Baurecht

Rechtswidrigkeit einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt

Aktenzeichen  9 ZB 14.1496

Datum:
15.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50057
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 15 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei einer Kfz-Werkstatt um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb iSd § 5 Abs. 1 BauNVO handelt, ist nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen, da die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können, sondern eine Einzellfallprüfung hinsichtlich der Ausmaße der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (ebenso VGH München BeckRS 2009, 42982). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Baugenehmigung für eine Kfz-Werkstatt muss durch die Bau-/Betriebsbeschreibung ausreichend bestimmt sein, um eine Beurteilung des zu genehmigenden Betriebs im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot zu ermöglichen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 13.875 2014-05-13 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt R.-… erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt.
Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 31. Mai 2013 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Omnibushalle auf FlNr. … Gemarkung O. zum Ausbau in eine Kfz-Werkstatt. Der Kläger ist Eigentümer der FlNrn. …, … und … Gemarkung O., die getrennt durch weitere Grundstücke bzw. den D.-weg nördlich des Grundstücks des Beigeladenen liegen. Die Genehmigung wurde u. a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie einer Beschränkung der Betriebszeit auf die Tagzeit mit Bescheid vom 29. Juli 2013 vom Landratsamt erteilt.
Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 29. Juli 2013 auf. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die geplante Kfz-Werkstatt stelle dort einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids seien nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.
Hiergegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); auch insoweit ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.
1. Beklagter und Beigeladener berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beklagte und der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Der Beigeladene ist der Ansicht, die geplante und mit Bescheid vom 29. Juli 2013 genehmigte Kfz-Werkstatt stelle keinen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher im faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Es handle sich um einen typischerweise in dörflichen Gebieten zu findenden Ein-Mann-Kleinbetrieb, der weder eine Lackiererei betreibe noch Karosseriearbeiten durchführe. Der Beigeladene führe den Betrieb ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages darüber hinaus nur noch im Nebenerwerb. Der Betrieb weise ein geringes Störpotential auf und der Gebietscharakter sei geprägt von einem Nebeneinander von Wirtschaftsstellen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung, Handwerk und Gewerbe. Eine besondere Enge des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Grundstück des Klägers bestehe nicht; vielmehr befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude des Klägers ein Steinmetzbetrieb. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Beigeladene nicht zum Erfolg kommen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, zu Recht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt, da der Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 – 15 CS 08.2606 – juris Rn. 11 m. w. N.). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung; maßgebend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B. v. 11.4.1975 – IV B 37.75 – juris Rn. 4). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2011 – 15 ZB 10.3134 – juris Rn. 13). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 – 15 CS 08.2606 – juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierbei das Störpotenzial auch zu Recht mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge beurteilt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 – 14 CS 13.380 – juris Rn. 19).
Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Beurteilung maßgebend auf den genehmigten Betrieb ab und weist zu Recht darauf hin, dass die Baubeschreibung „äußerst unbestimmt“ sei; insbesondere sei der Betrieb auch durch die Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert. Die Einwendungen des Beigeladenen, es handle sich insbesondere um einen Ein-Mann-Betrieb, der keine Karosseriearbeiten durchführe, sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – weder aus der Baubeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich derer Nebenbestimmungen zu entnehmen. Die Baugenehmigung muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch mangels ausreichender Bau-/Betriebsbeschreibung gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Satz 1 BauVorlV nicht der Fall. Es ist hier für den Kläger gerade nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beigeladenen den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Bau- und Betriebsbeschreibung und dem für die Beurteilung nicht maßgeblichen Vorbringen des Beigeladenen ist nicht erkennbar, welche Störungen vom Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung ausgehen.
Daran ändern – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – auch die dem Bescheid vom 29. Juli 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nichts, weil der Kläger auch hierdurch das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht ersehen kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1975 – IV B 37.75 – juris Rn. 4). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2008 – 7 B 2.08 – juris Rn. 23 und B. v. 11.4.1996 – 4 B 51.96 – juris Rn. 10). Bei den hier beigefügten Nebenbestimmungen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie zur Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit handelt es sich jedoch nicht um den Betrieb modifizierende Auflagen. Das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen kann hier aufgrund der unbestimmten Bau-/Betriebsbeschreibung und einer – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – fehlenden Reduzierung des Betriebs auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 29. Juli 2013 gerade nicht beurteilt werden.
b) Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als Handwerksbetrieb, der der Versorgung des Gebiets dient, zulässig sei, so dass es auf das Störpotenzial des Betriebs nur im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ankomme. Dieses Zulassungsvorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Beklagte übersieht, dass zur Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls die Bestimmtheit der Baugenehmigung erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Bau-/Betriebsbeschreibung und den Umfang der betrieblichen Tätigkeiten lässt sich jedoch auch das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht beurteilen. Eine belastbare Einschätzung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet – auch unter Beachtung der im Bescheid vom 26. Juli 2013 festgesetzten Nebenbestimmungen – überhaupt eingehalten werden können, ist deswegen gerade nicht möglich. Die vom Beigeladenen vorgetragene Betriebsweise, die Betriebsabläufe und die Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten haben in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob nicht die Nebenbestimmungen selbst zu unbestimmt sind, weil insbesondere die „lärmintensiven Arbeiten“ weder durch Beispielsfälle noch durch Angaben in der Bau-/Betriebsbeschreibung konkretisiert werden können (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2002 – 3 S 1637/01 – juris Rn. 49).
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die vom Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich entsprechend der obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Eine Beurteilung des Kfz-Betriebs des Beigeladenen ist – wie oben ausgeführt – mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung weder im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch noch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich. Auf die rechtliche Frage der Einstufung einer Kfz-Werkstatt als Handwerksbetrieb oder sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb kommt es somit nicht an. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2359 – juris Rn. 19).
3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an einen Handwerksbetrieb in Form einer Kfz-Werkstatt zu stellen sind, um davon ausgehen zu können, dass dieser der Versorgung des Gebiets i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO dient, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann hier nämlich offenbleiben, ob eine Kfz-Werkstatt als ein derartiger Handwerksbetrieb eingestuft werden kann.
4. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.
Der Beigeladene führt im Zulassungsvorbringen aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen nicht aus der von diesem zitierten Rechtsprechung ergäben. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2016 – 9 ZB 12.1533 – juris Rn. 20). Zudem vermögen eine fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz eine Divergenzrüge auch nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.4.2016 – 1 B 22.16 – juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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