Baurecht

Trennung der Verfahren

Aktenzeichen  15 ZB 17.848

Datum:
15.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126543
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 93 S. 2, § 93 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 5 K 16.916 2017-02-23 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet.

Gründe

Die Trennung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.
Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage insoweit ab, als die Klägerin beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtlich Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück D. Straße 1 in Augsburg zu erteilen. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.
Der gegen den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 erhobene Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungs- / Untätigkeitsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V. mit § 75 VwGO) stellen selbständige, voneinander abtrennbare Verfahrensgegenstände dar. Die Abtrennung erscheint zweckmäßig, nachdem die Parteien hinsichtlich des abzutrennenden Anfechtungsteils übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.
Hinsichtlich des verbleibenden Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (146 Abs. 2 VwGO).

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