Baurecht

Straßenausbaubeitrag für eine Anliegerstraße

Aktenzeichen  B 4 K 16.589

Datum:
15.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158164
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3

 

Leitsatz

1. Rechtliche Gründe erfordern eine Unterteilung in zwei selbständige Einrichtungen, wenn die Teilstrecken einer Straße unterschiedlichen Straßenkategorien zuzuordnen wären. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an einer Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig, wenn kein Fall einer Abschnittsbildung mit etappenweisem Bauprogramm vorliegt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.    Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 19.07.2016 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 1.306,09 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.    Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 19.07.2016 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 359,74 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 1.306,09 EUR rechtmäßig ist.
a. Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Demgemäß war die Beklagte aufgrund ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 18.12.1996 (ABS) dem Grunde nach berechtigt, von der Klägerin einen Ausbaubeitrag zu verlangen.
b. Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist die einzelne Ortsstraße als maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Dabei ist auf Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Ausstattung mit Teileinrichtungen abzustellen. Zugrunde zu legen ist der Zustand nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 – 6 BV 10.2467, juris Rn. 41).
Maßgebliche Einrichtung ist hier die G …- …-Straße in ihrer gesamten Länge von 210 m, beginnend im Westen ab der Einmündung von der C …- …-Straße bis zur Einmündung in die E …straße im Osten. Die G …- …-Straße verläuft durchgängig geradlinig. Sie wird von der rechtwinkelig kreuzenden Z …straße in zwei Teilstrecken (140 m und 70 m) zerschnitten. Beide Teilstrecken weisen die gleiche Breite und Ausstattung mit Teileinrichtungen (beiderseitige Gehwege, einseitige Parkmöglichkeit) auf. Für einen unbefangenen Betrachter steht aufgrund des geraden Verlaufs der Straße und des gleichartigen Erscheinungsbilds ohne Zweifel fest, dass es sich um eine Einrichtung handelt. Die kreuzende Z …straße stellt optisch keine so einschneidende Zäsur dar, dass die G …- …-Straße in zwei Einrichtungen unterteilt erscheint, vielmehr bleibt der augenfällige Eindruck einer gerade durchlaufenden Straße erhalten. Diese Einrichtungsbildung ergibt sich für das Gericht aufgrund der in den Akten befindlichen Lagepläne und Fotos (insbesondere Foto, Bl. 38 der Beiakte I).
Die Meinung der Beklagten, dass rechtliche Gründe eine Unterteilung in zwei selbständige Einrichtungen erfordern, teilt das Gericht nicht. Dies wäre der Fall, wenn die Teilstrecken der G …- …-Straße unterschiedlichen Straßenkategorien zuzuordnen wären. So ist auch die Kommentarstelle in Matloch/Wiens (Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1/16, Rn. 2151, S. 198) zu verstehen. Die Beklagte geht aber selbst davon aus, dass die ganze G …- …-Straße eine reine Anliegerstraße ist.
Nach dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kommt es zunächst nur auf optische Gesichtspunkte an. Eine kreuzende Straße höherer Kategorie kann eine Zäsur darstellen. Dies wird aber nicht der Fall sein, wenn der unbefangene Betrachter die Straße trotz der Kreuzung als durchgehend wahrnimmt. So ist es hier. Deshalb spielt es keine Rolle, wenn die Beklagte die kreuzende Z …straße wegen ihrer Bedeutung für den innerstädtischen Radverkehr als Haupterschließungsstraße einstuft. Die Z …straße ist zwar geringfügig breiter als die G …- …-Straße, weshalb auf ihr beiderseitiges Parken möglich ist. Der Umstand, dass sie trotz der Funktion als Teil des „Fahrrad-Cityrings“ nicht einmal einen gesonderten Radweg aufweist, zeigt aber, dass der Anteil des motorisierten Verkehrs eher gering sein muss. Aufgrund ihrer Lage im städtischen Straßennetz kommt der Z …straße ersichtlich keine bedeutsame Verbindungsfunktion für den PKW-Verkehr zu. Für ein Abweichen von der natürlichen hin zu einer rechtlichen Betrachtungsweise ist hier kein Raum. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu der von der Beklagten angeführten Entscheidung des OVG Schleswig vom 20.03.2014 4 (LB/19/13), wo es heißt: „Grundsätzlich wird aber die unterschiedliche Funktion ein Hinweis darauf sein, dass die gekreuzte Anliegerstraße zerschnitten wird.“ Die äußerlich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Funktion kaum wahrnehmbaren Unterschiede zwischen den sich kreuzenden Straßen bieten keinen relevanten Hinweis auf eine Teilung der ohnehin relativ kurzen G …- …-Straße in zwei Einrichtungen.
Nach der Systematik des Straßenausbaubeitragsrechts verbietet es sich, bereits bei der Bestimmung der maßgeblichen Einrichtung auf die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Anlieger abzustellen. Diese Frage ist erst bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen.
c. Die Maßnahme ist beitragspflichtig nach § 1 ABS, weil es sich um eine grundständige Erneuerung/Verbesserung der erstmals in den Jahren zwischen 1935 und 1945 hergestellten G …- …-Straße und ihrer Teileinrichtungen im Bereich der ausgebauten Teilstrecke handelt.
Während man von einer „Erneuerung“ spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 32, Rn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).
Ein Ausbaubedarf wegen Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht, dass die Straße tatsächlich nicht mehr benutzbar ist, es genügt ein insgesamt schadhafter, abgenutzter Zustand (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a.a.O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 – 15 A 2128/00, juris Rn. 19). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer Sanierungsbedürftigkeit nach einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).
Ohne Bedeutung ist, ob der Ausbau einer Straße im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Erneuerung von Kanal- oder Wasserleitungen erfolgt ist. Ob und wann ein erneuernder oder verbessernder Straßenausbau erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Entscheidet sich eine Gemeinde aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch für einen Um- oder Ausbau der Straße, für die ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarf besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich beschränkt werden (Hess. VGH U.v. 07.05.2015 – 5 A 2124/13, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.07.2010 – 15 A 1189/10).
Nach diesen Maßstäben bezweifelt das Gericht die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße angesichts ihres Alters von mehr als 60 Jahren und den auf den vorgelegten Fotos (Bl. 36 – 40, Beiakte I) sichtbaren Rissen, Senkungen und bereits ausgebesserten Stellen nicht. Mag ein dringender Ausbaubedarf noch nicht vorgelegen haben, so war ein „völlig intakter Oberflächenbelag ohne sichtbare Schäden“, wie im Fall der Entscheidung des OVG Kassel vom 07.05.2015 (Az. 5 A 2124/13, juris Rn. 22), auf der erneuerten Teilstrecke nicht mehr vorhanden. Die Straßenverkehrsfläche erhielt nach Angaben der Beklagten eine Gesamtstärke von 60 cm gegenüber einer vorhandenen Stärke von weniger als 20 cm. Damit liegt eine nicht nur unerhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus vor, die gleichzeitig eine Verbesserung darstellt (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 – 15 A 571/11, juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit und längere Haltbarkeit der Straße nach sich zieht.
Der Umstand, dass die in welcher Form auch immer notwendig gewordenen Kanalbauarbeiten Auslöser des Straßenausbaus waren, spielt keine Rolle, weil es im pflichtgemäßen, nicht zu beanstandenden Ermessen der Beklagten lag, bei Gelegenheit des Aufbruchs der Straße den grundhaften frostsicheren Ausbau der 60 Jahre alten Straße vorzunehmen, anstatt nur den Kanalgraben großflächig neu zu asphaltieren. Ohne Belang ist, dass die G …- …-Straße als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist. Die Tragfähigkeit der Straße muss dennoch den Anforderungen des Anliegerverkehrs genügen.
Hinsichtlich des Umfangs der erneuerten/verbesserten Straße ist das von der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 28.01.2010 – 6 BV 08.3043 -, juris) aufgestellte Erfordernis, wonach bei einem Teilstreckenausbau eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, erfüllt. Die Ausbaustrecke beträgt ca. 140 m bei einer Gesamtlänge der maßgeblichen Einrichtung von ca. 210 m. d. Der beitragsfähige Ausbauaufwand, der nach der Kostenaufstellung der Beklagten 53.157,02 EUR beträgt, wurde um den satzungsgemäß festgesetzten Gemeindeanteil für Anliegerstraßen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ABS verringert. Demnach hat die Stadt bei Anliegerstraßen grundsätzlich einen Anteil von 30% und für Randsteine einen von 50% zu tragen. Den angefallenen Aufwand für den Aus- und Wiedereinbau der alten Granitsteine, bzw. für die teilweise Anschaffung und den Einbau neuer Randsteine hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt.
Auf die Anlieger entfällt danach ein umlagefähiger Betrag von 35.467,84 EUR.
e. Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke, denen aufgrund der räumlichen Beziehung zu der Einrichtung die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme zuteil wird, hier also alle Grundstücke die an der Einrichtung G …- …-Straße (oben b.) anliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie an der ausgebauten Teilstrecke anliegen.
Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 140 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig, weil kein Fall einer Abschnittsbildung mit etappenweisem Bauprogramm vorliegt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33, Rn. 53 ff., 55). Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 – 6 BV 08.3043 – juris, Rn. 16).
Werden – wie hier – die qualitativen und quantitativen Anforderungen an einen Teilstreckenausbau (Driehaus, a.a.O. § 32 Rn. 11 ff.; BayVGH, Urteil vom 28.01.2010 – 6 BV 08.3043 -, juris) erfüllt, gilt die gesamte Einrichtung als erneuert/verbessert, mit der Folge, dass sämtliche Anlieger durch den Ausbau bevorteilt sind. Damit sind auch die Anliegergrundstücke der G …- …-Straße in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, die jenseits der Z …straße bis zur Einmündung der E …straße liegen.
f. Hinsichtlich der geltend gemachten Zusagen einer Beitragsfreiheit gegenüber anderen Grundstückseigentümern hat die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt, dass eine mündliche Zusicherung schon mangels der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) unwirksam wäre, dass eine schriftliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer P. M. aus den Akten nicht ersichtlich ist, und des Weiteren wegen der durch die in der Straßenbaubeitragssatzung konkretisierten Beitragserhebungspflicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterläge. Da die Klägerseite selbst nicht behauptet, dass ihr gegenüber eine mündliche oder schriftliche Zusicherung ergangen ist, würde selbst eine schriftliche Zusicherung gegenüber einer anderen Person ihr nicht zustattenkommen.
g. Die auf der gerichtlichen Vorgabe beruhende Vergleichsberechnung führt zu einer Erhöhung der Beizugsflächen und einer darauf beruhenden Verminderung des Beitragssatzes von 3,0354 EUR/m² auf 2,3799 EUR/m². Auf das Grundstück der Klägerin entfällt dann ein Beitrag von 1.306,09 EUR.
In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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