Baurecht

Streitwertbeschwerde – Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnfässern

Aktenzeichen  9 C 19.2097

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30525
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Für die Festsetzung des Steitwerts einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnfässern, die nicht dem dauerhaften, sondern einem zeitlich begrenzten Wohnen von Gästen zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung im Rahmen eines Gastgewerbes dienen sollen (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 35664 Rn. 30), erscheint eine Bewertung nach dem Jahresnutzwert angemessen, der nicht mit dem durch die Nutzung zu erzielenden Gewinn gleichzusetzen ist, sondern vielmehr dem Jahresmietwert oder -pachtwert entspricht (vgl. BayVGH BeckRS 2010, 45269 mwN). (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 1980 2019-01-28 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 – Streitwertkatalog 2013) zugrunde.
Gegenstand der vom Kläger angestrengten Verpflichtungsklage (AN 17 K 17.01980) war die begehrte Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 15 Wohnfässern auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R… Das Verwaltungsgericht hat einen Streitwert in Höhe von 75.000,– Euro auf der Grundlage von §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass es das Gesamtvorhaben des Klägers in einem reduzierten Umfang wie ein Mehrfamilienhaus behandele, es mit dem Aufstellen von Wohncontainern für Saisonarbeitskräfte für vergleichbar halte und daher ein wirtschaftliches Interesse des Klägers von 5.000,– Euro je Wohnfass ansetze.
Mit seiner Streitwertbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Streitwerthöhe. Er ist der Ansicht, der Streitwert sei nur mit 30.000,– Euro anzusetzen, weil es sich gegenständlich um Wohncontainer handele, die je nach Wetterlage allenfalls vier bis sechs Wochen im Jahr genutzt werden könnten, und der wirtschaftliche Wert deshalb mit 2.000,– Euro je Wohnfass ausreichend bemessen sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung der Streitwertfestsetzung.
Auch wenn dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen ist, dass für die Bewertung der Bedeutung des Bauvorhabens, welches nicht dem dauerhaften, sondern nach Aktenlage einem zeitlich begrenzten Wohnen von Gästen zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung im Rahmen des Gastgewerbes des Klägers dienen soll (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2018 – 1 B 16.1879 – juris Rn. 30), die Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 heranzuziehen ist, trifft im Ergebnis zu, dass bei der Streitwertbemessung letztlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers und dabei die saisonale Nutzbarkeit der Wohnfässer den Ausschlag zu geben hat.
Zwar sieht der Streitwertkatalog 2013 unter Nr. 9.1.2.6 für „sonstige Anlagen“, das heißt für Anlagen, die – wie das Vorhaben des Klägers – unter Nr. 9.1 betreffend Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, eine Bemessung entsprechend einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder entsprechend der Bodenwertsteigerung vor. Diese Empfehlung steht aber unter dem Vorbehalt, dass auf das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. auf den Jahresnutzwert abzustellen ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger sonst nicht angemessen erfasst wird (vgl. die Vorbemerkung zu Nr. 9 des Streitwertkatalogs 2013).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Bedeutung der 15 Wohnfässer für den Kläger in ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit für dessen Gastgewerbebetrieb liegt. Angemessen erscheint daher eine Bewertung nach dem Jahresnutzwert, der nicht mit dem durch die Nutzung zu erzielenden Gewinn gleichzusetzen ist; er entspricht vielmehr dem Jahresmietwert oder -pachtwert (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2007 – 1 C 05.2815 – juris Rn. 12 m.w.N.). Nach diesem Maßstab erscheint unter Berücksichtigung der in Deutschland im Fremdenverkehrsgewerbe üblicherweise anzusetzenden Dauer der Haupt- und Nebensaison sowie der Lage des Baugrundstücks in Ufernähe des … …sees der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ermessensgerecht und durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).


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