Baurecht

Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Wohnungseigentümers gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 11 SN 17.4959

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143629
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 13a
BauGB § 30 Abs. 2
BauGB § 34 Abs. 1
BayBO Art. 59
BayBO Art. 68 Abs. 1 Satz 1

 

Leitsatz

1 Bei Schutznormen unter Situationsvorbehalt, die Rücksichtnahme- oder Zumutbarkeitskriterien enthalten, erstreckt sich die klägerische Substantiierungslast auch auf diejenigen tatsächlichen Umstände, welche eine unzumutbare Betroffenheit des Klägers als möglich erscheinen lassen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein einzelner Wohnungseigentümer ist aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenen Namens Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Begrenzung der zulässigen Grundfläche von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB dürften Grundflächen von Tiefgaragen nach Maßgabe des Schutzzwecks der Begrenzung nicht einzubeziehen sein. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer der Beigeladenen mit Bescheid vom 22. Mai 2017 erteilten (öffentlich bekannt gemacht am 9.6.2017) Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 221/9, Gemarkung … 
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten vorhabensbezogenen Bebauungsplans Nr. 115 I/3.
Die Antragsteller haben durch ihren Bevollmächtigten an … Juni 2017 gegen die Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben lassen (M 11 K 17.2952). Mit Klage vom gleichen Tag wurde von den Antragstellern Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für ein weiteres Vorhaben (eines anderen Bauherrn) auf den Grundstücken FlNr. 221/1, 221/8 und 221/20, 217, 222 (… 14-18) erhoben (M 11 K 17.2951).
Mit Schriftsatz vom … Oktober 2017 wurde im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Lage stelle sich sehr ähnlich dem Verfahren M 11 K 17. 2951 dar. Die Kläger seien direkte Nachbarn beider Bauvorhaben, wenn auch nicht immer Anlieger. In der Sache wurde geltend gemacht, der angefochtene Baugenehmigungsbescheid und der im Verfahren M 11 K 17.2951 angefochtene Baugenehmigungsbescheid müssten in einer Gesamtschau betrachtet werden. Der Bebauungsplan und die Baugenehmigung seien fehlerhaft. Durch die im Verfahren M 11 K 17.2951 angefochtene Baugenehmigung würden eine Geschossflächenzahl von bis zu 4,5 und die Errichtung eines 28 Meter hohen Turms ermöglicht. Das führe zu Schattenwurf und Problemen beim Luftaustausch sowie zur Aufheizung des Stadtgebiets. Außerdem würden vorhandene Sichtachsen gestört. Es komme zu einer erheblichen Wertminderung der bestehenden Anwesen. Abstandsflächen würden nicht eingehalten und dem Erfordernis des Einfügens nicht Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend gemacht. Durch die Tiefgarage komme es zu einer Umleitung von Grundwasserströmen. Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes seien im konkreten Fall nachbarschützend. Der … sei wegen des hohen Grundwasserstandes wie ein Überschwemmungsgebiet zu verstehen. Die Frage eines Regenwasserkanals am … sei nicht geklärt. Die Anordnungen und Hinweise in der Baugenehmigung zum Wasserrecht seien nicht ausreichend. Zudem wurden Auswirkungen auf die Verkehrssituation gerügt und Lärmprobleme geltend gemacht. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nicht vorgelegen. Durch die Bauvorhaben auf dem … sowie ein naheliegendes Bauvorhaben auf dem sogenannten …-Areal könnten bis zu 11.000 m2 neue Ladenflächen entstehen und 520 Stellplätze in der Tiefgarage untergebracht werden. Ein vereinfachtes Verfahren sei unzulässig und im Übrigen eine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der erheblichen Neuversiegelung nicht entbehrlich gewesen.
Zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde Bezug auf die Klagebegründung genommen und ergänzend darauf hingewiesen, die zulässige Grundfläche betrage bei einer Zusammenschau des Bebauungsplans Nr. 115 I/3 und des in unmittelbarer Nähe befindlichen Bebauungsplan Nr. 115 I/1 mehr als 20.000 m2, da auch die mit Tiefgaragen unterbaubaren Flächen mitzurechnen seien. Im Bebauungsplan und bei der Baugenehmigung seien die Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Nachbarn in Bezug auf Geräusche und Abgase unberücksichtigt geblieben, insbesondere im Hinblick auf Abgase aus der Tiefgarage. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme und unterschreite Abstandsflächen. Das Haus, in dem die Antragsteller ihre Eigentumswohnung hätten, habe seinen Eingang in unmittelbarer Nähe des nachbarlichen Bauvorhabens. Hier werde anschließend an den Eingang im Winkel von 45° zugebaut. Das Bauvorhaben sei nicht nur zwei Stockwerke höher als die Bestandsbebauung, sondern auch nur 4,20 m vom Balkon der Antragsteller entfernt.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er weist zur Begründung u.a. auf den Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hin, was auch im Zusammenhang mit den Abstandsflächen und wasserrechtlichen Fragen gelte. Die zulässige Grundfläche der Bebauungspläne Nrn. 115 I/1 und 115 I/3 betrage zusammen 2.890 m² und unterschreite auch bei Einbeziehung der Tiefgaragenfläche mit 5.370 m² die für § 13a BauGB zulässigen Höchstmaße.
Die Beigeladene hat im Klageverfahren durch ihren Bevollmächtigten Klageabweisung beantragen lassen und sich im Eilverfahren bisher nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (M 11 K 17.2952) sowie des Verfahrens M 11 K 17.2951 und die jeweils vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen.
Für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften zur Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80 Rn. 462; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2016, § 80 Rn. 162 m.w.N). Ein Antrag ist demnach nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Antragsteller muss die Tatsachen, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, so substantiiert darlegen, dass es dem Gericht möglich ist zu klären, ob ein subjektives Recht des Klägers im konkreten Rechtsstreit einschlägig sein kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Kläger die Tatsachen vorträgt, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (BVerwG, U.v. 27.11.1996 – 11 A 100/95 – juris Rn. 34; Schmidt/Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 210 m.w.N. zur Rechtsprechung). Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechtspositionen bestehen oder zustehen oder – ihr Bestehen und Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (BVerwG, U.v. 27.11.1996 a.a.O.). Bei einer Drittanfechtung muss demnach neben einer Geltendmachung von Wirkungen des genehmigten Vorhabens, die im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen sind und Drittschutz vermitteln, auch die Nachbarstellung ausreichend substantiiert geltend gemacht werden. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, die es möglich erscheinen lassen, dass der Kläger bzw. Antragsteller die Schutznorm in eigener Person zu aktualisieren vermag. Bei Schutznormen unter Situationsvorbehalt, die Rücksichtnahme- oder Zumutbarkeitskriterien enthalten, erstreckt sich die klägerische Substantiierungslast auch auf diejenigen tatsächlichen Umstände, welche eine unzumutbare Betroffenheit des Klägers als möglich erscheinen lassen (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 69). Der Darlegung der Antragsbefugnis durch den Antragsteller kommt im Rahmen des Eilrechtsschutzes, bei dem das Gericht im Wesentlichen nach Aktenlage und entsprechend den Angaben der Beteiligten im Rahmen von Schriftsätzen entscheidet, besondere Bedeutung zu.
Bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte ist zu beachten, dass durch die Baugenehmigung lediglich Nachbarn und auch diese ausschließlich im Hinblick auf nachbarschützende Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind, in ihren Rechten verletzt werden können. Besonderheiten gelten für Nachbargrundstücke im Wohnungseigentum. Das Wohnungseigentum steht zwar nach § 1 Abs. 2 WEG unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Bei Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt das für den einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenen Namens Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Er kann solche Abwehrrechte nur in den engen Grenzen der Notgeschäftsführung und nur Namens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen (BayVGH, B.v. 12.9.2005 – 1 ZB 05.42 – juris Ls. 2 und Rn. 13). Etwas anderes gilt, soweit eine Verletzung des jeweiligen Sondereigentums geltend gemacht wird. Eine solche Verletzung kommt etwa bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in Betracht, wenn die betreffende Wand einem Fenster der im Sondereigentum befindlichen Wohnung gegenüberliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2009 – 9 CS 08.1330 u.a. – juris Rn. 2). Dies dürfte entsprechend für Beeinträchtigungen des Sondereigentums im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gelten. Erforderlich für die Geltendmachung von Rechten aus dem Sondereigentum sind aber in jedem Fall hierauf bezogene Auswirkungen einer angefochtenen Baugenehmigung.
Entsprechend diesem Maßstab genügt die Antragsbegründung den Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen, die eine Antragsbefugnis begründen, nicht. Die Antragsteller haben unstreitig lediglich Wohnungseigentum. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Antragsteller und ist damit auf eine Verletzung im Sondereigentum beschränkt – die Voraussetzungen für eine Geltendmachung von Rechten des gemeinschaftlichen Eigentums im Rahmen einer Notgeschäftsführung lägen im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Klage und Eilantrag auch ersichtlich nicht vor. Die Klagebegründung und die Antragsbegründung beinhalten demgegenüber großteils Umstände, die entweder nicht prüfungsrelevant sind, keinen Drittschutz oder jedenfalls keinen Drittschutz zugunsten des Sondereigentums von Wohnungseigentümern vermitteln.
Soweit eine Verletzung von Rechten von Wohnungseigentümern in Betracht käme, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme – wäre für eine Beurteilung eine Darstellung der Lage der Wohnung und der konkreten Beeinträchtigungen erforderlich. Aus der Antragsbegründung ergibt sich aber nicht, wo sich das Wohnungseigentum der Antragsteller befindet. Der allgemeine Hinweis in der Klagebegründung auf erhebliche Auswirkungen des Vorhabens und den Umstand, dass ein unmittelbares Aneinandergrenzen von Grundstücken für die Nachbarstellung nicht erforderlich sei, genügt insofern nicht. Die Lage der Wohnung der Antragsteller lässt sich in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der Aktenlage – demnach haben die Antragsteller Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundstück FlNr. 221/2 – und der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder allenfalls erahnen (vermutlich an der Südostseite des Gebäudes … 22). Die Beeinträchtigung des Hauseingangsbereichs ist im Hinblick auf die Beschränkung der Klagebefugnis auf Rechte des Wohnungseigentums ohne Belang. Allenfalls im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens auf einen der auf den Lichtbildern dargestellten Balkone und dahinter befindliche Räume käme eine Verletzung von Rechten im Wohnungseigentum in Betracht. Auch insofern bleibt aber unklar, worin die Beeinträchtigung der Antragsteller bestehen soll. Die Behauptung, das Vorhaben sei 4,20 m vom Balkon der Antragsteller entfernt, ist nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. Entsprechend den Bauvorlagen soll das Vorhaben entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 221/2 errichtet werden und springt gegenüber der Südostseite des Gebäudes … 22 und der bisherigen Baulinie der Gebäude … 14, 16, 18, 20, 22 etwa 4 m in Richtung Südosten vor und dann nach Süden zurück. Der Vorsprung gegenüber den Balkonen an der Südostseite des Gebäudes … 22 dürfte etwa 2 m betragen. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Verschattung ergeben sich insofern nicht. Hinzu kommt, dass mangels entsprechender Angaben völlig offen ist, in welchem Stockwerk sich die Wohnung der Antragsteller befindet. Auch der pauschale Hinweis auf Immissionsprobleme ohne konkrete Angaben zu Beeinträchtigungen der Wohnung der Antragsteller ist nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen.
Im Übrigen wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch in der Sache nicht veranlasst, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Klage wohl unbegründet ist.
Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller in ihrem Sondereigentum im Rahmen des ausschließlich in Betracht kommenden Gebots der Rücksichtnahme im Zusammenhang mit einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung oder unzumutbaren Immissionen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Festsetzungen des vorhabensbezogenen Bebauungsplans entspricht (§ 30 Abs. 2 BauGB). Für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsbegründung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Ungeachtet des Umstands, dass hinsichtlich der Begrenzung der zulässigen Grundfläche von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Grundflächen von Tiefgaragen nach Maßgabe des Schutzzwecks der Begrenzung nicht einzubeziehen sein dürften, überschreitet die zulässige Grundfläche der Bebauungspläne Nrn. 115 I/3 und 115 I/1 entsprechend der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners auch in der Zusammenschau die maßgeblichen Grenzen nicht. Eine Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB). Zudem hat die Stadt … laut Planbegründung eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf erhebliche Umwelteinwirkungen durchgeführt und diese hat keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter ergeben, so dass auch nach Maßgabe des für Bebauungspläne von insgesamt mehr als 20.000 m2 und weniger als 70.000 m2 zulässiger Grundfläche einschlägigen § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein beschleunigtes Verfahren möglich gewesen wäre. Auch materielle Fehler des Bebauungsplans, insbesondere Abwägungsfehler, ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht. Die Gemeinde kann im Rahmen der Abwägung zugunsten eines städtebaulichen Konzepts zur Verdichtung der Bebauung andere Belange zurückstellen. Die pauschalen Ausführungen zu den durch die Verdichtung betroffenen städtebaulichen Belangen lässt bei summarischer Prüfung vor dem Hintergrund der Planbegründung weder auf Abwägungsdefizite noch eine Fehlgewichtung schließen. Das gilt auch für die von der Stadt erkannte Grundwasserproblematik, deren Lösung der Bauausführung vorbehalten wurde. Die Lärmproblematik wurde im Rahmen einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung ermittelt. Inwieweit sich durch die Tiefgarage eine Schadstoffproblematik ergeben soll, wurde nicht dargelegt.
Im Übrigen wäre selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht erkennbar, dass das Vorhaben nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB die Antragsteller im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme in ihrem Sondereigentum verletzt. Insbesondere kann nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Lichtbilder und unabhängig von der Frage der Einhaltung von Abstandsflächen, deren Beachtung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf abstandsflächenrelevante Belange regelmäßig ausschließt, deren Nichteinhaltung aber nicht umgekehrt einen Verstoß gegen das einzelfallabhängige Rücksichtnahmegebot indiziert, nicht von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Vorhabens im Hinblick auf Fenster oder Türen bzw. den Balkon der Wohnung der Antragsteller ausgegangen werden. Die pauschal behaupteten Immissionsprobleme begründen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten der Antragsteller.
Die geltend gemachten Verstöße gegen Abstandsflächenrecht und Wasserrecht bzw. Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes sind nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand. Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes haben als öffentliche Belange nur für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich eine Bedeutung und sind nicht Gegenstand der Prüfung nach §§ 30 und 34 BauGB. Nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung auch nicht Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 68 Rn. 218). Auf das Vorliegen anderer Gestattungen, etwa eine nach Wasserrecht erforderliche Erlaubnis, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.


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