Baurecht

Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

Aktenzeichen  W 2 K 17.898

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
BayGO BayGO Art. 21 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Wird an einer Entwässerungseinrichtung, die für ein gesamtes Gemeindegebiet betrieben wird, eine Verbesserungsmaßnahme durchgeführt, liegt ein “besonderer Vorteil” iSd Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG für alle angeschlossenen Grundstücke unabhängig davon vor, welche Ortsteile konkret von welcher Verbesserungsmaßnahme betroffen sind. Jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (ebenso BayVGH BeckRS 2000, 29160). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der direkte Zugang einer Garage zu einem Keller/Lagerraum, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden WC als auch zu einem Abstellraum/Arbeitsraum gelangt, der das Untergeschoss eines Hauses durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet, stellt einen baulichen und funktionalen Zusammenhang her, der dazu führt, dass es sich bei der Garage nicht um einen selbständigen Gebäudeteil handelt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Gewerbeabmeldung führt lediglich dazu, dass die Vermutung für einen Anschlussbedarf bei einer Betriebsstätte entfällt. Beitragsrechtlich relevant ist sie aber nur, wenn die betroffenen Räume tatsächlich nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind (Parallelverfahren VG Würzburg BeckRS 2017, 136463). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist zwar rechtswidrig, da die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche aufgrund der Nichtberücksichtigung der Terrassenfläche mit 370,44 m² zu gering angesetzt wurde. Der Kläger ist dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Verbesserungsbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2009.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Befugnis hat die Stadt G. a. Main gemäß Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. b der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt G. a. Main vom 6. Dezember 2011 (Unternehmenssatzung) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 wirksam auf den Beklagten übertragen. Die Unternehmenssatzung selbst sowie die Änderungssatzung wurden gem. Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 50/11 und Nr. 19/14) veröffentlicht.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Verbesserungsbeitragssatzung vom 7. Dezember 2009 erlassen. Sowohl die Verbesserungsbeitragssatzung selbst als auch die beiden darauf bezogenen Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2012 und vom 8. April 2014 sind jeweils gemäß Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. am Main (Nr. 50/09, Nr. 43/12 und Nr. 17/14) veröffentlicht.
Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80BayVerfGH a.a.O.). Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 20. November 2014 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS/EWS) vom 14. Dezember 2012, gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. (Nr. 51/12) veröffentlicht, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Entwässerungssatzung – EWS) vom 8. April 2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 17/14).
Auch wurden die in der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS-EWS) vom 14. Dezember 2012 festgesetzten Herstellungsbeiträge für Neuanschließer mit Änderungssatzung vom 7. Oktober 2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 13/14) in Höhe der Gebührensätze der verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeiträge angepasst, so dass die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern gewährleistet ist.
Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides dienenden Satzungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere geht der Vortrag, das an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ i.S.d. Art. 5 KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Gem. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 8. April 2014 betreibt der Beklagte die Entwässerungseinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt G. a. Main, ohne dass einzelne Ortsteile davon ausgenommen wären. Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Klägers bzw. der betroffene Ortsteil ist seit 1996 auch technisch an die zentrale kommunale Kläranlage angeschlossen, so dass es sich bereits technisch um eine einzige Anlage handelt. Selbst bei einem vollständig getrennten Kanalnetz im Ortsteil des Klägers würde es sich schon deshalb nicht um getrennte Anlagen handeln, so dass eine rechtliche Trennung der Einrichtung nach Art. 21 Abs. 2 GO rechtlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 23 ZB 03.2935 – zit. nach Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV Fr. 9 Ziff. 1.3.1) und im Übrigen satzungsrechtlich in § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 8. April 2014 auch nicht vorgesehen ist. Damit steht das klägerische Grundstück – wie alle anderen an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet – in Bezug auf die Entwässerungseinrichtung – in einer Solidargemeinschaft, deren Ausfluss eine gleichmäßige Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen zu einem einheitlichen Gebührensatz ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Ortsteile konkret von welcher Verbesserungsmaßnahme betroffen sind. Denn jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 30.5.2000 – 23 B 98.88 – GK 2000 Rn 248). Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteil verbleibt rechtlich kein Raum.
Die Befugnis des Beklagten die Verbesserungsbeitragsgebühren mittels Verwaltungsakt festzusetzen und einzufordern ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2011.
Der formell rechtmäßige Beitragsbescheid erweist sich zwar im Hinblick auf die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche zwar als teilweise rechtswidrig, dies führt mangels Rechtsverletzung des Klägers jedoch nicht zu einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Gemäß § 5 Abs. 1 VES-EWS vom 7. Dezember 2009 wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Zwischen den Parteien streitig sind hier sowohl die tatsächlichen Flächenmaße als auch die abgabenrechtliche Einordnung einzelner Gebäudeteile.
So wurde auf klägerischen Antrag – auch im Hinblick auf dieses Verfahren – in den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 und W 2 K 15.336 mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2016 ein Sachverständiger mit der Vermessung der im Streit stehenden Geschossflächen bestellt. In seinem auf den 5. Mai 2017 datierendem Gutachten in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2017, die dem Kläger seit Mitte Juni 2017 bekannt und seinem Klägerbevollmächtigten in diesem Verfahren nochmals unter dem 20. Oktober 2017 zusammen mit dem Gutachten übermittelt worden ist, kommt der Sachverständige für das verfahrensgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. … zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 270,4 m² ohne Doppelgarage bzw. 393,2 m² mit Doppelgarage. In tatsächlicher Hinsicht weicht die Flächenvermessung des Sachverständigen damit nur minimal von den vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgetragenen Flächenangaben mit 392,70 m² ab. Die im Gutachten dokumentierten räumlichen Begebenheiten – insbesondere im Hinblick auf die Zugangsmöglichkeit von der Doppelgarage zum benachbarten Kellerraum mit angeschlossenem WC und der Durchgangsmöglichkeit zu den darüber liegenden Wohnräumen sowie der Lage der Terrasse – stimmen ebenfalls mit den vom Kläger in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen überein (vgl. Anlage 5 und 10 zum Schriftsatz vom 12. April 2016).
Die abgabenrechtliche Einordnung der im Streit stehenden Flächen bleibt dabei alleine dem Gericht vorbehalten. So hat das in dem beigezogenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten keine gutachterliche Aussagekraft für die hauptsächlich umstrittene Einordnung der Doppelgarage, deren Geschossfläche zur Überzeugung des Gerichts in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen ist.
Zwar werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VES-EWS vom 12. Dezember 2009 Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an die Schutzwasserableitung auslösen, nicht für die Berechnung des Verbesserungsbeitrags herangezogen. Jedoch geht aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Doppelgarage einen direkten Zugang zu einem Keller/Lagerraum hat, von dem aus man unmittelbar sowohl zu einem direkt neben der Garage liegenden WC als auch zu einem Abstellraum/Arbeitsraum kommt, der das Untergeschoss durch eine Treppe mit dem als Wohnbereich genutzten Erdgeschoss verbindet (vgl. zu dieser baulichen Konstellation: BayVGH, U.v. 1.2.2012 – 20 BV 11.2535 – juris). Dieser bauliche und funktionale Zusammenhang führt dazu, dass es sich bei der Doppelgarage schon nicht um einen selbständigen Gebäudeteil i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 4 VEW-EWS handelt. Denn die Doppelgarage, selbst wenn man unterstellen wollte, dass sie für sich betrachtet keinen Anschlussbedarf an die Entwässerungseinrichtung auslösen würde, ist baulich darauf angelegt, von der Garage durch die Verbindungstür in den Kellerraum gelangen zu können, von dem aus sowohl die Nutzung des WCs als auch der weitere Durchgang über den anschließenden Raum zu den Wohnräumen im oberen Stockwerk ohne weiteres möglich ist. Bei typisierender Betrachtung ist diese bauliche Gestaltung darauf angelegt, sowohl den Zugang zwischen Wohnräumen und Garage als auch die Nutzungsmöglichkeit des WC unmittelbar nach Verlassen oder vor Betreten der Garage zu ermöglichen. Ob die Räumlichkeiten vom Kläger tatsächlich in dieser Form genutzt werden, ist dabei nicht relevant. Denn der durch diesen Funktionszusammenhang vermittelte und den Anschlussbedarf an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten auslösende Vorteil besteht bereits in der abstrakten Nutzungsmöglichkeit und setzt nicht voraus, dass dieser vom Anschlussnehmer auch konkret so umgesetzt wird. Dem steht auch die vom Kläger im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerrecht – Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 – W 2 K 15.335).
Letztlich ergibt sich eine Verbesserungsbeitragspflicht für die Doppelgarage auch daraus, dass die Zu- und Ableitungsrohre zu dem inzwischen abmontierten Waschbecken in der Doppelgarage noch unverändert vorhanden sind und jederzeit für eine erneute Nutzung aktiviert werden können. Damit ist die Doppelgarage weiterhin tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen, was gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz VES-EWS vom 7. Dezember 2009 auch bei selbständigen Gebäudeteilen zu einer Einbeziehung in die anrechenbare Geschossfläche führt. Dem steht auch die im Verfahren W 2 K 15.335 vorgelegte Gewerbeabmeldung vom 23. März 2001 nicht entgegen. Diese führt lediglich dazu, dass die Vermutung für einen Anschlussbedarf bei Betriebstätten eines Gewerbes entfällt. Beitragsrechtlich relevant ist sie mithin nur dann, wenn die betroffenen Räume – anders als hier – tatsächlich nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und auch sonst in keinem Funktionszusammenhang mit beitragspflichtigen Gebäudeteilen stehen. Aus der im hiesigen Verfahren vorgelegten Gewerbeummeldung vom 21. Dezember 2004, die sich alleine auf eine Verlegung der Betriebsstätte des vom Kläger betriebenen KfZ-Sachverständigen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zum 18. August 1986 bezieht, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, die Gewerbeummeldung vom 21. Dezember 2004 bestätigt gerade den Anschlussbedarf der für das Gewerbe genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Um welche Räume es sich dabei genau handelt, ist jedoch nicht weiter aufklärungsbedürftig, da sich die Beitragspflicht für die in Betracht kommenden Gebäudeteile – insbesondere die Doppelgarage – bereits anderweitig ergibt.
Mithin hat der Beklagte die Doppelgarage zu Recht in die anrechenbare Geschossfläche einbezogen. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob diese mit einer Größe von 122,8 m², wie vom Gutachter vermessen, oder mit 124,42 m², wie vom Kläger vorgetragen, zu veranschlagen ist.
Denn jedenfalls liegt die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 370,44 m² unter der rechtlich zur Heranziehung gebotenen Geschossfläche.
Denn der Beklagte hat bei der Geschossflächenberechnung rechtswidrig die im ersten Obergeschoss befindliche überdachte Terrasse von der anrechenbaren Geschossfläche ausgenommen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 VES-EWS vom 7. Dezember 2009 bleiben Balkone, Loggien und Terrassen nur soweit außer Ansatz, soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen. Dies ist – wie sich bereits aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt und im Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 letztlich nur bestätigt wird – beim klägerischen Grundstück gerade nicht der Fall ist. Die vom Beklagten mit 19,24 m² (5,2m x 3,7m) und vom Kläger mit 26,41 m² für die Terrasse veranschlagte Fläche befindet sich vollständig innerhalb der Gebäudefluchtlinie. Sie ist damit bei der anrechenbaren Geschossfläche ohne Abstriche zu berücksichtigen. Damit bleibt die der Beitragsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Geschossfläche jedenfalls hinter der rechtlich gebotenen Größe zurück, ohne dass es dabei auf die Divergenz der Größenangaben zwischen Kläger, Sachverständigengutachter und Beklagtem ankäme.
Da dem Beklagte beim Ansatz der Geschossflächen streng an die Vorgaben der Satzung gebunden ist, handelt es sich bei dieser fehlerhaften Nichteinbeziehung um eine unzulässigen Beitragsverzicht, der zwar insoweit zu einer (teilweisen) Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides führt, den dadurch günstiger gestellten Kläger doch gerade nicht in seinen Rechten verletzt. Die Nichtanrechnung der Terrassenfläche kann mithin nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides führen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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