Baurecht

Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Festsetzung eines urbanen Gebietes im einem ursprünglich als Binnenhafengelände genutzten Bereich

Aktenzeichen  8 C 10646/21

Datum:
11.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0511.8C10646.21.00
Normen:
§ 1 Abs 3 BauGB
§ 1 Abs 4 BauGB
§ 1 Abs 7 BauGB
§ 2 Abs 3 BauGB
§ 30 BauGB
§ 34 Abs 2 BauGB
§ 8 Abs 2 S 1 BauGB
§ 6a Abs 1 S 1 BauNVO
§ 3 Abs 5 Nr 3 BImSchG
§ 50 S 1 BImSchG
Art 14 Abs 1 GG
§ 3 Abs 1 Nr 2 ROG
§ 3 Abs 1 Nr 3 ROG
§ 4 Abs 1 Nr 1 ROG
§ 47 Abs 2 S 1 VwGO
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Zur Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der ein urbanes Gebiet für einen ursprünglich als Binnenhafengelände genutzten Bereich festsetzt.(Rn.38)

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im Bereich des Luitpoldhafens ein mehrfach untergliedertes urbanes Gebiet festgesetzt wurde.
Das Plangebiet erstreckt sich über einen Teilbereich des Grundstücks Flurstück Nr. …/2008. Das Grundstück befindet sich am Luitpoldhafen und weist neben einer Wasserfläche von 104.000 qm Landflächen im Umfang von 141.924 qm auf, von denen etwa 101.000 qm gewerblich-industriell genutzt sind. Hinzu kommen weitere 40.000 qm, die unter anderem Verkehrsflächen umfassen. Das Plangebiet erstreckt sich entlang der Hafenstraße südlich der Schwanthaler Straße und umfasst im nördlichen Bereich ein Bestandsgebäude, das als Großmarkt genutzt wurde. Hieran schloss sich südlich eine etwa 9.500 qm große Lagerhalle an, die im Jahr 2013 durch einen Brand weitgehend zerstört wurde. Die Bodenplatte dieser Lagerhalle existiert weiterhin. Seit den 1920er Jahren wurde der Luitpoldhafen als Hafengebiet genutzt. Hier erfolgte zunächst der Umschlag von Schuttgütern. Später kamen Lagerung und Umschlag weiterer Produkte hinzu.
In seiner Sitzung vom 7. April 2014 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“. Der Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Vorgesehen war, dass im nördlichen Bereich im Anschluss an die jenseits der Schwanthaler Straße bereits vorhandene Bebauung zwei viergeschossige Punkthäuser erstellt werden sollten. Weiter südlich sollte eine Wohn- bzw. gemischte Nutzung in Anlehnung an die zweigeschossigen baulichen Strukturen im nördlich der Schwanthaler Straße gelegenen Gebiet realisiert werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. April 2014 öffentlich bekanntgemacht. Am 6. Juli 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Änderung der Plankonzeption in der Weise, dass die Fläche der vom Brand zerstörten Lagerhalle künftig nur noch für solche gewerblichen Nutzungen zur Verfügung stehen sollte, die mit der angrenzenden Wohnbebauung vereinbar seien. Südlich der Schwanthaler Straße sollte die Bebauung mit zwei viergeschossigen Punkthäusern beibehalten werden. Der Bebauungsplan sollte nunmehr im Regelverfahren und nicht mehr im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dieser Beschluss wurde am 15. Juli 2015 öffentlich bekanntgemacht. Am 17. September 2018 beschloss der Stadtrat eine erneute Fortschreibung der Plankonzeption, nachdem sich die vorgesehene Büro- und Verwaltungsnutzung zerschlagen hatte. Die nunmehr verfolgte Plankonzeption sah unter Beibehaltung der Bebauung mit zwei viergeschossigen Punkthäusern im nördlichen Bereich eine Aufteilung in drei weitere Baufelder vor, die zur Vermeidung von Konflikten mit benachbarten Gewerbegebieten als urbanes Gebiet festgesetzt werden sollten. Gleichzeitig beschloss der Stadtrat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange.
Am 15. Juni 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin zudem, ein Verfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf das Plangebiet des Bebauungsplanes einzuleiten. In seiner Sitzung vom 17. September 2018 konkretisierte der Stadtrat die Ziele der Flächennutzungsplanänderung dahingehend, dass die bisherige Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Hafen“ im Hinblick auf die im Bebauungsplan vorgesehene Festsetzung als „urbanes Gebiet“ als „gemischte Baufläche“ dargestellt werden sollte.
Die Planunterlagen beider Verfahren wurden in der Zeit vom 1. Oktober bis 22. Oktober 2018 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. Während der parallel hierzu erfolgenden Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange nahmen die Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 Stellung. Sie führten hierzu aus, dass die Planung lediglich einen kleinen Teil eines einheitlichen Grundstücks betreffe. Die vorgesehene Wohnnutzung sei mit der bisherigen Hafennutzung nicht verträglich. Zudem verstoße sie gegen raumordnerische Vorgaben. So sehe das Landesentwicklungsprogramm LEP IV vor, dass das bestehende Angebot an Gewerbe- und Industrieflächen vorrangig genutzt werden solle. Auch der Einheitliche Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar sehe vor, dass bestehende Standorte für Industrie und Gewerbe und insbesondere Häfen und hafenaffine Nutzungen gesichert werden sollten. Die Planung erweise sich auch nicht als erforderlich, da das Vorhaben auf absehbare Zeit nicht realisiert werden könne. Insbesondere sei nicht geplant, die bestandskräftige Großhandelsnutzung aufzugeben. Im Hinblick auf die Einfügung einer störanfälligen Nutzung in den gewerblich genutzten Hafenbereichen fehle es auch an einem tragfähigen städtebaulichen Konzept.
Zudem lasse die Planung nicht erkennen, dass der Gebietserhaltungsanspruch berücksichtigt worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Planung die Alternative erwöge, die bisherige Nutzung fortzuführen. Letztlich handele es sich um eine Verhinderungsplanung, die darauf abziele, dass die bisherige Lagerhallennutzung unterbleibe. Die Planung verstoße zudem gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Sie messe dem Grundeigentum des Antragstellers zu 1) keine hinreichende Bedeutung zu. Zudem werde auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht hinreichend beachtet. Vielmehr sei zu befürchten, dass mit der Festsetzung einer Wohnnutzung Einschränkungen für benachbarte gewerbliche Nutzungen verbunden seien. Auch seien die Belange der Wirtschaft, die sich in der Hafennutzung konkretisierten, nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde am 12. Dezember 2018 eingeleitet. Die Antragsteller nahmen in diesem Zusammenhang jeweils mit Schreiben vom 10. Januar 2019 auf ihre Stellungnahmen vom 12. Oktober 2018 Bezug. Im Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis 20. Januar 2020 legte die Antragsgegnerin die Planunterlagen der Flächennutzungsplan- und der Bebauungsplanänderung öffentlich aus. Die Auslegung wurde zuvor im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. November 2019 bekanntgemacht. In Ergänzung ihrer Schreiben vom 12. Oktober 2018 führten die Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 20. Januar 2020 an, dass sich die Bedeutung der landeseigenen Häfen aus einem hierzu im Auftrag der Landesregierung erstellten Gutachten ergebe. Hierin komme der Gutachter zu dem Schluss, dass die landeseigenen Häfen von besonderer Bedeutung seien. Sie seien in ihrem Bestand zu sichern und in ihrer Entwicklung zu fördern. Zudem bemängele der Gutachter, dass der Hafen Ludwigshafen durch städtische Planungen erheblich in seiner Entwicklung eingeschränkt werde. Die Hafennutzung werde zunehmend durch städtebauliche Vorhaben verdrängt. Eine Festsetzung von Wohnbauflächen sei auch außerhalb des Hafengebietes möglich.
Der Einheitliche Regionalplan habe zum Ziel, leistungsfähige und zukunftsorientierte Hafenstrukturen zu entwickeln. Zudem lasse sich dem Regionalplan das Bestreben entnehmen, die Verkehrswege für die Anbindung sonstiger Logistik an die Wasserstraßen zu verkürzen. Bei der Festsetzung eines urbanen Gebietes handele es sich um eine „Feigenblatt“-Planung. Diese Plankategorie sei nicht dafür vorgesehen, neue Baugebiete festzusetzen. Vielmehr gehe es um eine Überplanung von Bestandsgebieten. Die Kategorie sei nur gewählt worden, um immissionsschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden. Auch könne das Ziel einer Stadt der kurzen Wege nicht verwirklicht werden. Die Planung verstoße weiterhin gegen das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG. Der vorgesehene Standort sei der Beeinträchtigung durch im Süden gelegene Störfallbetriebe ausgesetzt. Ein angemessener Sicherheitsabstand werde nicht eingehalten. Auch sei das Problem des durch die Gewerbe- und Industrienutzung entstehenden Lärms nicht ausreichend bewältigt.
In seiner Sitzung vom 9. März 2020 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Einwendungen aufgrund einer den Planunterlagen beigefügten Abwägungstabelle mit dem Ergebnis auseinander, dass die vorgebrachten Anregungen, soweit sie in der Planung keine Berücksichtigung gefunden hätten, zurückgewiesen würden. Gleichzeitig beschloss er den Bebauungsplan als Satzung sowie die Teiländerung des Flächennutzungsplans. Die Flächennutzungsplanänderung wurde von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter dem 29. April 2020 genehmigt. Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanänderung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2020 öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird im Plangebiet des Bebauungsplans 644 „Luitpoldhafen Süd“ eine gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan sieht im Wesentlichen drei nach Süden hin abgestufte Bereiche südlich der Schwanthaler Straße vor, die als urbanes Gebiet festgesetzt sind. In dem südlich gelegenen Teilbereich MU 1 sind Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Ausnahmsweise können Wohngebäude entlang der Hafenstraße sowie entlang der die Bereiche MU 1 und MU 2 trennenden Straße errichtet werden. Im Bereich MU 2 sind Wohngebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke.
Im Bereich MU 3 sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Der Bebauungsplan enthält zudem eine alternative Festsetzung im Hinblick auf das entlang der Wasserflächen des Luitpoldhafens im nordwestlichen Bereich des Plangebietes verlaufende Hafengleis. Hierzu wird für den Fall, dass die Freistellung der Bahnanlage gemäß § 23 AEG bestandskräftig erfolgt ist, eine Ausweitung der in diesem Bereich vorgesehenen Festsetzung für Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen (vgl. Nr. 11 der textlichen Festsetzungen). In Nr. 1 Abs. 7 der textlichen Festsetzungen wird zudem dem C + C-Lebensmittelgroßmarkt Bestandsschutz eingeräumt. Änderungen und Erneuerungen dieser Anlage sind ausnahmsweise zulässig. Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen sieht zum Schutz vor Außenlärm in Aufenthaltsräumen entlang der Hafenstraße und der Schwanthaler Straße die Einhaltung der Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 – 1 „Schallschutz im Hochbau – Teil I: Mindestanforderungen“ vor, die im Hinblick auf die einzuhaltenden Werte näher umschrieben werden.
Am 11. Mai 2021 haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge gestellt.
Sie sind der Auffassung, dass sowohl der Bebauungsplan als auch die zugrundeliegende Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam seien.
Sie führen aus, dass die Normenkontrolle zulässig sei. Insbesondere seien sie antragsbefugt. Der Antragsteller zu 1) könne sich zwar nicht auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG berufen. Er könne indessen den Schutz seines privatrechtlichen Eigentums nach § 903 BGB geltend machen. Seine Antragsbefugnis ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass er als Behörde anzusehen sei. Er sei als Eigenbetrieb ein selbständig abgesonderter Teil der Landesverwaltung.
Die Antragstellerin zu 2) sei als Inhaberin von Baugenehmigungen sowie als Verpächterin von Flächen auf den betroffenen Grundstücken antragsbefugt. Sie werde in ihrer Aufgabenerfüllung behindert, da ihr nach dem Bebauungsplan verwehrt sei, die durch Brand zerstörte Lagerhalle wieder zu errichten. Zudem komme ihr als Beliehener ebenfalls die die Antragsbefugnis begründende Eigenschaft als Behörde zu.
Die Normenkontrolle sei auch begründet. Bereits der Flächennutzungsplan sei mit Grundsätzen und Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. So solle eine störanfällige Nutzung in die Hafennutzung hineingepresst werden. Dies widerspreche der besonderen Bedeutung, die die rheinland-pfälzische Landesregierung den landeseigenen Häfen und insbesondere dem Luitpoldhafen zumesse. Diese ergebe sich aus einem von der Landesregierung hierzu in Auftrag gegebenen Gutachten. Das Landesentwicklungsprogramm LEP IV enthalte die Vorgabe, das bestehende Angebot an Gewerbe- und Industrieflächen zur Ansiedlung entsprechender Betriebe vorrangig zu nutzen (G 52 LEP IV). Nach den Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans für die Metropolregion Rhein-Neckar sollten die Häfen entsprechend den Erfordernissen der Binnenschifffahrt instandgehalten und ausgebaut werden (Ziffer 3.1.5.4 RROP). Zudem solle auf Flächenumwidmungen im Hafenbereich verzichtet werden. Die Funktion der Häfen als überregionale Logistikdrehscheibe dürfe nicht durch konkurrierende Flächennutzungen in Frage gestellt werden. Gemäß Ziffer 1.5.1.2 sollten gewerbliche Bauflächen an bestehende gewerbliche Nutzung angebunden werden. Zudem widerspreche es Ziffer 1.5.1.2, wenn bestehende Gewerbeflächen an Wohnnutzung angrenzten. Bestandssicherung und Weiterentwicklung vorhandener Betriebe sollten gemäß Ziffer 1.5.2.2 gewährleistet werden. Zudem sei gemäß Ziffer 3.1.1 ff. des Einheitlichen Regionalplans eine Stärkung kurzer Verkehrswege vorgesehen. Insoweit bedürfe es kurzer Wege zwischen Lagerflächen und wasserseitigen Umschlagsanlagen. Über Ziele der Raumordnung dürfe sich die Antragsgegnerin nicht hinwegsetzen. Die Hafenanlagen würden auch durch die Planungen zur „Hochstraße Nord“ in Mitleidenschaft gezogen werden. Angesichts der im Regionalplan prognostizierten Zuwächse beim Güterverkehr sei es erforderlich, leistungsfähige Hafenstrukturen vorzuhalten.
Die Planung der Antragsgegnerin sei zudem nicht erforderlich. So sei nicht absehbar, dass die Planung umgesetzt werden könne. Insbesondere sei der Bestandsschutz des weiterhin bestehenden Großmarktgebäudes zu berücksichtigen. Auch gehe von der im Jahre 2013 durch ein Brandereignis beschädigten Halle weiterhin eine Prägung des Gebietes aus. Die Planung sei als „Feigenblatt“ – Planung anzusehen. Ein urbanes Gebiet könne lediglich in solchen Bereichen festgesetzt werden, bei denen es sich um vorhandene Bebauungsbestände oder Gemengelagen handele. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets müsse der Fortentwicklung entsprechender Bereiche dienen. Die Neuplanung eines Baugebiets sei indessen nicht zulässig. Auch könne das Ziel einer „Stadt der kurzen Wege“ nicht erreicht werden, da für das Erreichen innerstädtischer Lagen vom Luitpoldhafen aus längere Wegstrecken zurückgelegt werden müssten. Zudem könne die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht dazu dienen, eine Konfliktbewältigung im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen zu umgehen. Dem Gebietserhaltungsanspruch werde ebenfalls nicht Rechnung getragen. Auch lasse sich keine umfassende Alternativenprüfung erkennen. Insbesondere sei eine Nullvariante, die mit der Ermöglichung der bisherigen Nutzung einhergehe, nicht Gegenstand der Planung gewesen. Zudem sei das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Hiernach seien Nutzungen so zu planen, dass schädliche Umwelteinwirkungen für eine heranrückende Wohnbebauung so weit wie möglich vermieden werden. Insbesondere sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die erstmalige Unterschreitung eines angemessenen Sicherheitsabstandes durch neu hinzutretende benachbarte Schutzobjekte unzulässig. Durch das Hinzutreten der Wohnbebauung trete infolge der Planung eine nachhaltige Veränderung der Abstandssituation ein. Die Planung dürfe nicht zum Ergebnis haben, eine Bestandsnutzung unmöglich zu machen oder bestehende Betriebe einzuschränken.
Schließlich sei auch das Eigentum des Antragstellers zu 1) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere stelle die Zerschneidung des Grundstücks und die Festsetzung einer gebietsfremden Nutzung einen nicht gerechtfertigten Eingriff dar. Zudem ergebe sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Diskriminierung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie. Ebenso wie das Eigentum des Antragstellers zu 1) sei auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2) betroffen. Im Hinblick auf die angeführten Mängel liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. In diesem Zusammenhang müsse klargestellt werden, dass die Hafengleise auch zur Andienung der abgebrannten Lagerhalle genutzt worden seien. Die Entwicklung und der Erhalt der Häfen sei raumordnungsrechtlich vorgegeben. Die betroffenen Ziele der Raumordnung seien im Gegensatz zu sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Grundsätzen der Raumordnung verbindlich. Die Planung lasse eine Verhinderungsplanung im Hinblick auf hafenaffine Nutzungen erkennen. Gerade das von der Antragsgegnerin beabsichtigte hochpreisige Wohnen am Wasser lasse erhebliche Konflikte in Bezug auf die vorhandene gewerbliche Nutzung in der Umgebung erwarten.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Ludwigshafen Nr. 35/2020 vom 15. Mai 2020, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Normenkontrollanträge abzulehnen.
Sie legt dar, es sei unzutreffend, dass eine Wohnnutzung in die Hafennutzung hineingeplant worden sei. Vielmehr werde der entsprechende Bereich schon längere Zeit nicht mehr zu Hafenzwecken genutzt. Auch die Bahngleise befänden sich praktisch nicht mehr in Betrieb. Die Wasserschutzpolizei habe ihre Boote aus dem Luitpoldhafen in den Kaiserwörthhafen verlegt. Der ehemalige Edeka C + C-Großhandel sei landseitig beliefert worden. Zudem werde der Markt derzeit nicht mehr genutzt. Was die Erforderlichkeit der Planung angehe, so sei hierfür die planerische Konzeption der Gemeinde maßgeblich. Sie entfalle nicht dadurch, dass die Antragsteller derzeit nicht bereit seien, das Grundstück plankonform zu nutzen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Edeka C + C-Markt weiterhin als Großmarkt genutzt werde. Vielmehr stünden Antragsgegnerin und Antragstellerin zu 2) derzeit in Verhandlungen, um das Gebäude für die Zwischenlagerung der Bestände des Stadtarchivs und des Stadtmuseums vorübergehend zu nutzen. Dass lediglich der Teil eines größeren Grundstücks von der Planung betroffen sei, stehe der Erforderlichkeit ebenfalls nicht entgegen. Hierzu sei auf die außergewöhnliche Größe des Gesamtgrundstücks zu verweisen. Die Planung sei Ausdruck ihrer städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen und beschränke sich nicht lediglich auf die Verhinderung einer hafenaffinen Nutzung.
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das raumordnerische Anpassungsgebot. Hiervon seien nur Ziele der Raumordnung betroffen, während Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung lediglich bei der Abwägung zu berücksichtigen seien. Der Planbereich sei im Einheitlichen Raumordnungsplan für die Region Rhein-Neckar nachrichtlich als „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe“ und als Hafen ausgewiesen. Die obere Landesplanungsbehörde habe gegen die Planung keine Einwendungen erhoben. Die Zielvorgaben des Regionalen Raumordnungsplanes in Ziel 1.5.2.1 und 1.5.2.2 könnten nicht so verstanden werden, dass jede einzelne vorhandene Gewerbefläche gesichert werden müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits derzeit keine hafenaffine Nutzung mehr erfolge. Das Gelände der ehemaligen Lagerhalle stelle eine Gewerbebrache dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Ziele der Raumordnung auch funktionslos werden könnten. Hier sei die Funktionslosigkeit der gewerblichen hafenaffinen Nutzung nach dem Lagerbrand eingetreten. Auch stehe keine Neuerschließung von Gewerbeflächen in Rede. Was die einzelnen Ziele angehe, so sehe Ziel 1.4.1.4 vor, dass Wohnflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung genutzt werden sollten. Dies betreffe Baulücken, Brach- und Konversionsflächen.
Bei dem von den Antragstellern angeführten Gutachten „Grundlagenuntersuchung zu den rheinland-pfälzischen Binnenhäfen“ handele es sich um eine im Auftrag der Antragsteller erstellte Studie, die einseitig auf deren Sichtweise abstelle. Die Darstellungen gingen insbesondere nicht auf eine ausführliche Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin ein. Bei dem Gutachten handele es sich nicht um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung. Die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar habe im Entwurf der 1. Änderung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar die bisherige zeichnerische Darstellung für das Plangebiet übernommen. Das Hafengutachten finde in diesem Entwurf keine Berücksichtigung. Auch liege kein Verstoß gegen die Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes LEP IV vor. Soweit die Antragsteller auf Grundsatz 52 LEP IV abstellten, sei diese Bestimmung nicht einschlägig, da sie auf die Ausweisung neuer Gewerbe- und Industrieflächen abziele. Vielmehr sei hier Grundsatz 50 LEP IV zu berücksichtigen, wonach die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum insbesondere durch Erhaltung und Umgestaltung vorhandener Bausubstanz erfolgen solle.
Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung berücksichtigt, dass sie bisherige Gewerbeflächen umplane, und dabei das Bestandsinteresse der Antragsteller in die Planung einbezogen. Soweit die Antragsteller auf die Grundsätze 3.1.5.1 bis 3.1.5.4 des Einheitlichen Regionalplans abstellten, sei zu berücksichtigen, dass der Hafenstandort Ludwigshafen sich über 5 Bereiche erstrecke. Die Funktionsfähigkeit des Hafenstandortes insgesamt werde durch die Planung nicht in Frage gestellt. Zuletzt habe in dem überplanten Gebiet keine Hafen- oder Schienennutzung mehr stattgefunden. Auch innerhalb des Geflechts der weiteren Hafenbereiche sei der Luitpoldhafen nicht von entscheidender Bedeutung. Für den Hafen existiere kein Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigungsbescheid.
Die Festsetzung eines urbanen Gebiets bewege sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Antragsgegnerin habe zudem von den Möglichkeiten einer Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO Gebrauch gemacht. Mit der Planung sollten gewachsene Missstände im Hinblick auf die an das Hafengebiet angrenzende Wohnnutzung bewältigt werden. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets komme auch bei der erstmaligen Ausweisung eines Baugebietes in Betracht. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Zudem liege keine fehlerhafte Alternativenprüfung vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Bestandsinteresse des Antragstellers zu 1) mit einem geringeren Gewicht zu versehen sei als das Eigentum Privater, da er sich nicht auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen könne. Auch habe sie bei ihrer Planung das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berücksichtigt.
Der Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG sei ebenfalls beachtet worden. Es handele sich lediglich um eine Abwägungsdirektive, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch Belange von hohem Gewicht überwunden werden könne. Das Trennungsgebot des § 50 Abs. 1 BImSchG beanspruche bei Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung. Die sich aus der Berücksichtigung des Schutzabstandes von Störfallbetrieben ergebenden Risiken seien von ihr in die Abwägung eingestellt worden. Was die R. angehe, so sei von einem angemessenen Sicherheitsabstand von 200 m auszugehen. Der Abstand zum südlichsten Punkt des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes betrage indessen 500 m. Das Tanklager der S. Deutschland Oil GmbH erfordere einen angemessenen Abstand von 115 m. Der Abstand zum Plangebiet betrage indessen 1100 m. Bei der O. sei ein Achtungsabstand von 200 m erforderlich. Zum Plangebiet bestehe ein Abstand von 1100 m. Auch bei der Firma C. entstehe kein Konflikt im Hinblick auf die derzeit tatsächlich gehandhabten Stoffe. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass eine Genehmigung für die Referenzstoffe Acrolein und Chlor über die tatsächlich gehandhabten Stoffe hinaus vorliege. Während der Achtungsabstand bei Chlor mit 640 m das Plangebiet, das 1200 m entfernt liege, nicht tangiere, sei der angemessene Abstand für Acrolein mit 2900 m anzunehmen. Es sei hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Abstand zu schutzbedürftigen Gebieten schon bisher nicht eingehalten werde. So erfasse der Achtungsabstand bereits derzeit ein Gebiet, in dem ca. 77.500 Menschen lebten und sich ein Krankenhaus, Schulen und Kindergärten befänden. Die gebotene Rücksichtnahme werde gewahrt, wenn der Betrieb durch das hinzutretende Vorhaben nicht mehr Rücksicht nehmen müsse als gegenüber den bisherigen Nutzungen.
Auch liege keine Diskriminierung im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie der EU vor. Der Bebauungsplan enthalte keine Vorschrift, die sich unmittelbar gegen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit richte. Auf Bestandsschutz hinsichtlich der abgebrannten Lagerhalle könnten sich die Antragsteller ebenfalls nicht berufen. Bezüglich der Gleisanlagen sei nicht erkennbar, dass weiterhin ein Verkehrsbedürfnis bestehe. Die Lagerhalle sei vor dem Brandereignis durch Lkws angefahren und nicht über die Bahngleise angedient worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen für die Flächennutzungsplanänderung sowie den Bebauungsplan verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe


Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos. Der Bebauungsplan Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
I. Die Normenkontrollanträge, die sich gemäß dem von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag darauf beschränken, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festzustellen, sind zulässig.
Insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag neben jeder Behörde jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die Antragsbefugnis fehlt hiernach nur dann, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 47 VwGO, Rn. 44 m.w.N.)
1. Im Falle des Antragstellers zu 1) folgt die Antragsbefugnis, obwohl es sich bei ihm um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, aus dem personalen Schutzzweck des Eigentums. Aufgrund des Eigentumsrechts an dem Grundstück, das teilweise Gegenstand der Planung ist, steht dem Antragsteller zu 1) jedenfalls ein Anspruch auf gerechte Abwägung der sich aus dem einfachgesetzlichen Eigentumsrecht ergebenden Belange zu, selbst wenn er sich nicht auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann. Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfasst grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum aus § 903 ff. BGB der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25/93 –, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11003/12.OVG –, BRS 81 Nr. 4; Urteil vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16.OVG –, BauR 2017, 852 und juris, Rn. 19; Urt. vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09 –, AS 39, 141 und juris, Rn. 25).
2. Die Antragstellerin zu 2) ist zwar nicht als Grundstückseigentümerin betroffen. Sie kann ihre Antragsbefugnis indessen aus dem Umstand herleiten, dass sie Inhaberin von Baugenehmigungen auf dem überplanten Grundstück ist. Zudem hat sie bereits einen Bauvorbescheid zur Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Halle beantragt, der wegen der während des Planaufstellungsverfahrens beschlossenen Veränderungssperre und nunmehr wegen der entgegenstehenden Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig ist. Insoweit genügt für die Antragsbefugnis, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer Genehmigungsanträge gestellt hat, die infolge der Planung nicht mehr genehmigungsfähig sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmen Inhalt und Grenzen des Grundeigentums unabhängig von der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses am Grundstück (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18. Juni 2012 – 4 BN 37/11 –, BRS 79 Nr. 60 und juris, Rn. 3; Beschl. vom 18. Mai 1994 – 4 NB 27/93 –, NVwZ 1995, 264 LS 1; Jan Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 217).
II. Die Normenkontrollanträge sind indessen unbegründet. Es ist kein Verstoß des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht erkennbar.
1. Was einen möglichen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften angeht, so erweist sich die Planung zunächst als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
a) Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich ist insofern die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies bezieht ein weites Planungsermessen ein (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1999, – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17; Beschl. vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2020 – 8 C 11403/19.OVG –, BauR 2020, 1594 und juris Rn. 43 f.). Nicht erforderlich sind Bebauungspläne hiernach, wenn sie einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).
Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen. Hiernach geht es ihr darum, die große Nachfrage nach innerstädtischen Grundstücken auch für hochwertige Ein- und Zweifamilienhausbebauung zu befriedigen. Gleichzeitig soll eine Minderung der Lärmbelastung für die Wohnbebauung westlich der Hafenstraße erreicht werden. Schließlich sieht die Antragsgegnerin den Großbrand der Lagerhalle als Ursache für einen städtebaulichen Missstand an, der durch die Planung aufgelöst werden soll. Die Antragsgegnerin beabsichtigt mit dem Bebauungsplan, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine umfeldverträgliche gemischte Nutzung mit hohem Wohnanteil zu schaffen (S. 8 f. der Begründung zum Bebauungsplan). Hiernach lässt die Planung aber eine hinreichende, an den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin orientierte planerische Konzeption erkennen.
b) Zwar richtet sich die Planung damit explizit auch gegen die Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Lagerhalle. Sie stellt indessen keine reine Verhinderungsplanung dar. Eine unzulässige Negativplanung liegt dann nicht vor, wenn ein bestimmtes Vorhaben, das als städtebaulicher Missstand empfunden wird, nicht verwirklicht werden soll, die Planung aber ansonsten von einem schlüssigen, nicht lediglich vorgeschobenen Konzept getragen wird (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875 und juris, Rn. 14, 16).
Die Planung der Antragsgegnerin lässt neben der Absicht, die Wiedererrichtung der Lagerhalle nicht zuzulassen, ein weitergehendes Konzept erkennen. So sollen die Wohnbebauung in diesem Bereich gefördert und eine umweltverträglichere gemischte Nutzung ermöglicht werden. Hiernach geht aber mit der Absicht, die Wiedererrichtung der Lagerhalle zu verhindern, eine umfassende positive Plankonzeption einher.
Eine Verhinderungsplanung kann auch nicht im Sinne einer sogenannten „Feigenblatt“-Planung festgestellt werden. Eine solche „Feigenblatt-Planung“ nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die Gemeinde bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Flächennutzungsplan als Mittel nutzt, um unter dem Deckmantel der Steuerung von Windenergieanlagen derartige Anlagen tatsächlich zu verhindern. Eine derartige verkappte Verhinderungsplanung steht der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers entgegen, der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, – 4 C 15/01 –, BVerwGE 117, 287 und juris, Rn. 29; Urteil vom 13. Dezember 2012, – 4 CN 1/11 –, BVerwGE 145, 231 und juris, Rn. 19). Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte.
c) Das Planerfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets sich als sogenannter „Etikettenschwindel“ darstellen würde.
Hierunter sind Veränderungen der baulichen Struktur zu verstehen, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind. Diese dürfen nicht dafür herhalten, Abwägungsmaßstäbe zu verschieben. Ein derartiger Etikettenschwindel kann etwa dann angenommen werden, wenn die Verwirklichung eines mischgebietstypischen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe tatsächlich nicht gewollt, sondern nur vorgeschoben ist, um aus Gründen des Immissionsschutzes eine „Pufferzone“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung einzurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5/01 –, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG –, ZfBR 2013, 576 und juris, Rn. 64; Urteil vom 21. Juni 2017 -, DVBl. 2017, 1243 und juris, Rn. 49).
Was die Charakteristik eines urbanen Gebiets angeht, so bestimmt § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO, dass es dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, dient. Nach Satz 2 dieser Bestimmung muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.
Mit der Einfügung dieser Baugebietskategorie sollte den Kommunen ein größerer Spielraum bei der Entwicklung von gemischten Gebieten eingeräumt werden, insbesondere zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums. Der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Durchmischung von Mischgebieten und dem bei Fehlen einer gleichgewichtigen Verteilung von Wohnen und Gewerbe damit verbundenen Vorwurf des „Etikettenschwindels“ sollte Rechnung getragen werden. Die mit der Gebietskategorie verfolgte Zielsetzung wird unter dem Schlagwort der nutzungsgemischten „Stadt der kurzen Wege“ zusammengefasst (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 6a Rn. 1).
Legt man die genannten Kriterien zugrunde, so sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets nur vorgeschoben ist, weil etwa tatsächlich eine reine Wohnnutzung beabsichtigt ist und die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden, geringeren Immissionswerte umgangen werden sollen. Betrachtet man nämlich das gesamte Plangebiet, so liegt zwar ein planerischer Schwerpunkt auf der Wohnbebauung, andererseits werden aber auch die beiden anderen für ein urbanes Gebiet charakteristischen Hauptnutzungsarten, nämlich Gewerbebetriebe und kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche sowie sportliche Einrichtungen grundsätzlich zugelassen.
Ein „Etikettenschwindel“ ergibt sich auch nicht daraus, dass im südlichen Bereich des Plangebiets („MU1“) lediglich ausnahmsweise Wohnbauten zugelassen sind (Nr. 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen).
Hiermit wird in diesem Bereich auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauNVO eine der den Gebietscharakter bestimmenden Hauptnutzungen gegenüber den weiteren Nutzungen in dem Sinne zurückgedrängt, dass sie nur noch ausnahmsweise und beschränkt auf eine bestimmte Lage innerhalb des Teilbereichs zulässig ist. Eine derartige Untergliederung des Gebiets, mit der einer unterschiedlichen Lärmexposition im Gebiet Rechnung getragen und die Wohnnutzung nicht unmittelbar den Immissionen der südlich gelegenen gewerblichen Nutzung ausgesetzt werden soll, ist indessen zulässig, solange das Gebiet insgesamt der durch die BauNVO vorgegebenen Nutzungsschablone, die alle drei Hauptnutzungsarten erfasst, entspricht (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O. § 1 Rn. 83.1; BVerwG, Beschl. vom 22.12.1989 – 4 NB 32/89 –, NVwZ-RR 1990, 171 und juris, – Rn. 16; s.a. Beschluss vom 7. März 2019 – 4 BN 45/18 –, UPR 2019, 313 und juris, Rn. 4). Die allgemeine Zweckbestimmung eines urbanen Gebiets wird weiterhin gewahrt, da sich die nur ausnahmsweise erfolgende Zulassung einer Wohnbebauung auf einen vergleichsweise kleinen Bereich im Süden des Plangebiets beschränkt.
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets durch die Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigung in § 6a BauNVO abgedeckt wäre.
Die Festsetzung als urbanes Gebiet ist zwar auf die städtische Innenentwicklung ausgerichtet, dennoch ist der Anwendungsbereich des § 6a BauNVO nicht auf die Überplanung bebauter Bereiche der Gemeinden beschränkt. Vielmehr kommt auch die erstmalige Ausweisung eines Baugebiets ebenso in Betracht wie die Festsetzung eines solchen Gebiets am Stadtrand (Fickert/Fieseler, a.a.O, § 6a Rn. 5 f.; Bay VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 CS19.1882 -, juris, Rn. 6; a.A.: Krautzberger/Stüer, Entwurf der Städtebaurechtsnovelle 2017, in: BauR 2017, 474).
Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Neuausweisung eines Baugebiets auf der Grundlage von § 6a BauNVO in Betracht kommt, hinsichtlich des angefochtenen Bebauungsplans dahinstehen kann, da die Antragsgegnerin ein bislang gewerblich genutztes Gebiet überplant hat und damit nicht von der Neuausweisung eines Baugebiets gesprochen werden kann. Auch insoweit hält sich die Gebietsfestsetzung aber im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6a BauNVO.
d) Das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB entfällt auch nicht dadurch, dass die Antragsteller nicht bereit sind, die Planung umzusetzen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Angebotsplanung auf mehrere Jahrzehnte und damit langfristig angelegt ist. Eine Planung ist lediglich dann verfrüht und nicht erforderlich, wenn ihre Realisierung nicht vor Ablauf von 20 bis 30 Jahren zu erwarten ist (vgl. OVG NDS, Urteil vom 5. Dezember 2003 – 1 KN 532/01 –, juris, Rn. 30; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauGB, Rn 57). Dabei kann sich die Erwartung, dass ein Plan über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht verwirklicht werden kann, nicht allein auf die Willensbildung des Grundstückseigentümers stützen. Anderenfalls wäre die Überplanung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers schlechthin unmöglich. Erforderlich sind objektive Anhaltspunkte, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. November 2001 – 3 S 605/01 –, NuR 2002, 747 und juris, Rn. 25 f.; OVG RP, Urteil vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16.OVG – BRS 84 Nr. 55 und juris Rn. 39). Dass die Antragsteller dauerhaft gehindert wären, selbst eine im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung zu verwirklichen oder ihre Grundstücke zu veräußern, ist indessen nicht ersichtlich. So ist nicht erkennbar, dass das Plangebiet für eine Hafennutzung unverzichtbar wäre. Dies ist bereits deshalb zu bezweifeln, weil schon die bisherige Nutzung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ursprünglichen Hafennutzung steht. So ist die bislang in dem Gebiet befindliche Lagerhalle von einem Drittunternehmen genutzt worden, bei dem kein Bezug zum Hafenbetrieb bestand. Gleiches gilt für den im nördlichen Bereich befindlichen Lebensmittelgroßmarkt. Das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung dieser Nutzung zielt nicht auf eine Sicherung oder Verbesserung der Hafenlogistik. Vielmehr geht es ihnen nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung darum, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hafenbetriebs durch eine nicht unmittelbar hafenbezogene Nutzung zu verbessern.
e) Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung lediglich einen kleinen Teil eines zusammenhängenden Grundstücks betrifft.
In diesem Zusammenhang besteht keine Verpflichtung des Planungsträgers, seine planerische Konzeption mit Auswirkungen auf größere Teile eines Plangebiets zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 4 B 55/92 –, NVwZ-RR 1993, 456 und juris, Rn. 3). Die Gemeinde kann insbesondere ihre Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen aus ihrer Sicht ein akuter planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 BN 36.13 –, BRS 81 Nr. 5 und juris, Rn. 5). Hiernach kann aber aus der Tatsache, dass sich ein Bebauungsplan nur auf wenige oder nur auf ein einziges Grundstück erstreckt, nicht geschlossen werden, dass hinter den Festsetzungen in Wirklichkeit kein städtebauliches Konzept der Gemeinde steht. Hinsichtlich des angefochtenen Bebauungsplans ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein außergewöhnlich großes Grundstück überplant werden soll und das Plangebiet, obwohl es sich nur auf einen Teil dieses Grundstücks erstreckt, dennoch eine Fläche von etwa 2,6 ha umfasst.
3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB verankerte Anpassungsgebot.
a) Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Als Ziel der Raumordnung definiert § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz – ROG – verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ob eine raumordnerische Vorgabe als Ziel der Raumordnung anzusehen ist, richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O. § 1 Rn. 48; Kümper in Kment, Raumordnungsgesetz, 2019, § 3 Rn. 14). Neben den Zielen der Raumordnung kommen als raumordnerische Aussage nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG die Grundsätze der Raumordnung in Betracht. Hierbei handelt es sich um Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Im Gegensatz zu den Zielen der Raumordnung enthalten die Grundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen. Es handelt sich um öffentliche Belange oder Interessen, die in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind (vgl. Runkel, a.a.O., § 1 Rn. 74; Kümper, a.a.O., § 3 Rn. 76). Insoweit bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 644 „Luitpoldhafen Süd“ lassen keinen Verstoß gegen das Anpassungsgebot erkennen.
b) Soweit die Antragsteller hierzu auf G 52 des Landesentwicklungsprogramms LEP IV abstellen, wonach das bestehende Angebot an Gewerbe- und Industrieflächen vorrangig genutzt werden soll, ist bereits nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels der Raumordnung handelt. Die vom Verordnungsgeber als Grundsatz eingestufte Regelung, lässt auch inhaltlich nicht erkennen, dass den nachgeordneten Planungsebenen kein Spielraum mehr verbleiben sollte. Zudem enthält diese Vorschrift entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Bestandsschutzregelung für gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Wie sich der Begründung zu G 52 bis G 55 des LEP IV entnehmen lässt, dient die entsprechende Ausweisung dazu, die gewerblich-industrielle Entwicklung auf bereits vorhandene Industrie- und Gewerbegebiete sowie Brachflächen zu konzentrieren. Hiermit soll grundsätzlich verhindert werden, dass es zu einer Neuausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten kommt, die über den Eigenbedarf der jeweiligen Gemeinde hinausgeht.
c) Auch ein Verstoß gegen Ziele des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar wird nicht erkennbar.
aa) So kann kein Verstoß gegen das Ziel Z 1.5.2.2 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar festgestellt werden.
Nach diesem Ziel ist in den „Siedlungsbereichen Gewerbe“ die Bestandssicherung und Weiterentwicklung vorhandener Betriebe vorrangige Aufgabe. Darüber hinaus sollen diese Standorte unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen angemessene Flächenreserven für ergänzende gewerbliche Neuansiedlungen erhalten. Auch hiermit wird indessen nicht der Bestand eines einzelnen Betriebes garantiert. Zwar ist das Plangebiet im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar als bestehende Siedlungsfläche Gewerbe/Industrie ausgewiesen. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie sollen sich ausweislich der Begründung zu Ziel 1.5.2.2 die Aktivitäten zur Wirtschaftsförderung schwerpunktmäßig auf die gezielte Bestandssicherung und Pflege ansässiger Betriebe sowie die Entwicklung noch freier Gewerbeflächenreserven konzentrieren. Dabei umfasst die Bestandssicherung und -pflege aber auch die Bereitstellung angemessener zusätzlicher Gewerbeflächenreserven für ergänzende Neuansiedlungen. Das entsprechende Ziel des Raumordnungsplans enthält insoweit nicht die Vorgabe, vorhandene Gewerbebetriebe unangetastet zu lassen. Vielmehr soll diesen vorrangig gegenüber Neuansiedlungen von Betrieben der Zugriff auf vorhandene Flächenreserven ermöglicht werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Neuansiedlung von Betrieben kategorisch ausgeschlossen wird. Auch dieses Ziel dient dazu, bereits vorhandene Gewerbe- und Industriegebietsflächen effizient zu nutzen. Ein zusätzlicher Flächenverbrauch durch Neuansiedlung von Betrieben soll verhindert werden.
bb) Ziel Z 1.5.2.1 des Einheitlichen Regionalplans steht der Planung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegen.
Nach diesem Ziel steht jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar eine gewerbliche Entwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zu. Die Flächenvorsorge ist dabei vorrangig zur Eigenentwicklung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft an den potentiellen Erfordernissen der ortsansässigen Unternehmen zu orientieren. Dies gilt sowohl für die Erweiterungsmöglichkeiten vorhandener und zukünftiger Standorte als auch für die Bereitstellung von Gewerbeflächen für notwendige Standortverlagerungen. Dieses Ziel bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Flächenvorsorge bei Kommunen, deren gewerbliche Entwicklung vorrangig auf die Eigenentwicklung ausgerichtet ist, sich an den Erfordernissen der ortsansässigen Unternehmen zu orientieren hat. Insoweit ergibt sich aber wiederum kein Schutz des räumlichen Bestandes eines bestimmten Unternehmens. Zudem gehört die Antragsgegnerin gemäß Anhang Nr. 1.3 des Regionalen Raumordnungsplans nicht zu den Kommunen, deren gewerbliche Siedlungsentwicklung sich ausschließlich an der Eigenentwicklung zu orientieren hat, so dass das entsprechende Ziel für sie keine Geltung beansprucht.
d) Bei den übrigen von den Antragstellern angeführten raumordnerischen Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans handelt es sich, sowohl was ihre formale Zuordnung als auch was ihren Inhalt betrifft, um Grundsätze der Raumordnung, die, soweit sie einschlägig sind, im Rahmen der Abwägung von Bedeutung sind und nicht das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auslösen. Als Vorgaben für die Abwägung sind diese Grundsätze im Übrigen allgemein gehalten und lassen nicht erkennen, dass dem Erhalt des Plangebiets im Zusammenhang mit der Hafennutzung ein besonderes Gewicht beizumessen wäre.
Soweit die Antragsteller auf Grundsatz G 1.5.1.2 abstellen, enthält diese Bestimmung Vorgaben für die Entwicklung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen, die an die bestehende Bebauung anknüpfen und verkehrsgünstig gelegen sein sollen. Diesem Grundsatz lässt sich keine Bestandssicherung für vorhandene gewerbliche Betriebe und bestehende Gewerbegebiete entnehmen. Insbesondere kann kein spezifischer Bezug zu einer Hafennutzung festgestellt werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets die Zulässigkeit einer gebietsverträglichen gewerblichen Nutzung umfasst. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, dass dieser Bereich einer gewerblichen Nutzung vollends entzogen wird.
Die von den Antragstellern des Weiteren angeführten Grundsätze G 3.1.1.1 ff. stellen allgemeine Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur. Zudem enthalten sie keine Vorgaben, die sich spezifisch auf einen eng begrenzten Bereich beziehen, sondern betreffen die Verkehrsinfrastruktur und insbesondere die Vernetzung verschiedener Verkehrsträger in der Metropolregion insgesamt.
Den Grundsätzen G 3.1.5.1 sowie G 3.1.5.2 lassen sich entsprechende Anforderungen an den Güterverkehr entnehmen. Grundsatz G 3.1.5.1 sieht vor, dass die Teilsysteme Straße, Schiene und Binnenwasserstraße sowie ihre Schnittstellen so ausgebaut und aufeinander abgestimmt werden sollen, dass sie den künftigen Bedarfsanforderungen gerecht werden. Möglichst hohe Anteile des Straßengüterverkehrs sollen auf die Schiene und die Hauptschifffahrtswege von Rhein und Neckar verlagert werden. Hieraus ergeben sich indessen lediglich Anforderungen an die Abstimmung der einzelnen Verkehrsarten, ohne dass der Grundsatz den bisherigen Bestand garantiert. Der Grundsatz G 3.1.5.2 sieht zwar eine langfristige Sicherung und einen weiteren Ausbau des dezentralen Logistikzentrums Rhein-Neckar vor, wobei als Komponente des dezentralen Logistikzentrums auch der Hafenstandort Ludwigshafen am Rhein anzusehen ist. Indessen wird hiermit nicht auf eine räumlich gegenständliche Einrichtung von Hafenanlagen abgestellt. Vielmehr steht die Funktion der einzelnen Hafenstandorte im Gesamtgefüge des dezentralen Logistikzentrums Rhein-Neckar im Blick dieser Grundsätze. Insoweit soll insbesondere der trimodale Umschlag (Wasser-Schiene, Wasser-Straße und Straße-Schiene) aufrechterhalten und gefördert werden. Soweit in Grundsatz G 3.1.5.4 vorgesehen ist, dass die Häfen in der Metropolregion Rhein-Neckar den Erfordernissen der Binnenschifffahrt entsprechend instandgehalten und ausgebaut werden sollen, steht ebenfalls die Funktionalität der Hafenstandorte insgesamt und nicht ihr räumlicher Bestand in Rede. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das betreffende Gelände schon bislang keiner hafenaffinen Nutzung unterlag. Vielmehr diente dieser Grundstücksteil der Nutzung als Großhandel sowie als nicht hafenbezogener Lagerhalle.
d) Soweit die Antragsteller schließlich auf das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz erstellte Gutachten „Grundlagenuntersuchung zu den rheinland-pfälzischen Binnenhäfen“ von Mai 2019 abstellen, in dem unter anderem die Planungsabsichten der Antragsgegnerin kritisch betrachtet werden, handelt es sich um eine fachkundige Einschätzung durch ein Planungsbüro, das sich auf Logistik und insbesondere See- und Binnenschifffahrt spezialisiert hat. Indessen kommt dieser Stellungnahme kein im Planungsverfahren zu berücksichtigender normativer Charakter zu. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Bewertung der Belange, die im Interesse der Antragsteller in die Abwägung einzubeziehen sind.
4. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
a) Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in der Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in der Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 – IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – juris, Rn. 12).
b) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bestehenden planungsrechtlichen Situation in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen.
Soweit der Antragsteller die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs geltend macht, greift diese Terminologie lediglich im Hinblick auf die Zulassung eines Einzelvorhabens im Rahmen des § 30 Abs. 1 auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03 –, NVwZ 2004, 1244 und juris, Rn. 28; Beschl. vom 11. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, BauR 2008, 793 und juris, Rn. 5 f.).
Im Rahmen der Änderungsplanung einer Gemeinde kann kein Anspruch darauf geltend gemacht werden, die Gebietssituation zu erhalten. Vielmehr ist im Rahmen der Abwägung die rechtliche Situation der überplanten Grundstücke zu berücksichtigen. Insoweit muss die Gemeinde das Interesse des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands der überplanten Grundstücke in ihre Abwägung einstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2016, BauR 2016, 1444 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 4 BN 20/06 –, BauR 2007, 331 und juris, Rn. 10; Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 3.92 –, NVwZ 1993, 468 und juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 A 10399/11.OVG –, AS 40, 122 und juris, Rn. 38). Die Antragsgegnerin hat sich indessen im Rahmen ihrer Abwägung mit den von den Antragstellern angeführten Belangen auseinandergesetzt und hierbei darauf abgestellt, dass der von ihr beabsichtigten Schaffung von Wohnraum und der Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes gegenüber den Belangen der Antragsteller der Vorrang einzuräumen sei. Insoweit habe der Luitpoldhafen bereits seit mehreren Jahren einen Strukturwandel erfahren. Sowohl der überplante Grundstücksteil als auch die umliegenden Flächen würden schon längere Zeit nicht hafenaffin rein gewerblich genutzt. Zudem sei im Bereich nördlich der Schwanthaler Straße bereits eine Wohnbebauung realisiert. Hinsichtlich der Lagerhalle könnten sich die Antragsteller nicht auf Bestandsschutz berufen, da dieser mit Zerstörung der ursprünglichen Halle erloschen sei.
Insoweit hat sich die Antragsgegnerin aber mit dem Interesse der Antragsteller an einer Fortführung der bisherigen Nutzung auseinandergesetzt und den mit der Planung verfolgten Belangen einer Schaffung von Wohnbauflächen sowie einer Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes den Vorrang eingeräumt. Gleichzeitig hat sie damit den von den Antragstellern angeführten Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen.
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die erforderliche Alternativenprüfung unterlassen hätte.
Die Pflicht zu einer solchen Prüfung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Fehlerhaftigkeit des Plans kann sich nur dann ergeben, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 – 8 C 10782/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 1075 und juris, Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2019 – 8 S 2431/17 – BauR 2019, 1564 und juris, Rn. 82). Wie oben bereits dargestellt, hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch mit der Frage der Beibehaltung der bisherigen Nutzung auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass das Plankonzept einerseits die Schaffung von Wohnraum vorsieht, andererseits aber in dem entsprechenden Bereich auch die sich aus dem Aufeinandertreffen gewerblicher Nutzungen und von Wohnnutzung ergebenden städtebaulichen Missstände beseitigen will, ist nicht erkennbar, dass die Beibehaltung der bisherigen planerischen Situation oder ein weiteres Nutzungskonzept sich als eindeutig bessere, insbesondere die betroffenen öffentlichen und privaten Belange schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.
c) Die Planung lässt auch im Hinblick auf das in § 50 BImSchG niedergelegte, bei der Planung zu berücksichtigende Trennungsgebot keine Fehler erkennen.
aa) Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich und überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich zu vermeiden. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgrundsatz stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern erlangt Bedeutung im Rahmen der Abwägung. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 29; Schoen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 50 BImSchG, Rn. 29).
Insoweit handelt es sich aber nicht lediglich um einen abwägungsrelevanten Belang. Vielmehr ist § 50 Satz 1 BImSchG als Abwägungsdirektive zu verstehen. Die Überwindung des Gebotes wird davon abhängig gemacht, dass andere Belange von hohem Gewicht die Zurückstellung des räumlichen Immissionsschutzes bzw. des Störfallschutzes rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24 und juris Rn. 29; Urteil vom 16. März 2016 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 und juris Rn. 164; OVG RP, Urteil vom 25. April 2018 – 8 C 10812/17.OVG –, juris Rn. 87).
Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von Störfällen hat der Satzungsgeber zunächst Art und Mängel der betroffenen gefährlichen Stoffe zu erfassen. Anschließend ist der angemessene Abstand zwischen Störfallbetrieb und der schutzwürdigen Nutzung zu bestimmen. Hierzu ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, wobei insoweit die Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG der Kommission für Anlagensicherheit (KAS – 18.K) herangezogen werden können. Soweit die typisierenden Abstandsempfehlungen nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen, bedarf es der Festlegung eines individuellen Achtungsabstands. Kann der entsprechende Achtungsabstand nicht eingehalten werden, so ist zu prüfen, ob durch zusätzliche Handlungsmittel das erhöhte Störfallrisiko durch bauplanerische Festsetzungen kompensiert oder zumindest reduziert werden kann. Wird auch hierdurch kein ausreichender Schutz erlangt, so hat der Planungsträger unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen einer wertenden Betrachtung einen angemessenen Ausgleich der Interessen herbeizuführen (vgl. Schoen, a.a.O., § 50 BImSchG Rn. 143 ff.).
bb) Was Beeinträchtigungen durch Störfallbetriebe angeht, so ist jedenfalls hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Nutzungen nicht erkennbar, dass die Achtungsabstände unterschritten werden.
Ausweislich der hierzu im Planungsverfahren herangezogenen Gutachten ergibt sich für das S.-Tanklager ein Achtungsabstand von 115 m wegen Gefährdungen durch Wärmestrahlung. Zum Plangebiet besteht hingegen ein Abstand von 900 m. Für die Firma O. beträgt nach deren Angaben der Achtungsabstand 200 m wegen der Lagerung entzündbarer oder gewässergefährdender Stoffe. Der Abstand zum Plangebiet beträgt 1.100 m. Bei der Firma C. ist hinsichtlich der tatsächlich gehandhabten Stoffe, bei denen das Risiko von Explosionen, der Freisetzung toxischer Stoffe sowie der Wärmestrahlung besteht, ein Achtungsabstand von 510 m einzuhalten. Die Entfernung zum Plangebiet beträgt 1.200 m. Ebenfalls unproblematisch sind die bei der Firma R. einzuhaltenden Achtungsabstände. Hier ergibt sich ein Sicherheitsabstand von 200 m, wobei der Betriebsbereich mindestens 500 m vom Plangebiet entfernt liegt.
cc) Hinsichtlich der Stoffe, die tatsächlich im Betrieb der Firma C. nicht umgeschlagen werden, für die aber eine entsprechende Genehmigung besteht, ergibt sich eine differenzierte Betrachtung. So erweist sich der Achtungsabstand für Chlor mit 640 m zwar ebenfalls als unbedenklich. Problematisch ist hingegen der Einsatz von Acrolein, der einen Achtungsabstand von 2.300 m erfordert und damit das Plangebiet erfassen würde. Insoweit hat die Antragsgegnerin indessen im Rahmen ihrer Abwägung in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein entsprechendes Risiko hingenommen werden kann. Dem liegt einerseits die Tatsache zugrunde, dass seitens der Firma C. ein Umgang mit Acrolein auch in Zukunft nicht geplant sei. Zudem erfasst dieser Achtungsabstand bereits einen Bereich, in dem 77.500 Einwohner sowohl in Ludwigshafen als auch in Mannheim leben und in dem sich kritische Infrastruktur wie Kindergärten, Schulen, Altenheime, eine Feuerwehrleitstelle sowie das Polizeipräsidium befinden. Da im Plangebiet lediglich 200 Wohneinheiten hinzukommen und mit einer Handhabung dieses Stoffes tatsächlich nicht zu rechnen ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der zusätzlich entstehende Nutzungskonflikt vor dem Hintergrund des von ihr festgestellten Wohnraumbedarfs sich als unerheblich erweist und deshalb hingenommen werden kann.
Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin gegen die sich aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BVerwG ergebenden Maßstäbe verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.September 2011, – RS C-53/10 -; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 –, BVerwGE 145, 290 und juris, Rn. 13) Hiernach schließt es Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zwar aus, die Neuansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes allein im Hinblick auf entsprechende Vorbelastungen zuzulassen. Vielmehr haben die Behörden zu ermitteln, welcher Abstand angemessen ist und welche Risiken mit der Neuansiedlung einhergehen. Ist dies – wie hier – geschehen, so kann die Behörde ein einzelnes Vorhaben auch im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zulassen, wenn im Einzelfall gewichtige Belange hierfür streiten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., juris, Rn. 22). Im Rahmen der Bauleitplanung gehen die entsprechenden Wertungsspielräume im Abwägungsgebot auf (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., juris, Rn. 26).
dd) Was mögliche Lärmbeeinträchtigungen angeht, so entstehen durch Gewerbelärm ebenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen.
Die Antragsgegnerin stützt sich insoweit auf entsprechende Untersuchungen des Büros F., die hinsichtlich ihrer Grundlagen und Ergebnisse von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen werden. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass bezüglich der Güterzuggleise östlich und westlich der Wasserfläche des Luitpoldhafens im östlichen Bereich bis zu 4 Fahrten und im westlichen Bereich bis zu 8 Fahrten tagsüber durchgeführt werden können, ohne die Immissionsrichtwerte zu überschreiten. Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Hafenanschlussgleise nach den Regelungen des BImSchG beurteilt werden. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG gehören zu den Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden mit Ausnahme öffentlicher Verkehrswege. Die öffentlichen Eisenbahnen werden in § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG – definiert als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen) [Nr. 2] oder als Betreiber der Schienenwege, die Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege) [Nr. 3]. Die im Rahmen der Begutachtung zugrunde gelegte Annahme, dass die Hafengleise keine öffentlichen Verkehrswege sind, wurde von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Was die nächtlichen Beeinträchtigungen angeht, so kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte durch die Nutzung der Güterzuggleise bereits im Hinblick auf die bestehende Umgebungsnutzung deutlich überschritten werden und daher ein nächtlicher Güterzugbetrieb nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich des sonstigen Gewerbelärms haben die Gutachter darauf abgestellt, welche Schallleistungspegel zulässig sind, um die Immissionsrichtwerte im Hinblick auf bereits vorhandene schutzbedürftige Gebiete einzuhalten. Unter Zugrundelegung dieser Schallleistungspegel ist nicht erkennbar, dass die für ein urbanes Gebiet vorgesehenen Immissionsrichtwerte von tags 63 db(A) und nachts 45 db(A) gemäß Nr. 6.1 Buchstabe c) der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm) nicht eingehalten werden.
Hinsichtlich des Verkehrslärms werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete an den den Straßen zugewandten Fassaden zwar sowohl tags als auch nachts um 2 db(A) überschritten. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber in Nr. 9 der textlichen Festsetzungen entsprechende Vorkehrungen des passiven Schallschutzes gemäß DIN 4109-1 in ihre Planung aufgenommen. Dass sie dabei den Erfordernissen der Anwohner nicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist nicht erkennbar.
d) Soweit der Antragsteller zu 1) sich auf sein Grundstückseigentum beruft und insoweit sein Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Nutzung geltend macht, hat sich die Antragsgegnerin – wie zuvor bereits dargestellt – mit diesem Belang auseinandergesetzt und ihn in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt.
Auch soweit die Antragstellerin zu 2) ihr Recht am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb anführt und damit die tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen ihres Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, BVerwGE 166, 233 und juris Rn. 53; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2013 – 8 C 11257/12.OVG – juris, Rn. 26), kommen insoweit keine weitergehenden Gesichtspunkte, die über das Eigentumsinteresse des Antragstellers zu 1) hinausgehen, in Betracht (vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 – BverfGE 143, 246 und juris, Rn. 240). Auf Art. 14 Abs. 1 GG kann sich die Antragstellerin zu 2) als juristische Person des Privatrechts, die vom Staat beherrscht wird, ohnehin nicht berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 und juris, Rn. 190).
e) Soweit sich die Antragsteller auf das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme berufen, ist dieses bereits in der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin aufgegangen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 – DVBl. 2011, 1241 und juris, Rn. 47 f.).
f) Die Antragsteller können auch nicht geltend machen, dass sie entgegen Art. 14 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt – Dienstleistungsrichtlinie – diskriminierenden Anforderungen ausgesetzt werden. Einerseits richtet sich der Bebauungsplan nicht gegen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Allgemeinen. Zudem ist insoweit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d) Dienstleistungsrichtlinie zu berücksichtigen, wonach Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendiensten, die in Titel V des EG-Vertrages erwähnt werden, nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.
5. Der Bebauungsplan genügt schließlich auch dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Die Antragsteller stellen insoweit ausführlich auf die Unwirksamkeit der im Parallelverfahren erfolgten Teiländerung des Flächennutzungsplans ab. Mit der Änderung wurde das Plangebiet im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO dargestellt.
Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans hätte – vorbehaltlich der Unbeachtlichkeit möglicher Fehler gemäß § 214 Abs. 2 BauGB – zur Folge, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, soweit nicht die Voraussetzungen für den Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans nach § 8 Abs. 4 BauGB vorliegen (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 8 BauGB Rn. 27 f.). Indessen lässt sich den Darlegungen der Antragsteller kein Unwirksamkeitsgrund entnehmen, der sich nicht auch gegen den Bebauungsplan richten würde. Sie machen keine allein gegen den Flächennutzungsplan gerichteten Angriffe geltend. Vielmehr berufen sie sich auf Mängel, die sie auch hinsichtlich des Bebauungsplans gerügt haben und die daher auf den Bebauungsplan durchschlagen würden. Wie dem zuvor Gesagten entnommen werden kann, lässt der Bebauungsplan keine Rechtsfehler erkennen, so dass auch von der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans auszugehen ist.
Abgesehen von einer möglichen Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans sind die Voraussetzungen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt. Gemischte Bauflächen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sind durch Wohnnutzung, gewerbliche Nutzungen ggf. auch landwirtschaftliche und kerngebietstypische Nutzungen geprägt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 1 BauNVO, Rn. 35). Insoweit entspricht das Nutzungsspektrum des im Bebauungsplan festgesetzten urbanen Gebiets der Darstellung einer gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).


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