Baurecht

Nutzungsuntersagung für eine Lagerhalle für einen Malerbetrieb

Aktenzeichen  RO 2 K 17.1107

Datum:
23.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 76
BayBO BayBO Art. 57 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Wenn durch eine Baugenehmigung der Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle genehmigt wurde, ist die Nutzung als Lager- und Abstellraum für einen gewerblichen Malerbetrieb nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Änderung der Nutzung einer Lagerhalle von landwirtschaftlichen zu gewerblichen Zwecken ist baugenehmigungspflichtig, wenn für das betreffende Grundstück in dem einschlägigen Bebauungsplan eine “Fläche für die Landwirtschaft” festgesetzt worden ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Zwar haben die Klägerbevollmächtigten auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärt, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung „grundsätzlich“ Einverständnis bestehe. Der Zusatz „grundsätzlich“ bezieht sich vermutlich auf die daran anschließende Anregung, einen Augenscheinstermin durchzuführen, ist aber weder als Einschränkung noch als Bedingung des Verzichts auf mündliche Verhandlung zu werten. Im Übrigen hat das Gericht mit Schreiben vom 17.11.2017 an die Klägerbevollmächtigten um Übersendung von Unterlagen gebeten unter Hinweis darauf, dass diese bei rechtzeitigem Eingang bei einer möglichen Entscheidung am 23.11.2017 ohne mündliche Verhandlung berücksichtigt werden könnten. Die Unterlagen wurden rechtzeitig übersandt, ohne dass etwas gegen die angekündigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erinnert worden wäre.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die verfügte Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig. Nach Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Zu Recht geht die Behörde davon aus, dass für die Nutzungsuntersagung bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung der Anlage tatbestandlich ausreicht. Die Nutzung des Gebäudes für Zwecke des Malerbetriebs des Klägers ist auch formell rechtswidrig. Sie ist nicht bereits durch die dem Grundstückseigentümer für die Errichtung der Halle erteilte Baugenehmigung gedeckt. Nach der dem Gericht vorgelegten Baugenehmigung vom 16. März 2015 wurde ausdrücklich der „Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ genehmigt. In den Gründen des Bescheids ist hervorgehoben, dass das Vorhaben in einem Bereich liegt, für den nach einem geltenden Bebauungsplan eine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt wurde. Aus dem Bescheid wird deutlich, dass das Gebäude nur zu landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der §§ 35 Abs. 1, 201 BauGB genutzt werden darf. Es liegt auf der Hand, dass die Nutzung als Lager- und Abstellraum für einen gewerblichen Malerbetrieb sich nicht in diesem Rahmen bewegt und als landwirtschaftsfremde Nutzung nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. Die Halle dient insoweit nicht (mehr) einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es handelt sich auch nicht um eine sogenannte „mitgezogene Nutzung“, die in irgendeiner Weise einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden könnte. Nicht jede beliebige landwirtschaftsfremde Nutzung von privilegierten Gebäuden stellt eine „mitgezogene Nutzung“ im Sinne der Rechtsprechung dar, mag sie auch aus Sicht der Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Mit dem diesbezüglichen, im Zuge des Beschwerdeverfahrens nochmals erweiterten Darlegungen der Klägerbevollmächtigten hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.09.2017 – 15 CS 17.1675 – ausführlich auseinandergesetzt. Dabei ist er nachvollziehbar ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sog. „mitgezogene Nutzung“ nicht vorliegt. Dem schließt sich die Kammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an.
Die vorliegende Nutzungsänderung ist somit nicht von der vorliegenden Baugenehmigung gedeckt; sie ist zudem baugenehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Verfahrensfreiheit im Sinne des Art. 57 Abs. 4 BayBO liegt nicht vor, weil für die Nutzung der landwirtschaftlichen Lagerhalle zu gewerblichen Zwecken im Rahmen eines Malerbetriebes andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen. Dabei kommt es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht darauf an, ob durch die geänderte Nutzung die öffentlich-rechtlichen Anforderungen letztendlich eingehalten werden; es genügt vielmehr, wenn andere öffentlich-rechtliche Regelungen i.S.d. Art. 60 Abs. 1, 62 BayBO für die geänderte Nutzung Anwendung finden. Dies ist vorliegend insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu bejahen, weil es sich um keine landwirtschaftliche (auch keine „mitgezogene“) Nutzung handelt und der dort bestehende Bebauungsplan für die betreffende Fläche landwirtschaftliche Nutzung festsetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB). § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB ermächtigt die Gemeinde dazu, im Bebauungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ festzusetzen. Die Festsetzung dient dazu, die so ausgewiesenen Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören aber nicht nur nicht-bauliche Nutzungen, sondern grundsätzlich auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen (BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – juris Rn. 8). Offen bleiben kann, ob derartige Bauten allein auf der Grundlage der Planfestsetzung gemäß § 30 Abs. 1 oder 3 BauGB zulässig sind oder ob ergänzend auf § 35 BauGB zurückzugreifen ist. Die (teilweise) Umnutzung eines privilegierten Gebäudes in ein nicht privilegiertes berührt sowohl die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 BauGB als auch die Frage, ob anstelle einer Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB auch eine Nutzung nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist. Auch wäre die Errichtung eines entsprechenden Lagerraums für einen gewerblichen Betrieb nicht genehmigungsfrei zulässig. Vorliegend kommt daher Verfahrensfreiheit weder nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BauGB noch nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BauGB in Betracht. Fehl geht insoweit der Hinweis der Klägerbevollmächtigten auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 – 26 ZB 05.1519 – (BeckRS 2005, 16946), weil es sich dort keineswegs um einen vergleichbaren Fall handelte. Vielmehr ging es dort um das Abstellen von Personenkraftwagen auf einer Fläche, die zuvor mit Baugenehmigung für das Abstellen von Baumaschinen genutzt wurde. Die im vorliegenden Fall konkret bestehende Problematik der Änderung einer bauplanungsrechtlich festgelegten und ausschließlich genehmigten landwirtschaftlichen Nutzung in eine landwirtschaftsfremde Nutzung (Entprivilegierung) stellte sich dort schon vom Ansatz her nicht (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675).
Es handelt sich auch nicht um eine völlig untergeordnete Nutzung, der bauplanungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könnte. Dies belegen zweifelsfrei bereits die bei den Baukontrollen gefertigten Lichtbilder. Zudem hat der Kläger selbst angegeben, dass er ca. 100 m2 der rund 1.000 m2 großen Halle nutze. Schon vom Umfang her kann daher nicht von einer bauplanungsrechtlich bedeutungslosen Nutzung gesprochen werden. Schließlich ist auf den aktenkundigen Lichtbildern zu erkennen, dass nicht nur Farbbehälter, sondern auch andere Materialien und vor allem Gerüstbauteile in erheblichem Umfang (lt. Aktenvermerk für 1.000 m²) dort abgelagert und selbst Anhänger und Fahrzeuge in der Halle untergestellt wurden. Von einer städtebaulich irrelevanten Nutzung kann daher nicht die Rede sein.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Frage der Genehmigungspflicht unter dem Aspekt der bodenrechtlichen Relevanz anders zu beurteilen wäre, wenn es sich lediglich um eine kurzzeitige und von Anfang an auf einen vorübergehenden Zeitraum beschränkte Nutzung handeln würde. Der Hinweis, eine vorübergehende Unterbrechung einer privilegierten Nutzung schließe eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus, ist unbehelflich, weil es schon keinerlei konkrete Anhaltspunkte tatsächlicher Art für eine solche bloß vorübergehende gewerbliche Nutzung der Halle gibt und dem klägerischen Vortrag auch nichts dergleichen zu entnehmen ist. Im Gegenteil hat nach Aktenlage der Kläger bereits im Rahmen einer Ortsansicht am 20. Dezember 2016 erklärt, er wolle die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten, was er bereits tue. Letzteres hat er in der Folgezeit offensichtlich auch fortgeführt und die Nutzung aufrechterhalten. Nunmehr wehrt er sich nach wie vor gerichtlich gegen die verfügte Nutzungsuntersagung und Räumung des Lagers. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich nur um eine (angeblich) bauplanungsrechtlich irrelevante vorübergehende Nutzung handeln soll, wobei dieses Vorbringen jetzt bereits widerlegt ist. Zudem ist nach wie vor in keiner Weise ersichtlich oder vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Nutzung beendet werden soll. Dabei ist bereits der Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 durch die Behörde aufgefordert worden, mitzuteilen, bis wann die Fremdnutzung aufgegeben werde. Eine Reaktion hierauf liegt bis heute nicht vor. Auch wurde dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 10. März 2017 Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2017 ließ er zwar vortragen, eine nur vorübergehende Unterbrechung einer privilegierten Nutzung schließe die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus. Es wird dabei aber bereits nicht einmal behauptet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Nutzung lediglich um eine vorübergehende handle, geschweige denn wird dargelegt, wann sie der Kläger beenden wolle. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte es sich ihm aber aufdrängen müssen, zur Vermeidung einer kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung einen entsprechenden Sachverhalt substantiiert mit der Benennung konkreter Zeiträume und Handlungspläne darzulegen. Dies ist nach wie vor nicht geschehen. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger (oder der Grundstückseigentümer) für die gewerbliche Nutzung auch bauliche Veränderungen vorgenommen hat. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 18.09.2017 – 15 CS 17.1675 – hervorgehoben, dass sich der Kläger im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt hat, nur unsubstantiiert und eher beiläufig auf den vorübergehenden Charakter der Nutzung hinzuweisen, ohne den zeitlichen Umfang näher einzuschränken. Da im Hauptsacheverfahren auch in Kenntnis der Entscheidungen aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein weiterer inhaltlich vertiefender Vortrag, sondern lediglich die Bezugnahme auf das bisher beim Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Vorgebrachte erfolgte und die Klage aufrecht erhalten blieb, ist für die Entscheidung weiterhin von einer zeitlich nicht begrenzten Nutzung bzw. Nutzungsabsicht auszugehen.
Damit ist die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens zu bejahen (so auch BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675). Der Anregung der Klägerbevollmächtigten anlässlich des Verzichts auf mündliche Verhandlung, mit Durchführung eines Augenscheins die örtlichen Verhältnisse festzustellen, ist nicht nachzukommen, da schon nicht dargelegt ist, welche entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich nicht bereits aus den Akten zuverlässig treffen ließen, dabei gewonnen werden könnten.
Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es kann daher vorliegend wiederum dahingestellt bleiben, ob die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit eines formell rechtswidrigen Bauvorhabens (bereits) auf der Ebene der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung oder (erst) im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zu beachten ist. Ob das Vorhaben letztendlich einer Genehmigungsfähigkeit zugeführt werden könnte und ggf. in welcher Form, ist im vorliegenden Verfahren nicht ausschlaggebend, weil jedenfalls offensichtliche Genehmigungsfähigkeit keinesfalls besteht. Vielmehr spricht alles dafür, dass das an § 30 BauGB zu messende Vorhaben als landwirtschaftsfremde Nutzung schon an den Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplans scheitert und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf die Grundzüge der Planung und deren Betroffenheit durch das Vorhaben mehr als fraglich erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675).
Die angegriffene Verfügung weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf. Voranzustellen ist, dass die Nutzungsuntersagung die regelmäßige Folge der formellen Rechtswidrigkeit einer Nutzung ist. An die Ermessensausübung und deren Begründung sind in solchen Regelfällen keine hohen Anforderungen zu stellen. Sollen nach dem Willen der Behörde die für die Nutzungsuntersagung sprechenden öffentlichen Belange den Vorrang haben und weist der Fall keine Besonderheiten auf, die eine ausdrückliche Würdigung der privaten Belange gebieten, genügt für die Begründung der Ermessenserwägungen die Darlegung der öffentlichen Belange (BayVGH, B.v. 05.07.2004 – 15 CS 04.58 – juris Rn. 20). Dies zugrunde gelegt, genügen die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid den Erfordernissen. Sie lassen erkennen, dass die Behörde die widerstreitenden Interessen in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände dabei den Vorrang einräumt vor den privaten Interessen des Klägers an der Fortführung der formell rechtswidrigen Nutzung. Der Einwand, die aufgenommene Nutzung sei nach außen nicht erkennbar, greift unabhängig davon nicht, dass dies nicht entscheidungsrelevant ist. Zum einen zeigen die in den Akten befindlichen Lichtbilder, dass auch von außen erkennbar die Nutzung durch einen Malerbetrieb stattfindet. Zum andern sind für die Ein- und Auslagervorgänge durch den Kläger An- und Abfahrten erforderlich, die ebenfalls nicht unbemerkt bleiben können. Damit wahrt die Anordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sonstige Ermessensfehler, die das Gericht im Rahmen der insoweit eingeschränkten Überprüfung beanstanden müsste, sind nicht ersichtlich und wurden weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, noch im Beschwerdeverfahren oder im Hauptsacheverfahren vorgetragen (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.09.2017 – 15 CS 17.1675).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verpflichtung des Klägers zur Räumung des Lagers. Da die untersagte Nutzung im Lagern und Abstellen von Gegenständen besteht, bedeutet die Untersagung nicht nur, dass weitere Gegenstände nicht mehr eingebracht werden dürfen. Vielmehr ist dem Gebot, die Lagernutzung zu beenden, erst dann Genüge getan, wenn die bereits eingebrachten Gegenstände entfernt wurden.
Die Maßnahme richtet sich auch zu Recht gegen den Kläger als Handlungsstörer. Die Behörde musste in der festgestellten Situation nicht auf den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zurückgreifen, sondern konnte vorrangig den Kläger als Handlungsstörer in Anspruch nehmen. Dies entspricht pflichtgemäßem Ermessen bei der Störerauswahl entsprechend Art. 9 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen verfügte Zwangsgeldandrohung wendet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18, 19 VwZVG) liegen in der für sofort vollziehbar erklärten Unterlassungsverfügung vor. Die Androhung von Zwangsgeld beruht auf Art. 29, 31, 36 Abs. 1 VwZVG. Dabei war dem Kläger für die Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu setzen, da nicht nur ein bloßes Unterlassen gefordert wurde, sondern ihm auch die Verpflichtung zur Räumung des Lagers auferlegt wurde. Die in Nr. 1 des Bescheids enthaltene Frist, die rechtlich nach Art. 36 Abs. 1 VwZVG Bestandteil der Zwangsgeldandrohung ist, entspricht den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Sie stellt keine unzumutbaren Anforderungen an den Kläger. Soweit er einwenden lässt, er müsse sich innerhalb eines Monats eine neue Lagermöglichkeit suchen, tritt dem die Behörde zu Recht mit dem Hinweis entgegen, dass zwischen Zustellung des Bescheids am 16. Juni 2017 und Ablauf der gesetzten Frist am 28. Juli 2017 rund 6 Wochen liegen. Weshalb es in diesem Zeitraum nicht möglich sein sollte, die rechtswidrigen Nutzung der Lagerhalle zu beenden, erschließt sich nicht, zumal dem Kläger bereits im Februar 2017 von Seiten der Bauaufsichtsbehörde deutlich gemacht wurde, dass er mit einer Fortführung der Lagernutzung nicht rechnen durfte. Im März 2017 wurde ihm Frist zur freiwilligen Beendigung der rechtswidrigen Nutzung gesetzt, die er nicht nutzte. Vor diesem Hintergrund trifft die Anordnung den Kläger keineswegs überraschend. Im Übrigen erscheint das Vorbringen des Klägers nicht widerspruchsfrei, wenn er einerseits behauptet, die streitgegenständliche Nutzung sei von untergeordneter Bedeutung, weil nur geringen Umfangs und ohnehin auf einen begrenzten Zeitraum angelegt, er andererseits aber ins Feld führt, es sei ihm nicht zuzumuten, innerhalb der gesetzten Frist von rund 6 Wochen eine Ausweichlösung zu finden oder zu schaffen. Dass die gesetzte Frist mittlerweile abgelaufen ist, berührt ihre Rechtmäßigkeit nicht.
Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und lässt auch bezogen auf den konkreten Fall unter Beachtung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG keine Ermessensfehler erkennen.
Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis, obwohl gegen den Grundstückseigentümer (nach wie vor) keine entsprechende Duldungsverfügung ergangen ist. Die Nutzungsuntersagung als solche lässt den baulichen Zustand des Gebäudes unberührt, so dass ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausscheidet. Allerdings enthält die Nutzungsuntersagung vorliegend auch das Gebot, das Lager zu räumen. Insoweit könnte in Betracht zu ziehen sein, dass der Eigentümer der Halle an den eingebrachten Sachen ein Vermieterpfandrecht nach § 562 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht erworben hat, das nach der gängigen Rechtsprechung als Vollstreckungshindernis betrachtet werden kann. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht auszugehen. Nach der genannten Vorschrift hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Voraussetzung für das Entstehen eines Vermieterpfandrechts ist daher, dass zum einen ein Mietverhältnis besteht und zum anderen dem Vermieter Forderungen aus diesem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen. Dies lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. So hat der Kläger bei der Ortseinsicht der Beklagten am 20. Dezember 2016 erklärt, er werde die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten. Zu diesem Zeitpunkt bestand demnach offensichtlich noch kein Mietverhältnis, aus welchem dem Grundstückseigentümer Ansprüche erwachsen könnten. Bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 wies die Beklagte den Grundstückseigentümer auch darauf hin, dass die angestrebte Nutzung aus ihrer Sicht unzulässig sei und umgehend beendet werden müsse. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass in der Folgezeit dennoch ein Mietverhältnis oder sonstiges Vertragsverhältnis betreffend die Lagernutzung durch den Kläger eingegangen worden wäre, das ein Pfand- oder sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Grundstückseigentümers begründen könnte. Darüber hinaus behauptet der Kläger nicht einmal, dass dem Halleneigentümer gegen ihn pfandrechtbegründende Forderungen aus einem Mietverhältnis zustünden. Weder der Grundstückseigentümer, der mit dem oben genannten Schreiben ausdrücklich angesprochen wurde, noch der Kläger selbst haben einen Sachverhalt geschildert, der der Behörde Veranlassung zu einer Duldungsverfügung oder auch nur weiteren Aufklärungsbemühungen gegeben hätte. Vielmehr hat der Kläger laut Aktenvermerk vom 27. Februar 2017 nochmals angegeben, dass bisher kein Mietvertrag existiere, der Grundstückseigentümer ihm aber auch nicht mitgeteilt habe, dass er die Halle für den angestrebten Zweck nicht nutzen dürfe. Spätestens bei Erhebung des Einwands, es hätte einer Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bedurft, hätte es in dieser Situation einer substantiierten Darlegung bedurft, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergeben soll, das durch eine Duldungsverfügung überwunden werden müsste. Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 01.08.2017 – RO 2 S. 17.1207 – hingewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2017 über die vom Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde zudem ausgeführt:
„Der Antragsteller hat damit auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert dargelegt, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks besteht, wie dieses zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt es hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unterstellen, dass ein (wirksamer) Mietvertrag mit dem Eigentümer besteht. Aufgrund der insoweit völlig unklaren Sachlage ist derzeit ungewiss, ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der §§ 562 ff. BGB dem Grundstückseigentümer ein Vermieterpfandrecht zustehen könnte. Diese Unsicherheit geht im Rahmen der im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgt eine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur hinreichenden und zeitnahen Begründung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Da bereits das Verwaltungsgericht dem Antragsteller in der erstinstanzlichen Entscheidung vorgeworfen hat, er habe nicht substanziiert dargelegt, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergebe, wäre es Sache des seine eigenen rechtlichen Interessen wahrnehmenden Antragstellers gewesen, nunmehr spätestens im Beschwerdeverfahren innerhalb der vorgenannten Begründungsfrist gegenüber dem Senat für entsprechende Aufklärung durch konkreten Vortrag und ggf. Vorlage entsprechender (z.B. Vertrags-) Unterlagen zu sorgen. Auf Basis der unkonkreten Äußerungen zur schuldrechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks hat der Antragsteller dem Senat nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Prüfung eröffnet. Weil dem Antragsteller als nutzender Akteur eine entsprechende präzise Darstellung des schuldrechtlichen Verhältnisses zum Eigentümer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, er aber statt dessen durch vage Umschreibungen und den Hinweis auf eine entsprechende Ermittlungspflicht des Gerichts eher für eine Verdunkelung als zur Erhellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gesorgt hat, fällt die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus.“
An der zugrundeliegenden Sachlage hat sich auch im weiteren Verfahren nichts geändert. Trotz der deutlichen gerichtlichen Hinweise wurde im Hauptsacheverfahren nichts weiter vorgetragen. Bei der gerichtlichen Anfrage zum Verzicht auf mündliche Verhandlung wurde nochmals ausdrücklich auf die Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen, ohne dass dies zu entsprechendem Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers geführt hätte. In dieser Situation hätte es sich aber der Klägerseite geradezu aufdrängen müssen, dass es ihrer Darlegungslast entspricht, zumindest einen entsprechenden Sachverhalt substantiiert vorzutragen, wenn es denn einen solchen gäbe. Da ein entsprechendes Vorbringen bzw. seine Substantiierung und Präzisierung trotz eindeutiger Hinweise in den ergangenen Entscheidungen gänzlich unterblieben ist, liegen auch keinerlei greifbare Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt keine Ermittlungen ins Blaue hinein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Tatsachengericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn eine etwaige nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts dem Kläger zur Last fällt, weil dieser es beispielsweise unterlassen hat, den Sachverhalt, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will, vollständig darzulegen. Ist ein Kläger, wie hier, durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte er daher seiner Obliegenheit, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, auf Grund fachkundiger Beratung gerecht werden, so darf das Gericht davon ausgehen, dass er zumindest alle in seinen Erkenntnisbereich fallenden Tatsachen und Beweismöglichkeiten substantiiert aufzeigt. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so brauchen sich grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht weitere Fragen und Beweiserhebungen nicht aufzudrängen (vgl. BVerwG, U.v. 27.04.1982 – 9 C 912/80 – juris Rn. 14). Gerade weil die Klägerbevollmächtigten die Frage eines Vollstreckungshindernisses thematisieren, es dann aber bei bloßen theoretischen Ausführungen ohne jeglichen tatsächlichen Vortrag hierzu belassen, drängt sich auf, dass sich das Vorbringen nicht auf einen Hintergrund tatsächlicher Art stützt. Der Hinweis im Beschwerdeverfahren auf die „Unmöglichkeit der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen“ eines Adressaten einer Nutzungsuntersagung erscheint insoweit ebenfalls aus der Luft gegriffen, denn es fehlt an jeglicher Darlegung, dass der Kläger solche Verpflichtungen eingegangen wäre. Ob dem Grundstückseigentümer aus einer fehlenden Duldungsverfügung, deren Erforderlichkeit vorliegend schon nicht ersichtlich ist, ein eigenständiges Klagerecht erwachsen kann, ist irrelevant für die Klage des Klägers. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger trotz Ablaufs der gesetzten Frist auch in keiner Weise geltend gemacht hat, er werde durch den Eigentümer der Halle an der Räumung in irgendeiner Weise gehindert. Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass kein Vollstreckungshindernis besteht, denn ansonsten wäre es bei der gegebenen Sachlage und insbesondere in Anbetracht der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren schlichtweg unverständlich, das Fehlen einer Duldungsanordnung zwar zu rügen, den unerlässlich erforderlichen Sachvortrag hierzu aber gänzlich zu unterlassen. Lediglich ergänzend ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Anregung der Klägerbevollmächtigten, mit Einnahme eines Augenscheins die örtlichen Verhältnisse festzustellen, insoweit wiederum nicht zielführend ist, weil sich damit eine entscheidungsrelevante Rechtsbetroffenheit des Grundstückseigentümers nicht feststellen ließe.
Da der Bescheid vom 12. Juni 2017 auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Damit hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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