Baurecht

Plangenehmigung für die Umgestaltung eines Gewässers dritter Ordnung

Aktenzeichen  M 2 K 15.3073

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52021
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 67, § 68, § 76, § 78
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2
UVPG § 3a, § 3b

 

Leitsatz

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass durch den plangenehmigten Gewässerausbau möglicherweise seine kommunale Kläranlage beeinträchtigt wird.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Plangenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 15. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Bei der von dem Beigeladenen beabsichtigten Umgestaltung des … Bachs handelt es sich um einen Gewässerausbau (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG), der ungeachtet seiner gewässerökologischen Vorteile im privaten Interesse, nämlich zur Hochwasserfreilegung der Grundstücke des Beigeladenen, erfolgen soll. Das Vorhaben ist also nicht gemeinnützig im Sinne von § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG und bedarf mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 71 WHG) keiner Planrechtfertigung. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Der Plan darf nur genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche oder dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 2 und 3 WHG). Diese Voraussetzungen liegen vor.
2. Für den Ausbau des … Bachs konnte anstelle einer Planfeststellung eine Plangenehmigung erteilt werden, da keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestand. Das Vorhaben, den … Bach naturnah auszubauen, bedarf nicht nach §§ 3a, 3b i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG aufgrund seiner Art, Größe oder Leistung der Durchführung einer UVP. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus der vom Beklagten nachträglich ergänzten und dokumentierten und gemäß §§ 3a, 3c i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles, die, zumal bei einer gemäß § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, den Vorgaben von § 3c UVPG entspricht. Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist allein darauf abzustellen, ob durch das Vorhaben die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können (BayVGH, B. v. 10.12.2015 – 22 CS 15.2247 – juris Rn. 41). Von den darin aufgeführten Gebieten ist von dem Vorhaben des Beigeladenen nur ein Überschwemmungsgebiet i. S. v. § 76 WHG (Nr. 2.3.8 der Anlage 2 UVPG) betroffen, nämlich das Überschwemmungsgebiet des … Bachs. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf dieses Gebiet hat das vom Landratsamt bereits mit Schreiben vom 7. März 2012 beteiligte Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 und mit Gutachten vom 18. Dezember 2014 Stellung genommen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen. Das Landratsamt hat diese fachliche Bewertung in den Gründen des angefochtenen Bescheids (S. 8 f.) und, wie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 erklärt wurde, in der nachträglich dokumentierten Vorprüfung maßgeblich berücksichtigt. Die Feststellung der Plangenehmigungsbehörde, die Vorprüfung habe ergeben, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, da hierdurch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Schreiben v. 07.05.2012 an die Verwaltungsgemeinschaft …) ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Planunterlagen sowie der fachlichen Stellungnahmen plausibel. Die nach § 3c Satz 6 UVPG vorgeschriebene Dokumentation der Vorprüfung (vgl. dazu BVerwG, B. v. 28.02.2013 – 7 VR 13/12 – UPR 2013, 345 und juris Rn. 15) wurde während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und aktualisiert (zur Heilbarkeit des Verfahrensfehlers vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, § 4 Abs. 1, 1b UmwRG).
Unschädlich ist, dass die nachträglich erstellte Dokumentation über den von § 3c Satz 2 UVPG vorgeschriebenen Rahmen der überschlägigen Prüfung hinausgeht und auch Nutzungs- und Qualitätskriterien (Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 2 UVPG) einbezieht. Die vom Kläger gegen die Brauchbarkeit der Dokumentation vorgebrachten Bedenken werden (erst recht im Rahmen der gemäß § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung) nicht geteilt. Die Annahme, das nähere und weitere Umfeld stelle sich als „Ackerbrache“ bzw. „durch die Baufeldfreimachung als gering entwickelte Ruderalfläche“ dar, ist nachvollziehbar, nachdem die zur Aufweitung des Bachbettes benötigten Flächen bis 2009 intensiv landwirtschaftlich genutzt wurden und sich durch das Abheben des Oberbodens nur eine Sukzessionsfläche entwickelt hat, die unter vergleichbaren Bedingungen praktisch an jedem Ort entstehen kann. Nachvollziehbar ist auch, dass die im Mai 2016 vorgelegte Dokumentation der Vorprüfung nicht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Ergebnisse einer Ortsbegehung vom August 2015 zu einer anderen Bewertung des Geländes als in seiner Bekanntmachung vom 7. Mai 2012 kommt. Der weitere Einwand des Klägers, die Stellungnahme vom August 2015 werde in dem Dokument der Vorprüfung (auf S. 4) mit dem Satz: „Eine größere Individuenzahl wird allerdings als unwahrscheinlich angesehen …“ falsch widergegeben, verkennt, dass dieser Satz eine eigene Bewertung der Genehmigungsbehörde und kein Zitat aus dem Bericht über die einmalige Begehung ist. Die in der „Vorprüfung UVPG“ (S. 7) erwähnten artenschutzrechtlichen Gutachten, die an den Beigeladenen erst 2016 herangetragen worden seien, beruhen nach Angaben des Beklagten auf dem allgemeinen Auflagenvorbehalt in Ziff. II. 6 der Plangenehmigung und stellen die Plausibilität der Vorprüfung, die sich ohnehin nur auf die in die in Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG genannten Schutzkriterien zu beziehen hat, ebenfalls nicht in Frage.
3. Dem Ausbauvorhaben stehen keine zwingenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes entgegen. Gemäß § 67 Abs. 1 WHG sind Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderung des Zustandes des Gewässers vermieden oder – soweit dies nicht möglich ist – ausgeglichen werden. Diesen Anforderungen genügt der genehmigte Plan, wie das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2014 ausgeführt hat. Darin heißt es unter anderem, die vorgesehenen Rückhalteflächen seien wirksam und die Hochwassersituation im Bereich des Planungsgebietes werde verbessert. Die Planung entspreche dem Gewässerentwicklungskonzept der Gemeinde …, das für den … Bach neben dem Hochwasserrückhalt in der Fläche insbesondere die Anlage von Uferrandstreifen, die Verbesserung der Gewässerdynamik sowie die Entwicklung neuer Auenlebensräume vorsehe; die Gewässerstruktur des … Bachs sei in diesem Bereich mit „mäßig“ bis „deutlich verändert“ beschrieben worden. Durch den neu geschaffenen Gewässerlauf und die geplanten Strukturelemente werde die Strukturvielfalt des Fließgewässers und seiner Ufer- und Auenbereiche gefördert. Damit würden unterschiedliche Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt im und am Gewässer geschaffen. Darüber hinaus werde die Eigendynamik des Gewässers zugelassen, so dass mit Hochwasserabflüssen deutliche Veränderungen des Gewässers im Planungsgebiet möglich seien. Die Renaturierungsmaßnahmen sowie insbesondere die Förderung der Eigendynamik des Gewässers würden aus gewässerökologische Sicht sehr begrüßt; dem Vorhaben werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt.
Die Plangenehmigung ist auch mit den drittschützenden Bestimmungen von § 70 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 – 6 WHG vereinbar. Zu der genehmigten Planung vom 20. Februar 2012 und dem vom Kläger mit Schreiben vom 24. September 2012 erhobenen Einwendungen hatte das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 dargelegt, dass Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger auszuschließen seien und der vorgesehene Kiesabbau sowie die Verfüllung mit örtlich anstehendem Abraum auch keine Auswirkungen auf den bestehenden Fischteich auf der Fl. Nr. … hätten. Die Kläranlage des Klägers sei bisher nicht vor einem hundertjährlichem Hochwasser geschützt; dem werde durch die vom Beigeladenen (auf seinen Grundstücken Fl. Nrn. … und …, vgl. Erläuterungsbericht S. 12 und Plan-Nr. …) zu errichtende Schutzmauer abgeholfen und ein sachlicher Grund für Einwendungen des Klägers gegen eine in seinem Interesse liegende Maßnahme seien nicht ersichtlich.
Unerheblich ist, dass das Vorhaben in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (§ 78 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 – 5 WHG) liegt, da die Verbote des § 78 Abs. 1 WHG (insbesondere auch Nr. 5: „Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche“) nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie des Hochwasserschutzes gelten. Die plangenehmigte Maßnahme stellt auch keine unzulässige Umgehung der in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 6, Abs. 6 WHG normierten Verbote dar, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet Baugebiete auszuweisen, bauliche Anlagen zu errichten und die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen. Es ist zwar offensichtlich, dass der Beigeladene den Gewässerausbau nur betreibt, um die Fl. Nr. … hochwasserfrei zu legen und damit wenigstens die sich aus § 78 WHG ergebenden Hindernisse für die von ihm angestrebte bauliche Nutzung zu beseitigen. Der vom Beigeladenen eingeschlagene Weg widerspricht jedoch weder dem Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes, wonach durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen sind (§ 1 WHG) noch dem speziell von §§ 72 ff. WHG verfolgten Zweck eines wirksamen Hochwasserrisikomanagements.
4. Der Plangenehmigung stehen auch nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, insbesondere auch nicht naturschutzrechtliche Bestimmungen. Das Vorhaben des Beigeladenen berührt keine geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne von §§ 20 ff. BNatSchG und auch nicht Vorschriften des Artenschutzes (§§ 37 ff. BNatSchG). Nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom August 2015, die vom Kläger in Auftrag gegeben wurde und nur auf einer einmaligen, nach Erteilung der Plangenehmigung durchgeführten Begehung des Geländes beruht, „könnte es sein, dass sich dort inzwischen die eine oder andere schützenswerte Art angesiedelt hat“. Darin wird unter anderem auf in der Artenschutzkartierung (ASK) erfasste Vorkommen 400 m nördlich und 400 m östlich des Vorhabens sowie am Weiher östlich des … Bachs auf Fl. Nr. … hingewiesen. Soweit Vorkommen der ASK am … Bach erwähnt werden, wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass davon lediglich der kleine Wasserfrosch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erfordern könne und dessen Vorkommen hier sehr unwahrscheinlich sei (S. 7). Soweit zusammenfassend behauptet wird, die Flächen würden „bereits von einigen Arten als Lebensraum genutzt, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder streng geschützt sind“ (S. 7), ist diese Feststellung unpräzise und für das konkrete Vorhaben nicht aussagekräftig, da sie sich auf die Fl. Nrn. … und … insgesamt bezieht, während von dem genehmigten Gewässerausbau nur eine Teilfläche der kleineren Fl. Nr. … betroffen ist.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf die streng geschützte Art der Zauneidechse (§ 7 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i. V. m. Anhang IV RL 92/43/EWG) vor, da keine lokale Population dieser Tierart, die durch das Vorhaben erheblich gestört werden könnte, anzunehmen ist. Dem bei der einmaligen Begehung im August 2015 zwischen den in der Stellungnahme definierten Teilbereichen 1 und 6 festgestellten Individuum der Zauneidechse wird in der im Mai 2016 vom Beklagten vorgelegten „Vorprüfung UVPG“ keine erhebliche Bedeutung beigemessen, da das 1986 am …-kanal festgestellte Bezugsvorkommen auch nur aus einem Exemplar bestanden habe und die Zuwanderungsmöglichkeiten auf das Gelände äußerst schwierig seien, da dieses auf drei Seiten von vielbefahrenen Straßen und auf einer Seite vom … Bach begrenzt werde. Diese Einschätzung ist plausibel. Bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 15. September 2009 zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im gesamten Bereich der Fl. Nrn. …, …, … und … kein Exemplar der Zauneidechse nachgewiesen. Dieser Befund wird im Nachhinein dadurch bestätigt, dass bei der vom Beigeladenen in Auftrag gegebenen systematischen Suche nach einer Zauneidechse seit Mai 2016 unter Verwendung von 13 Reptilienmatten bzw. -blechen bei drei mehrstündigen Kontrollgängen kein Nachweis einer Zauneidechse erbracht wurde. Deshalb sind die vom Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob der vom Kläger beauftrage Biologe bei seiner einmaligen Begehung im August 2015 überhaupt eine Zauneidechse und nicht eine Waldeidechse gesichtet hat, nachvollziehbar. Zudem ist im Bericht über die Ortsbegehung vom August 2015 von einem Nachweis eines Individuums ungenau „zwischen den Teilbereichen TB 3 und TB 6“ die Rede, wobei der Teilbereich TB 6 die vom Beigeladenen geplante Verkehrszuwegung zu den geplanten Gebäuden und nicht die von dem Gewässerausbau betroffene Teilfläche darstellt (S. 4 des Berichts).
5. Im Übrigen verletzt die Plangenehmigung den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Wie bereits ausgeführt (oben 1. b)) konnte der Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchführen, da das Vorhaben keiner UVP bedarf. Der Kläger wurde nicht in wesentlichen Beteiligungsrechten verletzt, zumal er vom Landratsamt bereits mit Schreiben vom 2. April 2012 unter Übersendung der Antragsunterlagen um Stellungnahme gebeten wurde. Ein Verstoß gegen das die Bauleitplanung betreffende interkommunale Abstimmungsgebot kann bei der vom Beklagten dem Beigeladenen erteilten Plangenehmigung nicht vorliegen. Eine Beeinträchtigung der auf Fl. Nr. … vom Kläger betriebenen Kläranlage oder seines auf Fl. Nr. … gelegenen Fischteichs ist nicht gegeben (oben 3.). Auch ein vom Kläger ohne Verletzung in eigenen Rechten prüfbarer Fehler bei der Anwendung von die UVP betreffenden Verfahrensvorschriften (§ 4 Abs. 1 und 3 UmwRG) liegt nicht vor (oben 2.).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 30.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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