Baurecht

Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Aktenzeichen  M 8 SN 16.2790

Datum:
16.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 5, Art. 6, Art. 59, Art. 62, Art. 68 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 S. 1
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1
BGB BGB § 242

 

Leitsatz

Der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen (Brandschutznachweis) kommt eine „materielle Legalitätsfiktion“ zu. Für die Behörde bleibt bei den bescheinigten Anforderungen nichts mehr zu prüfen übrig, so dass diese Anforderungen nicht zum Genehmigungsmaßstab im Sinne des Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BayBO gehören. Der Bauherr darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorhaben den Vorschriften entspricht, deren Einhaltung durch die Bescheinigung bestätigt wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz und wendet sich mit ihrer am 22. Juni 2016 erhobener Klage (M 8 K 16.2785) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 für die Aufstockung ihres Rückgebäudes auf dem Grundstück …-Straße 55, Fl.Nr. …, Gemarkung …
Das Grundstück der Antragstellerin (Fl.Nr. …) und das Grundstück der Beigeladenen (Fl.Nr. …) liegen im Geviert …-Straße/…-straße/…-straße/…-straße mit vier- bis fünfgeschossiger Blockrandbebauung, zahlreichen eingeschossigen Nebengebäuden im rückwärtigen Bereich, sowie einem viergeschossigen Rückgebäude an der rückwärtigen Grundstücksgrenze des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. … (…-straße 22) und einem eingeschossigen Rückgebäude mit Büronutzung auf dem Vorhabengrundstück.
Das Grundstück der Antragstellerin …-Str. 49-53, Fl.Nr. …, ist straßenseitig mit drei aneinander gebauten fünfgeschossigen Gebäuden mit einer Höhe von 18,47 m bebaut. Der Gebäuderiegel schließt sich im Westen und Osten unmittelbar an die benachbarte – ebenfalls fünfgeschossige – Grenzbebauung an. An der rückwärtigen Grundstücksgrenze ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze ein eingeschossiges Garagengebäude errichtet.
Im Westen schließt sich das Eckgrundstück der Beigeladenen an, das straßenseitig mit zwei fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshäusern (…-Straße 55 und …-straße 22) bebaut ist. Die gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin verläuft auf einer Länge von ca. 20 m nach Süden hin und knickt anschließend nach Osten ab. Auf einer Länge von 6,5 m verläuft die Grundstücksgrenze parallel zu dem westlichen Gebäude der Antragstellerin …-Straße 53 und knickt anschließend wieder nach Süden ab. Im Knickbereich der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks ist ein eingeschossiges Bürogebäude mit den Außenmaßen von ca. 21,5 x 8,5 m (abgegriffen) situiert, das mit seiner nördlichen, östlichen und südlichen Außenwänden jeweils an der Grundstücksgrenze steht. Mit seiner nördlichen Schmalseite liegt das Bürogebäude auf einer Länge von 6,5 m direkt gegenüber dem Gebäude der Antragstellerin …-Straße 53. Die Entfernung zwischen den Gebäuden beträgt an dieser Stelle 7 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Die südliche Außenwand des Rückgebäudes schließt sich unmittelbar an das viergeschossige rückwärtige Nachbargebäude …-straße 22 auf der Fl.Nr. … an.
Zu der baulichen Situation auf dem Vorhabengrundstück und in der Umgebung vgl. den nachfolgenden Lageplan 1:1000:
Mit Bauantrag vom 3. Februar 2016 nach Plan-Nr. … beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung ihres eingeschossigen Rückgebäudes um drei Geschosse und eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Rückgebäudes von Büro zu Wohnen sowie im 1. Obergeschoss des Vordergebäudes …-Straße 55 von Büro zu Arztpraxis.
Nach den genehmigten Planunterlagen soll das rückwärtige Bürogebäude der Beigeladenen um drei weitere Geschosse aufgestockt und zur Wohnnutzung umgenutzt werden. Bis einschließlich 1. Obergeschoss soll das Gebäude an drei Grundstücksgrenzen errichtet werden. Das 2. und 3. Obergeschoss sollen auf der Nordseite als zurückgesetzte Terrassengeschosse ausgebildet werden. Die nördliche – dem klägerischen Anwesen …-Straße 53 zugewandte – grenzständige Außenwand hat eine Höhe von 7,10 m bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung (vermasst) des 2. Obergeschosses. Das 2. Obergeschoss ist 2,9 m (vermasst) nach Süden zurückversetzt und hat eine Höhe von 10 m. Das 3. Obergeschoss ist gegenüber dem 2. Obergeschoss um weitere 2,9 m zurückversetzt. Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt 12,3 m (vermasst).
Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigte die Antragsgegnerin das beantragte Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wurden im Genehmigungsverfahren weder beantragt noch erteilt.
Der Genehmigungsbescheid vom 17. Mai 2016 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 27. Mai 2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016, bei der Antragsgegnerin am 24. Juni 2016 eingegangen, stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel das Bauvorhaben einzustellen.
Mit einem am selben Tag beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage (M 8 K 16.2785) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2016. Gleichzeitig stellten sie die Anträge nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 und 123 VwGO. Im Einzelnen beantragten sie:
I.
Der Baugenehmigungsbescheid vom 17. Mai 2016, zugestellt am 27. Mai 2016, wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, das Bauvorhaben in der …-Straße 55, Fl.Nr. …, Gemarkung … einzustellen.
III.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsescheid vom 17. Mai 2016, zugestellt am 27. Mai 2016, wird angeordnet.
IV.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, das Bauvorhaben in der …-Straße 55, Fl.Nr. …, Gemarkung … sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen.
V.
Bis zur Entscheidung der Kammer der Beigeladenen die weitere Bauausführung zu untersagen.
Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und daher gegen die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Die nähere Umgebung sei dadurch geprägt, dass eine lockere, offene Bebauung gegeben sei. Insbesondere seien weitläufige Grünflächen vorhanden. Die Grünflächen lägen inmitten des Wohngebiets und erzeugten daher den Effekt eines Lichthofs. Dieser Effekt werde auch dadurch erzeugt, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück nur ein einstöckiges Gebäude befinde. Dieses trenne zwar die beiden Grünflächen voneinander, lasse jedoch einen offenen kommunikativen Charakter bestehen.
Aufgrund der Höhe und Breite des Bauvorhabens würde der offene Charakter der umliegenden Umgebung zerstört werden. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die umliegende Umgebung ein, da das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen überschreite.
Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das streitgegenständliche Bauvorhaben würde die bestehende Bebauung in der Mitte aufteilen und daher wie eine Gefängnismauer wirken. Des Weiteren würde das massive Bauvorhaben die aktuell bestehende offene Bauweise zerstören und aufgrund der dann bestehenden engen Bebauung zu einer erdrückenden Wirkung führen.
Der Eingabeplan sei insoweit falsch, da unter „Ansicht Nord“ das Gebäude der Antragstellerin nicht abgebildet worden sei. Lediglich das weiter entfernte Bürogebäude sei abgebildet, so dass die Abstandsflächen nicht richtig dargestellt seien und der Lichteinfall falsch berechnet worden sei.
Das Bauvorhaben verstoße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften. Es fehle sowohl an einer Zu- oder Durchfahrt als auch an einer Aufstellungs- und Bewegungsfläche für die Hubrettungsfahrzeuge.
Ferner halte das geplante Vorhaben die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Das Bestandsgebäude unterfalle der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Diese Privilegierung könne für das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen werden. Es liege auch kein zulässiger bzw. zwingender Grenzanbau vor. Eine faktische geschlossene Bauweise könne sich zwar auch aus der vorhandenen Umgebungsbebauung ergeben. Eine solche könne vorliegend nur für die Blockrandbebauung angenommen werden, nicht hingegen für das den Hof zerschneidende Nebengebäude. Ferner verstoße das Bauvorhaben gegen das Fensterrecht, Art. 43 AGBGB.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 stellten die Bevollmächtigten der Beigeladenen folgende Anträge:
I.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Einstellung der Baumaßnahme wird abgelehnt.
III.
Der Antrag auf Untersagung der Bauausführung bis zur Entscheidung der Klammer wird abgelehnt.
Es sei bereits fraglich, ob die Antragstellerin bei der Beschlussfassung über die Klageerhebung beschlussfähig gewesen und insoweit beteiligtenfähig sei. Auch die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung habe auch im unbeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung. Im Übrigen füge sich das streitgegenständliche Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Diese bestehe vorliegend aus dem Geviert …-Straße, …-straße, …-straße und …-straße. Diese nähere Umgebung sei dabei nicht durch eine lockere, offene Bebauung geprägt, wie die Antragstellerin suggeriere. Es handele sich um eine geschlossene, im Regelfall fünfgeschossige Blockrandbebauung mit Wohngebäuden, die bereits von rückwärtigen Bauten geprägt sei. Eine von Bebauung freiliegende Innenfläche liege bereits im Bestand nicht vor. Es seien auch keine weitläufigen Grünflächen innerhalb des Gevierts vorhanden. Auch ein Lichthof liege nicht vor. Die Belichtungssituation innerhalb des Blocks sei nicht durch die vorhandenen Bauten beschränkt, sondern großzügig. Dies ergebe sich schon durch die erhebliche Ausdehnung des Gevierts. Sie werde auch durch die Aufstockung nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben verlasse nicht den durch die umliegende Bebauung gezogenen Rahmen und erzeuge keine bewältigungswürdigen Spannungen. Das ergebe sich schon daraus, dass es schlicht an ein bereits vorhandenes, viergeschossiges Gebäude im Innenhof anschließe. Durch die abgerückte Gestaltung nach Norden werde eine städtebaulich deutlich ansprechendere Abschlussfunktion erreicht als der Blick auf die Brandwand des Bestandsgebäudes. Das Vorhaben werde auch deshalb zur Grenze der Antragstellerin hin gestaffelt, um eine ausreichende Belichtung zu gewährleisten. Auch die Kubatur der Aufstockung insgesamt überschreite nicht den in der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Die Geschossigkeit des Vorhabens bewege sich mit vier Vollgeschossen unterhalb der umliegenden Bauten. Die überbaubare Grundstücksfläche werde im Vergleich zum Bestand nicht verändert die Bestandsbebauung werde schlicht aufgestockt. Auch die bereits vorhandene Bauweise werde nicht verändert, denn das Bestandsgebäude im Erdgeschoss bereits bis an die Grundstücksgrenze reiche.
Das Vorhaben sei gegenüber der Bebauung der Antragstellerin auch nicht rücksichtslos. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung aus. Es stehe dem Gebäude der Antragstellerin mit seiner Schmalseite gegenüber. Diese weise nicht mehr als 10 m Länge auf, von denen nicht mehr als zwei Drittel dem Wohnhaus der Antragstellerin direkt gegenüber liegen würden. Angesichts der zurückgesetzten Gestaltung des Gebäudes mit einer Maximalhöhe von 12,3 m sowie der Einhaltung eines Belichtungswinkels von 45° in allen Wohnräumen des Nachbargebäudes scheide eine erdrückende Wirkung aus. Die Einbuße an Besonnung, Belichtung und Belüftung, die das Gebäude der Antragstellerin für das Anwesen der Beigeladenen verursache, sei demgegenüber deutlich größer als die durch das Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen des Anwesens der Antragstellerin.
Die Vorschriften zum Brandschutz der Bayerischen Bauordnung seien nur insoweit drittschützend, soweit sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenze hinaus auf angrenzende Grundstücke und benachbarte Gebäude verhinderten. Die von der Antragstellerin gerügten Vorschriften über den zweiten Rettungsweg dienten dem Zugang zum Vorhaben und dessen Entlüftung. Die Antragstellerin selbst sei hierdurch nicht betroffen. Jedenfalls sei aber auch inhaltlich kein Verstoß gegen Art. 5 BayBO gegeben.
Die Bevollmächtigten der Beigeladenen setzten sich unter Nennung von gesetzlichen Grundlagen detailliert mit der Problematik eines ordnungsgemäßen Brandschutznachweises im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auseinander.
Es liege ferner kein Verstoß gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften vor. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehörten die Abstandsflächenvorschriften nicht zum Prüfprogramm. Im Übrigen handele es sich bei dem Vorhaben um einen zulässigen Grenzanbau, so dass Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO anzuwenden sei. In der maßgeblichen Umgebung fänden sich ausschließlich Grenzbauten. Nicht zuletzt handele es sich bei dem Bestandsgebäude bereits um einen Grenzanbau. Dementsprechend sei bereits planungsrechtlich vom Entfall der notwendigen Abstandsflächen auszugehen. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei auch dann anwendbar, wenn nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe. Deshalb sei diese Regelung auch bei regelloser Bebauung anzuwenden.
Selbst wenn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vorliegend nicht zur Anwendung kommen würde, müsste das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück auch deshalb nicht einhalten, da das Gebäude der Antragstellerin selbst die geforderten Abstandsflächen nicht einhalte. Die Abstandsflächen des Gebäudes der Antragstellerin lägen mit einer Tiefe von mehr 11 m auf dem Grundstück der Beigeladenen. Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhalte, könne billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung habe, auf dem fremden Grundstück frei halte. Die Abweichungen auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück führten nicht zu schlechthin untragbaren Zuständen. Die Überschreitung der Abstandsfläche durch die Aufstockung sei wegen ihrer gestaffelten Gestaltung und angesichts der deutlich höheren Abstandsflächenüberschreitung durch die Antragstellerin nicht geeignet, das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis derart zu stören, dass sich eine entsprechende Rechtsverletzung ergeben würde. Im Vergleich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beigeladenen durch die Abstandsflächen des Gebäudes der Antragstellerin wiege die Beeinträchtigung durch das Vorhaben weitaus leichter.
Auch sonstige Belange, wie etwa die Belichtung des Nachbargebäudes würden nicht beeinträchtigt. Ein Lichteinfallswinkel von 45° am Nachbargebäude werde eingehalten. Damit seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt.
Hinsichtlich eines seitens der Antragstellerin geltend gemachten Verstoßes gegen das Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen aus, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorschrift handele, die durch die erlassene Baugenehmigung unberührt bleibe. Weiter legten sie im Einzelnen dar, weshalb aus ihrer Sicht vorliegend kein Verstoß gegen das Fensterrecht des Art. 43 AGBGB gegeben sei.
Die gestellten Anträge nach § 123 VwGO seien bereits unstatthaft. Es gelte der Vorrang der aufschiebenden Wirkung. Verwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung sei im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
Im Übrigen seien die Anträge wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.
Jedenfalls wären die Anträge auch wegen mangelnder Eilbedürftigkeit abzuweisen. Es fehle insoweit an einem Anordnungsgrund. Die Baumaßnahme habe noch nicht begonnen. Ein Beginn stehe auch nicht unmittelbar bevor. Es bestünde demzufolge derzeit keine Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung einer Rechtsposition des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus fehle es aber auch an einem Anordnungsanspruch.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 erwiderte die Antragsgegnerin und stellte den Antrag,
die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 und auf bauaufsichtliches Einschreiten werden abgelehnt.
Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Das Gebäude füge sich in die nähere Umgebung ein. Insbesondere sei das Gebot der Rücksichtnahme durch die Aufstockung des Gebäudes gewahrt. Die Aufstockung erreiche eine Höhe, die bereits auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück im rückwärtigen Bereich vorhanden sei. Die Rücksichtnahme zur Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin sei gewahrt, weil im zweiten und dritten Obergeschoss Rücksprünge zur Erhaltung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung des Nachbargebäudes und zur Vermeidung einer erdrückenden Wirkung erfolgten.
Nach Osten fielen keine Abstandsflächen an. Bereits auf dem Baugrundstück sei ein grenzständiges Gebäude mit Aufenthaltsnutzung vorhanden. Der südlich liegende Baukörper, an den in gleicher Höhe angeschlossen werde, sei ebenfalls grenzständig errichtet. Die Höhe sei planungsrechtlich durch den südlich liegenden Baukörper, an den angeschlossen werde, vorgegeben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 22. Juni 2016 ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.1 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere weist der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung keine offensichtlichen Mängel auf.
1.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt.
1.2.1 Der Einwand, das Vorhaben verletze die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war, da es sich bei dem streitgegenständlichen Wohnhaus nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen – wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO – gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.
Da das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von der Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt waren bzw. solche auch nicht erteilt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und kommt insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht in Betracht. Eine (ausschließlich) auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften gestützte Anfechtungsklage gegen eine solche Baugenehmigung würde „ins Leere gehen“ (BayVGH B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3). Daher ist die Antragstellerin hinsichtlich ihres Einwandes, das Vorhaben verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, darauf zu verweisen, insoweit Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3).
1.2.2 Entsprechendes gilt für den Einwand der Nichteinhaltung der brandschutztechnischen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung.
Nach Art. 59 Satz 2 BayBO bleibt Art. 62 BayBO über die bautechnischen Nachweise (u. a. den Brandschutznachweis) unberührt. Nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO wird der Brandschutznachweis (vgl. § 11 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt oder bauaufsichtlich geprüft. Vorliegend wurde das Vorhaben von der Antragsgegnerin einheitlich als Gebäude der Gebäudeklasse 5 eingestuft, eine Differenzierung zwischen dem Vorder- und Rückgebäude erfolgte nicht. Im Baugenehmigungsverfahren wurde der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO bescheinigt, so dass gemäß Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO die entsprechenden Anforderungen als eingehalten gelten. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO auf Art. 63 BayBO gilt dies auch für die Fälle, die bei einer Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde einer ausdrücklichen Abweichung nach Art. 63 BayBO bedürften. Ein den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechendes Vorhaben wird aufgrund der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen so behandelt, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen zugelassen hätte (Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 62 Rn. 30).
Der Bescheinigung eines Prüfsachverständigen kommt damit eine „materielle Legalitätsfiktion“ zu. Für die Behörde bleibt bei den bescheinigten Anforderungen nichts mehr zu prüfen übrig, so dass diese Anforderungen nicht zum Genehmigungsmaßstab im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gehören. Der Bauherr darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorhaben den Vorschriften entspricht, deren Einhaltung durch die Bescheinigung bestätigt wurde (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 62 Rn. 30 a.E.). Für den Fall, dass die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis erlangt, dass eine Bescheinigung zu Unrecht erteilt worden ist, kann sie – unabhängig von der Fiktionswirkung – in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO jedenfalls dann einschreiten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO Anforderungen an bestandsgeschützte Anlagen gestellt werden dürfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann sie lediglich den Bauherren und den Prüfsachverständigen auf den Mangel und ihre daraus resultierende Verantwortung hinweisen.
Da vorliegend der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt wurde, gehört der Brandschutz nicht zum Genehmigungsmaßstab. Entsprechend enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Regelung zum Brandschutz bzw. entfaltet sie insoweit keine Feststellungswirkung, so dass die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten im Hinblick auf Brandschutzanforderungen verletzt sein kann.
1.2.3 Hinsichtlich der Verletzung bauplanungsrechtlicher, drittschützender Vorschriften kommt vorliegend das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht.
(1) Die Planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitetes Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 und im Übrigen nach § 34 BauGB.
Der Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben sei rechtswidrig, da es den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Nutzungsmaß überschreite und sich daher nicht in seine nähere Umgebung nach § 34 BauGB einfüge, greift nicht durch. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 3). Ob sich das Vorhaben objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, spielt daher für die Frage der Nachbarrechtsverletzung keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob das Vorhaben gegen die Normen verstößt, die – zumindest auch – dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind.
Insoweit kommt nur eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, wobei es vorliegend dahinstehen kann, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattfindet (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
(2) Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte, wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22; U. v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – NVwZ 1994, 686 – juris Rn. 17; U. v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – BVerwGE 109, 314 – juris Rn. 20; U. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – NVwZ 2005, 328 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – NVwZ 1987, 34 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl. 2009, 751 – juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9).
(3) Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend voraussichtlich dazu, dass eine „abriegelnde“ oder auch „erdrückende“ Wirkung des geplanten Gebäudes gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht angenommen werden kann.
Wie oben dargestellt, sind an die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dies gilt umso mehr, als sich das streitgegenständliche Gebäude und das Nachbargebäude in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich befinden.
Von dem streitgegenständlichen Vorhaben geht keine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung aus, da das geplante Wohngebäude nicht erheblich höher ist als das Gebäude der Antragstellerin. Das geplante Wohngebäude hat eine Gesamthöhe von 12,3 m. Das Gebäude der Antragstellerin …-Straße 53 erreicht dagegen eine Höhe von 18,47 m und ist damit über 6 m höher als das streitgegenständliche Vorhaben. Zudem ist das 2. und 3. Obergeschoss des Vorhabengebäudes jeweils nach Süden zurückversetzt, so dass die 12,3 m hohe Außenwand in einer Entfernung von ca. 12,5 m von dem Gebäude der Antragstellerin liegt. An der gemeinsamen nördlichen Grundstücksgrenze erreicht das Vorhaben lediglich eine Höhe von 7,1 m in einer Entfernung von ca. 7 m zu der südlichen Außenwand des Antragstellergebäudes. Hinzu kommt, dass das Vorhabengebäude dem Gebäude der Antragstellerin mit seiner Schmalseite gegenüber liegt, so dass die Wirkung des Vorhabens auf das Anwesen der Antragstellerin auf eine Länge von ca. 6,5 m beschränkt ist. Demgegenüber ist das Gebäude der Antragstellerin …-Straße 53 ca. 19 m lang und 18,47 m hoch. Der Gebäuderiegel auf ihrem Grundstück erreicht eine Gesamtlänge von über 50 m, so dass das streitgegenständliche Gebäude einer weitaus massiveren Wirkung ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen ist für die Annahme einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein Raum.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht zwingend zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt. Zwar ist im Falle der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen in der Regel davon auszugehen, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewahrt ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326 – juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften impliziert jedoch nicht automatisch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
1.2.4 Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ist vorliegend auch nicht etwa wegen einer Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit der genehmigten Pläne gegeben. Der Einwand der Antragstellerin, in der „Ansicht Nord“ sei das Gebäude der Antragstellerin nicht abgebildet, ist nicht nachvollziehbar. Die „Ansicht Nord“ stellt die Nordseite des Vorhabengebäudes dar. Diese Ansicht zeigt das Vorhaben in der Perspektive vom Norden nach Süden hin. Würde man das im Norden liegende Gebäude der Antragstellerin darstellen, würde das erheblich höhere Antragstellergebäude das Vorhabengebäude vollständig verdecken.
2. Der unter Ziffer IV gestellter Antrag nach § 123 VwGO ist ebenfalls zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
2.1 Die Argumentation der Beigeladenen, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei wegen des Vorrangs eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO unstatthaft, greift nicht durch, da beide Anträge vorliegend unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO macht die Antragstellerin eine Verletzung der im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften geltend, die bei der Prüfung im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO wegen der Einschränkung des Prüfungsprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO nicht überprüft werden können.
2.2 In der Sache ist den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch abzulehnen, da der Antragstellerin hierfür kein Anordnungsanspruch zusteht.
Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen die Antragsgegnerin (Art. 75 BayBO).
2.2.1 Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn An-lagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Ausübung dieser Befugnis steht in pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG). Wenn die Rechtswidrigkeit einer Anlage darauf beruht, dass sie gegen Vorschriften verstößt, die Nachbarn des Baugrundstücks in ihren Rechten schützen, kann ein hiervon betroffener Nachbar zwar beanspruchen, dass ermessensfehlerfrei entschieden wird. Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar aber nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH v. 14.1.2009 – 1 ZB 08.97 – juris; BVerwG v. 4.6.1996, NVwZ-RR 1997, 271), was bei einem nicht unwesentlichen Abstandsflächenverstoß in der Regel der Fall ist (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. November 2014 – M 8 E 14.4665, nicht veröffentlicht).
Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin, weil nach der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung nachbarschützenden Rechte durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann.
(1) Es ist zutreffend, dass das streitgegenständliche Vorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand nicht einhält.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss bzw. gebaut werden darf. Soweit das streitgegenständliche Gebäude an den Grundstücksgrenzen errichtet ist, fallen nach Süden, nach Osten und nach Norden hin keine Abstandsflächen an, da ein Grenzanbau nach planungsrechtlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist.
Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zu-lässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist.
(2) Die an der vorderen Grundstücksgrenze verlaufende Baulinie regelt alleine die Situierung der Gebäude an der Straße und trifft keine Aussage zur Zulässigkeit einer Bebauung im Blockinnenbereich. Es ist insoweit also darauf abzustellen, ob das Vorhaben sich hinsichtlich der einschlägigen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ist vorliegend der Bereich maßgeblich, der im Osten durch die …-straße, im Süden durch die …-straße, im Westen durch die …-straße und im Norden durch die …-Straße begrenzt ist.
Hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze findet sich bereits auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Vorbild, da das streitgegenstündliche rückwärtige Bestandsgebäude an drei Grundstücksgrenzen errichtet ist. Laut dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2016 sowie den Antragsunterlagen zu dem Bauantrag vom 3. Februar 2016 handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Rückgebäude nicht um ein Nebengebäude, sondern um ein Bürogebäude mit Aufenthaltsnutzung, so dass das Gebäude zur Bestimmung der zulässigen Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche als prägend heranzuziehen ist.
Auf dem südlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. … (…-straße 22) findet sich ein weiteres Rückgebäude, das an die rückwärtige Grundstücksgrenze angebaut ist und als Vorbild für das streitgegenständliche Vorhaben herangezogen werden kann.
Auch hinsichtlich des Einfügungskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, die regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 – 4 B 50/08 – juris Rn. 4), kann hier das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück – unabhängig davon, welche Straße als Erschließungsstraße anzusehen ist – als Vorbild herangezogen werden.
Folglich fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach den Kriterien der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Damit kommt für die grenzständigen Außenwände des streitgegenständlichen Rückgebäudes die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zur Anwendung, so dass – soweit das Gebäude an der Grundstücksgrenze errichtet ist – keine Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin hin einzuhalten sind.
(3) Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt allerdings nicht zur Anwendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Terrassengeschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Vor diesen zurückgesetzten Außenwänden ist eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten. Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B. v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris) nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse und nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem auf die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 – 26 CS 99.2733).
Vor der östlichen Außenwand kommt eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 6,5 m auf dem Grundstück der Antragstellerin zu liegen (12,3 m Wandhöhe – 5,8 m Rückversatz), so dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Osten hin nicht eingehalten sind.
(4) Allerdings kann sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden, denn eine solche Rüge verstößt vorliegend gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 – juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 – 8 S 1802/06 – juris Rn. 4).
Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, ob das Gebäude des rechtsschutzsuchenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (zuletzt BayVGH, B. v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – noch nicht veröffentlicht; OVG Berlin, U. v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 29; VGH SH, U. v. 15.12.1992 – 1 L 118/91 – juris Rn. 37; OVG Lüneburg, B. v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 43; a.A. OVG Münster, U. v. 24.4.2001 – 10 A 1402/98 – juris Rn. 11; kritisch auch Kuchler, juris, PR-UmwR 6/2014 – Anm. 1). Maßgeblich ist allein, dass der rechtsschutzsuchende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruches beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.
(5) Vorliegend wirft das streitgegenständliche Vorhaben eine Abstandsfläche von 42,25 m² auf das Grundstück der Antragstellerin. Dem steht eine Abstandsflächenüberschreitung durch das Gebäude der Antragstellerin von 74,55 m² gegenüber. Damit ist der Abstandsflächenverstoß der Antragstellerin wesentlich größer als der der Beigeladenen.
Die beiderseitigen Abstandsflächenüberschreitungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu qualifizierenden Verhältnissen. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung der westlichen Räumlichkeiten des Gebäudes der Antragstellerin …-Straße 53 auch nach der Ausführung des Bauvorhabens gewährleistet ist und sich die bestehende Belichtungs- und Belüftungssituation nicht wesentlich verschlechtert. In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsträumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt, wobei dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gilt (BayVGH, B. v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 8). Vorliegend würde durch Verwirklichung des Bauvorhabens in den nach Süden hin ausgerichteten Räumen des Gebäudes der Antragstellerin, an den dort vorhandenen Fenstern der 45°-Grad-Winkel eingehalten, so dass mit der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Belichtung vorliegend sichergestellt ist.
Damit ist der Antragstellerin vorliegend aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch ihre eigene Bebauung eine Berufung auf einen möglichen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, so dass ein Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Einstellung der Bauarbeiten wegen Verletzung drittschützender Normen des Abstandsflächenrechts nicht gegeben ist.
(6) Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der brandschutztechnischen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung.
Schutzzweck des hier geltend gemachten Vorschrift des Art. 5 BayBO ist die Sicherstellung der Erreichbarkeit von rückwärtig liegenden Gebäuden durch die Feuerwehr (Strohhäker, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 5 Rn. 4; VG München – M 8 SN 13.3904 – juris Rn. 25). Die Vorschrift dient damit der Personenrettung im Brandfall aus dem betroffenen Gebäude und der Brandbekämpfung. Die Brandbekämpfung betreffende Vorschriften sind nicht grundsätzlich nachbarschützend, sondern nur insoweit, als sie (auch) bezwecken, das Übergreifen des Brandes auf die Nachbargrundstücke zu verhindern, wie Art. 28 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 BayBO (st. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. U. v. 21.12.1977 – BayVBl 1978, 669). Da den gerügten Vorschriften des Art. 5 und 31 BayBO eine solche Funktion nicht zukommt, sind diese nicht nachbarschützend.
3. Der unter Ziffer V. gestellte Antrag gerichtet auf vorläufige Untersagung der Bauausführung gegenüber der Beigeladenen ist in dem Antrag unter Ziffer IV. auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO enthalten und hat dementsprechend keine eigenständige Bedeutung.
4. Nach alldem waren sowohl den Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO, als auch den Antrag nach § 123 VwGO mit der Kostenfolge des § 156 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.1.1, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben