Baurecht

Rechtsschutz gegen Baubeseitigungsverfügung bezüglich Zaunanlage

Aktenzeichen  M 8 K 15.1699

Datum:
1.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1
BayBO BayBO Art. 55, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. b, Art. 63, Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

1 Eine sockellose Einfriedung iSd Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. b BayBO ist nicht gegeben bei Einfriedungspfosten die im Boden fest in Punktfundamenten eingebracht sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der baurechtliche Bestandsschutz für einen Zaun endet, wenn eine vollständige Neuerrichtung des Zauns vorgenommen wird. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt voraus, dass ihre Organisation und Nachhaltigkeit in ernsthafter Weise betrieben wird und dies auch ausreichend substantiiert und nachvollziehbar behauptet wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Die angefochtene Beseitigungsanordnung erweist sich insgesamt als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung liegen vor.
Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn die zu beseitigende Anlage sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal darstellt (BayVGH, B. v. 20.01.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung erfüllt. Die nicht verfahrensfreie Zaunanlage ist nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig und widerspricht auch dem materiellen Recht, so dass nicht auf andere Weise – durch Erteilung einer Baugenehmigung – rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
1. Die streitgegenständliche Einfriedung ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da es hierfür einer Baugenehmigung bedarf (vgl. Art. 55 Abs. 1 BayBO), die vorliegend nicht erteilt wurde.
1.1 Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung, soweit sich aus den Vorschriften der Art. 56 bis 58, 72 und 75 nichts anderes ergibt. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Einfriedung insbesondere nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Lit. a) BayBO. Das Ergebnis des Augenscheins hat bestätigt, dass die betroffenen Grundstücke der Klägerin offensichtlich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Eine Bebauung grenzt nur im Osten an das ca. 14,3 ha große unbebaute Areal an, im Übrigen ist es von Freiflächen umgeben.
1.2 Die Errichtung der Einfriedung ist vorliegend auch nicht gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Lit b) BayBO verfahrensfrei. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Es handelt sich bei dem errichteten Stabgitterzaun nicht um eine „sockellose“ Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift, so dass es auf das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Lit b) BayBO nicht mehr ankommt.
Eine „sockellose“ Einfriedung liegt nur vor, wenn die Einfriedungspfosten ohne zusätzliche Halterung im Erdboden verankert sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2000 – 2 ZB 99.3446 – juris Rn. 5). Einfriedungen sind nicht mehr sockellos, wenn sie mittels einbetonierter Eisen-, Beton- oder Holzpfosten hergestellt sind oder mittels eingemauerter Pfosten stabil gehalten werden (Lechner/Busse in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 122. EL Januar 2016, Art. 57 Rn. 230 m. w. N.). Der gerichtliche Augenschein hat ergeben, dass vorliegend die Einfriedungspfosten im Boden in ca. 30 cm x 30 cm große Punktfundamente eingebracht und damit stabil gehalten werden, so dass keine sockellose Einfriedung im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Lit b) BayBO gegeben ist.
Es ist daher festzuhalten, dass die streitgegenständliche Einfriedung nicht genehmigungsfrei errichtet werden durfte.
1.3 Eine entsprechende Baugenehmigung wurde vorliegend nicht erteilt. In den dem Gericht vorliegenden Behördenakten findet sich keine Baugenehmigung für die Errichtung des streitgegenständlichen Stabgitterzauns, was klägerseits wohl auch nicht bestritten wird. Es lassen sich auch keine früheren Baugenehmigungen finden, die eine Einfriedung des klägerischen Anwesens zum Gegenstand hätten oder eine solche darstellen würden.
Die Klägerin kann sich hinsichtlich des neuerrichteten Stabgitterzauns auch nicht auf den Bestandsschutz berufen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Gelände seit den Zeiten, als dort noch Pferdezucht betrieben wurde, eingefriedet war. Dies wird auch seitens der Beklagten nicht bestritten. Allerdings wurde der Bestandszaun weitestgehend entfernt und durch den streitgegenständlichen Stabgitterzaun ersetzt. Grundsätzlich berechtigt der Bestandsschutz nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtigt auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 17.01.1986 – 4 C 80/82 – juris 11; U.v. 18. 10.1974 – BVerwG 4 C 75.71 – BVerwGE 47, 126; U.v. 24.10.1980 – BVerwG 4 C 81.77 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 (S. 137 f.); U.v. 23.1.1981 – BVerwG 4 C 83.77 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23; B.v. 20.3.1981 – BVerwG 4 B 195.80 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 181). Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen (BVerwG, U.v. 17.01.1986 – 4 C 80/82 – juris 11). Vorliegend handelt es sich um eine vollständige Neuerrichtung des Zauns und nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme, so dass ein Bestandsschutz bereits aus diesem Grund nicht gegeben ist.
2. Die streitgegenständliche Zaunanlage widerspricht auch dem materiellen Baurecht, da sie gegen die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verstößt und damit nicht genehmigungsfähig ist.
Wie bereits oben ausgeführt, befinden sich die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin im planungsrechtlichen Außenbereich, so dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben vorliegend nach den Vorgaben des § 35 BauGB zu beurteilen ist.
Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn insbesondere in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sonstige Anlagen können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
2.1 Bei der streitgegenständlichen Einfriedung handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere dient die errichtete Zaunanlage nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Die Klägerin führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der baurechtlichen Vorschriften. Sie macht zwar geltend, es werde auf den streitgegenständlichen Freiflächen eine Weidewirtschaft betrieben. Zudem beabsichtige die Klägerin die auf dem Gelände bis vor ca. 14 Jahren betriebene Pferdezucht wieder zu beleben. Eine Weidewirtschaft ist ein Begriff innerhalb der Begriffsbestimmung der Landwirtschaft nach § 201 BauGB und setzt ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb voraus (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2000 – 2 ZB 99.3446 – juris Rn. 6), der nach Überzeugung des Gericht vorliegend nicht gegeben ist.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine bestimmte Organisation sowie Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit voraus; es muss sich um ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2000 – 2 ZB 99.3446 – juris 7; BVerwGE 26, 121; 41, 138; 41, 271; v. 20.1.1981 BauR 1981, 358; st. Rspr.). Die Klägerin hat zwar das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Weidewirtschaft auf den streitgegenständlichen Freiflächen wiederholt behauptet. Sie konnte allerdings keinerlei nachprüfbare Angaben zur Betriebsform und -organisation, zur zeitlichen Planung und zu möglicherweise erzielbaren Gewinnen machen, die zur Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes jedoch erforderlich wären. Auch im Rahmen des durchgeführten Augenscheins konnten keinerlei Hinweise auf den Betrieb einer Weidewirtschaft festgestellt werden. Hinsichtlich der klägerseits behaupteten Absicht, die ehemalige Pferdezucht wieder zu beleben, ist die Klägerin jede Substantiierung ihres Vortrages schuldig geblieben. Ein entsprechender Bauantrag liegt der Beklagten ebenfalls bisher nicht vor.
Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB „dient“, wovon hier selbst beim Vorliegen eines etwaigen landwirtschaftlichen Betriebes nicht auszugehen wäre, so dass eine Privilegierung auch aus diesem Grund ausscheidet.
Für das Merkmal des „Dienens“ ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (grundlegend BVerwG, U.v. 3.11. 1972 – IV C 9.70 – juris Rn. 19). Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Frage, ob im Außenbereich überhaupt ein Bauwerk errichtet werden darf. Vielmehr ist ein Vorhaben auch in seiner konkreten Ausgestaltung nur dann als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen, wenn es nach seinem Verwendungszweck nicht nur für die privilegierte Nutzung gerechtfertigt ist, sondern nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung durch den privilegierten Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, a. a. O.). Der genannte Maßstab gilt deshalb auch für die Ausgestaltung einer Einfriedung (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2006 – 1 ZB 06.61 -, juris – eine Leitplanke zur Einfriedung einer Schaftierhaltung).
Die Einfriedung einer Pferdeweide mit einem ca. 2 m hohen, massiven Stabgitterzaun ist in der Landwirtschaft keinesfalls üblich. Für Pferdeweiden bietet ein Zaun mit drei bis vier Stangen und einem Pfahlabstand von höchstens 4 m einen zuverlässigen Schutz, wobei der Zaun eventuell noch um einen Elektrodraht ergänzt werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 15.5.2007 – 8 A 10267/07 – juris Rn. 5 – Einfriedung einer Pferdeweide). Jedenfalls in der hiesigen Region finden sich regelmäßig solche Einfriedungen von Pferdeweiden, wodurch deren Üblichkeit nochmals bestätigt wird.
2.2 Soweit die Klägerin vorträgt, die Errichtung eines massiven Stabgitterzauns sei zum einen aus versicherungs – bzw. haftungsrechtlichen Gründen erforderlich und zum anderen biete sie einen zuverlässigen Schutz des Geländes vor dem Betreten durch unbefugte Dritte, sowie der (Wild-)Tiere vor dem Straßenverkehr der angrenzenden Straße, vermag dieser Vortrag das streitgegenständliche Vorhaben im Außenbereich nicht zu rechtsfertigen. Es ist zunächst anzumerken, dass die Klägerin ihren Vortrag bezüglich der versicherungsrechtlichen Erforderlichkeit der Zaunanlage nicht näher substantiiert hat. Im Übrigen verlangt das Interesse der Klägerin an dem Schutz des Geländes vor Eindringlingen bzw. an dem Schutz der Tiere vor Verletzungen durch Straßenverkehr nicht die Errichtung eines massiven Stabgitterzauns, sondern kann mittels eines Weidezaunes, eventuell um einen Sichtschutz durch Feldgehölze ergänzt, erreicht werden. Die Klägerin kann ihrer Verkehrssicherungspflicht bereits dadurch hinreichend Rechnung tragen, indem sie entsprechende Sicherheitsempfehlungen für die Errichtung der Weidezäune beachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 15.5.2007 – 8 A 10267/07 – juris Rn. 7). Auch ein höherer Kontrollaufwand bei einem Weidezaun rechtfertigt nicht die Errichtung eines ca. 2 m hohen Stabgitterzauns (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 15.5.2007 – 8 A 10267/07 – juris Rn. 7).
2.3 Die streitgegenständliche Zaunanlage ist als sonstige Anlage im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich unzulässig, da hierdurch öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Insbesondere ist hier eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes gegeben. Dieser Belang dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, das Vordrängen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 15.5.2007 – 8 A 10267/07 – juris Rn. 8 m. w. N.). Wie oben dargelegt, dient das Vorhaben der Klägerin nicht der naturgegebenen (land- oder fortwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs und ist ihm daher wesensfremd. Das nahezu gefängnisartig eingezäunte Gelände der Klägerin wirkt in der sonst durch weitläufige Freiflächen geprägten Landschaft wie ein Fremdkörper. Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob der fragliche Bereich tatsächlich durch Erholungssuchende benutzt und betreten werden kann, nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 6.9.2010 – 15 ZB 10.910 – juris Rn. 13).
2.4 Schließlich steht die streitgegenständliche Zaunanlage im Widerspruch zu der Satzung der Beklagten über Einfriedungen vom 18. April 1990. Die Satzung gilt nach ihrem § 1 in dem gesamten Stadtgebiet, unabhängig davon, ob das eingefriedete Grundstück im planungsrechtlichen Innen- oder im Außenbereich liegt. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung darf die maximale Höhe einer Einfriedung von 1,5 m nicht überschritten werden. Die streitgegenständliche Einfriedung überschreitet diese Höhe um gut 0,5 m und verstößt damit auch gegen das Bauordnungsrecht (vgl. Art. 59 Nr. 1, 81 Abs. 1 BayBO). Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 der Satzung scheidet vorliegend aus, da eine Beeinträchtigung des Ortsbildes gegeben ist (vgl. unter 2.4). Wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Belange kommt auch keine Ausnahme nach Art. 63 BayBO in Betracht.
II.
Die Beklagte hat bei dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung rechtsfehlerfrei von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 BayBO). Sie hat sich bei ihrer Ermessensausübung mit allen relevanten Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt und das private Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der streitgegenständlichen Zaunanlage mit dem öffentlichen Interesse an dem Gemeingebrauch des Außenbereichs abgewogen. Dabei hat sie sich eingehend mit der klägerseits vorgebrachten Argumentation auseinandergesetzt und diese in ihre Abwägung miteinbezogen. Die von der Beklagten gefundene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG angedrohten Zwangsgelder begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von 5.000,- Euro im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens 15,- und höchstens 50.000,- Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesseses des Klägers an dem Unterbleiben der Beseitigung angemessen.
IV.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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