Baurecht

Nutzungsuntersagung eines nicht genehmigten Autoabstellplatzes

Aktenzeichen  AN 9 S 16.01686

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 30 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Nutzung von über 6.000 m2 Fläche als Kfz-Autoabstellplatz für einen Kfz-Handel, sowie sieben Container, die wahrscheinlich als Verkaufsräume dienen, sind nicht offensichtlich genehmigungsfähig, wenn in einer Bebauungsplansatzung Kfz-Handelsbetriebe im Plangebiet unzulässig sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung einer Freifläche als Kfz-Abstellplatz sowie eine Zwangsgeldandrohung.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. … der Gemarkung … Nähe … bzw. …. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Stadt … vom 7. März 2011, der für die maßgeblichen Grundstücke als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO vorsieht. Gemäß § 2 Nr. 1.2.2 der Bebauungsplansatzung Nr. … vom 7. März 2011 sind in den Mischgebieten MI1 und MI2 Kfz-Handelsbetriebe nicht zulässig.
Im Rahmen einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin am 21. April 2016 wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken FlNr. … (mit 2.959 m2 Fläche), Fl.Nr. … (mit 2.253 m2 Fläche) und FlNr. … (mit 1.253 m2 Fläche) ein Lagerplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen errichtet wurde. Auf den Grundstücken befanden sich zahlreiche Kraftfahrzeuge, daneben auch insgesamt sieben Container.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 wurde der Antragsteller mit Verweis auf die ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung aufgefordert, die Nutzung bis spätestens 31. Mai 2016 zu beenden. Im Rahmen einer weiteren Ortseinsicht am 7. Juni 2016 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Kfz-Abstellfläche weiterhin vorhanden ist.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 untersagte die Antragsgegnerin die Nutzung der Grundstücke FlNrn. … der Gemarkung … als Kfz-Abstellplatz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Für den Fall der Nichteinhaltung einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nutzung der Grundstücke als Kfz-Abstellfläche sei mangels Baugenehmigung formell rechtswidrig und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Nutzung verstoße gegen § 30 Abs. 1 BauGB, da es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … widerspreche. Gemäß § 2 Nr. 1.2.2 der Bebauungsplansatzung Nr. … seien in den Mischgebieten MI1 und MI2 Kfz-Handelsbetriebe nicht zulässig. Die Nutzung der Grundstücke als Kfz-Abstellfläche diene dem Handel mit Kraftfahrzeugen und stehe daher in Widerspruch zur Bebauungsplansatzung. Eine Befreiung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da ein Grundzug der Planung (Ordnen des Gebiets in Bezug auf Kfz-Handelsbetriebe wegen deren negativer Auswirkungen) berührt werde. Die Anordnung der Nutzungseinstellung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geboten, weil auch durch Änderungen kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden könne. Das Vorhaben sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig; die Nutzungsuntersagung sei das einzige Mittel durch das wieder ein rechtmäßiger Zustand geschaffen werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei geboten, weil es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Nutzungsänderungen zu verhindern. Bei Weiterführung der Nutzung würden schwer zu beseitigende, vollendete Tatsachen geschaffen. Das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Fortführung der Nutzung sei nicht höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Schaffung rechtmäßiger Zustände. Außerdem würde die notwendige Ordnung im Bauwesen untergraben, wenn bei Einlegung des möglichen Rechtsbehelfs die der Bauordnung widersprechende Nutzung jedenfalls zunächst weitergeführt werden könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei außerdem erforderlich, da für unbeteiligten Dritte der Anschein erweckt werde, dass die beanstandete Nutzung legal sei. Der beanstandeten Nutzung komme eine erhebliche Breiten- und Nachahmungswirkung zu. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung würde zur Folge haben, dass die rechtswidrige Nutzung als Kfz-Abstellplatz als Bezugsfall für vergleichbare Nutzungen dienen könnte. Außerdem liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, da eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände zu befürchten sei. Der Antragsteller sei Eigentümer der genutzten Anwesen. Er vermiete die betroffenen Flächen an diverse Gewerbetreibende. Aufgrund der Vielzahl der Mietverhältnisse, die zum einen eine nicht eindeutig abgegrenzte Mietfläche als Vertragsgegenstand, zum anderen immer wieder abwechselnde Mieter hätten, sei der Antragsteller als Eigentümer und daher Zustandstörer für die Nutzung der Kfz-Abstellfläche verantwortlich und daher der richtige Adressat des Bescheids. Das angedrohte Zwangsmittel stehe in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Gegen den am 26. Juli 2016 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016, eingegangen am selben Tage, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Eine Begründung der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgte nicht.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2016, Az. …, anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Mit Schreiben vom 31. August 2016 habe die Antragsgegnerin die Frist für die Erfüllung der Anordnung bis zum 30. September 2016 verlängert. Eine Ortseinsicht am 30. August 2016 habe ergeben, dass eine Besserung der Situation eingetreten sei. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien zum Teil geräumt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogene Verfahrensakte verwiesen.
II.
Der streitgegenständliche Antrag war nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens auszulegen als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt … vom 20. Juli 2016 bezüglich Ziffer 1) und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2016 bezüglich Ziffer 2) (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 133 BGB).
Der in dieser Auslegung zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft insoweit zunächst, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht und trifft sodann eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugunsten der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt.
Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse genießt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 –
juris). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Überprüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist insbesondere ihrer Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer auf den Einzelfall abstellenden und nicht bloß formelhaften Begründung nachgekommen. Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es im öffentlichen Interesse liege, die Fortsetzung unzulässiger Nutzungen zu verhindern. Bei Weiterführung der Nutzung würden schwer zu beseitigende vollendete Tatsachen geschaffen. Das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Fortführung der nichtgenehmigten Nutzung sei nicht höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Schaffung rechtmäßiger Zustände.
Nach Auffassung der Kammer hat die Antragsgegnerin damit klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, welche Gründe sie zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und dass sie über die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsnorm hinaus das Instrument der sofortigen Vollziehung hinreichend bedacht und abgewogen hat.
Die vom Gericht vorgenommene Interessensabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der unter Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids vom 20. Juli 2016 erfolgten Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – juris, Rn. 24). Art. 76 Satz 2 BayBO gibt der Bauordnungsbehörde die Möglichkeit, die Nutzung von Anlagen zu untersagen, wenn diese in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer liegen diese Voraussetzungen vor. Dabei genügt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die bloße formelle Baurechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 – 1 CS 07.1253 – juris, Rn. 18). Eine nur formell rechtswidrige Nutzung darf jedoch dann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007, a. a. O.).
Die streitgegenständliche, derzeit auf den Grundstücken FlNrn. … der Gemarkung … ausgeübte Nutzung als Kfz-Abstellplatz erweist sich in formeller Hinsicht als baurechtswidrig, da die nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 BayBO erforderliche Baugenehmigung zur Nutzung der Grundstücke als Lager- oder Verkaufsfläche nicht erteilt wurde. Die Nutzung der Grundstücke auf einer Fläche von über 6.000 m2 als Autoabstellplatz bedarf der bauaufsichtlichen Genehmigung, die weder beantragt noch erteilt wurde. Das Vorhaben erweist sich daher als formell baurechtswidrig.
Die untersagte Nutzung als Kfz-Abstellfläche ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Wegen Widerspruchs zu der Festsetzung in § 2 Nr. 1.2.2 der Bebauungsplansatzung Nr. … der Stadt … vom 7. März 2011 erweist sich in summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das Vorhaben voraussichtlich als bauplanungsrechtlich unzulässig nach § 30 Abs. 1 BauGB. Nach § 2 Ziffer 1.2.2 der Bebauungsplansatzung Nr. … sind in den Mischgebieten MI1 und MI2 Kfz-Handelsbetriebe nicht zulässig. Insbesondere unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück ebenfalls vorgefundenen sieben Container, die möglicherweise als Verkaufsräume dienen, scheint die Nutzung von über 6.000 m2 Fläche als Kfz-Autoabstellplatz einem Kfz-Handel zu dienen. Das Vorhaben ist somit nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
Auch im Übrigen stellt sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2016 als verhältnismäßig und – soweit vom Gericht einer Überprüfung zugänglich – als ermessensfehlerfrei nach § 114 Satz 1 VwGO dar. Insbesondere die Auswahl des Antragstellers als Adressaten der Nutzungsuntersagung aufgrund der Zustandsstörereigenschaft begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin hier keine weitergehenden Untersuchungen zu möglichen Mietverhältnissen und weiteren Störern veranlasst hat. Die Ermessensentscheidung der Behörde ist daher auch insbesondere im Hinblick auf die Störerauswahl nicht zu beanstanden.
Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall der nicht fristgerechten Einstellung der Nutzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids ist als angemessene Frist im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG anzusehen. Auch der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben