Baurecht

Straßenausbaubeitragsbescheid und natürliche Betrachtungsweise der Ausbaumaßnahme

Aktenzeichen  W 3 K 14.1045

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 3 K 14.1045
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1132
Hauptpunkte: Straßenausbaubeitrag; E.-F.-Straße Schweinfurt; Einrichtung; Abgrenzung der Einrichtung; natürliche Betrachtungsweise; Straßenausstattung; äußeres Erscheinungsbild; Übergang zweibahnige in einbahnige Straße; Aufweitung der Fahrbahn; Zuordnung der Bordsteine zur Teileinrichtung Gehweg; zu berücksichtigende Grundstücksflächen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Stadt Schweinfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 97421 Schweinfurt,
– Klägerin –
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Regierung von Unterfranken, 97064 Würzburg,
– Beklagter –
beigeladen:
1) …
2) …
zu 1) und 2) wohnhaft: …
beteiligt:
Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,
wegen Straßenausbaubeitrags
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund mündlicher Verhandlung am 21. Januar 2016
folgendes Urteil:
I.
Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des in der Engelbert-Fries-Straße gelegenen bebauten Grundstücks Fl. Nr. 3…6. Die Klägerin hat Baumaßnahmen an der Engelbert-Fries-Straße vorgenommen. Die Beteiligten streiten um entsprechende Ausbaubeitragsbescheide.
An der von Südwesten nach Nordosten führenden Bundesstraße 26 (Würzburger Straße) zweigt zunächst in nördliche Richtung die Straße Am Oberndorfer Weiher ab, die sich nach einigen Metern in Richtung Nordosten wendet. An dieser Stelle mündet von Westen kommend in einem aufgeweiteten Trichter die Lindenstraße in die Straße Am Oberndorfer Weiher. Nach etwa insgesamt 190 m mündet von Nordwesten kommend in einem aufgeweiteten Trichter die Straße Am Feldtor in die Straße Am Oberndorfer Weiher ein. Deren Fortführung nach Nordosten trägt nun ebenfalls den Namen Am Feldtor. Nach weiteren etwa 60 m schwenkt die Straße Am Feldtor annähernd nach Südosten, während die geradeaus weiter Richtung Nordosten fortlaufende Straße nun den Namen Engelbert-Fries-Straße trägt. Nach weiteren etwa 70 m zweigt nach Ost-Nordosten der beschränkt-öffentliche Weg Finkenweg ab, in den die von Südosten kommende Badergasse einmündet. Die Engelbert-Fries-Straße führt weiter Richtung Nordosten, wo sich nach weiteren etwa 125 m die Fahrbahn aufzuweiten beginnt. In diesem Bereich befindet sich auf der südöstlichen Seite der Straße zwischen Fahrbahn und Gehweg eine Bushaltestelle. Etwa 50 m weiter beginnt ein begrünter schmaler Mittelstreifen, der die Straße in zwei Fahrbahnen teilt; die südöstliche Fahrbahn umfasst einen Linksabbiegestreifen, einen Fahrstreifen geradeaus und einen kombinierten Fahrstreifen zum geradeaus Fahren und rechts Abbiegen. Die nordwestliche Fahrbahn umfasst zwei Fahrstreifen, die geradeaus führen. Hinzu kommt zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Parkstreifen. In diesem Bereich der Engelbert-Fries-Straße mündet von Südosten her kommend die Kornstraße. Etwa 75 m nach Beginn der Trennung der Straße in zwei Fahrbahnen trifft die Engelbert-Fries-Straße auf einen großzügig ausgebauten mit Lichtsignalanlagen versehenen Kreuzungsbereich, bestehend aus der von Südosten kommenden Werkstraße (im Kreuzungsbereich mit fünf Fahrstreifen in zwei Fahrbahnen) und der aus Nordwesten kommenden Kettelerstraße (im Kreuzungsbereich mit drei Fahrstreifen in einer Fahrbahn). Die Engelbert-Fries-Straße führt nach dieser Kreuzung auf Rampen auf die Franz-Josef-Strauss-Brücke (insgesamt auf einer Länge von etwa 500 m) in zwei Fahrbahnen mit vier Fahrstreifen (im Kreuzungsbereich fünf Fahrstreifen) über die Bahngleise und geht sodann in den John F.-Kennedy-Ring über.
Das klägerische Grundstück ist südöstlich an der Engelbert-Fries-Straße gelegen in demjenigen Bereich, in dem sich die Straße aufweitet, jedoch noch nicht in zwei Fahrbahnen aufgeteilt ist.
Die Klägerin nahm an der Engelbert-Fries-Straße auf einer Länge von 223 m Baumaßnahmen an der Fahrbahn, den Gehwegen und der Straßenentwässerung vor; insbesondere wurde auch der Unterbau bzw. die Frostschutzschicht von Fahrbahn und Gehweg erneuert und der gesamte Straßenaufbau verstärkt. Darüber hinaus nahm die Klägerin Deckensanierungsarbeiten im Bereich der Straßen Am Feldtor und Am Oberndorfer Weiher vor.
Für den Teilausbau des Straßenzuges Am Oberndorfer Weiher – Am Feldtor – Engelbert-Fries-Straße (Umgestaltung der Engelbert-Fries-Straße) erhob die Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2012 von den Beigeladenen für das Grundstück Fl. Nr. 3…6 der Gemarkung Oberndorf einen Ausbaubeitrag in Höhe von 1.906,44 Euro (Grundstücksfläche: 810 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Beitragssatz Teileinrichtung Fahrbahn: 0,744680 Euro pro m²; Beitragssatz Teileinrichtung Gehweg: 0,6623470 Euro pro m²; Teileinrichtung Straßenentwässerung: 0,062862 Euro pro m²).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012, bei der Klägerin eingegangen am 19. Dezember 2012, ließen die Beigeladenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. November 2012 erheben. Dieser wurde damit begründet, die als Rechtsgrundlage genannte Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2005 sei am 16. November 2012 außer Kraft getreten und durch eine neue Ausbaubeitragssatzung abgelöst worden. Ein besonderer Vorteil durch die Baumaßnahmen an der Engelbert-Fries-Straße sei nicht erkennbar. Insbesondere aufgrund der Verschmälerung der Fahrbahn in manchen Bereichen sei keine Verbesserung erkennbar. Zudem sei das Grundstück der Beigeladenen nicht mehr an der ausgebauten Anlage Engelbert-Fries-Straße gelegen, da diese bereits mit Beginn der Aufweitung der Straße ende.
Am 10. Dezember 2012 ging bei der Klägerin eine weitere – nunmehr letzte – Rechnung eines Unternehmers für die Durchführung von Baumaßnahmen im Rahmen des Ausbaus der Engelbert-Fries-Straße in Höhe von 37.106,28 Euro ein.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 setzte die Klägerin gegenüber den Beigeladenen für das Grundstück Fl. Nr. 3…6 den mit Bescheid vom 29. November 2012 erhobenen Straßenausbaubeitrag neu auf 2.045,68 Euro fest, erhob einen Betrag in Höhe von 139,24 Euro nach und sprach für diesen Betrag einen Zahlungsbefehl aus (Grundstücksfläche: 810 m²; Nutzungsfaktor: 1,6; Beitragssatz Fahrbahn: 0,835697 Euro pro m²; Beitragssatz Gehweg: 0,679751 Euro pro m²; Beitragssatz Straßenentwässerung: 0,063006 Euro pro m²).
Gegen den am 8. Juli 2013 zugestellten Bescheid ließen die Beigeladenen am 8. August 2013 Widerspruch erheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 hob die Regierung von Unterfranken die Ausbaubeitragsbescheide der Klägerin vom 29. November 2012 und vom 4. Juli 2013 auf. Dies wurde damit begründet, fehlerhaft sei die Klägerin davon ausgegangen, dass auf der Grundlage der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise der gesamte Straßenzug zwischen der Würzburger Straße (B 26) im Westen und den Einmündungen der Werk- und Kettelerstraße im Osten eine einheitliche Anlage bilde. Demgegenüber setze sich auf der Grundlage der natürlichen Betrachtungsweise die maßgebliche einheitliche Anlage nach Ansicht der Widerspruchsbehörde aus der Straße Am Oberndorfer Weiher, einem Teilstück der Straße Am Feldtor und der Engelbert-Fries-Straße bis zur Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…/4 und 3…3 sowie der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…6 und 3…/1 zusammen. Trotz Weiterverlauf der Fahrbahn und Gehwege habe die Straße aufgrund der starken Aufweitung der Fahrbahn auf fünf Fahrspuren mit Mitteltrennung plus Bus-/Parkspuren auf beiden Seiten und damit einer Verbreiterung des Straßenraumes von ursprünglich 12 bis 15 m auf über das Doppelte ihren Charakter so stark geändert, dass eine einheitliche Anlage nach natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr angenommen werden könne. Der Beginn der beiden Bus-/Parkspuren, der Versprung des Gehwegs am Zaun zwischen Grundstücken Fl. Nrn. 3…/4 und 3…3, die leichte Verschwenkung der Fahrbahn mit dem Beginn der Aufweitung bis hin zu den fünf Fahrspuren mit begrünter Mitteltrennung führe zu einer Zäsur. Mit Beginn der Aufweitung setze sich die Straße ohne maßgebliche Unterbrechung in geradem Verlauf über die Kreuzung auf die vierspurige Brücke fort. Beide Straßen hätten nichts mehr miteinander gemein. Der notwendige Einmündungstrichter gehöre nach natürlicher Betrachtungsweise aus der Blickrichtung der Brücke kommend noch zu der breiten von der Brücke hereinführenden Straße. Zwar befinde sich am Ende des Einmündungstrichters kein markantes Merkmal für eine Abgrenzung der Anlagen wie eine Einmündung oder Kreuzung. Die Straße verjünge sich allerdings dort bis auf eine zweispurige Straße und knicke leicht ab. Aus der anderen Blickrichtung sei dies auch die Stelle, an der man die starke Aufweitung der Straße mit dem geraden Verlauf über die Kreuzung und auf die weiterführende Brücke erstmals überblicken könne. Das Ausbauende der nun abgerechneten Baumaßnahme liege nur 14 m nach der neu gezogenen Abgrenzung der Anlage. Der verbleibenden Reststrecke der Engelbert-Fries-Straße als Anbaustraße komme mit einer Länge von ca. 120 m und sechs Anliegergrundstücken eine eigenständige Bedeutung zu. Das Abrechnungsgebiet sei folglich um das Kirchengrundstück Fl. Nr. 3…2, das Grundstück Fl. Nr. 3…3, den Parkplatz auf Grundstück Fl. Nr. 3…/4 und die Grundstücke Fl. Nrn. 3…8, 3…7 und 3…6 zu reduzieren. Das Grundstück der Beigeladenen liege folglich nicht an der maßgeblichen Anlage und gehöre nicht zum Abrechnungsgebiet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 22. September 2014 zugestellt.
II.
Am 16. Oktober 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014 für das Grundstück Fl. Nr. 3…6 der Gemarkung Oberndorf aufzuheben.
Zur Begründung wurde vorgetragen, bei der beitragsgegenständlichen Ortsstraße handele es sich um einen ca. 577 m langen Straßenzug einer überwiegend vom überörtlichen Verkehr geprägten Verkehrstraverse, die im Nordwesten des Stadtgebiets von der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 303 abzweige und nach 3,174 km in die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 26 einmünde. In unmittelbarer Nähe befänden sich verschiedene große Industriebetriebe. Im Bereich der Einmündungen Werkstraße/Kettelerstraße und Kornstraße weite sich die abgerechnete Straße durch die vorhandenen Abbiegespuren auf, da die Verkehrsbedeutung dies im Hinblick auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordere. Es handele sich hier augenscheinlich um eine von der Brückenauffahrt unabhängige Querschnittsveränderung der Straße. Diese stelle keinesfalls eine Zäsur dar, wonach von dem Beginn einer neuen eigenständigen Verkehrsanlage zu sprechen sei. Dies trete vielmehr erst im Kreuzungsbereich Engelbert-Fries-Straße/Werkstraße, Kettelerstraße ein.
Demgegenüber sei zwar die vom Beklagten genannte Aufweitung des Straßenraumes vorhanden, diese entfalte jedoch keine trennende Wirkung. Vielmehr überwiege das einheitliche Erscheinungsbild einer durchlaufenden Straße. Zu berücksichtigen sei auch, dass die abgerechnete Anlage mehrere Aufweitungen umfasse, so z. B. im Bereich der Einmündung Am Feldtor.
Hinsichtlich der Aufweitung der Fahrbahn von einer zweispurigen Straße auf fünf Fahrspuren mit begrünter Mitteltrennung sei noch anzumerken, dass im maßgeblichen Bereich in beiden Fahrtrichtungen, jeweils straßenverkehrsbedingt, Mischfahrstreifen (geradeaus und rechts) für die aus südlicher und nördlicher Richtung einmündenden Straßen vorhanden seien. Der Kreuzungsbereich markiere unabhängig von der Aufweitung des Straßenraumes das Ende bzw. den Beginn der beitragsrelevanten Ortsstraße.
Der Beklagte ließ beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die immense Aufweitung der Fahrbahn von einer zweispurigen Straße auf fünf Fahrspuren mit begrünter Mitteltrennung und zusätzlich zwei Seitenstreifen sei mit Blick auf den sich nach natürlicher Betrachtungsweise über die Kreuzung fortsetzenden einheitlichen Straßenzug so augenfällig und einschneidend, dass eine Zäsur entstehe. Die Anlagenabgrenzung erfolge zu Recht an der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…/4 und 3…3, da sich hier der Gehweg nach dem Zaun erheblich verbreitere, der zusätzliche Seitenstreifen beginne, die fünf Fahrspuren zusammenliefen und die Straße leicht abknicke. Hier sei auch die gerade verlaufende Straße über die Kreuzung und auf die Brücke erstmals voll einsehbar. Insbesondere aus der Gegenrichtung mit dem Pkw über die Brücke und die Kreuzung kommend habe ein unbefangener Beobachter nicht den Eindruck, sich nach der Kreuzung in einer anderen Straße zu befinden. Erst nach dem Zusammenlaufen der Spuren und dem leichten Abknicken der Fahrbahn beginne eine neue zweispurige Anlage.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 wurden die Adressaten der Bescheide der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen nahmen dahingehend Stellung, zwar erschließe sich die Begründung der Entscheidung der Regierung von Unterfranken nicht so augenscheinlich wie dem in der Begründung angeführten „unbefangenen Beobachter“, jedoch sei man nicht traurig über den Widerspruchsbescheid. Dennoch werde die Meinung vertreten, dass die gesamte Baumaßnahme nicht den Anliegern angelastet werden könne, da die betroffene Straße eine der Hauptverkehrsstraßen in Schweinfurt schlechthin darstelle und die Anlieger maximal zu einem Prozent am Gesamtverkehrsaufkommen beteiligt seien.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 K 14.1046, W 3 K 14.1047 und W 3 K 14.1048, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014, mit welchem die Bescheide der Klägerin vom 29. November 2012 und vom 4. Juli 2013 über die Erhebung eines Beitrags zum Teilausbau des Straßenzugs Am Oberndorfer Weiher – Am Feldtor – Engelbert-Fries-Straße aufgehoben worden sind.
Über die Klage durfte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandelt und entschieden werden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sich der Ausbaubeitragsbescheid der Klägerin vom 29. November 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Juli 2013 gegenüber den Beigeladenen als rechtmäßig erweist.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i. S. d. Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. d. F.d.Bek. v. 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958).
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat die Klägerin in ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen vom 5. November 2012 (Ausbaubeitragssatzung – ABS 2012 -) geschaffen. Diese ist gemäß ihrem § 14 Abs. 1 am 16. November 2012 in Kraft getreten und hat zugleich gemäß ihrem § 14 Abs. 2 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung oder Verbesserung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen vom 21. Dezember 2005 (Ausbaubeitragssatzung – ABS 2005 -) außer Kraft gesetzt. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand. Insbesondere war das Gericht nicht gehalten, der Motivation der Klägerin hinsichtlich der Neufassung von § 7 Abs. 2 Ziffer 1.3 ABS 2012 gegenüber derselben Ziffer der ABS 2005 nachzugehen, da dies kein Beteiligter im Gerichtsverfahren angesprochen hat. Das Gericht ist auch in dieser Hinsicht nicht gehalten, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben (BVerwG, U. v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188; BayVGH, U. v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240/242).
Grundlage des angegriffenen Beitragsbescheids ist die am 16. November 2012 in Kraft getretene ABS 2012. Gemäß § 3 Abs. 1 ABS 2012 (inhaltsgleich mit § 3 Abs. 1 ABS 2005) entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ABS 2012 ist eine Maßnahme abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 2164 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die letzte Unternehmerrechnung am 10. Dezember 2012 und somit nach In-Kraft-Treten der ABS 2012 eingegangen.
Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der Bescheid der Klägerin vom 29. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 4. Juli 2013 als rechtmäßíg.
Zu Recht hat die Klägerin in der Beitragsabrechnung eine öffentliche Anlage zugrunde gelegt, die den Straßenzug Am Oberndorfer Weiher – Am Feldtor – Engelbert-Fries-Straße bis zur Kreuzung mit der Kettelerstraße/Werkstraße umfasst.
Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).
Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.2228 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 8.4.2010 – 6 ZB 09.2308 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris Rn. 9).
Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung in demjenigen Bereich beginnt, in dem die Straße Am Oberndorfer Weiher von der Würzburger Straße abzweigt, und dass sie dort endet, wo die Engelbert-Fries-Straße im Rahmen einer Kreuzung auf die Kettelerstraße/Werkstraße trifft. Demgegenüber ergibt die natürliche Betrachtungsweise nicht, dass der maßgebliche Straßenzug bereits zuvor in demjenigen Bereich endet, in welchen sich die Engelbert-Fries-Straße stark aufweitet, konkret an der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…/4 und 3…3 einerseits und der Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…6 und 3…/1 andererseits.
Unproblematisch unterbrechen die stark aufgeweiteten Einmündungen der Lindenstraße (von Westen her, vergleiche Lichtbilder 3 und 5 der vom Verwaltungsgericht vor Ort gefertigten Lichtbilder), der Straße Am Feldtor (von Nordwesten her, vergleiche Lichtbilder 7 bis 9) und Am Feldtor (von Südosten her, vergleiche Lichtbilder 10 bis 14) den Straßenzug Am Oberndorfer Weiher – Am Feldtor – Engelbert-Fries-Straße nicht. Denn die jeweiligen Einmündungen sind so ausgestaltet, dass die entsprechenden Bereiche nicht als Plätze wahrnehmbar sind, sondern als großzügig ausgebildete Einmündungsbereiche, die auch ein größeres Verkehrsaufkommen bewältigen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Verkehrsinsel und der Fahrbahnaufweitung in dem Bereich, in welchem die Straße Am Feldtor von Südosten her in den maßgeblichen Straßenzug einmündet.
Entgegen der Meinung der Widerspruchsbehörde endet der Straßenzug auch nicht in dem Bereich, in dem sich die Fahrbahn aufweitet und in zwei Richtungsfahrbahnen spaltet (Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…/4 und 3…3 nordwestlich des Straßenzugs und Grenze der Grundstücke Fl. Nrn. 3…6 und 3…/1 südöstlich des Straßenzugs), sondern erst an der Kreuzung Engelbert-Fries-Straße – Kettelerstraße – Werkstraße – Franz-Josef-Strauss-Brücke.
Die Widerspruchsbehörde stützt ihre Sichtweise auf die Argumentation, trotz des Weiterverlaufs der Fahrbahn und der Gehwege habe die Straße aufgrund der starken Aufweitung der Fahrbahn auf fünf Fahrspuren mit Mitteltrennung plus Bus-/Parkspuren auf beiden Seiten und damit einer Verbreiterung des Straßenraums von ursprünglich 12 bis 15 m auf über das Doppelte ihren Charakter so stark geändert, dass eine einheitliche Anlage nach natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr angenommen werden könne. Mit Beginn der Aufweitung setze sich die Straße ohne maßgebliche Unterbrechung im geraden Verlauf über die Kreuzung (gemeint ist die Kreuzung Engelbert-Fries-Straße – Kettelerstraße – Werkstraße – Franz-Josef-Strauss-Brücke) auf die vierspurige Brücke fort. Beide Straßen hätten nichts mehr miteinander gemein. Der notwendige Einmündungstrichter gehöre nach natürlicher Betrachtungsweise aus der Blickrichtung der Brücke kommend noch zu der breiten, von der Brücke hereinführenden Straße.
Dem kann das Gericht nicht folgen.
Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass ein unterschiedliches Erscheinungsbild hinsichtlich der Straßenausstattung zu der Folge führen kann, dass dort, wo sich die Straßenausstattung maßgeblich ändert, je eine Anlage endet und die andere beginnt. Dies kann beispielsweise auf unterschiedliche Straßenbreiten, die unterschiedliche Ausstattung mit Gehwegen oder unterschiedliche Baumaterialien zurückzuführen sein (vgl. hierzu VG Würzburg, U. v. 13.3.2013 – W 2 K 11.1030 – n. V., bestätigt durch BayVGH, B. v. 30.1.2014 – 6 ZB 13.1011 – juris; VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 – W 3 K 14.787 – n. V.).
Allerdings kann das Gericht auf der Grundlage der vor Ort gefertigten Lichtbilder und der dabei gewonnenen Ortskenntnis im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass eine derartige typische Situation vorliegt, bei der eine Straße in einer bestimmten Ausstattung besteht und sodann in einer deutlich andersartigen Ausstattung fortgeführt wird, die zu der Annahme führt, es beginne nach der natürlichen Betrachtungsweise eine andere Anlage.
Grundlage für diese Einordnung sind die folgenden örtlichen Verhältnisse:
Vom Südwesten her auf der einbahnigen zweistreifigen mit zwei Gehwegen versehenen Engelbert-Fries-Straße nach Nordosten kommend (vergleiche Lichtbild 18 der vom Gericht gefertigten Lichtbildaufnahmen; sämtliche im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls die vom Gericht gefertigten Aufnahmen) eröffnet sich ein Blick auf die beginnende Aufweitung der Fahrbahn (Lichtbild 19). Noch bevor diese (an der vom Beklagten definierten Linie, die das Ende der Anlage markieren soll) beginnt, fällt der Blick auf die Trennung in zwei Fahrbahnen mit Mittelgrünstreifen und auf die großzügig ausgestaltete Ampelanlage der Kreuzung Engelbert-Fries-Straße – Kettelerstraße – Werkstraße – Franz-Josef-Strauss-Brücke (Lichtbild 20 und 22). Zugleich wird schon hier die Bushaltestelle (nicht Fahrstreifen für einen Bus) erkennbar. Der vom Beklagten genannte Versprung im nordwestlichen Gehweg ist erkennbar, jedoch nicht auffällig (Lichtbild 23 und 24). Zugleich ist schon erkennbar, dass nach dem Kreuzungsbereich die Straße auf eine Rampenanlage fortgeführt wird, die durch Leitplanken und Zäune abgesichert ist und kraft Natur der Sache nicht mehr den Zugang zu anliegenden Grundstücken vermitteln kann (Lichtbild 23). Dieser Eindruck verstärkt sich schon bei der Einfahrt in den aufgeweiteten Bereich, noch bevor der die Fahrbahn trennende Grünstreifen beginnt (Lichtbild 25), erst recht im Bereich der Einmündung der Kornstraße (Lichtbild 27). Die Kreuzung selbst ist sehr großzügig ausgebaut (Lichtbild 30, 31, 34). Anzumerken ist, dass in demjenigen Bereich, in dem der Beklagte die Anlage enden lassen will, keine auch nur ansatzweise markante Einmündung, Einfahrt oder ähnliches vorhanden ist.
Von Nordosten her, also von der mit Leitplanken und Zäunen versehenen Brückenrampe der Franz-Josef-Strauss-Brücke her kommend, fällt der Blick zunächst auf die Kreuzung und die sich mit dem Beginn der Engelbert-Fries-Straße anschließende Begrünung mit Bäumen und Rabatten beidseits der Straße. Von hier aus ist auch erkennbar, dass die Fortführung der Straße (Engelbert-Fries-Straße) eine leichte Rechtskurve beschreibt und in ein enger bebautes Gebiet hinein führt. Eine Verengung der Fahrbahn ist allerdings nur ansatzweise zu bemerken (vergleiche zu allen: Lichtbild 33). Erst einige Meter weiter Richtung Südwesten, in der Mitte der Grundstücksgrenze zu Grundstück Fl. Nr. 3…2, wird die Verengung der Straße deutlich erkennbar (Bild 35, 28).
Dies macht deutlich, dass für den durchschnittlichen, sich von Südwesten nach Nordosten bewegenden Verkehrsteilnehmer noch aus dem einbahnigen zweistreifigen Bereich der Engelbert-Fries-Straße heraus der Eindruck entsteht, auf eine große und großzügig ausgebaute Kreuzung mit Ampelanlage zuzukommen. Zugleich entsteht der Eindruck, dass die Aufweitung der Fahrbahn dazu dient, den vielfältigen Verkehrsbeziehungen im Kreuzungsbereich gerecht zu werden. Darüber hinaus entsteht schon hier der Eindruck, dass nach der Kreuzung mit der Brückenrampe eine deutlich andersartige Straße ohne Erschließungsfunktion beginnt. Demgegenüber ist an der Linie, die der Beklagte als Ende der Anlage definiert, nichts Markantes erkennbar, an dem der Blick hängen bleiben könnte.
Für den durchschnittlichen, sich von Nordosten (also von der Brückenrampe der Franz-Josef-Strauss-Brücke) nach Südwesten in die Engelbert-Fries-Straße hinein bewegenden Verkehrsteilnehmer entsteht der Eindruck, eine eigenständige, schnellstraßenähnlich gestaltete Straße ohne Erschließungsfunktion zu verlassen und nach Überquerung der Kreuzung in unmittelbar – teilweise eng – bebautes und begrüntes Gebiet zu gelangen, in dem die Straße Erschließungsfunktion besitzt. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass von der Ampelanlage am Ende der Brückenrampe aus (Lichtbild 33) die Verengung der Straße noch nicht eindeutig erkennbar ist. Erkennbar ist schon hier jedoch das deutliche Heranrücken der Bebauung an die Straße. Nach der Überquerung der Kreuzung verfestigt sich der Eindruck, in einen gänzlich anders gestalteten Bereich einzufahren (Lichtbild 35), in welchem sich die Fahrbahn verengt. Auch aus dieser Richtung ist der Versprung des Zauns und die Verschmälerung des Gehwegs nicht einmal ansatzweise markant (Lichtbild 36).
All dies macht deutlich, dass entgegen der Einschätzung des Beklagten der Bereich der Engelbert-Fries-Straße, der sich aufweitet, nicht als Beginn einer neuen Straße erkennbar ist, die sich über die Kreuzung hinweg auf die Franz-Josef-Strauss-Brücke hinauf fortsetzt; vielmehr ist dieser Bereich als großzügig ausgestalteter Einmündungstrichter der Engelbert-Fries-Straße in den Kreuzungsbereich zu verstehen, der erforderlich ist, um den verschiedenen Verkehrsbeziehungen unter hinreichender Beachtung der Verkehrssicherheit gerecht zu werden. Diese Beurteilung wird dadurch unterstützt, dass deutlich erkennbar mit der Brückenrampe der Franz-Josef-Strauss-Brücke eine gänzlich andersartige Anlage beginnt. Gefördert wird diese Beurteilung zudem dadurch, dass der Verkehrsteilnehmer zuvor bereits die großzügig ausgebauten Einmündungstrichter der Lindenstraße, der Straße Am Feldtor von Nordwesten kommend und der Straße Am Feldtor von Südosten kommend passiert hat, die ebenfalls einer Abwicklung größerer Verkehrsmengen dienen.
Aus der Gegenrichtung ist ebenfalls maßgeblich, dass der deutlich anders – nicht als Anbaustraße ausgestaltete – Rampenbereich der Franz-Josef-Strauss-Brücke verlassen wird und man nun in eine bebaute und begrünte Straßensituation gelangt, die in enger bebautes Gebiet führt. Allein aus dieser Perspektive mag die Beurteilung nicht so eindeutig sein wie aus der entgegengesetzten Richtung; das Gericht hat jedoch in einer Gesamtschau beide Perspektiven zu beachten. Hinzu kommt, dass eine einheitliche Straße nicht gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden soll. Damit soll eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße verhindert werden (BayVGH, B. v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris m. w. N.).
Die vorliegende Situation unterscheidet sich also von der typischen Situation einer sich markant ändernden Straßenausstattung mit der Folge einer Unterteilung in zwei Anlagen. Während in dieser typischen Situation (vergleiche VG Würzburg, U. v. 13.3.2013 – W 2 K 11.1030 – n. V., bestätigt durch VGH, B. v. 30.1.2014 – 6 ZB 13.1011 – juris; VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 – W 3 K 14.787 – n. V.) die Straße mit ihrer geänderten Ausstattung als solche weiter geführt wird, dient die geänderte Ausstattung im vorliegenden Fall einem verkehrstechnisch angemessenen Anschluss an eine andere Straße, die nach der Kreuzung beginnt. Denn es wäre aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs nicht zu verantworten, ohne jegliche Anpassungsstrecke eine zweibahnige vierstreifige Straße (die Franz-Josef-Strauss-Brücke) an einer Kreuzung enden zu lassen und den Verkehr unvermittelt in eine nach der Kreuzung beginnende einbahnige zweistreifige Straße zu überführen. Hier wäre ein Unfallschwerpunkt vorprogrammiert.
Weiterhin unterscheidet sich die vorliegende Situation von der typischen Situation eines Wechsels der Einrichtung durch Änderung der Straßenausstattung dadurch, dass an derjenigen Stelle, an der die Ausstattung wechselt, im vorliegenden Fall kein anderweitiger Zu- oder Abfluss des Verkehrs in eine Seitenstraße möglich ist. Dies ist vielmehr erst im Bereich der Kreuzung Engelbert-Fries-Straße – Kettelerstraße – Franz-Josef-Strauss-Brücke – Werkstraße möglich, was es ebenfalls nahe legt, die Abgrenzung der Anlage im Kreuzungsbereich vorzunehmen.
Aus alledem ergibt sich die Erkenntnis des Gerichts, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise das Ende des Straßenzugs Am Oberndorfer Weiher – Am Feldtor – Engelbert-Fries-Straße erst an der Kreuzung der Engelbert-Fries-Straße mit der Kettelerstraße, der Franz-Josef-Strauss-Brücke und der Werkstraße anzunehmen ist und nicht schon an der vom Beklagten definierten Linie am Beginn der Aufweitung der Engelbert-Fries-Straße.
Bei den Bauarbeiten an der Engelbert-Fries-Straße handelt es sich um eine Erneuerung einer schon bestehenden Anlage. Dass diese im rechtlichen Sinne noch nicht erstmals hergestellt worden sein könnte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Ob es sich bei den Baumaßnahmen zugleich auch um eine Verbesserung handelt, kann dahinstehen. Zudem ist nicht in Frage gestellt worden, dass die Straße erneuerungsbedürftig war.
Bei den Baumaßnahmen – lediglich – im Bereich der Engelbert-Fries-Straße in ihrem einbahnigen zweistreifigen Bereich handelt es sich um einen Teilausbau.
Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße als rechtlich eigenständige Anlage in ihrer gesamten Länge, sondern lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und beitragsfähiger Erneuerung andererseits abzugrenzen ist. Neben hier nicht maßgeblichen qualitativen Gesichtspunkten spielt insbesondere der quantitative Aspekt eine Rolle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einem Teilstreckenausbau der Straße eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung nicht auf die gesamte Einrichtung übergreift (vergleiche im Einzelnen BayVGH, U. v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris, Rn. 13 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist der etwa 577 m lange Straßenzug auf einer Länge von etwa 223 m und damit auf mehr als einem Viertel der gesamten Länge erneuert worden. Die zusätzlich erfolgten Deckenerneuerungsarbeiten im Bereich der Straße Am Oberndorfer Weiher und der Straße Am Feldtor spielen diesbezüglich keine Rolle.
Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten ist von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden.
Zu Recht hat die Klägerin bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands auf der Grundlage eines sehr hohen Anteils an Durchgangsverkehr die streitgegenständliche Anlage als Teil der Traverse von der Bundesstraße 26 zur Bundesstraße 303 als Hauptverkehrsstraße eingeordnet, also als eine Straße, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS 2012 ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.
Allerdings hat die Klägerin in diesem Zusammenhang die in die beitragsfähigen Kosten einzurechnenden Kosten für die Bordsteine fehlerhaft der Teileinrichtung Fahrbahn und nicht der Teileinrichtung Gehweg zugeordnet. Diese Zuordnung hat deshalb Auswirkungen auf die Ermittlungen des umlagefähigen Aufwands, weil gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 1.3 ABS 2012 die Eigenbeteiligung der Klägerin bei der Fahrbahn 80 v. H., bei Gehwegen bzw. gemeinsamen Geh- und Radwegen 60 v. H. beträgt. Zu Unrecht vertritt die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1981 (8 C 20/81 – juris, LS 6 und Rn. 38) die Auffassung, der Straßenbaulastträger könne frei entscheiden, ob er die Kosten für Bordsteine der Fahrbahn oder den Bürgersteigen zuschlage. Dem kann das Gericht nicht folgen. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil es sich auf das Erschließungsbeitragsrecht und nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht bezieht. Im Erschließungsbeitragsrecht ist jedoch für alle Teileinrichtungen dieselbe Eigenbeteiligung der Kommune vorgesehen. Demgegenüber wird im Ausbaubeitragsrecht (vergleiche § 7 Abs. 2 ABS 2012) hinsichtlich der Eigenbeteiligung der Kommune zwischen den einzelnen Teileinrichtungen differenziert je nachdem, wie hoch der Vorteil der Allgemeinheit an der Teileinrichtung ist (vergleiche Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rnrn. 4, 8 und 11 m. w. N.).
Unter dieser Prämisse ist es entscheidend, ob die Kosten für die Bordsteine der Teileinrichtung Fahrbahn (Eigenbeteiligung der Klägerin 80%) oder der Teileinrichtung Gehweg (Eigenbeteiligung der Klägerin 60%) zuzuschlagen sind; ein Wahlrecht der Klägerin besteht in dieser Hinsicht nicht.
Das Gericht gelangt zu der Erkenntnis, dass die Bordsteine ausschließlich der Teileinrichtung Gehweg zuzuordnen sind. Dies ergibt sich daraus, dass eine Fahrbahn ohne Gehweg regelmäßig keine Bordsteine aufweist. Demgegenüber dienen die Bordsteine dem Schutz vor einem Überfahren des Gehwegs durch Kraftfahrzeuge und somit dem Schutz der den Gehweg nutzenden Fußgänger. Ihre Funktion ist somit allein auf den Gehweg bezogen. Hinzu kommt, wie der Beklagte ausgeführt hat, dass bei der Breite des Gehwegs regelmäßig der Bordstein mitberücksichtigt wird.
Damit sind die beitragsfähigen Kosten für die Bordsteine von insgesamt 16.297,50 Euro nicht in Höhe von 20% (3.259,50 Euro) der Teileinrichtung Fahrbahn, sondern in Höhe von 40% (6.519,00 Euro) der Teileinrichtung Gehweg als beitragsfähiger Aufwand zuzuordnen. Damit steigt der gesamte umlagefähige Aufwand um 3.259,50 Euro an, wodurch sich der Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche erhöht.
Demgegenüber gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass insgesamt mehr Grundstücksflächen bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sind, wodurch sich der Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche reduziert.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Ausgehend von der Zusammenstellung der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen durch die Klägerin (vergleiche Bl. 332 bis 340 der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsakte) ergeben sich folgende Veränderungen:
Grundstück Fl. Nr. …/1, bislang mit 355,33 m² (Fahrbahn und Straßenentwässerung) bzw. 533,00 m² (Gehweg) bei der Verteilung berücksichtigt, ist zur Gänze nicht bei der Verteilung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass das Grundstück zwar an der Badergasse und am Finkenweg, nicht jedoch an der Engelbert-Fries-Straße gelegen ist. Dies ergibt sich aus dem Lageplan (vergleiche z. B. Bl. 10 der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte). Hieraus ist ersichtlich, dass der als beschränkt-öffentliche Weg gewidmete Finkenweg Fl. Nr. 3…/1 an der gesamten nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl. Nr. …/1 anliegt. Das Straßengrundstück der Engelbert-Fries-Straße (Fl. Nr. 3…6) grenzt lediglich punktförmig an die nordwestliche Ecke des annähernd rechtwinkligen Grundstücks Fl. Nr. …/1 an und kann ihm somit keinen besonderen Vorteil im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts vermitteln. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage verschiedener Lichtbilder darauf hingewiesen, dass von der Fahrbahn der Engelbert-Fries-Straße eine Art Zufahrt oder Stichstraße die im Gehweg befindliche Grüninsel durchschneide und zum Grundstück Fl. Nr. …/1 führe; hierbei lässt die Klägerin jedoch außer Acht, dass dieser Teil der auf dem Straßengrundstück Engelbert-Fries-Straße gelegenen Straße in den Finkenweg mündet und zwischen dem Anwesen Fl. Nr. …/1 und dieser Zufahrt der Finkenweg gelegen ist.
Das am Übergang Am Feldtor – Engelbert-Fries-Straße südöstlich der Anlage gelegene Grundstück Fl. Nr. … ist nicht mit drei Vollgeschossen, sondern nur mit einem Vollgeschoss zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass dieses Grundstück lediglich mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut und nicht innerhalb eines Bebauungsplans gelegen ist. Der auf dem Grundstück befindliche Turm ist nach den Ermittlungen des Beklagten ein alter Schlauchturm der Feuerwehr, so dass für diesen keine drei Vollgeschosse berücksichtigt werden können (vergleiche zur Problematik von derartigen Türmen VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 – W 3 K 14.787 – n. V.; VG Ansbach, U. v. 7.6.2011 – AN 18 K 10.02231 – juris; BayVGH, U. v. 15.4.2010 – 6 B 08.1849 – juris).
Das im Bereich Am Feldtor südöstlich der Anlage gelegene unbebaute Grundstück Fl. Nr. …/1 ist nicht mit drei Vollgeschossen, sondern gemäß § 8 Abs. 9 Ziffer 2 ABS 2012 mit zwei Vollgeschossen zu berücksichtigen, da dieses Grundstück im unbeplanten Innenbereich gelegen ist und die maßgebliche Umgebungsbebauung lediglich zwei Vollgeschosse aufweist. Im Einzelnen wird hierzu auf Bl. 89 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Grundstück Fl. Nr. …2 gehört zur Gänze nicht zu den bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, weil es sich bei der berücksichtigten Fläche von 1.560 m² um einen Parkplatz handelt, der sich auf dem gewidmeten Straßengrundstück Fl. Nr. …2, auf welchem die Straße Am Oberndorfer Weiher gelegen ist, befindet. Damit bleibt diese Grundstücksfläche als Erschließungsanlage bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt. Denn ist eine Fläche als öffentlicher Parkplatz gewidmet und dadurch dem allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden, hat sie bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt zu bleiben (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32 unter Verweis auf OVG Münster, U. v. 1.8.1997 – 15 A 1638/94 – juris).
Zusätzlich zu Grundstück Fl. Nr. … ist Grundstück Fl. Nr. …/3 mit weiteren 150 m² (zuzüglich Aufschlag gemäß § 8 Abs. 11 ABS 2012 wegen gewerblicher Nutzung) bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht das Grundstück Fl. Nr. …/3 zusammen mit Grundstück Fl. Nr. … rechtlich als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen war.
Bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands ist zudem Grundstück Fl. Nr. …/2 mit 603 m² (zuzüglich Nutzungsfaktor 1,3 gemäß § 8 Abs. 2 ABS 2012) zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dieses Grundstück gemeinsam mit Grundstück Fl. Nr. … rechtlich als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen war.
Das 3.370 m² große Grundstück Fl. Nr. 3…/4 (Parkplatz zwischen der Kornstraße, der Engelbert-Fries-Straße und der Werkstraße) ist nicht mit einem Nutzungsfaktor von 1,0, sondern als unbebautes, aber dreigeschossig bebaubares Grundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 8 Abs. 9 ABS 2012 (zuzüglich Erhöhung wegen gewerblicher Nutzung gemäß § 8 Abs. 11 ABS) zu berücksichtigen. Die Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen ergibt sich aus den Ausführungen des Bauamts der Klägerin vom 13. Januar 2016 und des Umweltamts der Klägerin vom 19. Januar 2016, auf welche Bezug genommen wird.
Aus den dargestellten Änderungen hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücksflächen sowie aus der oben dargestellten Veränderung hinsichtlich des umlagefähigen Aufwands (Zuordnung der Bordsteine) folgt eine Neuberechnung der Beitragssätze für die verschiedenen Teileinrichtungen. Auf die entsprechenden Alternativberechnungen der Klägerin (Stand 19. Januar 2016) wird Bezug genommen. Hieraus ergibt sich für die Teileinrichtung Fahrbahn ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 58.186,16 Euro und eine zu berücksichtigende Verteilungsfläche von 75.292,27 m², woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 0,7728039014 Euro pro m² (gegenüber 0,835697 Euro pro m²) errechnet. Für die Teileinrichtung Gehweg ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 54.976,16 Euro und eine Verteilungsfläche von 73.395,07 m², woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 0,7490443159 Euro pro m² (bisher 0,679751 Euro pro m²) errechnet. Für die Teileinrichtung Entwässerung ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 4.632,62 Euro und eine Umlagefläche von 75.292,27 m², woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 0,0615284942 Euro pro m² (bisher 0,063006 Euro pro m²) errechnet.
Zu Recht hat die Klägerin das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Fl. Nr. 3…6 der Beigeladenen mit einer Größe von 810 m² als mit drei Vollgeschossen bebaut angesehen und somit gemäß § 8 Abs. 9 Ziffer 1 ABS 2012 einen Nutzungsfaktor von 1,6 herangezogen. Zu Recht hat die Klägerin keine Ermäßigung für eine Mehrfacherschließung gemäß § 8 Abs. 13 ABS 2012 angenommen; zwar ist das klägerische Grundstück zusätzlich zur Engelbert-Fries-Straße auch am Finkenweg gelegen, jedoch ist der Finkenweg – wie sich aus den Ausführungen der Klägerin (vergleiche Bl. 97 der Gerichtsakte) sowie aus den vorgelegten Lichtbildern (vergleiche Bl. 98 bis Bl. 105 der Gerichtsakte) ergibt, in diesem Bereich nicht mit einer Entwässerungsanlage versehen und somit auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin nicht erstmals im Rechtssinne hergestellt. Deshalb kann der Finkenweg – gegebenenfalls nur für die Teileinrichtung Gehweg – nicht als Mehrfacherschließung i. S. d. § 8 Abs. 13 ABS 2012 gelten.
Aus den vom Gericht festgestellten Beitragssätzen und der zu berücksichtigenden Fläche des Grundstücks der Beigeladenen errechnet sich ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 2.052,05 Euro (1.001,55 Euro für die Teileinrichtung Fahrbahn, 970,76 Euro für die Teileinrichtung Gehweg, 79,74 Euro für die Teileinrichtung Entwässerung). Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ABS 2012 am 10. Dezember 2012 mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, da zu diesem Zeitpunkt erstmals der Gesamtaufwand feststellbar war.
Da die Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 4. Juli 2013 gegenüber den Beigeladenen einen Straßenausbaubeitrag lediglich in Höhe von 2.045,68 Euro festgesetzt hat, jedoch eine Beitragspflicht in Höhe von 2.052,05 Euro entstanden ist, erweist sich dieser Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Beigeladenen nicht in ihren Rechten. Deshalb hat die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zu Unrecht den Ausbaubeitragsbescheid vom 29. November 2012 in der Fassung des Bescheids vom 4. Juli 2013 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid erweist sich damit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang stattzugeben und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 zur Gänze aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, ergibt sich aus § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.045,68 Euro festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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