Baurecht

Nutzungsänderung einer Bankfiliale in ein Wettannahmebüro

Aktenzeichen  AN 9 K 15.01072

Datum:
21.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 4, § 4a Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

Lässt sich die maßgebliche Umgebung um das Baugrundstück nicht in den Typenkatalog der §§ 2 bis 11 BauNVO einstufen, so dass kein Baugebiet im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, sondern eine Gemengelage, ist die Zulässigkeit des Vorhabens der Nutzungsänderung einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen (Zulässigkeit hier bejaht). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gegen die Beklagte.
Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle gemäß den zum Bauantrag vom 3. Dezember 2012 eingereichten, mit dem Ablehnungsstempel der Beklagten vom 12. Juni 2015 versehenen Bauvorlagen, insbesondere Plänen, jedoch ohne jegliche Werbeanlagen, die nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 nicht von der Klage umfasst sein sollen. Dass der Klägerin von der Beklagten für einen Teil der vom gegenständlichen Vorhaben umfassten Räume mit Bescheid vom 17. Mai 2016 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale zur Wettannahmestelle erteilt worden ist, steht weder der Zulässigkeit der Klage noch der Geltendmachung des von der Klägerin behaupteten Genehmigungsanspruchs für die streitgegenständliche bauliche Anlage entgegen, da es einem Bauwerber unbenommen bleibt, auch mehrere, miteinander nicht vereinbare Bauvorhaben auf dem gleichen Grundstück genehmigen zu lassen, zumal das Vorhaben gemäß der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 nach den Feststellungen im Augenschein am 11. April 2017 sowie den Angaben der Beteiligten bis heute nicht umgesetzt wurde und damit einer Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens nicht entgegensteht.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben, da es den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Baurechtsnormen entspricht und keine weiteren Ablehnungsgründe von der Beklagten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO zur Begründung der Ablehnung angeführt wurden.
Der angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2015, der die Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich aus planungsrechtlichen Gründen ablehnt, ist demgemäß rechtswidrig.
Zwar geht die Beklagte zutreffender Weise davon aus, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt (1), allerdings handelt es bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern um eine Gemengelage, die insbesondere im Bereich des Baugrundstücks und südlich davon auch deutliche gewerbliche Prägung aufweist und in der im Übrigen auch mindestens eine weitere Vergnügungsstätte vorhanden ist (2). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB stehen der Zulässigkeit des hier gegenständlichen Vorhabens nicht entgegen (3).
1. Wie auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, worauf ergänzend Bezug genommen wird, handelt es sich bei der gegenständlichen Wettannahmestelle um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um ein Ladengeschäft bzw. einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dafür sprechen nach Auffassung der Kammer nicht nur die Öffnungszeit, die über eine ladenübliche Öffnungszeit hinausgeht, und die Größe, sondern insbesondere auch das Vorhandensein von Quotenmonitoren, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris) zur Einstufung als Live-Wett-Büro und damit als Vergnügungsstätte führen, weil die Wettangebote und Ergebnisse live mitverfolgt werden können und damit, anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle, ein erhöhter Anreiz für wiederholte Wetten und Verbleiben am Ort geschaffen wird. Dass die Klägerin wiederholt vortragen ließ, eine Vergnügungsstätte nicht betreiben zu wollen, steht dieser Einstufung ebenso wenig entgegen wie der Einwand des Klägervertreters, der Bauantrag mit den Bauvorlagen stamme aus dem Jahr 2012, während die einschlägigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erst im Jahr 2016 ergangen seien. Denn zum einen hätte die Klägerin ja bis zur Entscheidung des Gerichts Bauvorlagen etwa durch Beseitigung der Quotenmonitore ändern können, zum anderen lässt die Einzeichnung in den Bauvorlagen und die Bezeichnung als Quotenmonitor objektiv die Einschätzung zu, dass dort Live-Wetten möglich sein sollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris). Generelle Angaben zur Kundenauswertung über Verweildauer der Kunden bei anderen Vorhaben sind dabei ebenso wenig entscheidungsrelevant wie es eine Mindestfläche für das Vorhandensein einer Vergnügungsstätte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris). Hier zeigt gerade der Vergleich des gegenständlichen Vorhabens mit dem von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigten Vorhaben, dass das geplante Wettbüro mit einer Fläche von mehr als 60 m2 und der in den Bauvorlagen dargestellten Einrichtung, insbesondere den Quotenmonitoren, sich in maßgeblicher Weise von der genehmigten kleinen Wettannahmestelle entsprechend den mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigten Bauvorlagen unterscheidet.
Dabei teilt das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien die Auffassung, dass es sich im Hinblick auf die Größe und Ausstattung und die daraus resultierende Attraktivität des Wettbüros nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt.
2. Die Kammer geht davon aus, dass sich die hier maßgebliche Umgebung um das Baugrundstück nicht in den Typenkatalog der §§ 2 bis 11 BauNVO einstufen lässt, so dass kein Baugebiet im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, sondern eine Gemengelage, bei der die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen ist. Dabei geht die Kammer insbesondere auch auf Grund der Ergebnisse des Augenscheins davon aus, dass die hier maßgebliche Umgebung für die Bestimmung des Gebietstyps, d.h. das Umfeld, das auf das Bauvorhaben einwirkt bzw. auf das das Bauvorhaben Auswirkungen hat, aus dem Bereich beidseits der … von den Anwesen … westlich und … östlich der … im Norden bis zum Anwesen … östlich der … im Süden sowie dem Bereich südlich der …, östlich der … und nördlich der …, also dem Karree, in dem sich das Baugrundstück befindet, besteht. Die Einbeziehung der Nutzungen entlang der … ergibt sich dabei nach Auffassung der Kammer daraus, dass sich die optische Wirkung des Bauvorhabens dort auswirkt sowie der von diesem ausgelöste Verkehr sich entlang der … bewegt, wobei auf Grund des leichten Versatzes der Bereich südlich der … hier wohl nicht mehr einzubeziehen ist, während die unmittelbar nördlich am … gelegenen Gebäude … bis … noch im Blickbereich liegen. Die Einbeziehung des Blockinnenbereichs bis zur … erscheint der Kammer auch deshalb als angezeigt, weil sich der von einem Vorhaben ausgelöste Parksuchverkehr häufig um das Straßengeviert herum bewegt, in dem sich das Baugrundstück befindet; hinzu kommt, dass hier durch die rückwärtige Tür des Wettbüros ein Zugang zum rückwärtigen Bereich für die Kunden und Nutzer geschaffen ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Auswirkungen des Wettbüros sich ausschließlich auf die Straßenfront beziehen. Auch die Planungsbehörde der Beklagten hat diesen Blockinnenbereich als nähere Umgebung in die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einbezogen.
Innerhalb des so eingegrenzten Bereichs befinden sich neben der insbesondere in den Obergeschossen, aber auch in den Anwesen etwa …, … und …, …, … und … oder in der … vorhandenen reinen Wohngebäuden zahlreiche gewerbliche Nutzungen, vorwiegend im Erdgeschossbereich. Darunter sind Nutzungen wie die große Geschäftsstelle der Sparkasse am …, die sich über mehrere Gebäude und zwei Geschosse erstreckt, oder dem Obstgeschäft …, das drei Gebäude auf drei Buchgrundstücken ausschließlich gewerblich nutzt, aber auch gastronomische Nutzungen in den Anwesen …, und …, die wegen der genehmigten oder geduldeten Betriebszeit in einem allgemeinen Wohngebiet unverträglich wären.
Dies gilt insbesondere für das Anwesen …, in dem auf Grund der Baugenehmigung von 1903 eine Gaststätte betrieben werden darf, ohne dass zeitliche Beschränkungen durch eine Betriebsbeschreibung oder Auflagen vorhanden wären. Auf Grund der geltenden Verordnung der Stadt … über die Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten vom 23. Mai 2007 gilt für diese Gaststätte die gemäß § 8 Abs. 1 GastV generell geltende Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, da die verlängerte Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung der Beklagten auf diesen Betrieb nicht anwendbar ist. Hinzu kommt, dass für diesen Betrieb in der Tekturgenehmigung vom 18. November 1994 in Auflage Nr. 5 Immissionsrichtwerte für den gesamten vom Betrieb dieser Gaststätte ausgehenden Lärm von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) für die Nachbarschaft festgesetzt wurden, was den Werten für ein Misch- oder Dorfgebiet, nicht aber für ein allgemeines Wohngebiet entspricht. Das in Auflage Nr. 4 dieses Bescheids vorgeschriebene Schalldämmmaß für die Decke über dem gesamten Gaststättenbereich wurde im letzten Satz dieser Auflage ausgesetzt, solange keine Missstände bekannt würden, was bisher soweit ersichtlich auch nicht geschehen ist. Wie der Augenschein ergeben hat, wird die Gaststätte auch tatsächlich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh betrieben in Form einer Art Bar mit Cafe, so dass es sich insoweit um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um eine in einem allgemeinen Wohngebiet verträgliche Gaststätte handelt.
Im Anwesen … wird nach den Feststellungen beim Augenschein ein Sportcafe betrieben, in dem nach der Fensterbeklebung wohl Wetten angenommen als auch türkische Spartensender für Sportübertragungen gezeigt werden. Gegen diese Nutzung ist soweit ersichtlich von der Beklagten bisher nicht eingeschritten worden, obwohl nach den vorgelegten Unterlagen für das Erdgeschoss dieses Gebäudes lediglich die Baugenehmigung für einen türkischen Kulturverein, nicht aber für einen Gaststättenbetrieb und keinesfalls für ein mögliches Wettbüro, vorliegt. Darauf kam es aber hier entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf die Nutzung des Imbisses im Anwesen …, der laut Aufkleber täglich bis 5.00 Uhr Früh und Sonntag bis 24.00 Uhr geöffnet sein soll. Auch hier ist von einem Einschreiten der Beklagten nichts bekannt, obwohl laut den vorgelegten Unterlagen die Baugenehmigung nur eine Gaststättennutzung bis 22.00 Uhr erlaubt.
Allein schon wegen der genehmigten Nutzung im Anwesen … scheidet hier das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes aus, da nach der Zweckbestimmung des § 4 BauNVO ein Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, weshalb insbesondere der Schutz der Nachtruhe in diesem Gebiet besondere Bedeutung hat (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Anm. 20 zu § 4 BauNVO). Gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes im hier maßgeblichen Bereich spricht darüber hinaus auch die gewerbliche Prägung zahlreicher Grundstücke beidseits der … im hier gegenständlichen Bereich, insbesondere durch den Obstladen auf drei Buchgrundstücken, sowie die beiden großen Bankfilialen der … und der …, aber auch durch die praktisch durchgehende gewerbliche Nutzung der Erdgeschosse in diesem Bereich, die selbst bei einer Heranziehung nur der Nutzungen beidseits der … ohne den rückwärtigen Blockinnenbereich westlich davon das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes ausschlössen.
Ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO liegt hier nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor. Zwar wären die hier vorhandenen Nutzungen einschließlich der Gaststätten sowie der Vergnügungsstätte in der … in einem Mischgebiet generell oder zumindest ausnahmsweise zulässig, allerdings spricht das deutliche Überwiegen der Wohnnutzung, insbesondere auch die rein wohngenutzten Gebäude im Bereich des hier gegenständlichen Karrees gegen eine gleichwertige und gleichgewichtige Verteilung von Wohnen und Gewerbe und damit gegen ein Mischgebiet. Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines Mischgebietes etwa bei einer Beschränkung der maßgeblichen Umgebung auf den Bereich unmittelbar beidseits der … ausginge, stünde dies der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Nutzung nicht entgegen, da im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten im überwiegend gewerblich geprägten Bereich generell und nach § 6 Abs. 3 BauNVO im übrigen Bereich ausnahmsweise zulässig sind, wobei planungsrechtliche Gründe für die Ablehnung der hier geplanten Vergnügungsstätte nicht ersichtlich sind.
Die hier vorliegende Gemengelage ist durch Gewerbe, insbesondere beidseits der … und dort überwiegend in den Erdgeschossen, aber auch durch die gastronomischen Nutzungen, insbesondere die an der südlich der … gelegenen, geprägt, aber auch durch umfangreiche Wohnnutzung sowie durch die vorhandene und genehmigte Vergnügungsstätte in der …
3. Das hier gegenständliche Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sowohl nach Art als auch nach Maß der baulichen Nutzung und den übrigen Kriterien in dieser Vorschrift in die in der Umgebung vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur ein. So ist bereits eine Vergnügungsstätte in der … vorhanden und genehmigt, deren Öffnungszeit und deren Belästigungsgrad für die Umgebung über den vom gegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf die Art der Nutzung und die Betriebszeiten zu erwartenden hinausgehen dürfte. Damit ist das geplante Vorhaben in der hier maßgeblichen Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, zumal es sich um eine Nutzungsänderung innerhalb eines vorhandenen Gebäudes handelt, für das dort bisher eine gewerbliche Nutzung als Bankfiliale genehmigt war. Nachdem Werbeanlagen nicht Gegenstand der Klage sind, ist auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht zu befürchten. Aber auch eine fehlende Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen, etwa auf die in den Obergeschossen des Gebäudes vorhandene Wohnnutzung, ist nicht zu erwarten. Eine solche Auswirkung auf die Wohnnutzung in den Obergeschossen des Gebäudes wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist sie ersichtlich, dafür sprechen auch die Art des Betriebs, sowie der separate Eingang. Damit aber ist das Verfahren nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Nachdem weitere Ablehnungsgründe von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht herangezogen wurden, bleibt das Bauplanungsrecht alleiniger Prüfungsgegenstand auch im gerichtlichen Verfahren. Daneben sind sonstige Ablehnungsgründe nicht ersichtlich, insbesondere ist im Hinblick auf den Verzicht auf jegliche Werbeanlagen im Rahmen der gegenständlichen Baugenehmigung und im gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung in der Umgebung befindlicher denkmalrechtlich geschützter Gebäude nicht zu befürchten.
Damit war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde von der Kammer in Anlehnung an die Regelungen im Streitwertkatalog für Spielhallen festgesetzt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben