Baurecht

Planfeststellungsbeschluss, Berufung, Anfechtungsklage, Neubau, Gemarkung, Auflagen, Verfahren, Immissionsschutz, Regierung, Aufhebung, Verwaltungsverfahren, Betrieb, Zulassung, Gutachten, Kosten des Verfahrens, Zulassung der Berufung, Einholung eines Gutachtens

Aktenzeichen  RO 2 K 21.1069

Datum:
2.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15075
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.
1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
1.1 Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der O. vom 12.12.2012 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses der Regierung der O. vom 3.5.2021 für die Kreisstraße R 30 „P1 … – K1 … (Bundesstraße 15)“ – Neubau der Kreisstraße R 30 (Südspange). Durch den Ergänzungsbescheid hat der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss seine Gestalt in der Weise verändert, dass der ursprüngliche und der ergänzende Beschluss zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen sind. Gegenstand des Verfahrens kann daher grundsätzlich nur diese einheitliche Planfeststellungsentscheidung sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 68/78 – juris; BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris m.w.N.). Dem hat der Kläger mit seinem Klageantrag entsprochen. Es liegt eine statthafte Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor.
Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Eigentum betroffen ist. Da der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), kann er nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.
Die auf Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage ist auch nicht bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft gem. § 121 VwGO unzulässig. Zwar wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8.10.2020 im Verfahren RO 2 K 19.1416 gegenüber dem Kläger nicht nur festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 12.12.2012 wegen eines Abwägungsmangels im Hinblick auf eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, sondern auch, dass keine weiteren Fehler, jedenfalls keine, die zur Aufhebung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses führen, vorliegen. Das Urteil vom 8.10.2020 wurde mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2021 im Verfahren 8 ZB 20.3046 auch rechtskräftig. Ausgehend hiervon steht eine Unzulässigkeit des erneuten Aufhebungsbegehrens durchaus im Raum (vgl. auch BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris; OVG Rh.-Pf., U.v. 8.11.2007 – 8 C 11523/06 – juris). Allerdings hängt es vom konkreten Einzelfall, insbesondere vom konkreten Ergänzungsbeschluss ab, ob diese umfängliche Rechtsschutzmöglichkeit wieder eröffnet wird. Zum einen kann gerade durch den Ergänzungsbeschluss ein neuer Fehler auch diese Möglichkeit wieder in den Raum stellen. Zum anderen kann die Behörde Erwägungen, die sich auf von der Rechtskraft des abweisenden Urteils erfasste Umstände beziehen, einer neuerlichen Sachprüfung mit dem Ergebnis einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung unterziehen und insoweit im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeit auch im Hinblick auf ein Aufhebungsbegehren wieder eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22/13 – juris m.w.N.). Diese Einzelfallabhängigkeit spricht bereits mehr für eine Präjudizwirkung des Urteils im vorausgehenden Verfahren als für ein Prozesshindernis durch die Rechtskraft dessen. Zudem liegt mit dem aktuellen Klagegegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.12.2012 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 3.5.2021 kein identischer Klagegegenstand im Vergleich zur Klage im Verfahren RO 2 K 19.1416 des Klägers vor. Eine Abweisung wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig setzt jedoch einen identischen Streitgegenstand voraus (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 9 ff.). Auch wenn der Begriff des Streitgegenstandes weiter zu sehen ist als der Begriff des Klagegegenstandes, spricht die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und der Erlass eines Ergänzungsbescheides, auch wenn dieser mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einer Einheit verschmilzt, gegen einen identischen Streitgegenstand (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – beck-online). Nach alledem ist das Aufhebungsbegehren nicht von vornherein als unzulässig anzusehen, sondern die präjudiziale Wirkung des Urteils vom 8.10.2020 im Rahmen der Begründetheit zu berücksichtigen (a.A. BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris; OVG Rh.-Pf., U.v. 8.11.2007 – 8 C 11523/06 – juris).
1.2 Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird, ist dieser Antrag ebenfalls zulässig. Die Klägerseite bringt in ihrer Begründung hierzu ausschließlich den Punkt der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs vor und dass diesbezüglich durch den Ergänzungsbeschluss vom 3.5.2021 keine Heilung der festgestellten Abwägungsmängel vorliege. Im Übrigen wäre die Frage einer möglicherweise entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 8.10.2020 im Verfahren RO 2 K 19.1416 auch bei anderen Mängeln, die zu einer Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsverfahrens führen könnten, als die im Urteil festgestellten, aus den oben genannten Gründen auch hier – wenn überhaupt – allenfalls eine Frage einer Bindungswirkung im Rahmen der Begründetheit.
2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss in der nunmehrigen Fassung weder an Verfahrensmängeln noch an Mängeln bei der Abwägung oder sonstigen Mängeln leidet, die zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.
2.1 Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.12.2012 in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 3.5.2021 begehrt und hierbei auf sein bisheriges Vorbringen im Planfeststellungsverfahren verweist, steht diesem Begehren bereits die Präjudizwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8.10.2020 entgegen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im vorausgegangenen Verfahren des Klägers mit dem Urteil vom 8.10.2020 festgestellt, dass Fehler, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12.12.2012 führen, nicht vorliegen. Denn die Rechtskraft eines stattgebenden Feststellungsurteils beschränkt sich nicht darauf, dass ein bestimmter Fehler vorliegt, sondern erstreckt sich – erstens nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf die Feststellung aller behebbarer Mängel und damit – zweitens – auf die (negative) Feststellung, dass weitere Mängel nicht vorliegen (Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 75 Rn. 53 ff.; Kupfer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, § 75 Rn. 66; BVerwG, B.v. 1.6.2021 – 9 B 27/20 – juris; BVerwG, B.v. 3.6.2010 – 4 B 54/09 – juris; bereits mit der Konsequenz der Unzulässigkeit BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris und im Nachgang BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22/13 – juris). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2021 abgelehnt wurde, erwuchs das Urteil auch insoweit in Rechtskraft. Die Planfeststellungsbehörde hat in ihrem Ergänzungsbeschluss vom 3.5.2021 auch keine Punkte, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, wie z.B. die Planrechtfertigung, die Trassenwahl oder die Straßenklasse, erneut i.S. eines Zweitbescheides aufgeworfen und damit diese Rechtsschutzmöglichkeit erneut eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22/13 – juris). Sie hat sich lediglich mit den im Urteil vom 8.10.2020 festgestellten Abwägungsmängeln im Hinblick auf den klägerischen Betrieb beschäftigt. Damit ist der Verweis der Klägerseite auf ihr früheres Vorbringen zur Aufhebung nicht zielführend und kann infolge der Bindungswirkung des Urteils vom 8.10.2020 des Verwaltungsgerichts Regensburgs bzw. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2021 nicht zum Erfolg führen. Eine erneute Prüfung der Planrechtfertigung, der Straßenklasse und damit der Zuständigkeit des Vorhabenträgers, der Auswahl und des genauen Verlaufs der Trasse und ob der Kläger unzulässigen Immissionen ausgesetzt sei, ist daher nicht veranlasst. Gleiches gilt für die Frage der Erschütterungen, der Staubbelastung und wasserwirtschaftlicher Belange. Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8.10.2020 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2021 im Vorgängerverfahren des Klägers wird verwiesen.
Neue Fehler, die gerade durch das ergänzende Verfahren bzw. den Ergänzungsbeschluss zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wurden weder vorgetragen, noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
Es bleibt damit festzuhalten, dass weder der Beklagte den Rechtsschutz zu früher vorgetragenen aufhebungsrelevanten Punkten neu eröffnet hat, noch neue Fehler durch das ergänzende Verfahren bzw. den Ergänzungsbeschluss, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der ergänzten Fassung führen, vom Kläger vorgetragen wurden oder für das Gericht ersichtlich sind. Die Klage ist daher im auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der nunmehrigen Fassung gerichteten Hauptantrag unbegründet.
2.2 Auch soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 12.12.2012 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 3.5.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, ist die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der nunmehrigen Fassung leidet weder an Verfahrensmängeln noch an Mängeln bei der Abwägung oder sonstigen Mängeln, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.
2.2.1 Es liegen keine Verfahrensmängel vor.
Der Beklagte war nicht gehindert, über die Behebung von Mängeln des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren zu entscheiden. Zwar lassen sich in einem solchen Verfahren nur Mängel beheben, die nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellen (BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – beck-online m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Dem Beklagten ging es im ergänzenden Verfahren darum, die vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8.10.2020 beanstandeten Abwägungsmängel im Hinblick auf eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs zu beheben. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8.10.2020 im Verfahren RO 2 K 19.1416 wird verwiesen. Es liegt damit gerade der typische Anwendungsfall eines ergänzenden Verfahrens vor.
Ein Verfahrensmangel ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das ergänzende Verfahren vor der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg vom 8.10.2020 durchgeführt wurde. Es kann hierbei dahinstehen, ob in dem klägerischen Vorbringen, dass vor der Durchführung des ergänzenden Verfahrens das Ergebnis des Klageverfahrens abgewartet werden solle, überhaupt die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu sehen ist oder ob ein Abwarten aus Klägersicht lediglich für sinnvoll erachtet wurde. Rechtsgrundlage für die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens ist Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG. Die Ausgestaltung des Verfahrens ist dort jedoch nicht geregelt. Unabhängig davon, ob man das ergänzende Verfahren als eigenständiges Verfahren der Fehlerbehebung sieht oder, da der Bundesgesetzgeber für bedeutsame Rechtsgebiete die Anwendbarkeit des § 76 VwVfG angeordnet hat, dessen Anwendbarkeit in Betracht zieht, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass ein ergänzendes Verfahren erst nach Bestandskraft bzw. Rechtskraft eines Urteils, in dem ein behebbarer Mangel festgestellt wurde, möglich ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit diesem Instrument die Planerhaltung gefördert werden soll und eine schnelle Heilung von Mängeln möglich sein soll, wäre ein zwingendes Abwarten einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung in vielen Fällen nicht zielführend (vgl. BVerwG, B. v. 17.3.2020 – 3 VR 1/19 – beck-online). Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde sogar von sich aus während eines laufenden Klageverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführen darf (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – beck-online). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit, dass sich im laufenden Klageverfahren weitere Mängel des Planfeststellungsbeschlusses, die ggf. auch zu dessen Aufhebung führen können, herausstellen können. Ob ein Abwarten als sinnvoll erachtet wird, obliegt alleine der Einschätzung des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde. Ein Verfahrensfehler aus einer parallelen Durchführung des ergänzenden Verfahrens zu einem noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
Auch soweit die Klägerseite die Verletzung von Beteiligungsrechten bzw. der fehlenden Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Gutachtenerstellung ohne Beteiligung des Klägers moniert, liegt hierin kein Verfahrensfehler. Unabhängig davon, dass der Klägerseite die Möglichkeit der Teilnahme am Ortstermin eröffnet wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger nicht bereits bei der Erstellung des Gutachtens einbringen hätte können, ist lediglich entscheidend, dass die Klägerseite im ergänzenden Verfahren angehört wurde und Gelegenheit hatte, ihre Einwände gegen den geplanten Ergänzungsbeschluss vorzubringen. Die Klägerseite wurde mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 25.3.2021 im ergänzenden Verfahren angehört und konnte Stellung nehmen, was sie mit Schreiben vom 15.4.2021 auch getan hat.
Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden, dass Verfahrensfehler nicht vorliegen.
2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses weist auch keine Abwägungsfehler auf, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.
Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet und in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Es besteht eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle auf Fehlerhaftigkeit. Das Gericht darf nicht eine eigene Abwägung an Stelle der Planfeststellungsbehörde vornehmen. Ausgehend hiervon ist die im Ergänzungsbeschluss vom 3.5.2021 getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Abwägungsfehler im Hinblick auf die Existenzbetroffenheit des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs und auch im Hinblick auf die Betroffenheit des Klägers im Übrigen liegen nicht mehr vor. Auch andere bzw. neue Abwägungsfehler, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wurden weder vorgetragen noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
2.2.2.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde davon ausging, dass durch die Verbindlicherklärung des Ersatzlandangebots eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs ausgeschlossen werden kann.
Hierbei ergibt sich auch kein Fehler daraus, dass sie offen ließ, ob es sich bei dem Kläger um einen Nebenerwerbslandwirt oder einen Vollerwerbslandwirt handelt. Die Behörde konnte für beide Betriebsarten davon ausgehen, dass nach allgemeiner Erfahrung ein Abtretungsverlust von bis ca. 5% einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel noch nicht gefährdet (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40001, 8 A 93.40002 – juris; BayVGH, U.v. 28.10.2020 – 18.400046 – juris). Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Klägerseite nicht zielführend, dass der Gutachterauftrag zu kurz greife und für das Gutachten des Sachverständigen Betriebsdaten des Klägers angefordert werden hätten müssen. Im Gutachten wurde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Anhaltswert der Rechtsprechung von 5% unabhängig von der konkreten Einordnung des klägerischen Betriebs als Neben- oder Vollerwerbsbetrieb angesetzt werden sollte. Unstrittig ist auch, dass der Flächenverlust durch das Straßenbauvorhaben R 30 ohne Berücksichtigung des Ersatzlandangebotes bei über 5% liegt. In Anbetracht dessen, dass die angebotene Teilfläche von 18.000 m² aus der FlNr. 105/2 deutlich über der direkt in Anspruch genommenen Fläche von 12.530 m² und auch deutlich über der im Gutachten angenommenen Fläche von ca. 12.700 m² (Annahme inklusive unwirtschaftlicher Restflächen) liegt, fallen auch kleinere Differenzen zwischen Klägerseite und Beklagtenseite im Hinblick auf den genauen prozentualen Flächenverlust nicht ins Gewicht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite musste die Behörde bei der gewählten Vorgehensweise auch nicht zwingend eine Existenzgefährdung des Betriebes als wahr unterstellen. Es ist ausreichend, dass die Planfeststellungsbehörde erkannt hat, dass angesichts des Flächenverlustes von über 5% grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb des Klägers in seiner Existenz gefährdet wird, was die Behörde ausweislich ihrer Ausführungen auf Seite 6 des Ergänzungsbeschlusses vom 3.5.2021 auch getan hat.
Um eine Existenzgefährdung auszuschließen, besteht bei einem Flächenverlust von über 5% grundsätzlich die Notwendigkeit einer näheren Abklärung, z.B. durch ein Sachverständigengutachten zum betroffenen Betrieb. Es ist in der Rechtsprechung allerdings auch anerkannt, dass der Anhaltswert von 5% auch eingehalten ist, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2016, 8 A 15.40003 – juris; BayVGH, U.v. 24.9.2008 – 8 A 07.40048 – juris; BayVGH, U.v. 28.10.2020 – 8 A 18.40046 – juris). Dem Kläger wurde im vorliegenden Fall zum Ausgleich des Flächenentzugs von ca. 12.700 m² Ackerland eine Fläche von 18.000 m² Ackerland durch den Vorhabenträger angeboten. Im Ergänzungsbeschluss vom 3.5.2021 wurde dieses Angebot für den Vorhabenträger verbindlich erklärt. Weitere Ermittlungen zur Existenzgefährdung des Betriebes auf Grund der Reduzierung des Flächenverlustes unter den Anhaltswert von 5% sind jedoch nur dann nicht erforderlich, wenn die angebotene Ersatzfläche unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung und Bedürfnisse des Betriebs zum Ausgleich des Verlustes geeignet ist und damit ein zumutbares Ersatzlandangebot vorliegt, was vorliegend der Fall ist.
Soweit die Klägerseite davon ausgeht, dass bereits im Rahmen der Abwägung auf der Ebene des Planfeststellungsbeschlusses nur ein wertgleicher Flächenausgleich geeignet ist, die Existenzgefährdung auszuschließen und folglich jegliches nicht wertgleiche Angebot nicht geeignet ist, den festgestellten Abwägungsmangel zu beheben, ist dies nicht zutreffend. Zwar kann die Planfeststellungsbehörde in den Fällen, in denen Grundstücke durch das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden, auf deren Nutzung der Eigentümer möglicherweise existenziell angewiesen ist, für die Lösung des Konflikts nicht in ein nachfolgendes Enteignungsverfahren bzw. Entschädigungsverfahren verweisen. Aber es kommt auf der Ebene der Planfeststellung noch nicht auf einen wertgleichen Ausgleich durch ein Ersatzlandangebot an. Vielmehr muss das angebotene Ersatzland grundsätzlich geeignet sein, so dass bei einer Annahme dieses Angebots davon ausgegangen werden kann, dass der klägerische Betrieb unter Zugrundelegung einer Bewirtschaftung mit der neuen Fläche an Stelle der vorhabenbedingt in Anspruch genommenen, nicht in seiner Existenz gefährdet ist. Soweit trotz einer grundsätzlichen Geeignetheit des Ausgleichs für den Betrieb Nachteile verbleiben, ist dies eine Frage des Ausgleichs in einem späteren Entschädigungsverfahren (vgl. BayVGH, U.v. 29.9.1998 – 8 A 97.40042 – juris).
Auch soweit die Klägerseite vorbringt, dass dem Kläger nicht einseitig vom Vorhabenträger ein Ersatzlandangebot aufgezwungen werden könne, führt dies nicht zum Erfolg. Dies ist zwar insoweit zutreffend, als der Kläger nicht zur Annahme des Ersatzlandangebots gezwungen werden kann. Allerdings kann ein betroffener Landwirt ein Angebot, das geeignet ist, die geltend gemachte Existenzgefährdung seines Betriebs zu verhindern, nicht ablehnen, ohne dass deshalb dieser Abwägungsposten an Gewicht verliert oder ganz ausfällt (vgl. BverwG, U.v. 8.6.1995 – 4 C 4/94 – juris; BayVGH, U.v. 5.5.1998 – 8 A 97.40001 u.a. – juris). Der Landverlust ist ein – unter Umständen entscheidender – Faktor für die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Es ist von einem Landwirt – wie auch sonst von selbständig Tätigen – zu verlangen, dass er ihm zumutbare Chancen nutzt, um die Rentabilität des Betriebes zu erhalten. Hierzu gehört auch die Bereitschaft, Ersatzland anstelle des abzugebenden anzunehmen und in den Betrieb einzubeziehen, sofern ihm dies nach den konkreten Umständen zumutbar ist (vgl. auch BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40001 – juris). Ausgehend hiervon kann bereits ein zumutbares Ersatzlandangebot auch bei der Frage des Flächenverlustes bzw. der Gefahr einer möglichen Existenzgefährdung berücksichtigt werden.
Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen der Klägerseite, dass der Vorhabenträger dem Kläger bestimmte Grundstücke anbieten müsse, da nur diese nach Ansicht des Klägers geeignet für einen Ausgleich seien bzw. dass bestimmte Grundstücke dem Kläger angeboten werden müssten, weil der Vorhabenträger sie auch anderen Landwirten anbieten würde, die nach Ansicht des Klägers nicht vorhabenbedingt in ihrer Existenz bedroht seien. Unabhängig davon, ob die vom Kläger als Ausgleich begehrten Grundstücke dem Vorhabenträger überhaupt zur Verfügung stehen, bzw. ob und wem sie zu welchem Preis angeboten worden waren oder sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf ein bestimmtes Grundstück. Entscheidend ist vielmehr – wie bereits ausgeführt – die grundsätzliche Eignung der angebotenen Ersatzfläche zur Flächenreduzierung unter den Anhaltswert von 5% und damit grundsätzlich zu einer Vermeidung einer möglichen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs.
Von einer solchen grundsätzlichen Eignung konnte die Planfeststellungsbehörde vorliegend auch abwägungsfehlerfrei für die vom Vorhabenträger angebotene Teilfläche von 18.000 m² aus der FlNr. 105/2 als Ersatz für die Entzugsfläche von 12.720 m² aus der FlNr. 587 des Klägers ausgehen. Die Planfeststellungsbehörde stützte sich bei ihrer Abwägungsentscheidung im Wesentlichen auf das vom Vorhabenträger eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 9.3.2021. In diesem kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die angebotene Teilfläche aus dem Flurstück 105/2 mit einer Größe von 18.000 m² uneingeschränkt als Ersatzfläche für den Betrieb des Klägers geeignet sei und dadurch eine mögliche Existenzgefährdung für den landwirtschaftlichen Betrieb abgewendet werde. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde konnte sich auf die Aussage des Gutachtens stützen, da dieses eine geeignete und ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Eignung des Ersatzlandangebots für den klägerischen Betrieb und des Ausschlusses einer möglichen Existenzgefährdung für diesen bietet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerseite. Soweit diese sinngemäß vorbrachte, dass das Gutachten ohne die Einbeziehung des Klägers bei seiner Erstellung nicht verwertbar sei, trifft dies nicht zu. Unabhängig davon, dass dem Kläger eine Teilnahme am Ortstermin ermöglicht worden wäre und hierzu mehrere Termine zur Absprache angeboten worden sind, ist nicht erkennbar, welche Defizite durch die fehlende Mitwirkung zu einer fehlenden Aussagekraft des Gutachtens zur grundsätzlichen Eignung des Ersatzlandes zum Ausgleich der vorhabensbedingt entzogenen Fläche mit der Konsequenz, dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen werden kann, dem Gutachten anhaften. Wie bereits oben ausgeführt, erübrigten sich beim Ansatz der Planfeststellungsbehörde, über ein verbindliches Ersatzlandangebot den Flächenverlust unter den Anhaltswert von 5% zu reduzieren, weitere Ermittlungen zum Betrieb. Aus den vorliegenden Daten zum Betrieb des Klägers, die zum Teil im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2020 vom Kläger selbst gemacht wurden, und dem vorhandenen Datenbestand ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb des Klägers dergestalt Besonderheiten aufweist, dass ein Abstellen auf den Anhaltswert von 5% im Sinne der Rechtsprechung zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht zutrifft. Entsprechendes wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr verweist die Klägerseite lediglich allgemein darauf, dass die Existenzgefährdung nicht alleine nach dem Flächenverlust beurteilt werden könne bzw. dass das angebotene Ersatzland nicht geeignet sei, eine Existenzgefährdung durch das Straßenbauvorhaben abzuwenden. Nähere Gründe, warum für den klägerischen Betrieb der Anhaltswert von 5% nicht gelte, werden jedoch nicht vorgetragen. Die vorgetragenen Gründe betreffen vielmehr die Geeignetheit bzw. die Frage der Wertgleichheit des angebotenen Ersatzlandes, wobei es auf letzteres hier jedoch nicht ankommt (s.o.).
Eine fehlende Aussagekraft des Gutachtens ergibt sich auch nicht daraus, dass zwei Flächen (FlNrn. 547 und 547/1) im Gutachten als Ackerflächen berücksichtigt wurden und nicht als Wiesen, was sie in Wirklichkeit aber wohl sind. Die Angaben entnahm der Gutachter, was sich auch aus dem Gutachten ergibt, aus dem „integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System“ (iBALIS) der Landwirtschaftsverwaltung (Amt für Landwirtschaft R). Auch im Eigentümernachweis des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in R1 … würden sie als Ackerland geführt. Da beide Flächen lediglich im Rahmen der Gesamtfläche eine Rolle spielen und nicht direkt im Ausgleich involviert sind, vermag das Gericht hierin keinen grundlegenden Fehler des Gutachtens zu erkennen, der zu einer Ungeeignetheit des Gutachtens im Hinblick auf den zu Grunde liegenden Auftrag führen würde. Die Flächen wurden zu Recht als landwirtschaftliche Flächen zum Ansatz gebracht. Die Frage Ackerland oder Dauergrünland spielt hierbei keine Rolle.
Auch soweit der Kläger sinngemäß vorbrachte, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten Angaben zur Bonität nicht stimmen könnten, da der Landwirt, der das Ersatzgrundstück derzeit bewirtschafte, dieses über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß gedüngt habe und die Angaben zur Bonität daher veraltet sein müssten, belegt dies nicht die Ungeeignetheit des Gutachtens zur Klärung der gestellten Frage. Der Beweisantrag der Klägerseite zur Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. zur Ergänzung des Gutachtens auf Einholung eines neuen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens auf Grundlage aktueller Bodenzahlen, Ackerzahlen sowie Zustandsstufen nach Durchführung einer Bodenuntersuchung auf den FlNrn. 587, 105/2 konnte aus diesem Grunde abgelehnt werden.
Liegt – wie hier – bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Dies gilt auch, wenn das Gutachten von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35/09 – beck-online). Dies trifft auch auf den Landkreis als Vorhabenträger zu bzw. ist jedenfalls vergleichbar. Ein weiteres Gutachten wäre veranlasst gewesen, wenn sich das vorliegende als ungeeignet erwiesen hätte, die entscheidungserhebliche Frage zu klären. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B. v. 3.2.2010 – 7 B 35/09 – beck-online m.w.N.). Dies ergibt sich vorliegend weder aus dem Klägervortag, noch ist es sonst für das Gericht ersichtlich.
Zwar ergab die mündliche Verhandlung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bonitätsangaben aus den 60er Jahren stammen würden. Allerdings bestätigte der Gutachter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass er die Zahlen, auch wenn sie bereits aus den 60er Jahren stammen sollten, für geeignet halte, seinen Gutachterauftrag zu erfüllen. Insbesondere erklärte er vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens zur mangelhaften Düngung ausdrücklich, dass sich zwar im Hinblick auf die Zustandsstufe in 50 Jahren eine Veränderung ergeben könne, nicht jedoch im Hinblick auf die Bodenzahl. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Bodenzahl in erster Linie von der Bodenart und -aufbau abhängig ist und sich die Ackerzahl aus der Bodenzahl durch Zu- und Abschläge für ertragsmindernde oder auch ertragsfördernde sonstige natürliche Ertragsfaktoren errechnet, nachvollziehbar. Auch für die Zustandsstufe ergibt sich eine Abhängigkeit von Faktoren wie Durchwurzelbarkeit, Humusgehalt und Steingehalt. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters, der ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für „Landwirtschaftliche Bewertung und Schätzung“, Landwirtschaftsmeister und Mitglied mehrerer Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers zur mangelhaften Düngung auf der Ersatzfläche zeigen daher keine systemischen Mängel im Gutachten auf. Unabhängig davon, ob die Aussage überhaupt zutrifft, dass ein anderer Landwirt über 1 ½ Generationen dieses Feld zu wenig gedüngt habe, hat sie jedenfalls keinen Einfluss auf die grundsätzliche Bonität, anhand derer bereits ein grundsätzlicher Vergleich der Flächen möglich ist. Soweit die mündliche Verhandlung ergeben hat, dass eine valide Aussage zum Düngezustand der Flächen nur durch eine Bodenuntersuchung möglich sei und eine solche nicht durchgeführt worden sei, ergibt dies ebenfalls keinen Bedarf nach einer Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens. Mit dem Gutachten soll lediglich die grundsätzliche Eignung des Ersatzlandes für den klägerischen Betrieb geklärt werden. Dass hierfür eine Bodenuntersuchung nicht erforderlich war, wurde vom Gutachter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt. Aus den oben genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass selbst ein unterstelltes längeres Düngedefizit keinen Einfluss auf die Bodenzahl bzw. Ackerzahl gehabt hätte und überdies ausgleichbar wäre. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Düngezustand keine Frage der grundsätzlichen Eignung des Ersatzlandes ist und ggf. festgestellte Defizite eine Frage möglicher Entschädigungen wären. Auch die Vertreterin des Sachgebiets „Agrarstruktur und Umweltbelange in der Landwirtschaft“ der Regierung der O. bestätigte die Einschätzung des Gutachters zur fehlenden Notwendigkeit einer Bodenuntersuchung und der Eignung der vorliegenden Parameter zur Klärung der grundsätzlichen Eignung des Ersatzlandes. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der gestellte Beweisantrag der Klägerseite auf Einholung eines neuen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens auf Grundlage aktueller Bodenzahlen, Ackerzahlen sowie Zustandsstufen nach Durchführung einer Bodenuntersuchung auf den FlNrn. 587, 105/2 abgelehnt werden konnte, da sich keine ernsthaften Zweifel an der Geeignetheit des Gutachtens zur Klärung der grundsätzlichen Geeignetheit des Ersatzlandes ergaben und die Frage des Düngezustandes keine Frage der grundsätzlichen Eignung ist und damit eine Klärung des Düngezustandes vorliegend nicht entscheidungserheblich ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). Die Frage einer Wertgleichheit ist weder vom Gutachterauftrag erfasst noch hier entscheidend.
Nach den von Beklagtenseite zugrunde gelegten Zahlen weist das Ersatzland im Hinblick auf die Bodenzahl, die Ackerzahl und die Zustandsstufe im Vergleich zum klägerischen Grundstück FlNr. 587 klar bessere Werte auf. So liegt die Bodenzahl des Ersatzgrundstücks bei 83, während die Abzugsfläche im Südostteil einen Wert von 71 und im Westteil von 68 aufweist. Die Ackerzahl liegt bei der FlNr. 105/2 bei 81 im Vergleich zu durchschnittlich 68 beim klägerischen Grundstück. Auch die Zustandsstufe stellt sich mit 2 im Vergleich zum klägerischen Grundstück, welches im Durchschnitt eine Zustandsstufe von 3,3 aufweist, besser dar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das angebotene Ersatzland auf Grund einer fehlenden Bonität nicht zum Ausgleich der entzogenen Fläche geeignet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen, die Ersatzfläche sei vernässt. Diese Behauptung wird in keiner Weise konkret belegt. Zudem konnten weder bei den Ortsterminen durch den Gutachter noch durch eine Mitarbeiterin des Sachgebiets „Agrarstruktur und Umweltbelange in der Landwirtschaft“ der Regierung der O. Anhaltspunkte hierfür festgestellt werden. Zudem wäre dies ein natürlicher ertragsmindernder Faktor, der in der Ackerzahl Berücksichtigung finden würde. Diese liegt jedoch bei 81 im Vergleich zur Bodenzahl 83, was gegen gravierende natürliche ertragsmindernde Faktoren spricht, wie die Regierung der O. (Sachgebiet „Agrarstruktur und Umweltbelange in der Landwirtschaft“) in ihrer Stellungnahme vom 28.4.2021 nachvollziehbar ausführt.
Ein untaugliches Ersatzlandangebot ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass das angebotene Ersatzgrundstück anders als die Entzugsfläche nicht an die Hofstelle des Klägers anschließt. Dies und die dadurch anfallenden Mehrwege bei der Bearbeitung der Ackerfläche führen zwar voraussichtlich zu Nachteilen für den Kläger. Diese sind jedoch nicht dergestalt, dass die angebotene Fläche für den klägerischen Betrieb ungeeignet wäre und damit eine Reduzierung der Verlustfläche unter 5% nicht angenommen werden könnte. Dem Kläger verbleiben nach Abzug der Teilfläche von ca. 12.700 m² aus der FlNr. 587 noch ein Hofstellengrundstück von ca. 12,68 ha. Es liegt auf der Hand, dass dem Betrieb damit noch ausreichend Hofgrundstücksfläche für Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben. Auch ist das Ersatzgrundstück mit einer Entfernung von ca. 1,12 km bis ca. 1,43 km und mehreren Anfahrtsmöglichkeiten auf öffentlich-gewidmeten Wegen hofnah gelegen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ersatzfläche für Ackerbewirtschaftung im Rahmen des klägerischen Betriebs auf Grund der fehlenden Arrondierung ungeeignet wäre. Hierdurch entstehende Nachteile können auf der Ebene der Entschädigung gegebenenfalls ausgeglichen werden. Ein zwingender Ausgleich einer Hofanschlussfläche mit einem ebenfalls arrondierenden Grundstück ist für die Frage der grundsätzlichen Geeignetheit des Ersatzlandes zur Reduzierung des Flächenverbrauchs und damit zur Vermeidung einer möglichen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs nicht erforderlich. Im Übrigen zeigt sich auch im Klägervortrag selbst, dass der Anschluss einer Ersatzfläche an das Hofgrundstück nicht ausschlaggebend für den Betrieb sein kann, da der Kläger als seiner Meinung nach wertgleiche Ersatzgrundstücke die FlNrn. 170 u. 171 der Gemarkung … vorschlägt bzw. moniert, dass der Vorhabenträger ihm die FlNr. 1003 der Gemarkung … nicht als Ersatzland anbiete. Die FlNrn. 170, 171 liegen in etwa gleich weit entfernt von der Hofstelle wie das angebotene Ersatzland. Das Grundstück FlNr. 1003 der Gemarkung … ist sogar weiter entfernt als das angebotene Ersatzgrundstück.
Eine Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzgrundstückes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, er könne die FlNr. 105/2 nicht bewirtschaften. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ein fast rechteckiges Ackergrundstück mit einer Größe von 18.000 m² für nicht mit seinen bzw. den Maschinen von Lohnunternehmen bewirtschaftbar hält. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, dass er auf der Fläche den Aufbau von Maschinen nicht für möglich hält, ist anzumerken, dass zahlreiche Landwirte Felder mit noch kleineren Größen bewirtschaften müssen, ohne hierzu eine gesonderte „Aufstellfläche“ zu diesem Zweck zu haben und auch nicht alle Landwirte ihre gesamten Ackerflächen als arrondierende Flächen haben und dennoch existenzfähig sind. Im Übrigen besteht vorliegend sogar die Besonderheit, dass der Kläger nach Aussage des beigeladenen Vorhabenträgers einen Wendehammer mit einem Mindestdurchmesser von 20 m zwischen dem geplanten Regenrückhaltebecken im Norden der FlNr. 105/2 und dem geplanten Ersatzgrundstück zum Aufbau seiner Maschinen nutzen darf. Warum eine Bewirtschaftung durch den Kläger bzw. durch Lohnunternehmen dennoch nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch der Gutachter kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der geplante Wendehammer ausreichend groß dimensioniert ist, um diesen z.B. auch für den An- und Abbau von Maschinen und Arbeitsgeräten sowie für den An- und Abbau des Schneidwerks von einem sehr großen Mähdrescher nutzen zu können. Im Übrigen ist auch hier nicht nachvollziehbar, warum eine Bewirtschaftung dieser Fläche sogar trotz geplantem Wendehammer nicht möglich sein soll, eine Bewirtschaftung der ebenfalls nicht an die Hoffläche anschließenden FlNr. 170, 171 der Gemarkung … bzw. FlNr. 1003 der Gemarkung …, jeweils ohne Wendehammer, hingegen schon.
Auch soweit der Kläger behauptet auf der Teilfläche FlNr. 105/2 zu allen Seiten einen Dünge- und Pflanzenschutzabstand von 10 m einhalten zu müssen und so mindestens 5000 m² unbewirtschaftbar seien, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Geeignetheit. Zum einen konnte ein solcher grundstücksbedingter Grenzabstand bereits nicht bestätigt werden. So führte das Sachgebiet „Agrarstruktur und Umweltbelange in der Landwirtschaft“ der Regierung der O. nachvollziehbar aus, dass Auflagen bei der Ausführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen vorrangig den Schutz von Gewässern, natürlichen Strukturen, wie z.B. Hecken oder den Schutz von Menschen zum Ziel hätten. Das geplante Ersatzgrundstück grenzt jedoch weder an Siedlungsflächen, Hecken oder Gewässer an. Auch der Gutachter führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend zum Gutachten aus, dass Abstandsgebote bis zu 10 m Flächen bei Fließgewässern an stark erosionsgefährdeten Hanglagen betreffen würden. Auf der FlNr. 105/2 gibt es hierfür ersichtlich keine Anhaltspunkte. Lediglich ergänzend weist das Gericht zudem darauf hin, dass selbst bei der angenommenen Flächenreduzierung von 5000 m², für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt, immer noch 13.000 m² Ausgleichsfläche verblieben und damit immer noch der Flächenverlust von ca. 12.700 m² vollumfänglich ausgeglichen würde. Nach alledem konnte die Planfeststellungsbehörde auf Grundlage des Gutachtens davon ausgehen, dass die angebotene Ersatzfläche von 18.000 m² auf der FlNr. 105/2 grundsätzlich zum Ausgleich der vorhabenbedingt in Anspruch genommenen Fläche inkl. unwirtschaftlicher Restfläche von ca. 12.700 m² aus der FlNr. 587 geeignet ist und damit aufgrund des verbindlichen und zumutbaren Ersatzlandangebotes einen Flächenverlust von unter 5% annehmen. Da, wie bereits ausgeführt, keine Besonderheiten des klägerischen Betriebs vorgetragen oder ersichtlich sind, die zur Annahme führen, dass trotz eines vollständigen Flächenausgleiches bzw. sogar eines leichten Flächengewinns, von einer Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs auszugehen sei, konnte die Planfeststellungsbehörde beanstandungsfrei eine mögliche Existenzgefährdung auf Grund des zumutbaren Ersatzlandangebotes ausschließen.
Auch aus dem übrigen Vortrag der Klägerseite ergibt sich kein Abwägungsfehler im Hinblick auf den klägerischen Betrieb. Soweit die Klägerseite vorbringt, dass auch die Belastung des Betriebes durch die Zuwegung zur R 30 von Baukm 4+500, dessen Verlegung der Kläger nach Osten begehrt, bei der Existenzgefährdung zu berücksichtigen sei, ist anzumerken, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8.10.2020 bereits festgestellt wurde, dass eine unzumutbare Belastung des Klägers durch unzulässige Immissionen hierdurch nicht erkennbar ist (vgl. Urteil des VG Regensburg im Verfahren RO 2 K 19.1416 vom 8.10.2020 S. 18 ff.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers auch hiergegen blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2021 im Verfahren 8 ZB 20.3046). Weitere Gründe, inwieweit die Zuwegung negative und möglicherweise alleine oder in Zusammenschau mit anderen vorhabenbedingten Auswirkungen existenzgefährdende Auswirkungen auf den klägerischen Betrieb habe, wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Insgesamt sind für das Gericht Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses in der ergänzten Fassung im Hinblick auf eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs nicht ersichtlich. Eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs wurde zu Recht verneint.
2.2.2.2 Auch soweit die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung die vorhabenbedingten Nachteile für den klägerischen Betrieb als nachranging zum Interesse an der Errichtung der geplanten Kreisstraße einstufte, ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar.
Auch im Übrigen liegen keine Gründe vor, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der O. vom 12.12.2012 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses der Regierung der O. vom 3.5.2021 für die Kreisstraße R 30 „P1 … – K1 … (Bundesstraße 15)“ – Neubau der Kreisstraße R 30 (Südspange) führen.
Insgesamt war die Klage daher vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit auch ein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.


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