Baurecht

Sondergebiet Fremdenverkehr, Gemengelage, Nachbarklage, Unterschreitung der Lärmwerte für ein Allgemeines, Wohngebiet durch Hotelbetrieb

Aktenzeichen  M 9 K 20.3053

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43174
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1
TA-Lärm

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, da die Sachund Rechtslage geklärt ist. Die Situation vor Ort ist bekannt. Der Vortrag hinsichtlich der Lärmsituation ist trotz der geänderten Planung nicht substanziell neu und wurde in den früheren Gerichtsverfahren bereits umfangreich geprüft. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die dem Beigeladenen zu 1 (Bauherren) mit Bescheid des Landratsamts vom 9. Juni 2020 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerinnen, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren nur diesbezüglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind.
1. Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „W. …“ vom 5. Juni 2020 liegt, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fremdenverkehr gem. § 11 BauNVO festsetzt. Festsetzungen des Bebauungsplans vermitteln grundsätzlich keinen gebietsübergreifenden Drittschutz. Der Bebauungsplan und seine textlichen Festsetzungen enthalten keine Festsetzungen, aus denen sich mit der gebotenen Deutlichkeit eine ausnahmsweise drittschützende Wirkung für das benachbarte Wohngebiet erkennen lässt (Bay VGH B.v.20.2.2013-1 ZB 11. 2893). Unter Berücksichtigung der Größe des Grundstücks, des dort seit über 15 Jahren bestehenden Hotels und der Lage der Nachbargrundstücke bestehen auch nach den sonstigen Umständen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan durch besondere Festsetzungen zugunsten der Klägerinnen und ihrer Nachbarn drittschützend ist und diesen ein Abwehrrecht vermittelt. Wegen der Lage des Grundstücks der Klägerinnen im unbeplanten Innenbereich besteht auch kein Gebietswahrungsanspruch.
2. Die Klägerinnen können sich nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach ständiger Rechtsprechung im unbeplanten Innenbereich Bestandteil des Einfügensgebot iSd § 34 Abs. 1 BauGB und in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB im Rahmen des anzuwendenden § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Lärm zunächst auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 23. November 2016 – M 9 K 15.4561 verwiesen.
Gemessen daran verstößt auch der jetzt geplante Neubau der Hotelanlage nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da von dieser keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Es gilt die TA Lärm. Diese gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden und auch, soweit Freiflächen vorliegen, da es sich bei diesen hier nicht um eine Freiluftgaststätte handelt, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (so bereits zum W. …: BayVGH U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788 juris).
Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, da für das Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind, die durch den Neubau nicht überschritten werden. Deshalb bestehen auch keine Bedenken gegen die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen und die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte, da diese mühelos eingehalten werden können. Der wesentliche Unterschied in tatsächlicher Hinsicht zu den früheren Verfahren ist, dass der Bauherr nunmehr einen deutlich größeren Hotelkomplex plant, aber im Gegensatz zum bisher geplanten Umbau des Bestands und der den früheren Verfahren zugrundeliegenden Stellplatzplanung alle Stellplätze in der Tiefgarage sind. Lediglich im Bereich der bisherigen Zufahrt vor der Rezeption sind noch drei oberirdischen Kurzzeitparkplätze für anreisende Gäste vorgesehen. Im Unterschied zum Bestand ist die neue Zufahrt zu den Hotelparkplätzen nicht mehr südlich des Gartenbereichs des Grundstücks FlNr. …, sondern verläuft über einen Eigentümerweg weiter nördlich in der Kurve der O.-G.-Straße, die das Grundstück der Klägerinnen halbmondähnlich umschließt; dafür sind die Einfahrt zur Tiefgarage und der vorgesehene Parkplatz für 1 Bus im Bereich des Wendehammers deutlich weiter vom Grundstück der Klägerinnen entfernt.
An dem Umstand, dass am maßgeblichen Immissionsort IO₂ die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm anzusetzen sind, hat sich nichts geändert. Nach wie vor grenzen eine gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinander und es besteht eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unter Berücksichtigung der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert in Höhe der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien erhöht werden (für das vorliegende Gebiet: BayVGH U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerfG B.v. 19.9.2007 – 7 B 24.07). Das Grundstück der Klägerinnen liegt nach wie vor in einem zum Wohnen dienenden Gebiet. Das Hotelgrundstück wird weiterhin gewerblich genutzt und liegt wie bisher in einem durch Bebauungsplan dafür festgesetzten Sondergebiet. Deshalb sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien sachgerechter Weise weiterhin die WA-Werte anzusetzen. Da bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von einer Klinik zu einem Hotel G. … im Jahre 2005 eine Gemengelage bestand, wurde auch vor dem Jahr 2005 das Gebiet von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „W.“ in der Fassung vom 5. Februar 1998 verdeutlichen dies (dazu VG München U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4561). Seit der Bebauungsplanänderung im Jahre 2005 und der Nutzungsänderung in ein Hotel G. wirkt das Gebiet seit mittlerweile über 15 Jahren durch eine gewerbliche Hotelnutzung geprägt, mit der Folge einer entsprechenden jahrelangen Vorbelastung.
Soweit die Klägerinnen nach wie vor davon ausgehen, dass ihr Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet liegt, trifft dies zunehmend weniger zu. Im Geviert O.-G.-Straße/W.-straße liegt ein Ferienhaus. Auch im Osten des aus ca. 20 Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets gibt es ein Hotel mit Restaurant und Terrasse. Östlich angrenzend werden ebenfalls Ferienwohnungen vermietet. Damit wird das hier maßgebliche Einwirkungsgebiet nicht nur durch das Hotel W., sondern auch durch weitere gewerbliche Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken geprägt.
Die aufgrund dieser Gemengelage anzusetzenden WA Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerinnen als maßgeblichem Immissionsort IO₂ nach dem Gutachten des Ingenieurbüros G. am Tag um 7 dB(A) und nachts um 2 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung bereits nach Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i.V.m. Nr. 3.2.1 TA Lärm am Tag als nicht relevant anzusehen. Der maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts wird mit den errechneten 38 dB(A) ebenfalls um 2 dB(A) unterschritten. Damit hält die geplante Hotelanlage auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte im Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2020, Auflagen Ziff. 3, von 55 dB(A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht ein.
Die durch das Ingenieurbüro erstellte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 11. April 2019 wurde durch den Fachbereich Technischer Umweltschutz des Landratsamtes überprüft und bestätigt. Die Verträglichkeitsuntersuchung ist nachvollziehbar, detailliert und geht von realistischen Annahmen aus, die eher nach oben korrigiert werden. Unter Berücksichtigung der Größe des Hotels und der Zahl der Gäste ist bei den Fahrzeugbewegungen von einem Maximalwert von 500 Bewegungen einschließlich der An- und Abfahrt durch das Personal in der Tiefgarage mit 190 Stellplätzen und 100 Bewegungen auf den drei Stellplätzen vor der Rezeption (Vorfahrt Hotel) ausgegangen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu niedrig sei bestehen keine. Auch die übrigen Schallimmissionen, Tabelle 1, S. 10 des Gutachtens, gehen von einer Nutzungszeit der Außengastronomie und des Pools von 10 bis 14 Stunden aus; Anhaltspunkte dafür, dass dies zu niedrig gegriffen sei, bestehen bei realistischer Betrachtung ebenfalls keine. Die Angabe der Lade- und Rangierzeiten im Rahmen der Lkw- und Lieferwagenanlieferung beruhen auf der Betriebsbeschreibung und sind auf die Tagzeit beschränkt. Relevanter Lärm von der Nutzung der Terrassen vor den Zimmern Chalet 1 und Chalet 2 für die Dauer von drei Stunden pro Tag ist nicht zu leise angesetzt worden; es erschließt sich nicht, wieso bei der Unterhaltung von 2 Personen auf dem Hotelbalkon die Lärmbelastung höher sein sollte. Für die technischen Anlagen wurde eine Einwirkungszeit von 16 Stunden zugrunde gelegt und selbst die Nutzung des Schotterwegs wurde mit zehn Bewegungen pro Tag eingerechnet. Es ist danach nicht zu erkennen, dass während der Tagzeit irgendwelche Lärmemittenten übersehen wurden. Auch die Auflistung Tabelle 2 (S. 11 des Gutachtens) legt für die Nachtzeit zugrunde, dass auch nach 22.00 Uhr technische Geräte Lärm verursachen und für noch ca. ½ Stunde Gastronomie, Bar und Unterer Hof noch nicht vollständig geschlossen sind. Der Ansatz von 40 Fahrbewegungen in der Tiefgarage und zwei Fahrbewegungen für die Zufahrt zur Rezeption sowie eine Busbewegung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Nacht eher großzügig angesetzt; es dürfte sich im Wesentlichen um spätanreisende Gäste und Rückkehrer handeln; der Umfang der Fahrzeugbewegungen nach 22.00 Uhr in bewohnten Gebieten ist sozial üblich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Bescheids die drei Stellplätze vor der Rezeption nur bis 21.45 Uhr genutzt werden dürfen, ohne dass dies ansatzweise rechtlich geboten ist. Auch die Bewertung des Verkehrslärms ist zutreffend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass zwischen dem Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen und dem anlagenbezogenen Verkehr auf dem Betriebsgelände zu unterscheiden ist. Der anlagebezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum wurde nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm korrekt ermittelt (S. 14 des Gutachtens). Das Maximalpegelkriterium ist wegen der Entfernung zwischen dem Klägerinnengrundstück und den Pkw-Parkplätzen von 28 m und zum Busparkplatz von 48 m irrelevant. Sonstige Bedenken gegen die Ermittlungen des anlagebezogenen Verkehrs, Tabelle 4 bestehen keine, da die Prognose ausgehend von der Verkehrsuntersuchung, die bereits unter Berücksichtigung des Bestands mit 43 Zimmern und der Anwohnersituation im Zusammenhang mit früheren Verfahren durchgeführt wurde, hochgerechnet wurde. Die Prognose wurde unter Berücksichtigung der Steigung und der Parkplatzlärmstudie für Hotelanlagen mit 270 Betten erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Hochrechnung nicht fachlich korrekt erfolgt ist bestehen keine.
Soweit die Klägerinnen die übrigen im Interesse des Lärmschutzes getroffenen Auflagen angreifen ist nicht erkennbar, worin eine Verletzung ihrer Nachbarrechte bestehen könnte. Die Auflagen in der Baugenehmigung schränken die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs des Hotels im Wesentlichen auf die Tagzeit ein. Zweifel daran, dass dies die Einhaltung der beauflagten Immissionsgrenzwerte von 40 dB(A) nachts sicherstellt, bestehen keine und wurden nicht substantiell vorgetragen. Keine dieser Auflagen ist ungeeignet, um diesen Zweck sicherzustellen und keine dieser Auflagen beruht auf Annahmen, die nicht Inhalt der Betriebsbeschreibung, des Lärmgutachtens und der genehmigten Bauvorlagen sind. Insgesamt stellt sich die Hotelanlage danach wie im Betriebskonzept vorgesehen als groß, aber sehr ruhig dar. Soweit die Klägerinnen weiterhin wie in bereits früheren Verfahren bemängeln, das Live-Musikveranstaltungen durchgeführt werden, wird auf die geltende Rechtslage zu den seltenen Ereignissen hingewiesen. Nicht ansatzweise ist vor dem Hintergrund, dass im Regelbetrieb lediglich Hintergrundmusik mit kontrollierter Lautstärke stattfinden darf, davon auszugehen, dass hier eine diskothekenähnliche Anlage entsteht, die für die Bewohner des Ortes und der Umgebung zu einem attraktiven nächtlichen Party-Hotspot werden könnte. Die hinlänglich bekannten Sorgen der Klägerinnen vor einer Ausuferung des Regelbetriebs sind zum einen ein reines Vollzugsproblem und zum anderen durch den Katalog der vollstreckbaren Auflagen, die die Nutzung hinsichtlich Zeit und Emissionen einschränken, weiterhin realitätsfern.
3. Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt.
Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, da die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird nur dann verletzt, wenn Nachbarn nicht zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Hotelvorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Lärmgutachten und durch die Auflagen im Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt. Die Forderungen des Technischen Umweltschutzes und die Auflagenvorschläge des Lärmgutachtens sind im Bescheid durch konkrete Auflagen umgesetzt und zum Bestandteil des Bescheids gemacht worden. Die im Bescheid genannte E-Mail, die diesem als Anlage fehlte, ist in den Akten, den Beteiligten bekannt und eindeutig zuordenbar, da es keine weitere gibt; weder ihr Inhalt noch ihr Fehlen ist nachbarrechtlich relevant.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. tragen, da dieser eine Antrag gestellt hat. Die Beigeladene zu 2 . hat dies nicht getan und trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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