Baurecht

Sondernutzungsgebühren für unerlaubte Straßensondernutzung durch abgestelltes Kraftfahrzeug

Aktenzeichen  M 10 K 16.1831

Datum:
14.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs. 1, Abs. 2a S. 1, S. 2, S. 4, Art. 18a
StVO StVO § 12 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Abstellen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs ggf. auch über einen längeren Zeitraum hinweg kann unter den nicht genehmigungs- und gebührenpflichtigen Gemeingebrauch fallen. (redaktioneller Leitsatz)
Beim Abstellen eines nicht zugelassenen und somit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges handelt es sich nicht um ein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gem. § 12 Abs. 2 StVO, sodass eine gebührenpflichtige Sondernutzung vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Festsetzung der Höhe einer Sondernutzungsgebühr kann auch eine Orientierung an den Parkgebühren, die in städtischen Lagen für das Parken auf öffentliche Straßen in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten erhoben werden, vorgenommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Die Erhebung der Sondernutzungsgebühr für ein unerlaubt im öffentlichen Straßenraum abgestelltes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil vom Halter bereits Beseitigungskosten erhoben und er mit einer Geldbuße belegt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015, mit dem sie gegenüber der Klägerin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 140 Euro für eine unerlaubte Sondernutzung – Abstellen eines nicht zugelassenen Kraftrads auf einer öffentlichen Straße im Zeitraum 12. August 2014 bis 12. September 2014 – festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Sondernutzungsgebührenbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde dem Erfordernis der Anhörung Genüge getan.
Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2014 wurde die Klägerin zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Abstellens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiges Kennzeichen (Abfall i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG -) angehört. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre Angaben auch der Kostenentscheidung über die Beseitigung und evtl. Entsorgung des Kraftrads zugrunde gelegt würden und eine gesonderte Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – insoweit nicht erfolge.
Ein Hinweis auf die Sondernutzungsgebührenpflicht verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu erfolgte dabei allerdings nicht.
Eine – wie hier im Fall – fehlende Anhörung im Vorfeld des Bescheidserlasses führt jedoch nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis spätestens zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG).
Vorliegend wurde der Anhörungsfehler durch das Schreiben der Beklagten vom 17. September 2015 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt.
2. Auch materiell-rechtlich hält der angegriffene Gebührenbescheid einer Überprüfung stand.
a. Nach Art. 18 Abs. 2a Satz 1, 2 und 4 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) können die Kommunen für Sondernutzungen der in ihrer Baulast stehenden Straßen durch Satzung Sondernutzungsgebühren erheben.
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass ihrer Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der … … (Sondernutzungsgebührensatzung – SoNuGebS -) vom 5. Juni 1985 (MüABl. S. 104), zuletzt geändert mit Satzung vom 16. April 2010 (MüABl. S. 113), die im vorliegenden Fall Anwendung findet. Die aktuelle Satzung vom 25. Juni 2014 (MüABl. S. 64) trat erst zum 1. Januar 2015 in Kraft, also nach der verfahrensgegenständlichen Sondernutzung im Zeitraum 12. August 2014 bis 12. September 2014.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung (vgl. insoweit z. B. VG München, U.v. 05.04.2012 – M 10 K 11.5199 – juris; U.v. 24.11.2011 – M 10 K 11.1168 – juris). Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.
b. Die Beklagte hat die Regelungen ihrer Sondernutzungsgebührensatzung in dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2015 auch fehlerfrei angewendet.
aa. Nach § 3 Abs. 1 SoNuGebS werden die Gebühren für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.
Bei dem Abstellen des Rollers auf dem Randstreifen der …straße handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung, die eine Gebührenpflicht ausgelöst hat.
Unter Sondernutzung ist jede Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu verstehen, die über den so genannten Gemeingebrauch hinausgeht.
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz und das Fernstraßengesetz definieren den Gemeingebrauch als die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattete Benutzung der Straße zum Verkehr (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, § 7 FStrG). Ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechtes entspricht, ist gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch (OVG NRW, U.v. 12.7.2005 – 11 A 4433/02 – NJW 2005, 3162 – juris Rn. 28 ff.).
Die Benutzung einer Straße zum Verkehr liegt dabei sowohl bei einer Teilnahme am fließenden Verkehr als auch am so genannten ruhenden Verkehr vor. Auch das Parken fällt daher grundsätzlich unter den Gemeingebrauch. Nach diesen Maßgaben kann das Abstellen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs ggf. auch über einen längeren Zeitraum hinweg unter den nicht genehmigungs- und gebührenpflichtigen Gemeingebrauch fallen.
Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind. Dem ruhenden Verkehr kann ein Fahrzeug nur dann zugerechnet werden, wenn es jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen kann, also wenn es nach den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Verkehr zugelassen und tatsächlich betriebsbereit ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 28.11.1969 – VII C 67.68 – BVerwGE 34, 241-248). Daher handelt es sich bei dem Abstellen eines nicht zugelassenen und somit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges nicht um ein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gemäß § 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – (vgl. OVG NRW, B.v. 23.4.2004 – 11 A 2594/02 – juris Rn. 7 ff., U.v. 4.12.2000 – 11 A 2870/97 – juris Rn. 14) und folglich um eine Sondernutzung.
Unerheblich in Bezug auf die Gebührenpflicht ist, dass die Sondernutzung nicht (bescheidsmäßig) erlaubt und wohl auch nicht erlaubnisfähig war (vgl. dazu § 31 Abs. 2 Nr. 1 der Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL – der Beklagten vom 9.4.2014 i. d. F. v. 1.5.2014, wonach das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern regelmäßig nicht erlaubnisfähig ist, sowie auch Art.18a BayStrWG). Die Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus. Allein auf diese tatsächlich erfolgte Benutzung kommt es an; die Fragen der Antragstellung und Erlaubniserteilung spielen entgegen dem Einwand der Klägerin insoweit keine Rolle (BayVGH, U.v. 22.11.2006 – 8 BV 05.1918 – BayVBl 2007, 690/691 m. w. N.; ebenso BVerwG, U.v. 21.10.1970 – IV C 38.69 – BayVBl 1971,110).
bb. Die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin erfolgte auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SoNuGebS.
cc. Auch die Höhe der festgesetzten Sondernutzungsgebühren begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 4 Abs. 1 SoNuGebS i. V. m. Art. 18 Abs. 2a Satz 5 BayStrWG ist die Höhe der Gebühr nach der Verkehrsbedeutung der jeweils in Anspruch genommenen Straße, dem wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung für den Benutzer sowie nach deren Umfang und Dauer zu bemessen.
Insbesondere in Bezug auf die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Sondernutzung darf der Satzungsgeber dabei eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anstellen. Dabei muss er allerdings das Äquivalenzprinzip beachten; d. h. die jeweilige Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 9 B 85/14 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 16.11.2001 – 21 B 98.2470 – juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte zum einen die Verkehrsbedeutung ihrer Straßen im Rahmen eines Straßengruppenverzeichnis eingestuft (§ 4 Abs. 2 SoNuGebS, Anlage II zur Satzung) und ferner einzelne Gebührentatbestände im Rahmen eines Gebührenverzeichnisses erfasst und bewertet (§ 4 Abs. 4 SoNuGebS, Anlage I zur Satzung).
Für das Abstellen nicht zugelassener Krafträder in der Straßengruppe II (u. a. …straße) sieht das Gebührenverzeichnis in Nr. 49 pro angefangener Woche eine Gebühr in Höhe von 35 Euro vor; die Beklagte hat hier eine nachweisliche Sondernutzung im Zeitraum 12. August 2014 bis 12. September 2014 (4 Wochen) zugrunde gelegt und dementsprechend eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von insgesamt 140 Euro festgesetzt.
Auch mit Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken der Klägerin ist diese Gebührenhöhe nicht unverhältnismäßig.
Zum einen ist die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erheblich, weil mit dem verbotswidrigen Abstellen des nicht zugelassenen Kraftrads öffentlicher Park-, Halte- und Ausweichraum verloren geht, der besonders in Innenstadtbereichen von Großstädten wie der Beklagten knapp ist.
Zum anderen ist der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung nicht unerheblich. Zwar dürfte der hypothetischen Mietzins für die private Anmietung eines KFZ-Stellplatzes in vergleichbarer Lage als Anknüpfungspunkt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 9 B 85/14 – juris Rn. 3) geringer sein als die satzungsmäßige Sondernutzungsgebühr.
Naheliegender ist in diesen Fällen jedoch ein Vergleich mit den Parkgebühren, die in städtischen Lagen für das Parken auf öffentliche Straßen in Bereichen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten erhoben werden. Diesem Vergleich hält die von der Beklagten geforderte Sondernutzungsgebühr stand; denn gemäß § 1 ihrer Parkgebührenordnung vom 29. Juli 2007 (zuletzt geändert am 12.01.2011) erhebt sie gebiets- und tageszeitbezogen Parkgebühren von 0,20 Euro bis 0,50 Euro je angefangene zwölf Minuten und in Gebieten ohne Höchstdauerbeschränkung – als Minimum – Tagesgebühren in Höhe von 6 Euro.
Vor diesem Hintergrund steht die in der Tarifstelle Nr. 49 festgelegte Gebühr nach Ansicht der Kammer (noch) nicht in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung der von der Beklagten erbrachten Leistung und dem sich daraus für die Klägerin ergebenden Nutzen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass andere Kommunen für den Sondernutzungsgebührentatbestand des Abstellens von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen im Rahmen ihrer Satzungshoheit ggf. geringere Tarife vorsehen; in Bezug auf die von der Klägerin konkret angeführte die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 ist anzumerken, dass diese in der aktuellen Fassung vom 3. Oktober 2012 in Tarif Nr. 13 hierfür zwar Gebühren in Höhe von 12,80 Euro monatlich vorsieht, allerdings je angefangenem beanspruchten Quadratmeter.
dd. Die Erhebung der Sondernutzungsgebühr ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Klägerin bereits mit den Beseitigungskosten und einer Geldbuße belegt worden ist. Denn Sondernutzungsgebühr und Geldbuße weisen unterschiedliche Funktionen auf (VG Lüneburg, U.v. 11.1.2006 – 5 A 48/05 – juris m. w. N.). Während die Geldbuße die in der unerlaubten Sondernutzung begangene Ordnungswidrigkeit sanktioniert, soll mit der Sondernutzungsgebühr – wie bereits ausgeführt – die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus abgegolten werden. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG-), die Gebühr ist aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig zwingend zu erheben. Im Übrigen stellt auch schon § 11 SoNuGebS klar, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht berührt wird.
II.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 140,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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