Baurecht

Unzulässige Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in Spielhalle im Gewerbegebiet – Kerngebietstypik

Aktenzeichen  M 1 K 15.3909

Datum:
9.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1
BauGB BauGB § 31, § 214 Abs. 4
BauNVO 1977 § 8 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans gilt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind wegen ihres typischen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen der typischerweise mit ihnen verbundenen städtebaulichen Außenwirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar anzusehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beurteilung, ob es sich um eine für das Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle. Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich einer solchen Kerngebietstypik einen “Schwellenwert” von etwa 100 m2 Grundfläche an. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit die Klägerin den unter Nr. 1 gestellten Klageantrag zurückgenommen hat und soweit ferner die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend zum unter Nr. 4 gestellten Klageantrag die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in (hinsichtlich der Hauptsacheerledigung in entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Über die unter Nr. 2 und 3 gestellten Klageanträge kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Bedingung hierfür, nämlich die erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans bis spätestens 10. März 2017, ist am 17. Februar 2017 eingetreten, da die Beigeladene an diesem Tag den Bebauungsplan erneut bekannt gemacht hat.
3. Die Klage hinsichtlich der Klageanträge Nr. 2 und 3 ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit Aufhebung des jeweiligen Ablehnungsbescheids vom 23. November 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in den zur Genehmigung gestellten Varianten zu erteilen, keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 88 VwGO ist hierbei davon auszugehen, dass (nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrages Nr. 1) der Klageantrag Nr. 2 als Haupt- und der Klageantrag Nr. 3 hierzu als Hilfsantrag zu verstehen sind. Dafür spricht, dass die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrer ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage vom … September 2015 den Antrag Nr. 3 hilfsweise zum Antrag Nr. 2 gestellt hatte. Die Bevollmächtigte hat zwar im Schriftsatz vom … Februar 2016 nach dem Ergehen der Ablehnungsbescheide des Landratsamts vom 23. November 2015 zu den Klageanträgen Nr. 1 bis 3 die nunmehr als Versagungsgegenklage gestellten Verpflichtungsanträge nicht ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt, doch hat sie dort eine „Fortführung“ der Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage beantragt und dadurch deutlich gemacht, am Eventualverhältnis der Klageanträge festzuhalten. Bereits gegenüber der Behörde im Bauantragsverfahren hatte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2015 klargestellt, dass die Bauanträge in hilfsweiser Reihenfolge mit „abnehmender Priorität“ gestellt seien.
3.1 Der zulässige Klageantrag Nr. 2 zur Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung entsprechend dem Bauantrag BG- …7 (Spielhallenfläche: 104 m², Aufsichts-/Thekenbereich: 40 m², 12 Spielgeräte, 2 Internet-Spielplätze) zu erteilen, ist unbegründet, da ihm die – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende – bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlt.
3.1.1 Die Zulässigkeit des Bauantrages richtet sich nach § 8 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (Änderungsverordnung v. 1.10.1977 – BGBl I S. 1763 – BauNVO 1977). Im Unterschied zu den Fassungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 (Änderungsverordnung v. vom 27.1.1990 – BGBl I S. 132) und BauNVO 2013 (Änderungsverordnung v. 20.9.2013 – BGBl I S. 1548: „Ausnahmsweise können zugelassen werden … 3. Vergnügungsstätten“) ist eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht vorgesehen. Dort werden Vergnügungsstätten lediglich bei Kerngebieten erwähnt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977).
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 BauNVO 1977 ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da der maßgebliche Bebauungsplan von der Beigeladenen vom 10. Oktober bis 10. November 1988 und erneut vom 17. Juli bis 17. August 1989 ausgelegt sowie am 12. Oktober 1989 beschlossen worden war. Maßgeblich für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans gilt (BVerwG, U.v. 5.12.1986 – 4 C 31.85 – BVerwGE 75, 262 – juris Rn. 21). Zudem gilt gemäß § 25c Satz 1 BauNVO für Bauleitpläne noch die Baunutzungsverordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung, sofern diese – wie hier – vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden waren.
Dieser Bebauungsplan ist auch wirksam. Zwar hatte die Beigeladene die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 12 Satz 1 BauGB (a.F.) am 18. Januar 1990 öffentlich bekannt gemacht und erst danach, nämlich am 8. Februar 1990 durch die Unterschrift des Ersten Bürgermeisters den Bebauungsplan im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) als Satzung ausgefertigt. Da nach damaligem Rechtsstand die Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 12 Satz 4 BauGB (a.F.) an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung getreten ist und da ferner ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntgabe ausgefertigt werden muss (BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – BauR 1999, 611 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 15.5.2015 – 8 A 14.40029 – juris Rn. 37), war der Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsfehlers zunächst unwirksam. Die Beigeladene konnte jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB diesen Ausfertigungsfehler dadurch heilen, indem sie den Bebauungsplan am 17. Februar 2017 erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 18. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat (BVerwG, U.v. 5.12.1986 a.a.O. Rn. 18 ff.; B.v. 1.6.2011 – 4 B 2.11 – BauR 2011, 1622 – juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 20.4.2007 – 7 D 83/06.NE – juris Rn. 48; zur rückwirkenden Heilung eines Bekanntgabemangels durch erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 – 15 N 12.2124 – juris Rn. 21 f.).
3.1.2 Unter Zugrundelegung von § 8 BauNVO 1977 sind in einem Gewerbegebiet nur solche Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zulässig, die nicht kerngebietstypisch sind (BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207 – juris Rn. 11; B.v. 28.7.1988 – 4 B 119.88 – BauR 1988, 693 – juris Rn. 3). Der Hinweis der Klägerin auf eine vermeintlich gegenteilige Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 2 B 09.2419) geht fehl, da die Zulässigkeit des dortigen Vorhabens mangels Bestehens eines Bebauungsplans nach der faktischen Gebietsqualität („faktisches Gewerbegebiet“) zu beurteilen und deshalb dort die aktuelle Fassung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anzuwenden war.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind wegen ihres typischen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen der typischerweise mit ihnen verbundenen städtebaulichen Außenwirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar anzusehen (BVerwG, B.v. 28.7.1988 a.a.O.; BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – BauR 2011, 1785 – juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall liegt das Vorhabensgrundstück in unmittelbarer Nähe zu zwei Bundesstraßen, die von diesem Grundstück aus über die Staatsstrasse … schnell erreicht werden können. Dies spricht für eine kerngebietstypische Überörtlichkeit mit günstiger Verkehrsanbindung auch von Spielhallenbesuchern aus dem weiteren Umland. Dafür, dass – wie die Klägerin vorträgt – das Gewerbegebiet insgesamt auf einen solchen übergeordneten Einzugsbereich abzielt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die von den Beteiligten in den mündlichen Verhandlungen zu den umliegenden Grundstücken angegebenen Nutzungen (u.a. Kfz-Verkaufsbetriebe mit Werkstatt, Fahrschule, Asylbewerberunterkunft) sprechen nicht für eine solche Überörtlichkeit.
Für die Beurteilung, ob es sich um eine für das Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, weil der Dienstleistungsbetrieb einen zentralen Charakter aufweist und für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle (BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8). Die Rechtsprechung nimmt hinsichtlich einer solchen Kerngebietstypik einen „Schwellenwert“ von etwa 100 m² Grundfläche an (BVerwG, B.v. 19.11.1990 – 4 B 162.90 – juris Rn. 8; B.v. 29.10.1992 – 4 B 103.92 – ZfBR 1993, 95 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 24.3.2011 a.a.O. Rn. 27). Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist und damit eine mit der Funktion eines Gewerbegebiets unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen. Der Bauantrag BG- …7 überschreitet den genannten Schwellenwert bereits mit der für die Spielhalle vorgesehenen Fläche von 104 m². Hinzuzurechnen zu dieser Fläche ist jedoch auch die Fläche von 40 m² für den ebenfalls beantragten Bereich „Aufsicht/Theke“. Da dieser Bereich baulich nur durch eine Leichtbauwand und Glaselemente von der Spielhallenfläche abgetrennt sein soll und von ihm auch eine Aufsichtsfunktion für diese Spielhallenfläche ausgehen soll, besteht zwischen beiden Flächen eine räumlich-funktionale Betriebseinheit, die das Zusammenrechnen beider Flächen rechtfertigt (BVerwG, U.v. 29.10.1992 a.a.O. Rn. 4; VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 – AN 9 K 15.02594 – juris Rn. 49). Ob auf Grund von gewerbe- oder glückspielrechtlichen Vorschriften eine andere Einschätzung der Flächenberechnung in gewerbe- oder glücksspielrechtlicher Hinsicht zum Tragen kommt, ist für die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 4 C 17.94 – BauR 1996, 674 – juris Rn. 17).
Unter Zugrundelegung von § 8 BauNVO 1977 ist der mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Bauantrag auch nicht ausnahmsweise zulässig, so dass kein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB besteht. Ob ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Befreiungsantrag zum Bauantrag BG- …7 nicht gestellt hat. Im Übrigen ist die Aussage in den Gründen des Ablehnungsbescheids des Beklagten, eine solche Befreiung käme nicht in Betracht, da die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im vorliegenden Gewerbegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Grundzügen der Planung widersprechen würde, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 ZB 12.1912 – juris Rn. 13).
3.2 Da der Klagantrag Nr. 2 als unbegründet abzuweisen ist, ist über den hierzu hilfsweise gestellten Klageantrag Nr. 3 zu entscheiden. Auch dieser Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet, da der ihm zugrunde liegende Bauantrag BG- …8 ebenfalls im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Bestimmungen steht. Auch dieser Bauantrag überschreitet den oben genannten Schwellenwert von 100 m². Zwar sieht er als Fläche für die Spielhalle nur 99 m² vor, doch ist in dem dem Antrag beigefügten Plan ein Thekenbereich von 36 m² eingetragen, der aus den oben genannten Gründen der Spielhallenfläche zuzurechnen ist, sodass sich eine den Schwellenwert überschreitende Gesamtfläche von 135 m² ergibt. Einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB hat die Klägerin auch zu diesem Bauantrag nicht gestellt.
4. Aus diesen Gründen war die Klage zu den Anträgen Nr. 2 und 3 abzuweisen. Da die Klägerin insoweit unterlegen ist, hat sie hierzu die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung bezüglich des zurückgenommenen Klageantrags Nr. 1 ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin auch für den nach Hauptsacheerledigung übereinstimmend durch Prozess-erklärung beendeten Klageantrag Nr. 4 die Kosten trägt. Ihrer hierzu erhobenen Untätigkeitsklage hatte zunächst mangels vollständig beim Landratsamt eingereichter Antragsunterlagen, insbesondere ohne die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Behörde übersandten Unterlagen zum Brandschutz, das Rechtschutzbedürfnis gefehlt. Das Landratsamt hatte nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Unterlagen der Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt.
Aus diesen Gründen war die Klägerin insgesamt zur Kostentragung zu verpflichten.
Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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