Baurecht

Umnutzung eines Bürogebäudes in Asylbewerberunterkunft im faktischen Gewerbegebiet

Aktenzeichen  M 9 K 16.4199

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 246 Abs. 10 S. 1
BauNVO BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4 Nr. 11, Art. 60, Art. 66, Art. 68 Abs. 2 S. 2
GG GG Art. 100 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden (nur) dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Eine Fallgruppe hierfür ist eine der Realisierung entgegenstehende tatsächliche Entwicklung durch planwidrige Grundstücksnutzungen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des § 246 Abs. 10 S. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot bereits im Tatbestand der Befreiungsentscheidung mitzuprüfen. Anders als bei einer Befreiungsentscheidung gem. § 31 Abs. 2 BauGB sind die Grundzüge der Planung nicht Prüfungsmaßstab. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen Milieuschutz. Möglichen Rechtsverstößen bzw. sozialen Konflikten oder befürchteten Belästigungen ist in erster Linie mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 S. 1 BauGB vor, besteht für die Behörde allenfalls ein “Ermessensrest”, der hauptsächlich städtebauliche Belange betrifft. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein baurechtlicher Nachbar wie hier der Kläger kann, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er durch sie in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Hinzukommen muss, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d.h. gerade dem Schutz des Klage führenden Nachbarn dienen, verletzt sind.
Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
In Frage kommt insoweit nur Bauplanungsrecht. Zwar ist das normale, nicht vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO einschlägig, weil das Vorhaben ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist. Allerdings ist weder aus der Akte noch aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten. Der Einwand des Verstoßes gegen Art. 66 BayBO führt zu nichts, denn erstens könnte das alleine nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen, wenn diese materiellrechtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, und zweitens trifft dieser Einwand nicht zu, weil der Kläger als Nachbar tatsächlich beteiligt wurde (Bl. 4 der Behördenakten).
Allerdings liegt auch keine Rechtsverletzung hinsichtlich des zu prüfenden Bauplanungsrechts vor, weil der Kläger weder in einem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch noch durch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verletzt ist.
1. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn die streitgegenständliche Nutzungsänderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise oder per Befreiung zulässig wäre. Auf Grund der vom Landratsamt erteilten Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist die genehmigte Art der baulichen Nutzung als Asylbewerberunterkunft jedoch zulässig.
Für das Vorhabengrundstück und dessen nähere Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von einem faktischen Gewerbegebiet, § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO auszugehen.
Der Vortrag des Landratsamts, dass die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) im vorgelegten Bebauungsplan für das Baugrundstück und dessen Umgebung funktionslos und obsolet ist, trifft offensichtlich zu. Wie der genehmigte Lageplan, die sonstigen Bauvorlagen, der Auszug aus dem Bayern-Atlas und die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein zeigen, ist in dem Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche alles mit Gebäuden bebaut. Festsetzungen eines Bebauungsplans werden (nur) dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 1 ZB 14.2641 – juris Rn. 3). Eine Fallgruppe hierfür ist eine der Realisierung entgegenstehende tatsächliche Entwicklung durch planwidrige Grundstücksnutzungen. Das ist hier gegeben: Die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche kann nicht mehr umgesetzt werden können, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die errichteten Gebäude in diesem Bereich wieder verschwinden und auch der Bedarf für die damalige Festsetzung nicht mehr besteht, weil die damals geplante Straße (Weiterführung der S.str. bis zur BAB 94, Anschlussstelle Feldkirchen), die mit der Festsetzung gesichert werden sollte, heute nicht mehr geplant (und auch nicht mehr möglich) ist.
Daher gilt insoweit für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens § 34 Abs. 1 BauGB, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB. Die Umgebung entspricht einem Gewerbegebiet, das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, auch der Kläger nutzt sein Grundstück gewerblich.
Im Gewerbegebiet wäre eine Asylbewerberunterkunft eigentlich nicht allgemein und trotz des Wortlauts von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zwar ist eine Asylbewerberunterkunft nach ganz herrschender Meinung eine Anlage für soziale Zwecke (VG München, B.v. 23.5.2016 – M 11 S. 16.1363 – juris Rn. 63 m.w.N.; U.v. 9.10.2014 – M 11 K 14.3715 – juris Rn. 36 m.w.N.). Trotzdem ist wegen der fehlenden Gebietsverträglichkeit und wegen der trotz der Einordnung als Nutzung für soziale Zwecke bestehenden Wohnähnlichkeit der Asylbewerberunterkunft (vgl. zur Rechtsprechung hierzu die Nachweise bei Jäde/Dirnberger, 8. Auflage 2017, § 8 BauNVO Rn. 16 und § 246 BauGB Rn. 15) weder eine generelle noch eine ausnahmsweise Zulassung – ohne Inanspruchnahme der speziell hierfür geschaffenen Befreiungstatbestände gemäß § 246 Abs. 8ff. BauGB – einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet zulässig.
Daher ist die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung ausgesprochene Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB notwendig. Sie ist allerdings in nicht zu beanstandender Weise erteilt worden, so dass die Nachbarklage keinen Erfolg haben kann.
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind gegeben.
Entgegen dem entsprechenden Einwand des Klägerbevollmächtigten stellt der Wortlaut der Vorschrift des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ausdrücklich klar, dass die Befreiung nicht nur im festgesetzten, sondern auch im faktischen Gewerbegebiet erteilt werden kann. Auch eine fehlende Differenzierung innerhalb der Anwendung der Befreiungsmöglichkeit ist dem Bescheid nicht vorzuwerfen, da aus ihm ausdrücklich hervorgeht, dass eine Befreiung von dem ansonsten bestehenden Ausschluss von Asylbewerberunterkünften im faktischen Gewerbegebiet erteilt wird.
Eine Gemeinschaftsunterkunft oder sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende liegt vor.
An dem Standort können auch Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden: Im faktischen Baugebiet kann es hier naturgemäß keinen Ausschluss geben, aber selbst wenn der Bebauungsplan in diesem Punkt nur teilweise funktionslos wäre, ist im Bebauungsplan kein entsprechender Ausschluss festgesetzt.
Die Abweichung ist schließlich unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Wegen des Wortlauts „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ ist bereits im Tatbestand der Befreiungsentscheidung das Rücksichtnahmegebot mitzuprüfen. Das Ergebnis fällt aber auch nicht anders aus, wenn man das Rücksichtnahmegebot über § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO prüft.
Anders als bei einer Befreiungsentscheidung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sind die Grundzüge der Planung (d.h. ob diese berührt oder gar verletzt sind), nicht Prüfungsmaßstab (vgl. VG München, B.v. 23.5.2016 – M 11 S. 16.1363 – juris Rn. 68, bestätigt durch BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.2016 – juris Rn. 3f.), das gilt erst recht im faktischen Baugebiet.
Die öffentlichen sowie die Nachbarinteressen stehen der Befreiung nicht entgegen. Eine Rolle spielt hier einerseits, ob sich die Unterkunft negativ auf das klägerische Grundstück auswirkt, andererseits aber auch, ob den Betrieben auf dem klägerischen Grundstück Einschränkungen drohen, wenn eine wohnähnliche Nutzung an sie heranrückt.
Beides ist nicht der Fall. Die Betriebe auf dem klägerischen Grundstück sind nach dem eigenen Vortrag des Klägerbevollmächtigten, der sich im gerichtlichen Augenschein bestätigt hat, als nichtstörende Gewerbebetriebe einzuordnen, bei denen nicht zu befürchten ist, dass durch sie die gesunden Wohnverhältnisse, § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB, für die Asylbewerber gefährdet werden. Daher ist wiederum auch nicht zu befürchten, dass die Zulassung der Asylbewerberunterkunft negative Folgen für die erlaubten Nutzungen der Mieter des Klägers haben. Darauf, ob die Asylbewerber im Gewerbegebiet beim Wohnen höhere Umgebungslärmwerte aushalten müssten als beim Wohnen in einem Wohngebiet – angelehnt an die Grundsätze für die Wohnungen, die im Gewerbegebiet zulässig sind, nämlich Betriebsleiterwohnungen u.ä. – kommt es daher nicht an. Eine Lärmproblematik für die Asylbewerber ist von der Klage ohnehin nicht konkret vorgetragen und nach den konkreten Nutzungen auf dem klägerischen Grundstück auch nicht zu befürchten.
Dass wiederum die Asylbewerber die Betriebe auf dem klägerischen Grundstück stören, ist ebenfalls nicht gegeben. Von den Asylbewerbern gehen wohntypische Geräusche aus (sogenannte als sozialadäquat hinzunehmende Wohnimmissionen, vgl. VG München, B.v. 7.9.2015 – M 11 SN 15.2338 – juris Rn. 39 m.w.N.). Dass sich das nicht in einem Wohn-, sondern in einem Gewerbegebiet abspielt, ändert nichts, denn dafür ist die Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB gerade da. Insofern ist die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, dass die einschlägige Befreiungsmöglichkeit gerade geschaffen wurde, um den besonderen Unterkunftsbedarf für Asylbewerber zu decken (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs 18/2752, S. 11f.). Die übrigen Einwände, die mit der Klage vorgebracht werden, sind solche, die mit der Baugenehmigung und mit der mit dieser verfügten bauplanungsrechtlichen Zulassung nichts zu tun haben – das Bauplanungsrecht vermittelt keinen Milieuschutz (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 – 4 C 13/94 – BVerwGE 101, 364). Möglichen Rechtsverstößen der Asylbewerber bzw. sozialen Konflikten oder befürchteten Belästigungen ist in erster Linie mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 29.9.2014 – 2 B 1048/14 – juris Rn. 24ff.; BayVGH, U.v. 13.9.2012 – 2 B 12.109 – juris Rn. 38; VG Karlsruhe, B.v. 12.2.2016 – 6 K 112/16 – juris Rn. 44).
b) Auch die Ermessensausübung des Landratsamtes im Rahmen der Befreiungsentscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Nach inzwischen ganz herrschender Meinung besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, entweder gar kein Ermessen mehr (Ermessensreduzierung auf Null; vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.3.2015 – 8 S 492/15 – juris Rn. 20 ausdrücklich für § 246 Abs. 10 BauGB) oder allenfalls ein „Ermessensrest“ (VG München, B.v. 23.5.2016 – M 11 SN 16.1363 – juris Rn. 89 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayVGH). Selbst wenn man vom Vorhandensein eines „Ermessensrests“ ausgeht, betrifft dieser hauptsächlich städtebauliche Belange, die hier wegen des erteilten Einvernehmens der Beigeladenen zu 2) nicht problematisch sind; auch öffentliche Interessen einschließlich der nachbarlichen Belange sind nicht verletzt – insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen –, so dass die Genehmigung nicht an einem Ermessensfehler leidet.
2. Auch die übrigen mit der Klage erhobenen Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, unabhängig davon, ob dieses normativ auf § 34 Abs. 1 BauGB oder auf § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO zurückgeführt wird.
Dass ggf. Mieteinnahmen wegbrechen – wobei das von der Klage nur als möglich in den Raum gestellt wird –, begründet bei einer wie hier bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung / Genehmigung keinen Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung.
Hinsichtlich der in der Klagebegründung außerdem noch vorgebrachten Umstände in Richtung eines geltend gemachten Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wird auf die Ausführungen oben auf S. 12 – 14 Bezug genommen – insofern wurde das entsprechende Vorbringen bereits beim Einklang der erteilten Befreiung mit den nachbarlichen Interessen geprüft –, unabhängig davon, dass diese Einwände in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten nicht mehr erhoben wurden.
Schließlich führt auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Befreiungsvorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB nicht weiter. Abgesehen davon, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist, folgt beim formellen Gesetz, beim sog. Parlamentsgesetz, anders als bei untergesetzlichen Normen wie Satzungen und Verordnungen, aus der Wertung in Art. 100 Abs. 1 GG, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift anzuwenden hat, wenn es sie nicht für verfassungswidrig hält, was nicht der Fall ist.
Der Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 29.6.2016 – AN 9 K 15.01348) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigt gerade die Entscheidung, da das Verwaltungsgericht Ansbach in der geltend gemachten Entscheidung zum selben Ergebnis gelangt. Auch die vom Verwaltungsgericht Ansbach vorgenommene Berufungszulassung in diesem Verfahren ändert nichts, da die relevanten Fragen allesamt geklärt sind, vgl. die im Text nachgewiesenen Entscheidungen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abzuweisen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese billigerweise jeweils selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 Hs. 1 sowie § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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