C.3.2). Ob dem Bewirtschaftungsziel, einen guten ökologischen und chemischen Zustand des Gewässers zu erhalten oder zu erreichen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii WRRL), drittschützende Wirkung zukommen kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Hiergegen wird eingewandt, dass das Zielerreichungsgebot erst im Zuge der Bewirtschaftungsplanung konkretisiert wird und in Maßnahmenplänen und Einzelentscheidungen umgesetzt werden muss (vgl. Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 27 WHG Rn. 40).
3.8 Die Kläger können auch auf Grundlage der (früheren) Gewässergüteklassifikation der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der bis 22. Dezember 2013 geltenden Bayerischen Fischgewässerqualitätsverordnung (BayFischGewV) nicht beanspruchen, dass eine bestimmte Gewässergüte eingehalten wird.
Die biologische Gewässergüteklassifizierung der LAWA wurde inzwischen durch die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials anhand der biologischen Qualitätskomponenten (§ 5 OGewV, vgl. hierzu oben C.3.7.2) abgelöst. Die von den Klägern zur Frage der Verschlechterung der Gewässergüteklasse beantragte Beweiserhebung (Beweisantrag Nr. 4 vom 8.10.2019) ist nicht entscheidungserheblich, auch weil sie aus ihrem Fischereirecht keinen Anspruch auf eine optimale Gewässergüte ableiten können (vgl. hierzu bereits oben unter C.3.2.4).
Die Bayerische Fischgewässerqualitätsverordnung wurde durch Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) zum 22. Dezember 2013 aufgehoben. Abgesehen davon galt diese nach § 2 Abs. 1 BayFischGewV nur für die in ihrer Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer, zu denen der A. M.-bach wie auch sein Quellweiher nicht gehörten. Soweit die Kläger hieraus gleichwohl Richtwerte als „antizipierte Sachverständigengutachten“ entnehmen wollen, sind solche jedenfalls vorliegend durch das das fischereifachliche Gutachten vom 5. November 2018 widerlegt (vgl. hierzu bereits oben unter C.3.7.2).
4. Da die Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung nachträglicher Schutzauflagen haben, kommt auch eine Verpflichtung des Beigeladenen, die Einhaltung solcher durch unabhängige Sachverständige nachzuweisen, nicht in Betracht.
5. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, weil das Landratsamt die Festsetzung nachträglicher Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts zu Recht abgelehnt hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
F.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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