Baurecht

Straßenausbaubeitrag und Dauer der beitragsfähigen Maßnahme

Aktenzeichen  W 3 K 16.136

Datum:
18.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 118039
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die beitragsfähige Maßnahme ist dann beendet, wenn das Bauprogramm insgesamt erfüllt worden ist. Dabei muss das gemeindliche Bauprogramm bestimmen, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straßen in Anspruch nehmen sollen. Generell bedarf es einer dahingehenden Detaillierung des Bauprogramms, dass eine hinreichend sichere Beurteilung des Zeitpunkts des Abschlusses der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme und des Umfangs der Beitragsfähigkeit angefallener Kosten möglich ist. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin von der Klägerin eine Vorauszahlung von mehr als 2.529,02 € erhoben wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 29. Dezember 2015 wendet, ist zum Teil begründet. Soweit der Bescheid eine höhere Vorauszahlung als 2.529,02 EUR festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war damit insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 2.529,02 EUR übersteigt. Im Übrigen erweist er sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl. 2017, 200).
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn – wie hier – mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können. Außerdem muss die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen haben, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen Beitragsforderung erforderlich sind. (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 27.00.11.3). Eine solche Regelung hat die Beklagte mit ihrer Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 10. Juli 2007, zuletzt geändert am 3. November 2011 (Ausbaubeitragssatzung – ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtliche Fehler liegen nicht vor. Diesbezügliche Rügen der Klägerin greifen nicht.
Insbesondere sind die Eigenanteile der Beklagten für Haupterschließungsstraßen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS) nicht fehlerhaft festgesetzt worden. Diese Vorschrift entspricht zum einen insoweit dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und ist zum anderen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn.12; U.v. 16.8.2001 – 6 B 97.111 – VGH n.F. 54, 178/179). Dem Gemeindeanteil von 35% für z.B. Gehwege bei Haupterschließungsstraßen liegt der (zutreffende) Gedanke zugrunde, dass bei einer etwa gleichmäßigen Nutzung der Fahrbahn zwischen Anliegern und örtlichem Durchgangsverkehr (50%) die Beklagte typisierend davon ausgehen kann, dass die übrigen Teileinrichtungen demgegenüber vermehrt von Anliegern genutzt werden. Eine solche Pauschalisierung ist in diesem Zusammenhang zulässig.
Auch die Nichtigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 1.8 ABS ist nicht offensichtlich. Die Beklagte hat zudem bereits nachvollziehbar dargelegt, dass es im vorliegenden Fall auf diese Norm nicht ankommt, da die in Rede stehende Straße in einem Gebiet mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 liegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4 Buchst. a ABS). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bebauungsplan „Äußeres H.-land“.
Auf Grundlage der Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 2.529,02 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer auszubauenden Anlage dem Grunde nach zu Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag heranzuziehen. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings nicht 7.487,63 EUR, sondern lediglich 2.529,02 EUR verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Bescheid die auszubauende Anlage falsch bestimmt hat und der umlagefähige Aufwand im Ergebnis auf mehr beitragspflichtige Grundstücksflächen als herangezogen zu verteilen ist. Im Übrigen hat die Beklagte alle Anforderungen an die Erhebung von Vorauszahlungen auf Ausbaubeiträge beachtet. Etwaige Fehler in der Ausgangsberechnung wurden im Widerspruchsverfahren geheilt; hierdurch ergab sich jedoch im Widerspruchsverfahren keine Änderung zugunsten der Klägerin.
Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne O. Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche O. Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die O. Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl. 2012, 206/208 m.w.N.). Dies bedeutet, dass der Abschluss der Maßnahme vom Inhalt des einschlägigen Bauprogramms abhängig ist. Die beitragsfähige Maßnahme ist dann beendet, wenn das Bauprogramm insgesamt erfüllt worden ist. Dabei muss das gemeindliche Bauprogramm bestimmen, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straßen in Anspruch nehmen sollen (BVerwG, U.v. 18.1.1991 – 8 C 14/89 – BVerwGE 87, 288 – für das Erschließungsbeitragsrecht). Generell bedarf es einer dahingehenden Detaillierung des Bauprogramms, dass eine hinreichend sichere Beurteilung des Zeitpunkts des Abschlusses der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme und des Umfangs der Beitragsfähigkeit angefallener Kosten möglich ist. Dies erfordert grundsätzlich auch eine hinreichend deutliche Bestimmung, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/661/663).
Das Bauprogramm kann dabei durch Beschluss des Gemeinderats bestimmt werden; es kann sich aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen ergeben oder formlos durch die Verwaltung erfolgen. In jedem Fall muss feststehen, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – juris Rn. 11).
Aus diesem Bezug des Bauprogramms zur Planung der Gemeinde und letztlich zur Bestimmung der einzelnen O. Straße ergibt sich auch, dass die Gemeinde den konkreten Straßenausbau in gewisser Weise selbst in den Händen halten oder zumindest eine hinreichend gesicherte Planung in ihren Willen aufnehmen muss. Denn aus der oben dargelegten Funktion des konkreten Bauprogramms folgt, dass die Gemeinde als diejenige, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG Ausbaubeiträge für Ortsstraßen erheben soll, auch selbst bestimmen können muss, wie das jeweilige Bauprogramm gestaltet sein soll. Die Gemeinde muss bestimmen, ob ausgebaut und wie ausgebaut wird. Das Bauprogramm stellt gerade eine Beschreibung dessen, was eine Gemeinde verwirklichen muss, um einen geplanten Straßenausbau derart zu realisieren, dass eine Beitragserhebung in Betracht kommt, dar (Driehaus, ZMR 2015, 659).
Aufgrund dieser Erwägungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall nach der Erkenntnis des Gerichts kein Bauprogramm für die T. Straße/Z.-graben ab der Kreuzung H. Weg/S. Straße bis zur Einmündung in die W. Straße bilden können. Sie ist zum einen nicht „Herrin des Verfahrens“ für den diesbezüglichen Straßenausbau und hat sich zum anderen auch keine ausreichend gesicherte, fremde Planung zu Eigen gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Beklagte trägt vor, im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens bezüglich der Straßenbahnlinie 6 ein konkretes Bauprogramm für die in diesem Zusammenhang auszubauenden Straßen beschlossen zu haben. In einem Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 20. Juni 2013 (Blatt 19 der Abrechnungsakte der Beklagten) wurde diesbezüglich festgelegt, dass der weitere Verlauf der T. Straße entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet werde. Näheres zu dem geplanten Ausbau enthält der Beschluss nicht. Es wird auf die Festlegungen im Planfeststellungsverfahren verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Würzburger Straßenbahn GmbH (WSB) und nicht die Beklagte Vorhabenträger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist. Die Beklagte hat die WSB lediglich beauftragt, Planungen bezüglich der Straßenbahnlinie 6 zu erstellen und sodann eine Planfeststellung zu beantragen. Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Planungen bezüglich eines Straßenausbaus im Bereich T. Straße/Z.-graben werden zwischen der Beklagten und der WSB abgestimmt. Allerdings kann die Beklagte durch einen Lenkungskreis auf die Planungen des Vorhabenträgers Einfluss nehmen. Es kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass die Beklagte selbst nicht Vorhabenträger ist, dazu führt, dass die Beklagte kein ausreichendes Bauprogramm aufstellen konnte.
Das Fehlen eines konkret bestimmbaren Bauprogramms folgt zumindest daraus, dass der geplante Straßenausbau überhaupt im Rahmen eines laufenden Planfeststellungsverfahrens stattfinden soll. Für das Planfeststellungsverfahren ist die Regierung von Unterfranken zuständige Behörde (§§ 29 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 ZustV). Es ist daher Aufgabe der Regierung von Unterfranken, die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und zu bewerten und im Rahmen eines Erörterungstermins mit den Beteiligten zu besprechen (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG). Nach der Durchführung des Erörterungstermins können Änderungen des Plans angezeigt sein; jedenfalls muss die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses über die vorgebrachten Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden ist, entscheiden und gegebenenfalls hat sie dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG). Aus diesen Verfahrensregeln ergibt sich, dass sich im Laufe eines Planfeststellungsverfahrens das konkrete Bauvorhaben in signifikanter Art und Weise ändern kann. Ein Vorhabenträger kann sich zu Beginn nicht sicher auf einen bestimmten Ausbau festlegen, da vorgebrachte Einwendungen auf der Grundlage der oben dargestellten Regelungen Planänderungen zur Folge haben können.
Dass derartige Änderungen möglich sind, zeigt sich konkret im vorliegenden Fall: Im Rahmen der Planauslegung im Jahr 2012 kam es zu mehreren Einwendungen aufgrund des geplanten Grunderwerbs im Bereich T. Straße/Z.-graben. Ausweislich des Protokolls des Lenkungskreises vom 27. Februar 2013 (Blatt 11 ff. der Aktenheftung der Beklagten vom 19.04.2017) hat die Regierung von Unterfranken den Vorhabenträger (WSB) aufgefordert, dementsprechend nach alternativen Ausbauquerschnitten zu suchen. Daraufhin wurden die ursprünglichen Planungen überarbeitet und ein neuer Querschnitt zur Vermeidung von Grunderwerb erarbeitet. Aus dem genannten Protokoll ist ebenfalls ersichtlich, dass die Anordnung insbesondere der Geh- und Radwege zur Diskussion stand. Teilweise betrugen die Differenzen der unterschiedlichen möglichen Ausbauvarianten über 1,0 m in der Breite bezüglich einer Teileinrichtung. Schließlich wurde zugunsten des Gehwegs teilweise auf einen durchgehenden Grünstreifen verzichtet. Hieraus wird deutlich, dass der konkrete Straßenausbau im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchaus relevante Änderungen erfahren kann. Die Planänderungen waren Gegenstand eines erneuten Anhörungsverfahrens, wobei auch dort erhobene Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden müssen. Dies macht deutlich, dass der geplante Straßenausbau im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht allein der Planung der Beklagten bzw. des Vorhabenträgers unterliegt; es kann zu gravierenden Änderungen kommen, die sich deren Einfluss entziehen.
Diesem Argument steht auch nicht entgegen, dass es in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde, dass sich die Gemeinde für ihr Bauprogramm auf einen Planfeststellungsbeschluss bezieht und sich diesen Beschluss bezüglich des dort enthaltenen Ausbaus der Gehwege und Parkstreifen in vollen Umfang zu Eigen macht (VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2015 – 13 K 5319/12 – juris Rn. 58.) oder dass sich ein Bauprogramm aus einer Vereinbarung mit einer Teilnehmergemeinschaft über die Kostenbeteiligung bei Dorferneuerungsmaßnahmen ergibt (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – juris Rn.12.). Diese beiden Fallkonstellationen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die jeweiligen Ausbaumaßnahmen in den genannten Beispielsfällen abschließend festgelegt sind und sich die Gemeinde bezüglich des Bauprogramms auf diese Entscheidungen bezieht bzw. sich diese zu Eigen macht. In beiden genannten Fällen stand mit ausreichender Sicherheit fest, welche Teileinrichtungen in welcher Art und Weise ausgebaut werden sollen. Fraglich war nur, ob sich eine Gemeinde auf Planungen außerhalb ihrer Sphäre beziehen und sich diese zu Eigen machen kann. Das Planfeststellungsverfahren bezüglich der Straßenbahnlinie 6 ist jedoch gerade noch nicht abgeschlossen; auch der noch durchzuführende zweite Erörterungstermin stand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch aus. Insgesamt ist es weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten des Vorhabenträgers derzeit möglich, den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses und insbesondere das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens mit ausreichender Sicherheit vorherzusagen (vgl. Schreiben der WSB vom 5.4.2017). Es existiert daher noch keine ausreichend gesicherte Planung, auf welche sich die Beklagte zulässigerweise beziehen könnte.
Die Beklagte hat nach alledem weder den konkreten Straßenausbau über die Kreuzung H. Weg/S. Straße hinaus selbst in der Hand, noch kann sie sich auf eine hinreichend festgelegte Planung beziehen. Da daher vorliegend nur der Straßenausbau zwischen der Kreuzung Sanderrothstra-ße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/T. Straße und der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße das maßgebliche Bauprogramm darstellt, bestimmt sich die prognostische Bewertung der im vorliegenden Fall relevanten Anlage daher nach dem Zeitpunkt, an dem dieser Ausbau fertiggestellt ist. Auf den (geplanten) Ausbau zwischen der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße und der Einmündung in die W. Straße im Rahmen der geplanten Straßenbahnlinie 6 kommt es – entgegen der Ansicht der Beklagten – für die Bestimmung der Anlage nicht an, da die Beklagte hierfür, wie oben dargestellt, kein konkretes Bauprogramm beschließen konnte.
Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder ergibt sich im vorliegenden Fall daher folgende Anlage:
Die natürliche Betrachtungsweise ergibt zunächst, dass die Anlage an der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/ T. Straße beginnt. Dies war von den Parteien nicht bestritten und ergibt sich daraus, dass sich ab dieser Kreuzung die Fahrbahn der T. Straße verbreitert und sich in Richtung Norden auf der westlichen Seite der Straße nunmehr ein Radweg befindet. Zudem befindet sich ab dieser Kreuzung auf der T. Straße auf beiden Seiten das mit Bäumen bepflanzte Begleitgrün, welches in der Straße zuvor nicht in gleichem Ausmaß vorhanden ist (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 1 – 8). Vor allem auf der westlichen Straßenseite ändert sich die Aufteilung deutlich. Es findet daher insgesamt eine Zäsur statt.
Eine Zäsur der Anlage ergibt sich sodann nicht an der Kreuzung T. Straße/Z. Straße. An dieser Stelle verläuft die Straße einheitlich über die Kreuzung hinaus weiter; es ergeben sich keine relevanten Anhaltspunkte für den Beginn einer neuen Anlage. Die Z. Straße erscheint dem natürlichen Betrachter nicht als wesentlich breiter als die T. Straße. Zudem bleibt die Anordnung der T. Straße auch über die Kreuzung hinaus einheitlich, vor allem in Bezug auf die Teileinrichtungen Radweg, Gehweg und Begleitgrün. Auch die Straßenbreite ändert sich nicht (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 17 – 21).
Die Anlage endet sodann auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht an der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße, sie geht vielmehr darüber hinaus und endet erst an der Stelle, an der die Straße unter dem Namen Z.-graben in die W. Straße mündet.
Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, dass es im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise aufgrund der helleren Gehwegspflasterung und der neuen Baumbepflanzung am Übergang H. Weg/S. Straße zu einer Zäsur und damit zu einer neuen Anlage komme. Die von der Beklagten vorgebrachten Umstände für eine Zäsur an dieser Stelle greifen jedoch nicht durch. Alleine die neue Befestigungsart der Gehwege von Asphalt zu Pflaster und die neue Baumbepflanzung führen nicht dazu, hier von einer neuen Anlage ausgehen zu können. Diese Unterschiede sind dem Umstand geschuldet, dass ein Ausbau bislang nur von der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/ T. Straße bis zur Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße stattgefunden hat. Dass sich hierdurch Änderungen im Straßenbild auch hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume ergeben bzw. die Straße insgesamt neuer aussieht, liegt auf der Hand. Allein derartige kleinere Neuerungen können daher noch keine neue Anlage entstehen lassen. Andernfalls läge der Anlagenbegriff im Belieben der Beklagten. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Unterschiede aufgrund der neuen Baumbepflanzung im Laufe der Jahre geringer werden; die neu gepflanzten Bäume wachsen und werden dichter und gleichen sich somit dem Altbestand an. Es kann jedoch für den Anlagenbegriff nicht von Bedeutung sein, ob dieselbe Straße zum jetzigen Zeitpunkt oder in zehn Jahren betrachtet wird, wenn dazwischen keine Baumaßnahmen stattgefunden haben.
Die objektive Betrachtung an dieser Stelle führt ohnehin nicht zu einer Zäsur. D. Straße verläuft in gleicher Breite einheitlich weiter; Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen und Begleitgrün bleiben in etwa gleich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Straße an dieser Stelle einheitlich verläuft und dem objektiven Beobachter nicht das Gefühl vermittelt, er würde sich nun auf einer anderen Straße befinden. Auch die an der Kreuzung einmündenden Straßen (H. Weg/S. Straße) unterbrechen die Anlage nicht. Es handelt sich nicht um eine Kreuzung, die ihrem Verlauf, ihrer Lage oder ihrer Größe nach dazu führt, dass der natürliche Straßenverlauf endet und in eine neue Straße übergeht (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 43 – 48). Vielmehr vermittelt die an der Kreuzung verlaufende Kurve den Eindruck, die T. Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Im Übrigen geht auch die Widerspruchsbehörde davon aus, dass es diesseits und jenseits der Kreuzung H. Weg/S. Straße nur geringfügige Unterschiede gibt und der Straßenverlauf durchgehend ist (vgl. Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015, S. 4). Sie vertritt dann jedoch die vom Gericht nicht mitgetragene Auffassung, dass allein die helle Gehwegspflasterung und die neue Baumbepflanzung für den Beginn einer neuen Anlage sprechen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftbildaufnahmen. Im Gegenteil, die Aufnahmen Nummer 3 und Nummer 4 verdeutlichen vielmehr, dass die Anlage an der Kreuzung S. Straße/H. Weg einheitlich und ohne relevante Zäsuren verläuft. D. Straße erweckt vielmehr den Eindruck einer Einheit.
Auch im weiteren Verlauf der Straße ergibt sich bis zu dem Punkt, an dem sie unter dem Namen Z.-graben in die W. Straße mündet, keine für den Anlagenbegriff relevante Zäsur. Die Einmündungen der V. Straße, der M. Straße und der F. Straße unterbrechen die Anlage nicht. D. Straße führt vielmehr bei im Wesentlichen gleichbleibender Straßenbreite und auch sonst vergleichbaren Teileinrichtungen (Angebotsstreifen, Gehweg, Radweg und Begleitgrün) durchgängig weiter und wird erst durch die W. Straße beendet (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 50 – 56).
Die maßgebliche Anlage erstreckt sich daher von der Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/T. Straße ohne Unterbrechung bis zur Einmündung des Z.-grabens in die W. Straße.
Die Anlage umfasst zudem auch die von der Straße abzweigenden Sackgassen (insgesamt sieben Stück), da diese schon keine Straßen im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn darstellen und daher bloße Zufahrten sind.
Grundsätzlich stellen unverzweigte Stichstraßen mit einer Länge von unter 100 m unselbständige Anhängsel der Hauptstraße dar, weil sie in der Regel einer bloßen Zufahrt ähneln (vgl. BayVGH, U.v. 5.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 17; U.v. 20.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 15).
Von diesem Grundsatz können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ausnahme insbesondere dann geboten, wenn die S. Straße und die Hauptstraße unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als einheitliche Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.2228 – juris Rn. 4; B.v. 8.4.2010 – 6 ZB 09.2308 – juris Rn. 5; B.v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris Rn. 9). Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft und damit die ausschließlich an den Sackgassen gelegenen Grundstücke nicht beitragspflichtig sind, kann dahinstehen, denn die Sackgassen stellen schon keine unselbständigen Stichstraßen dar. Es handelt sich vielmehr um bloße Zufahrten ohne Straßenqualität.
Ob eine bloße Zufahrt vorliegt oder ob das jeweilige Wegestück eine unselbständige S. Straße mit Straßenqualität darstellt, hängt grundsätzlich von den örtlichen Gegebenheiten und somit von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind bei dieser Einzelfallbetrachtung insbesondere die Anzahl der durch die Sackgasse zusätzlich erschlossenen Grundstücke, die Kontinuität der angrenzenden Bebauung und die straßenmäßige Ausstattung von Hauptstraße und Sackgasse (HessVGH, B.v. 8.2.2017 – 5 B 3030/16 – juris Rn. 5). Weiter kommt es auch auf die Ausdehnung und die Beschaffenheit der Einrichtung sowie auf das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, an (Ecker, Kommunalabgaben Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 44.00.3.1 m.w.N.). In diesem Zusammenhang führt nicht bereits die geringe Länge einer Sackgasse dazu, diese als bloße Zufahrt ohne Straßenqualität zu betrachten. So ist es beispielsweise möglich, dass eine bloß 20 m lange Sackgasse im Ausbaubeitragsrecht als selbständige Anlage zu betrachten ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.2228 – juris).
Nach diesen Kriterien sind vorliegend die sieben von der Hauptstraße abzweigenden Sackgassen als bloße Zufahrten derselben zu qualifizieren. Nach Auffassung des Gerichts sprechen hierfür mehrere Gründe: Die Sackgassen stellen aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise lediglich Zufahrten zu hinteren Grundstücken dar und weisen in keiner Hinsicht straßenähnlichen Charakter auf. Hier ist von Bedeutung, dass sich der Gehweg an der Hauptstraße jeweils durchzieht und an den Einfahrten zu den Sackgassen nicht unterbrochen wird. Dies erweckt nicht den Anschein, als würde die Sackgasse eine eigene S. Straße darstellen. Dieses Argument wird durch einen Vergleich mit der V. Straße zwischen der T. Straße und der S. Straße bestätigt. Hier wird der Gehweg unterbrochen und für den objektiven Betrachter die V. Straße deutlich von der Hauptstraße abgegrenzt (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbild 35). Wäre die Einmündung hinsichtlich der Sackgassen ähnlich ausgestaltet, läge die Annahme einer S. Straße nahe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weiter weisen die Sackgassen eine sehr geringe Breite auf und lassen insbesondere keinen Begegnungsverkehr zu, was jedoch bei einer Straße in der Regel der Fall sein sollte. Letztlich fällt vor allem auf, dass der Einmündungsbereich der Sackgassen in die Hauptstraße nicht trichterförmig aufgeweitet ist. Es existiert daher keine optische Trennung der Hauptstraße zu der einzelnen Sackgasse, die beim Einfahren in die Gasse den Anschein eines neuen Straßenzuges erwecken könnte (anders ein Fall des VG Ansbach, U.v. 6.11.2014 – AN 3 K 13.01381/AN 3 K 13.01382 – juris Rn. 32). Da die Sackgassen somit bloße Zufahrten darstellen, sind sie von der hiesigen Anlage umfasst (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 22 – 24, 26 – 37). Damit sind auch die an den Zufahrten anliegenden Grundstücke der Sache nach Anliegergrundstücke der T. Straße.
Es ist somit davon auszugehen, dass die für die Erhebung von Ausbaubeiträgen und diesbezüglichen Vorauszahlungen maßgebliche Anlage auch nach Abschluss der vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen Baumaßnahmen im Bereich T. Straße der Straßenzug T. Straße von der Kreuzung mit der S. Straße, dem Sanderheinrichsleitensweg und der K. Straße bis zum Ende des Z.-grabens bei der Einmündung in die W. Straße einschließlich der an den Zufahrten gelegenen Grundstücke ist. Diese Anlage bestimmt das Abrechnungsgebiet.
Eine andere Abgrenzung des Abrechnungsgebietes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Stadtrat der Beklagten mit Beschluss vom 20. Juni 2013 einen Abrechnungsabschnitt bilden wollte; die Abschnittsbildung war vorliegend unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53 ff.).
Die Abschnittsbildung scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte nach den obigen Ausführungen zum Anlagenbegriff für den Bereich zwischen der Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße und der W. Straße kein ausreichendes Bauprogramm festlegen konnte. Alleine aus diesem Grund war es der Beklagten nicht möglich, eine einheitliche Anlage in zwei Abschnitten abzurechnen.
Darüber hinaus wäre für eine Abschnittsbildung vorliegend auch der zeitliche Horizont problematisch. Nach der ursprünglichen Planung sollten die Baumaßnahmen an der Straßenbahnlinie 6 bereits in den Jahren 2017 – 2020 abgeschlossen sein. Dieser Zeitplan ist aufgrund der Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren nicht mehr einzuhalten. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung stand noch kein Datum für den Erörterungstermin fest. Seitens der Regierung war hierfür das Frühjahr 2017 geplant (Schreiben der Regierung von Unterfranken an die Beklagte vom 2. Januar 2017, Blatt 16 der Aktenheftung der Beklagten vom 19.04.2017). Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass dieser Termin bereits stattgefunden habe. Da bereits jetzt seit dem Beschluss über die Abschnittsbildung ca. vier Jahre vergangen sind, erscheint es fraglich, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Abschnittsbildung für den Ausbau der Straße über die Kreuzung H. Weg/S. Straße/T. Straße hinaus überhaupt einen konkreten zeitlichen Horizont aufweisen konnte oder ob ein laufendes Planfeststellungsverfahren nicht vielmehr die Bestimmung eines konkreten zeitlichen Horizonts unmöglich macht bzw. zumindest stark erschwert.
Die an der T. Straße geplanten Baumaßnahmen stellen im Ergebnis daher einen Teilstreckenausbau dar; von der Gesamtlänge der Anlage (Kreuzung S. Straße/Sanderheinrichsleitensweg/K. Straße/ T. Straße bis zur Einmündung in die W. Straße) soll mehr als ein Viertel der Gesamtlänge ausgebaut werden, sodass es sich nicht um eine reine nicht der Beitragspflicht unterliegende Reparaturmaßnahme handelt, sondern um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 11 ff.).
Die Baumaßnahmen, für die Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag erhoben wurden, stellen auch beitragsfähige Maßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Dabei liegen sowohl Erneuerungen als auch Verbesserungen vor. In diesem Zusammenhang schließt sich das Gericht den weitestgehend zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde an (vgl. Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015, S. 7 ff.). Zur Klarstellung und Ergänzung wird noch Folgendes ausgeführt:
Eine Erneuerung ist gegeben, wenn der ursprüngliche Zustand der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, wieder hergestellt wird, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (BayVGH, B.v. 22.9.2009 – 6 ZB 08.788 – juris Rn. 3; B.v. 21.12.2006 – 6 ZB 05.2425 – juris Rn. 18). Ist eine Anlage tatsächlich verschlissen und deren übliche Nutzungszeit abgelaufen, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass die Gemeinde die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt hat; liegen die beiden genannten Voraussetzungen vor, spielt die Ursache für die Verschlissenheit grundsätzlich keine Rolle mehr (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 22.3.1999 – 15 A 1047/99 – juris).
Von einer Verbesserung ist dagegen auszugehen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 38 m.w.N.).
Im Hinblick auf die verbesserte Technik ist es oftmals schwierig, eine Verbesserung von einer Erneuerung abzugrenzen, sodass die beiden Alternativen ineinander fließen können (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 23).
Die T. Straße wurde in den Jahren 1968/1969 erstmals endgültig hergestellt. Die im Begleitgrün enthaltenen Robinien wurden dagegen erst zwischen den Jahren 1988 und 1992 gepflanzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es in dem in Rede stehenden Gebiet zu mehreren Rissen an den Geh- und Radwegen kam und dass sich im Untergrund der Anlage eine starke Wurzelbildung entwickelt hat.
Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen der von der Beklagten geplanten Ausbaumaßnahmen unterhalb der Geh- und Radwege eine ca. 30 cm dicke Frostschutzschicht angebracht wurde, welche vorher nicht vorhanden war. Für die Teileinrichtungen Geh- und Radweg ist daher von einer Verbesserung auszugehen, weil dort nach dem Ausbau eine dem Stand der Technik entsprechende Frostschutzschicht vorhanden ist. Dies führt zu einer höheren Belastbarkeit und geringeren Frostanfälligkeit, was sich wiederum positiv auf die Reparaturbedürftigkeit auswirken dürfte (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 24; vgl. Gutachten der TÜV Rheinland LGA B. GmbH vom 26. Juni 2009, S. 10). Da die Geh- und Radwege aus welchen Gründen auch immer auch tatsächlich verschlissen waren und die Nutzungsdauer eindeutig abgelaufen war, ist darüber hinaus zumindest von einer Erneuerung auszugehen. Dabei kommt es auf die Gründe für die Erneuerungsbedürftigkeit nicht mehr an. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob allein die Pflanzung von Robinien den Verschleiß insbesondere der Geh- und Radwege herbeigeführt hat.
Die Verbesserung der Gehwege wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sie nach den Planungen der Beklagten von 2,5 m auf 2,0 m verschmälert wurden. Eine solche Kompensation mit der Folge, dass im Ergebnis keine Verbesserung vorläge, ist nur gegeben, wenn Arbeiten an der gleichen Teileinrichtung mit verkehrstechnischen Verschlechterungen verbunden sind (vgl. zur ganzen Problematik Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 51 ff.). Die Verschmälerung ist im vorliegenden Fall nicht als eine derartige Kompensation zu betrachten. Zum einen ist eine Breite von 2,0 m an sich noch dazu geeignet, einen ordnungsgemäßen Fußgängerverkehr zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005 – 6 ZB 03.1698 – juris Rn. 25). Zum anderen ist die Verschmälerung im konkreten Fall im Vergleich zur vorherigen Breite als eher gering einzustufen; insbesondere in Verbindung mit dem weitläufigen Begleitgrün sind die Gehwege der hiesigen Anlage ausreichend.
In Bezug auf die Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung ist ebenfalls von einem Ablauf der Nutzungsdauer und daher einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen. Anhand der in der Abrechnungsakte der Beklagten befindlichen Lichtbilder ist zudem ersichtlich, dass sich vor allem auch in den Teilen der Straßenentwässerung aufgrund der Wurzeln im Bodenbereich im Laufe der Zeit Schäden entwickelt haben (vgl. Lichtbilder auf Blatt 76 der Abrechnungsakte der Beklagten). In Bezug auf die Straßenbeleuchtung liegt es im Ermessen der Beklagten, diese nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erneuern und dem Stand der Technik entsprechend auszubauen. Die Beklagte hat zudem beim Ausbau der Straßenbeleuchtung berücksichtigt, dass bereits acht Beleuchtungsmasten erneuert wurden und diese wieder verwendet (vgl. Schreiben der S. W. AG an die Fachabteilung Tiefbau vom 23. März 2011).
Auch das Straßenbegleitgrün ist im Rahmen von Ausbaubeiträgen grundsätzlich beitragsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Begrünungsmaßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung erzielt wird (vgl. grundlegend dazu BayVGH, U.v. 24.4.1989 – 6 B 88.02302 – juris). Unabhängig von der Frage, ob man auch für das Straßenbegleitgrün vorliegend davon ausgehen kann, dass die Nutzungsdauer abgelaufen ist, ist in den Neupflanzungen jedenfalls eine Verbesserung zu sehen. Dies ist schon deswegen der Fall, weil nunmehr anhand des neusten Stands der Technik unter den neu gepflanzten Bäumen sog. Pflanzgruben mit einer Größe von 12 m³ errichtet wurden. Dies dient zum einen den gepflanzten Bäumen selbst, da sie dem jungen Baum eine gute Anfangsentwicklung ermöglichen (vgl. Gutachten des Dipl.-Biol. G. vom 17. Oktober 2011, S. 21). Zum anderen kann hierdurch vermieden werden, dass es aufgrund einer starken Wurzelbildung bei den übrigen Teileinrichtungen zu Schäden kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005 – 6 ZB 03.1698 – juris Rn. 17). Darüber hinaus wurde das Begleitgrün auf der westlichen Straßenseite von 1,50 m auf 4,00m und auf der östlichen Straßenseite von 1,50 m auf 1,65 m verbreitert. Dadurch wurde die Straße insgesamt offener; durch das neu angelegte Straßenbegleitgrün wurde die Anlage durch eine räumliche Ausdehnung des Grünstreifens optisch aufgewertet und hierdurch ebenfalls verbessert (vgl. zu diesen Ausführungen Lichtbilder 8 und 42). Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Notwendigkeit der Erneuerung der Bäume auch deswegen ergeben hat, weil für die Erneuerung der Gehwege die Wurzeln im Untergrund gekappt werden mussten. Dadurch war die Standfestigkeit der vorhandenen Bäume in Gefahr (vgl. Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung).
Letztlich sind auch die auf der Ostseite der Anlage angebrachten Parkbuchten als Verbesserung anzusehen. Hierdurch erfolgen eine Entlastung der Fahrbahn und eine Trennung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005, a.a.O., Rn. 28; B.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 28).
Die Berechnung der beitragsfähigen Kosten für die Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag ist nicht zu beanstanden. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und daher vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B.v. 4.6.2014 – 6 CS 14.716 – juris Rn. 12; U.v. 11.12.2009 – 6 B 08.682 – juris Rn. 31). Vorliegend beruht die Kostenschätzung der Gemeinde auf einem Kostenvoranschlag des Unternehmens Z. vom 14. Februar 2012, der Stadtwerke Würzburg vom 23. März 2011 sowie einer Kostenschätzung des Unternehmens I.R. vom 7. Mai 2012. Die Grundlagen dieser Schätzungen sind für das Gericht nachvollziehbar.
Die bereits im Widerspruchsverfahren gerügten Unstimmigkeiten sorgen im Ergebnis nicht dafür, dass die Kostenschätzung als rechtswidrig betrachtet werden muss. So wurde gerügt, dass sich bezgl. der Grünflächen nach Addition aller Teilbeträge eine Summe in Höhe von 333.735,09 EUR ergeben müsste, die Beklagte jedoch einen Betrag von 334.058,97 EUR ihrer Schätzung zugrunde gelegt hat. Hier würde sich eine Differenz von 323,88 EUR ergeben. In Bezug auf die insgesamt geschätzten Kosten in Höhe von 2.050.623,17 EUR wäre eine Differenz in dieser Höhe (weniger als 1%) nicht schädlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Vorauszahlungen nur in Höhe von 80% des voraussichtlichen Ausbaubeitrags erhoben hat. Es bleibt ihr daher möglich, eventuelle kleinere Rechenfehler in den endgültigen Beitragsbescheiden auszugleichen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014, a.a.O., Rn. 12). Die weiter im Widerspruchsverfahren gerügte Differenz in Bezug auf das Angebot des Unternehmens Z. in Höhe von 1.777,00 EUR hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. September 2014 nachvollziehbar erläutert. Es wurde eine andere Ausführungsvariante als ursprünglich vorgesehen gewählt (vgl. Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 05.09.2014, S. 16). Hierzu wurde im Rahmen des Klageverfahrens von der Klägerin nichts Substantiiertes mehr vorgetragen. In ihrem Schreiben hat die Beklagte auch die weiteren im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Rügen entkräftet und insbesondere dargelegt, dass die Kosten für die Lichtsignalanlage einschließlich der anteiligen Baunebenkosten in den angesetzten Kosten nicht enthalten sind. Zudem werden die wiederverwendbaren Randsteine nach endgültiger Abrechnung in den endgültigen Beitragsbescheiden berücksichtigt; das Fällholz stellt zudem kein hochwertiges Material da. Zu all diesen Erläuterungen der Beklagten wurde seitens der Klägerin nichts mehr entgegengehalten. Da die Ausführungen der Beklagten für das Gericht nachvollziehbar sind, waren hier keine weiteren Ermittlungen veranlasst.
Auch die Rüge der Klägerin bezüglich der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 1.8 ABS greift nicht. Wie oben bereits festgestellt, kommt im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1.3 Buchst. a ABS zur Anwendung, da für die Bebaubarkeit der hiesigen Anlage einer Geschossflächenzahl von unter 0,7 vorliegt (der Bebauungsplan „Äußeres H.-land“ setzt eine Geschossflächenzahl von 0,3 fest). Da die Anlage auf beiden Seiten bebaubar ist, dürfen die Teileinrichtungen Fahrbahn, Rad- und Gehweg zusammen 14,0 m betragen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5.1 Buchst. a ABS darf für unselbstständige Parkplätze in Längsaufstellung eine Breite bis 2,5 m abgerechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7.1 ABS darf zudem für Straßenbegleitgrün eine Breite bis 8 m abgerechnet werden. Aus dem in der Akte befindlichen neuen Querschnitt der Anlage (Blatt 34 der Abrechnungsakte der Beklagten) ergibt sich für die Anlage ohne Parkplätze und ohne Straßenbegleitgrün eine Breite von insgesamt 13,35 m (Fahrbahn (inklusive Angebotsstreifen) 7,0 m; Geh- und Radweg auf der westlichen Straßenseite 4,35 m; Gehweg auf der westlichen Straßenseite 2,0 m). Hinzu kommt der Parkstreifen auf der westlichen Straßenseite mit 2,0 m und das Straßenbegleitgrün mit insgesamt 5,65 m (westliches Straßenbegleitgrün 1,65 m; östliches Straßenbegleitgrün 4,0 m). Die abgerechnete Anlage hält sich daher im Rahmen der Satzungsbestimmungen. Auch hier kann zusätzlich auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen werden (vgl. Klageerwiderung vom 30. Mai 2016, S. 7). Dem wurde im Klageverfahren nichts Substantiiertes entgegengehalten. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Klägerin § 6 Abs. 4 ABS nicht anzuwenden, da das Abrechnungsgebiet des Parkstreifens sowie des Straßenbegleitgrüns vorliegend nicht von dem Abrechnungsgebiet der Straße abweicht.
Die Beklagte hat die Anlage zu Recht als Haupterschließungsstraße gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS qualifiziert und daher auch zu Recht einen Anteil der Beklagten in Höhe von 35% nach § 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS im Rahmen des umlagefähigen Aufwands zum Abzug gebracht. Es ergibt sich dadurch ein umlagefähiger Aufwand von insgesamt 1.332.905,06 EUR (beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 2.050.632,17 EUR abzüglich Gemeindeanteil in Höhe von 35%).
Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind und Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 4 ABS). Der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke ist das kennzeichnende Moment für den Anliegerverkehr (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32). Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichwertig erweisen (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – juris Rn. 18). Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Es ist darauf abzustellen, wie sich der Straßentyp aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weitreichender Verkehrsplanung, der Lage und Führung der Straßen im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, U.v. 9.2.2012, a.a.O. – juris Rn. 16 m.w.N.). Dies folgt aus der Erkenntnis, dass sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist wie etwa dem Umgehen einer durch ungeordnetes Parken oder gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßende Ladevorgänge in zweiter Reihe verursachten Engstelle (BayVGH, B.v. 9.6.2004 – 6 CS 03.434 – juris Rn. 9; Driehaus, Erschlie-ßungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31). Bei der Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp handelt es sich um eine von der Verwaltung vorzunehmende Anwendung von Ortsrecht (Satzungsrecht), die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 29 m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Anlage als Haupterschließungsstraße zu qualifizieren. Nach den dem Gericht vorliegenden Plänen sowie den vom Gericht gefertigten Lichtbildern, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der vorliegenden Anlage nicht um eine Hauptverkehrsstraße.
Die Beklagte verfügt über kein geschriebenes Verkehrskonzept; ergänzend berücksichtigt werden kann jedoch der von der Beklagten vorgelegte Verkehrsentwicklungsplan aus den Jahren 1993/1995. Insgesamt ist aber auf die Lage und Führung der Anlage im gemeindlichen Straßennetz abzustellen.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Stadt mit 128.538 Einwohnern (Stand: 31.12.2016). Es liegt auf der Hand, dass eine derart große Gemeinde grundsätzlich auch von Durchgangsverkehr geprägt ist. Betrachtet man zunächst das gesamte Verkehrsnetz der Beklagten, ist zu erkennen, dass einige Straßen im Stadtgebiet bereits auf den ersten Blick dazu geeignet sind, von inner- und insbesondere überörtlichem Durchgangsverkehr genutzt zu werden: so kommt beispielsweise die B 19 von Nordosten aus Richtung Lengfeld und verläuft durch die Stadt Würzburg in Richtung Südwesten. Am südlichen Ende der Stadt kreuzt sie schließlich die A 3. Im Norden der Stadt verläuft die B 8 im Wesentlichen von Osten nach Westen und führt in Richtung Höchberg. Ebenfalls im Norden verläuft eine Straße, teilweise unter dem Namen Nordtangente, und ermöglicht es dem Verkehr, entweder unter Umgehung des Zentrums in den Westen der Stadt Würzburg zu gelangen oder auf die B 27 in Richtung Westen/Veitshöchheim zu fahren. Alle genannten Straßen sind im Gebiet der Beklagten vierspurig ausgebaut und daher auch dazu geeignet, Durchgangsverkehr aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Verkehr, welcher von einem Ortsteil der Stadt in einen anderen Ortsteil derselben Stadt verläuft, nicht um überörtlichen Verkehr, sondern innerörtlichen Verkehr handelt. Innerörtlicher Durchgangsverkehr liegt typischerweise vor, wenn innerhalb eines Gemeindegebiets von einem Punkt außerhalb der betroffenen Straße ein anderer Punkt außerhalb der betroffenen Straße erreicht werden soll. Überörtlicher Durchgangsverkehr liegt dagegen vor, wenn die Straße überwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung hat und dazu bestimmt ist, diesen Verkehr durch das Stadtgebiet hindurch zu leiten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 30 m.w.N.).
Dies vorangestellt, ist die vorliegende Anlage nicht als Hauptverkehrsstraße zu betrachten. Es ergibt sich zum einen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anlage an irgendeiner Stelle von überörtlichem Durchgangsverkehr genutzt werden soll, um die das Stadtgebiet der Beklagten zu durchqueren. Der Verkehr, der die Stadt von Norden nach Süden und umgekehrt durchfahren möchte, soll hierfür die vierspurig ausgebaute B 19 nutzen, welche auf Höhe der Z. Straße unter dem Namen Mittlerer Ring verläuft. Der aus Richtung Gerbrunn kommende Verkehr soll, wenn er nicht schon im Norden die B 8 nutzen würde, durch die Z. Straße oder durch die Straße Am Galgenberg die Stadt Würzburg Richtung Westen durchqueren. Jedenfalls für den überörtlichen Durchgangsverkehr ist eine Nutzung der Anlage daher nach der Lage im Straßennetz nicht vorgesehen.
Zum anderen ist auch unter Betrachtung des innerörtlichen Durchgangsverkehrs nicht davon auszugehen, dass die Anlage diesem „ganz überwiegend“ dient. Unter Anwendung der oben genannten Definition ist zunächst zu beachten, dass sich die Anlage in weiten Teilen in einem Wohngebiet befindet. Der Verkehr zu den erschlossenen Grundstücken und von diesen Grundstücken ausgehend stellt Anliegerverkehr (Ziel- und Quellverkehr) dar. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Verkehr, der über die Anlage zu den Bildungseinrichtungen im Norden der Anlage (Universität am W. Platz, M. G. Gymnasium, Franz-Oberthür-Berufs- und Fachschulen) gelangen will, selbst als Zielverkehr zu bewerten ist, da die Bildungseinrichtungen selbst an der Straße anliegen. Da sich der innerörtliche Durchgangsverkehr daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung darauf beschränken wird, von dem Ortsteil Gartenstadt Keesburg in den Norden der Stadt zu gelangen und umgekehrt, geht das Gericht davon aus, dass die Anlage nicht ganz überwiegend dem durchgehenden inner- oder überörtlichen Verkehr dient.
Das Gericht geht jedoch auch davon aus, dass die Anlage gleichzeitig der Erschließung von Grundstücken und dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und daher nicht ganz überwiegend der Erschließung von Grundstücken dient, sie also keine reine Anliegerstraße ist. Dies ergibt sich aus dem oben genannten Umstand, dass die Anlage auch den Ortsteil Gartenstadt Keesburg an den Norden der Stadt anschließt. Die Straßenführung in diesem Bereich erweckt den Eindruck, dass Anlieger des Ortsteils Gartenstadt Keesburg über die S. Straße auf die vorliegende Anlage fahren um in den Ortsteil Frauenland oder weiter nordwestlich in das Stadtgebiet zu gelangen. Weiter ist auch nicht ausgeschlossen, dass Verkehrsteilnehmer über die hiesige Anlage zu dem Ortsteil Am H.-land gelangen möchten, insbesondere in dessen nördlichen Teil. Dies vor allem aufgrund der Möglichkeit, von der T. Straße auf die Z. Straße abbiegen und von dort auf die Straße Am H.-land fahren zu können.
Aufgrund der oben dargelegten Ausdehnung der Anlage hat die Beklagte in ihrer Beitragsberechnung zu Unrecht zu berücksichtigende Grundstücksflächen in Höhe von 97.979 m² herangezogen. Aufgrund der Tatsache, dass die Anlage über die Kreuzung H. Weg/S. Straße hinausgeht und erst bei der Einmündung der Straße in die W. Straße endet, sind auch die Anlieger dieses Anlagenteils zu berücksichtigen. Es ergibt sich daher – auf Grundlage der durch die Beklagten vorgelegten, für das Gericht nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen – eine insgesamt zu berücksichtigende Grundstücksfläche von 290.086 m².
Allerdings hat die Beklagte zu Recht die Grundstücke Fl.Nr. … und …7 nicht in die zu berücksichtigende Grundstücksfläche mit einbezogen.
Für das Grundstück Fl.Nr. 2917 ergibt sich dies daraus, dass es im Bebauungsplan „Äußeres H.-land“ als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Straßenausbaubeitragsrecht ist grundsätzlich anerkannt, dass Grundstücke, die aufgrund entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind, nicht in die Verteilung einzubeziehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.467 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2009 – 6 CS 08.1760 – juris Rn. 12). Das Grundstück Fl.Nr. 2917 ist jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen und unterfällt daher auch nicht dem Vorteilsbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 ZB 1404 – juris Rn. 12); es wurde zu Recht von der Beklagten nicht berücksichtigt.
Das Grundstück Fl.Nr. …1 ist deshalb nicht mit einzubeziehen, weil es ebenfalls durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage keinen besonderen Vorteil erlangt. Auch dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Äußeres H.-land“; nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind hierfür Flächen für Einzel- und Gemeinschaftsgaragen vorgesehen. Das Grundstück ist auch tatsächlich mit Garagen bebaut. Zwar ist es dem Grunde nach für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ausreichend, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis auf die Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort betreten werden kann. Außerdem steht dem Vorteil auch nicht entgegen, wenn das Grundstück lediglich durch ein Hindernis, welches durch den Eigentümer entfernt werden könnte, nicht betreten werden kann. Allerdings kommt es auch darauf an, dass gerade die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 12). Für das Grundstück Fl.Nr. …1 ist es zwar noch denkbar, es durch eine entsprechende Treppe und durch das Entfernen der Böschung für Fußgänger von der hiesigen Anlage aus betretbar zu machen. Es genügt jedoch aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nach Ansicht des Gerichts die bloße Möglichkeit des Betretens nicht, da ein Garagengrundstück nur dann sinnvollerweise bestimmungsgemäß benutzt werden kann, wenn man mit einem Kraftfahrzeug auf das Grundstück herauffahren und so in die Garagen gelangen kann. Aufgrund des Höhenunterschiedes von der Anlage zu dem in Rede stehende Grundstück und der Tatsache, dass das Garagengrundstück tatsächlich vom L. Weg erschlossen wird, ist es daher nicht zu den bevorteilten Grundstücken zu zählen.
Auch die jeweiligen Nutzungsfaktoren sind von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG richtet sich die Höhe von Straßenausbaubeiträgen nach dem besonderen Vorteil, den die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung dem Beitragspflichtigen bietet. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG sind Beitragsmaßstäbe insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen sowie Kombinationen hieraus. § 8 ABS legt als hier maßgeblichen Beitragsmaßstab einen mit der Grundstücksfläche kombinierten Vollgeschossmaßstab fest. Danach wird der beitragsfähige Aufwand (§ 6 ABS) nach Abzug des Anteils der Beklagten auf die Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, wenn in einem Abrechnungsgebiet – wie hier – eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist (§ 8 Abs. 2 ABS). Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 und bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3 (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ABS). Dabei ist in unbeplanten Gebieten gemäß § 8 Abs. 7 ABS bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 8 Abs. 4 Satz 1 ABS).
Dieser mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab ist im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands; dies gilt auch für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlich intensiver Nutzung (BayVGH, U.v. 25.9.2007 – 6 B 05.3018 – juris Rn. 14). Die Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verteilungsregelung wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in einem Popularklageverfahren bestätigt (vgl. Entscheidung vom 12.1.2005, BayVBl. 2005, 361 und 399). Das typisierende Abstellen auf die Grundstücksflächen sowie die Zahl der Vollgeschosse genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden; einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht (BayVGH, U.v. 25.9.2007 – 6 B 05.3018 – juris Rn. 14). Daher ist auch festzustellen, dass es – entgegen dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren – keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, dass im Bereich einer einheitlichen Anlage aufgrund der Tatsache, dass manche Grundstücke im beplanten und manche Grundstücke im unbeplanten Gebiet liegen, § 8 Abs. 4 ABS neben § 8 Abs. 7 ABS zur Anwendung kommt. Zum einen sind die Regeln an sich verfassungskonform. Zum anderen ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Ausbaubeitragssatzung zwischen den beiden Gebieten unterscheidet, da sich nur so für das ganze Stadtgebiet der Beklagten einheitliche Maßstäbe finden lassen und eine Ungleichbehandlung dadurch viel mehr vermieden wird. Die Beklagte würde zudem rechtswidrig handeln, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung den Vollgeschossmaßstab für das vorliegende Gebiet vereinheitlichen würde. Dies ist in der Satzung nicht vorgesehen.
Für die Anliegergrundstücke der vorliegenden Anlage ergeben sich daher unterschiedliche Beitragsmaßstäbe, da manche Grundstücke im unbeplanten Gebiet, andere dagegen im Gebiet eines Bebauungsplans liegen; im Gebiet des maßgeblichen Bebauungsplans liegen zudem unterschiedliche Festsetzungen bezgl. der zulässigen Geschosszahlen vor. Das Gericht schließt sich diesbezüglich den Ausführungen der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2015 an (Blatt 14 ff. der Widerspruchsakte). Die Klägerin ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten und hat auch insbesondere im Klageverfahren diesbezüglich nichts mehr vorgetragen. Lediglich zur Klarstellung wird noch Folgendes ausgeführt:
Der Bereich ab der Kreuzung Z. Straße/T. Straße bis zum nördlichen Ende der Anlage liegt auf der westlichen Straßenseite im unbeplanten Gebiet. Insofern ist die vorhandene Bebauung maßgeblich (§ 8 Abs. 7 ABS). Es wurde seitens der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Beklagte in diesem Bereich für einzelne Grundstücke fehlerhafte Nutzungsfaktoren festgesetzt habe. Auch sonst drängen sich für das Gericht diesbezüglich keine Fehler auf; weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Im Gebiet des Bebauungsplans „Äußeres H.-land“ gelten bezüglich der Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse unterschiedliche Festsetzungen.
Zunächst zu beachten, dass für die bei Erlass des Bebauungsplans bereits vorhandenen Gebäude aufgrund der Festsetzungen die tatsächlich vorhandene Anzahl der Geschosse gilt. Diese Festsetzung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht unwirksam. Die Beklagte hat zudem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf Hinweis der Regierung von Unterfranken hin überprüft, welche Gebäude bei Erlass des Bebauungsplans schon vorhanden waren und die zulässigen Geschosszahlen teilweise geändert (vgl. Schreiben der Beklagten an die Regierung von Unterfranken vom 2. Dezember 2015, Blatt 65 ff. der Widerspruchsakte). Schon hieraus ergibt sich, dass es der Beklagten grundsätzlich möglich ist, die ursprünglich vorhandene Bebauung der Grundstücke zu beurteilen. Diese Festsetzung ist daher nicht zu unbestimmt.
Die Beklagte hat zudem auch die teilweise im Bebauungsplan vorhandene Festsetzung „I/II“ richtig bewertet. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan bedeutet dies: Zahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze): bergseits ein, talseits zwei Vollgeschosse. Gemäß § 8 Abs. 13 ABS sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Damit sind Grundstücke, für die „I/II“ festgesetzt wurde, mit zwei Vollgeschossen bebaubar. Es kommt – entgegen der Ansicht der Klägerin – nach der Definition für Vollgeschosse nicht darauf an, dass ein oberes Geschoss die identische Fläche des unteren Geschosses aufweist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob das Geschoss auf zwei Drittel seiner Fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. Dass die vorliegende Festsetzung in technischer Hinsicht zwei Vollgeschosse zulässt, ergibt sich für das Gericht aus der Beurteilung der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2015 (Blatt 16 der Widerspruchsakte). Dort wird, für das Gericht nachvollziehbar, erläutert, dass das untere Geschoss im Rahmen dieser Festsetzungen ein als Vollgeschoss geltendes Kellergeschoss und das obere Geschoss ebenso als ein Vollgeschoss zu betrachten ist. Die Klägerin ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten; da sich für das Gericht eine andere Beurteilung nicht aufdrängt, waren hier keine weiteren Ermittlungen angezeigt.
Gleiches gilt für die teilweise im Bebauungsplan durch Änderung (u.a. für das klägerische Grundstück) zugelassenen Staffelgeschosse alternativ zu einem flachgeneigten Dach. Auch wenn das Dachgeschoss in seiner Fläche dem unteren Geschoss nicht entspricht, so hat es dennoch üblicherweise auf seiner Fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m (vgl. auch hierzu die Ausführungen der Regierung v. Unterfranken, Blatt 16 der Widerspruchsakte). Es ist daher ebenfalls ein Vollgeschoss i.S.d. § 8 Abs. 13 ABS, sodass ein zusätzlicher Nutzungsfaktor gerechtfertigt ist.
Auf der Basis der Ausbaubeitragssatzung ergibt sich daher eine Vorauszahlung der Klägerin in Höhe von 2.529,02 EUR.
Grundlage hierfür ist zunächst der Wille der Beklagten, 80% des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes als Vorauszahlung zu erheben. Da das Grundstück der Klägerin zu Recht mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 bewertet wurde, ergibt sich für dieses Grundstück eine beitragspflichtige Fläche von 688 m² (430 m² Grundstücksfläche x 1,6). Auf Grundlage der abweichenden Beurteilung der Anlage ergibt sich eine neue gesamte beitragspflichtige Fläche von 290.086 m². Der neue Beitragssatz beträgt daher 4,594862 EUR/m² (umlagefähiger Aufwand in Höhe von 1.332.905,06 EUR : 290.086 m²). Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche des klägerischen Grundstücks ergibt sich ein voraussichtlicher Beitrag in Höhe von 3.161,27 EUR. 80% hiervon betragen 2.529,02 EUR.
Da mit den Ausbaumaßnahmen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag bereits begonnen worden war, durfte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Vorauszahlung in Höhe von 2.529,02 EUR erheben. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und die Klage war in diesem Umfang abzuweisen. Soweit der Bescheid diesen Betrag übersteigt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der Klage war insoweit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.


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