Baurecht

Planfeststellungsverfahren für eine Teilstrecke

Aktenzeichen  6 ZB 17.1580

Datum:
4.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17251
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1 Beginn und Ende einer Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne des Abgabenrechts bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Maßgeblich ist, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dies ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn. 5 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Erhebung von Vorauszahlungen ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH BeckRS 2014, 55891). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus. Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 16.136 2017-05-18 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.136 – wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.958,61 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 3107/10 für die Erneuerung und Umgestaltung der T. Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des H-wegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.487,63 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 2.529,02 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des H-wegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die W-straße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des H-wegs an die T. Straße/Z-hgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.
Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).
Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug T. Straße/Z-graben vom S-weg bis zur Einmündung in die W-straße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der T. Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des H-wegs bis zur Einmündung in die W. Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.
aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.
Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.
bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis H-weg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von H-weg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.
Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der T. Straße zwischen den Einmündungen H-weg und S-weg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur W-straße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.
Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße/Z-graben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).
Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.
b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der T. Straße (zwischen S-weg und H-weg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug T. Straße/Z-graben (vom S-weg bis zur W-straße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.
Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des H-wegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (H-weg und Sch-straße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die T. Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der T. Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:
a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.
Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.
d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.
e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.
3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.
4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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