Baurecht

Unzulässiger Lagerplatz im Außenbereich für Alteisen

Aktenzeichen  W 4 K 15.778

Datum:
15.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
BayBO BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 15, Art. 76

 

Leitsatz

Für den Begriff des „Dienens“ im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 BayBO bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB für den Außenbereich ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. (redaktioneller Leitsatz)
Eine funktionale Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb scheidet von vornherein aus, wenn das Vorhaben objektiv nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Dies trifft jedenfalls für Gegenstände zu, die offensichtlich keinen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb haben, wie Fässer, Alteisen und andere funktionsunfähige und reparaturbedürftige Gerätschaften. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Sowohl die Nutzungs- als auch die Beseitigungsanordnung (Ziffer 1 Sätze 1 und 2 des Bescheids vom 20. Juli 2015) sind nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1.
Bei dem vom Kläger betriebenen Lagerplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO.
Diese Anlage wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Es lassen sich nicht auf andere Weise als durch die Nutzungs- und Beseitigungsanordnung rechtmäßige Zustände herstellen.
1.1.
Der unstreitig im Außenbereich liegende Lagerplatz ist formell illegal. Er bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BayBO, da der Lagerplatz mit einer Größe von ca. 8.800 m² (vgl. Bl. 16 d. A.) die zugelassenen 300 m² bei weitem übersteigt und zudem im Außenbereich gelegen ist. Auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO ist nicht einschlägig, da der Lagerplatz in der vorliegenden Ausgestaltung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht dient. Dabei gilt, dass der landesrechtliche Begriff des „Dienens“ mit dem bundesrechtlichen Begriff in § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB für den Außenbereich identisch auszulegen ist (Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 57 Rn. 352). Es ist folglich darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, B. v. 3.12.2012 – 4 B 56/12 – juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138). Dabei ist es einerseits nicht ausreichend, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb bloß förderlich ist; andererseits ist aber auch keine Unentbehrlichkeit erforderlich. Eine funktionale Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb scheidet von vornherein aus, wenn das Vorhaben objektiv nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 35 Rn. 34). Dies trifft hier jedenfalls für Gegenstände zu, die offensichtlich keinen Bezug zum Betrieb des Klägers haben (vgl. Fässer, Alteisen etc.) und die sich – wie dem vorgelegten Bildmaterial zu entnehmen ist – auch auf dem Lagerplatz befinden. Indem der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, auch funktionsunfähige und reparaturbedürftige Gerätschaften bis zu ihrer Instandsetzung lagert, wird dieser erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und dem Vorhaben „Lagerfläche“ unterbrochen. Inwiefern die Geräte und Materialien, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück abgelagert sind, im Einzelnen im Rahmen der Landwirtschaft einsetzbar sind oder lediglich eine Schrotteigenschaft aufweisen, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Denn eine Einzäunung eines 8.800 m² großen Areals einschließlich der über die Fläche verstreuten Ablagerung von Geräten und Material liegt außerhalb des soeben aufgezeigten Rahmens für ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und des Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO. Der Klägerbevollmächtigte hat mit seinem Schriftsatz vom 29. Februar 2016 Bildmaterial vorgelegt, das die Lagerfläche in ihrem aktuellen Zustand zeigt. Es wird hieraus deutlich, dass die Gerätschaften und Gegenstände weitläufig über die Lagerfläche hinweg und am Rand der Fläche um sie herum verteilt sind, wobei der Platzverbrauch sehr groß ist. Ein vernünftiger Landwirt würde das Vorhaben bei einer entsprechenden Würdigung der Bedeutung des Außenbereichs in der vorliegenden Ausprägung nicht durchführen. Es muss hierbei außer Betracht bleiben, dass das fragliche Gelände, das im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist, derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt wird und auch optisch durch den sich unmittelbar anschließenden Betrieb des Klägers geprägt ist. Dies ändert nichts an der Qualifizierung als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, welcher grundsätzlich von einer Bebauung und gleichartigen Nutzungen freizuhalten ist.
1.2.
Der Lagerplatz ist auch materiell illegal, da er die Anforderungen des § 35 BauGB nicht erfüllt und sich daher als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der eine Privilegierung für Betriebe vorsieht, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, sind nicht verwirklicht. Wie bereits dargelegt, dient der Lagerplatz in seiner konkreten Ausgestaltung dem Betrieb des Klägers nicht (vgl. 1.1.). Darüber hinaus ist fraglich, ob er lediglich einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Mit einem Umfang von ca. 8.800 m² erweist sich die Ausdehnung der Lagerfläche auch angesichts des großen Betriebsgeländes des Klägers als beachtlich.
Damit bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können „sonstige Vorhaben“ im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben beeinträchtigt jedoch öffentliche Belange und ist daher nicht genehmigungsfähig. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Es beeinträchtigt darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Zwar mag es zutreffen, dass das Grundstück durch den unmittelbar angrenzenden Betrieb des Klägers vorbelastet ist. Allein die Tatsache, dass ein Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage errichtet werden soll – hier entsprechend im Anschluss an den Betrieb des Klägers -, schließt die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft aber nicht aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Nov. 2015, § 35 Rn. 97). Es ist vielmehr so, dass das streitgegenständliche Grundstück bisher nicht bebaut bzw. nicht Teil des Betriebsgeländes des Klägers war und als solches grundsätzlich die Funktion eines Grundstücks im Außenbereich erfüllen kann. Insofern berührt die Nutzung des Geländes als Lagerplatz als wesensfremde Nutzung des Außenbereichs den weitgreifenden öffentlichen Belang des Außenbereichsschutzes in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Auf § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB kann sich der Kläger dabei nicht berufen, da jedenfalls die Erweiterung seines gewerblichen Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb nicht angemessen ist. Für die Angemessenheit ist nicht erforderlich, dass die Erweiterung für die weitere Betriebsführung notwendig ist, andererseits reicht die bloße Förderlichkeit für den Betrieb nicht aus. Für die Auslegung des Begriffs „Angemessenheit“ kann auf den Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 BauGB zurückgegriffen werden (OVG Schleswig-Holstein, U. v. 28.10.1991 – 1 L 70/91 – juris Rn. 42). Diese Voraussetzungen liegen hier aber – wie bereits aufgezeigt – nicht vor. Wesentlich ist hierbei zum einen, dass der Lagerplatz nicht ausschließlich zur Lagerung von landwirtschaftlich einsatzfähigen Geräten benutzt wird, wodurch der erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Bestand des Betriebs und dem neuen Vorhaben fehlt (Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 201). Zum anderen stellt sich die räumliche Ausdehnung des Lagerplatzes als sehr bedenklich dar.
1.3.
Folglich sind sowohl die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO erfüllt, da das Vorhaben formell illegal ist, als auch die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO, welche eine formelle und materielle Illegalität voraussetzt.
2.
Auch die Störerauswahl durch den Beklagten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger wurde von Seiten des Beklagten als Grundstückseigentümer und Betreiber des Lagerplatzes als Zustands- und Handlungsstörer herangezogen.
3.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Nutzung als Lagerplatz zu untersagen und die Räumung anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gerichtlich kann nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt eingeschritten ist, um rechtmäßige Zustände herzustellen, bedurfte keiner besonderen Rechtfertigung (BayVGH, U. v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 83). Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung durfte der Beklagte dem hoch zu gewichtenden Interesse der Allgemeinheit an rechtmäßigen Bauzuständen und an einer geordneten baulichen Entwicklung den Vorzug vor den privaten Interessen des Klägers an einer (Weiter-)Nutzung des Geländes als Lagerplatz geben.
Die streitgegenständlichen Anordnungen sind insbesondere verhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Herstellung von rechtmäßigen Bauzuständen und einer geordneten baulichen Entwicklung geeignet. Mildere Mittel, insbesondere eine Legalisierung des baurechtswidrigen Zustands, sind nicht ersichtlich. Die Anordnungen sind auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Landratsamt durfte in seine Erwägungen dabei einbeziehen, dass es gelte, die Schaffung von Bezugsfällen im Hinblick auf Art. 141 BV zu vermeiden. Dem hat der Kläger nichts von Substanz entgegengesetzt. Allein die Tatsache, dass der Lagerplatz über zehn Jahre existiert hat, hindert eine Beseitigungsanordnung nicht, da nach ganz h.M. die Beseitigungsbefugnis nicht verwirkt werden kann (Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 76 Rn. 216 m. w. N.). Zudem hat das Landratsamt Aschaffenburg schon im Jahr 2005 gegenüber dem Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Nutzung der betreffenden Fläche als Lagerplatz ohne bauaufsichtliche Genehmigung erfolgt und hierfür eine Legalisierung erforderlich ist. Eine passive Duldung baurechtswidriger Umstände ohne Hinzutreten besonderer, einzelfallbedingter Umstände kann den Erlass einer Beseitigungsanordnung dagegen nicht hindern (Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 76 Rn. 226 m. w. N.). Umstände, aufgrund derer das Landratsamt Aschaffenburg ein Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des Lagerplatzes und eine Duldung durch das Landratsamt hätte hervorrufen können, sind aber nicht ersichtlich.
Ebenso wenig ist die Anordnung im streitgegenständlichen Bescheid unverhältnismäßig aufgrund einer bevorstehenden Regelung durch Bebauungsplan. Der Klägerbevollmächtigte hat dargelegt, dass für die betroffene Fläche die Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt ist. In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch deutlich, dass der Entwurf bereits aus dem Jahr 2007 stammt und eine Fertigstellung dieser Planungen sowie ein Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht konkret bevorstehen und ein konkreter Zeitpunkt hierfür nicht absehbar ist.
4.
Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheids) stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG und ist rechtmäßig. Insbesondere bewegt sich das festgesetzte Zwangsgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers, Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Mit Fristsetzung auch für den Fall der gerichtlichen Anfechtung des Grundverwaltungsakts, nämlich ab Bestandskraft des Bescheids, hat das Landratsamt dessen Vollziehbarkeit sichergestellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).
Die Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheids zur Räumung des Lagerplatzes ist angemessen.
5.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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