Baurecht

Unterkunft für Asylbewerber im Industriegebiet

Aktenzeichen  1 CS 16.1275

Datum:
2.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 24
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TA Lärm Nummer 7.1 S. 1 Var.1.
BauGB BauGB § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen an Einrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber verbunden werden. Die TA Lärm steht dem nicht entgegen, sofern der Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert für Gewerbe- oder Industriegebiete nicht überschreitet. (amtlicher Leitsatz)
2 Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung, die begrenzte Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen und die Lage des Gebäudes am Rande des Industriegebiets, in dem Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zulässig sind, ist die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nutzung eines Bürogebäudes als Asylbewerberunterkunft gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Lärmbelastungen auf der Grünfläche vor dem Gebäude sind hinzunehmen. Die getroffenen Lärmschutzanordnungen gewährleisten, dass innerhalb des Gebäudes erträgliche Aufenthaltsverhältnisse herrschen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 S 16.1363 2016-05-23 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die der Beigeladenen erteilte und auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines bestehenden Verwaltungsgebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerber unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ nach § 246 BauGB verletzt die Antragstellerin, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, nicht in ihren Rechten. Sie hat ihr Einvernehmen zu der erteilten Befreiung auf der Grundlage von § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu Unrecht verweigert.
1. Eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB darf auch dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 54). Diese Vorschrift enthält nach dem eindeutigen Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers einen eigenständig neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden Befreiungstatbestand und ist insoweit lex specialis (vgl. OVG Hamburg, B.v. 14.4.2016 – 2 Bs 29.16 – DVBl 2016, 858; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 13. Aufl. 2016 Rn. 33; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Februar 2016 Rn. 76).
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine Befreiung dann ausscheide, wenn die Grundzüge der Planung – wie hier – „verletzt“ seien, da nicht nur eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässige Anlage für soziale Zwecke im Industriegebiet zugelassen werde, sondern diese schutzbedürftige Nutzung entgegen dem planerischen Willen der Antragsgegnerin an einer Stelle im Industriegebiet zugelassen werde, an der gesundheitsschädlicher Lärm vorherrsche, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auf die vorgetragene Unterscheidung zwischen der „Berührung“ der Grundzüge der Planung und deren „Verletzung“ kommt es nicht entscheidungserheblich an. Ist für die Erteilung der Befreiung nach dieser Vorschrift bereits unerheblich, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, so kann für deren „Verletzung“ vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung und dem Korrektiv der Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen nichts anderes gelten.
2. Die Befreiung ist auch mit den öffentlichen Belangen einschließlich der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen vereinbar. Zu den öffentlichen Belangen gehören insbesondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. Unterbringungsverhältnisse. Diese werden durch die Anordnung passiver Lärmschutzmaßnahmen im Genehmigungsbescheid (Nummer III.5 bis 7) gewährleistet. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl S. 303) steht im vorliegenden Fall der Konfliktbewältigung durch passiven Lärmschutz nicht entgegen. Unzulässig ist es lediglich, einen Beurteilungspegel, der den nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwert überschreitet, durch passive Lärmschutzmaßnahmen zu kompensieren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145). Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind im Plangebiet nicht die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, sondern diejenigen für ein Industriegebiet einzuhalten. Nach den vorliegenden Unterlagen und auch den Ausführungen der Antragstellerin liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) überschritten wird. Soweit die Antragstellerin auf Verkehrsgeräusche im Industriegebiet abstellt, verkennt sie, dass Geräusche auf den Betriebsgrundstücken nach Nummer 7.4 der TA Lärm offensichtlich in diese Bewertung einbezogen wurden bzw. Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach dieser Vorschrift dem Beurteilungspegel nicht hinzuzurechnen sind. Mangels Überschreitung des Immissionsrichtwerts für ein Industriegebiet sind die im Bescheid getroffenen Lärmschutzanordnungen auch nicht an Nummer 7.1 der TA Lärm zu messen. Vielmehr sollen die Anordnungen nur gewährleisten, dass trotz des im Industriegebiet zulässigen Immissionsrichtwerts innerhalb des Gebäudes erträgliche Aufenthaltsverhältnisse herrschen. Das kann umso eher erreicht werden, als offensichtlich während der Nacht im Industriegebiet die betrieblichen Aktivitäten eingeschränkt sind.
Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Baugenehmigung, die begrenzte Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen, die Situierung des Gebäudes am Rande des Industriegebiets sowie die textliche Festsetzung Nummer 1.1.1 im Bebauungsplan, wonach Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können und eine Wohnnutzung offensichtlich auch auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Unterkunft stattfindet, ist auch die Lärmbelastung auf der Grünfläche vor dem Gebäude hinzunehmen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).


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