Baurecht

Verfahren wegen straßenrechtlicher Zuordnung eines Hinterliegergrundstückes

Aktenzeichen  AN 10 K 19.01009

Datum:
8.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28312
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 51 Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2019, bei dem es sich inhaltlich um die Feststellung handelt, dass das Grundstück des Klägers als Hinterlieger zur …straße dem Vorderliegergrundstück … zugeordnet ist. Darin steckt, wie sich aus der Begründung des Bescheides entnehmen lässt, im Kern ein Anspruch auf Befolgung der damit einhergehenden Anliegerpflichten (Straßenreinigungspflicht und Gehwegsicherungspflicht).
Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Adressatenstellung. Für die Klagebefugnis genügt daher die mögliche Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung des klägerischen Grundstücks als Hinterlieger zu einem Vorderliegergrundstück zur …straße mit der daraus folgenden Pflicht zum Winterdienst.
Die Klage wurde auch innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben, so dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist.
II.
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Mai 2019 rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar hat die Beklagte § 14 StrRVO zutreffend angewandt (vgl. unter 1.), allerdings hätte die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nicht auf diese Vorschrift stützen dürfen, da sie nicht von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG gedeckt und deshalb unwirksam ist (vgl. unter 2.).
1. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 14 StrRVO. Danach gelten Reihenhaushinterlieger einer Reihenhauszeile dem Vorderliegergrundstück der jeweiligen Zeile als zugeordnet.
Davon ausgehend hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers § 14 StrRVO zutreffend angewandt.
Zunächst sind die Grundstücke der … bis … unstreitig Reihenhausgrundstücke im Sinne des § 6 StrRVO.
Das Grundstück Fl.Nr. … (…) ist als Vorderlieger zur …straße zu qualifizieren. Dieses Grundstück liegt an der …straße an, obwohl es durch eine Böschung vom Gehweg dieser Straße getrennt ist. Böschungen, Stützmauern und dergleichen gehören nämlich nach § 2 Nr. 1 StrRVO zum Straßenkörper. Dass das Grundstück keinen Zugang zur …straße hat, spielt für die Frage des Anliegens keine Rolle (§ 7 Abs. 1 StrRVO). Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. Dezember 1971 Nr. 236 IV 70 (BayVBl 1972, 552 f.), das das ebenfalls an der …straße gelegene Grundstück … … betraf, dargelegt hat, knüpft die der Straßenreinigungsgebühr zugrundeliegende Reinigungspflicht des Anliegers nicht an den Vorteil einer verkehrsmäßigen Erschließung im Sinne der §§ 127 ff. BauGB an. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG und die darauf beruhenden gemeindlichen Vorschriften sind vielmehr sicherheitsrechtlicher Natur, weil sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit dienen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend in dem zitierten Urteil für das Grundstück betreffend die … die Auffassung vertreten, dass die Stützmauer und Böschung, die das Grundstück vom Gehweg der …straße trennen, keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht haben (BayVGH, U.v. 30.12.1971 Nr. 236 IV 70 – BayVbl 1972, 552 f.; s. auch VG Ansbach, U.v. 30.4.2002 – AN 1 K 01.00435).
Ausgehend von der Vorderliegereigenschaft des Grundstücks Fl.Nr. … (…) ist das klägerische Grundstück unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 und 2 StrRVO Hinterlieger zur …straße, auch wenn von dem streitgegenständlichen Grundstück keine tatsächliche Zugänglichkeit zur …straße besteht. Denn § 14 StrRVO stellt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Regelung des Hinterliegers in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der geregelten Zuordnung in § 11 StrRVO dar. Soweit der Kläger vorträgt, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrRVO beanspruche als Legaldefinition des Hinterliegers auch im vorliegenden Fall Geltung, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 14 StrRVO. Bereits die Überschrift „Besondere Vorschriften für Reihenhausgrundstücke“ zeigt, dass hier eine vom Regelfall abweichende Regelung getroffen wird. Dies stützt auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 StrRVO („abweichend von § 11“) und § 14 Abs. 4 StrRVO, wonach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 unberührt bleiben, so dass im Umkehrschluss § 7 Abs. 1 Satz 1 StrRVO in der Konstellation der Reihenhausgrundstücke nicht gilt. Darüber hinaus wird dem von der Beklagten verfolgten Zweck der Norm, das Erreichen einer gerechten Verteilung der Anliegerpflichten vor dem Hintergrund, dass Reihenhausgrundstücke eine „Schicksalsgemeinschaft“ teilen, nur mit dieser Auslegung Rechnung getragen. Deshalb ist für die Anliegereigenschaft – entgegen des klägerischen Vortrages – nicht entscheidend, ob vom klägerischen Grundstück ein Zugang zur …straße möglich ist.
Dies hat zur Folge, dass das klägerische Grundstück nach der Verordnung der Beklagten als Reihenhaushinterlieger zur …straße gilt und nach § 14 Abs. 2 StrRVO dem Vorderliegergrundstück … zugeordnet ist.
2. Allerdings hätte die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid nicht auf § 14 StrRVO stützen dürfen. Diese Vorschrift ist unwirksam, da es sich um eine nicht von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG gedeckte Regelung handelt. Denn der Kläger ist nach der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG – entgegen § 14 StrRVO – nicht als Anlieger der …straße anzusehen.
Nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG können die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, auch zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten.
a. Die Pflicht, öffentliche Straßen zu reinigen und von Schnee zu räumen, wird in Art. 51 Abs. 1 BayStrWG so ausgestaltet, dass es sich dabei im Ausgangspunkt um eine gemeindliche Aufgabe handelt, wenn dies erstens dringend erforderlich ist und zweitens nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verpflichtet sind. Zu der Verpflichtung anderer aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften gehören namentlich die Fälle der Abwälzung der Reinigungspflicht nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG durch gemeindliche Verordnung auf die Anlieger der Straße. Sind die Reinigungspflichten durch Rechtsverordnung auf die Anlieger abgewälzt und ist auch kein Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt, sind diese Pflichten somit primär von den Anliegern zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2007 – 8 B 05.3195 – BayVBl. 2007, 558/559).
Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U.v. 28.3.1977 – Vf. 3-VII-76 – BayVBl 1977, 369; BayVGH, U.v. 4.4.2007 – 8 B 05.3195 – BayVBl 2007, 558/560; BayVGH, U.v. 18.8.2016 – 8 B 15.2552 – juris).
b. Die Abwälzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hinsichtlich der Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, abstellt, das klägerische Grundstück aber weder Vorder- noch Hinterlieger zur …straße ist.
aa. Das klägerische Grundstück ist nicht als Vorderlieger zur …straße anzusehen, da es nicht an die …straße angrenzt.
Ein Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße an, wenn es mit dem Straßengrundstück eine gemeinsame Grenze hat. Ein Grundstück grenzt auch dann an die Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straßenfläche eine zur Straße gehörende Stützmauer oder eine Stützmauer mit einem Böschungsstreifen oder ein zur Straße gehörender Grünstreifen liegt. Eine feste Breite, von der ab nicht mehr von einem zur Straße gehörenden Grünstreifen ausgegangen werden kann, gibt es nicht. Entscheidend sind Art, Zustand und Funktion der Grünfläche (vgl. Schmid in: Zeitler, BayStrWG, Art. 51 Rn. 93 m.w.N.).
Über das Angrenzen an die Straße hinaus wird zur Begründung der Straßenreinigungspflicht eine objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße gefordert, die gegeben ist, wenn eine rechtliche Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Möglichkeit auch tatsächlich genutzt wird. Ebenfalls außer Betracht bleiben muss, ob die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll erscheint. Ist das Grundstück von der Straße aus nicht zugänglich, so kann die objektive Beziehung in der nicht nur hypothetischen Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Verschmutzung der Straße durch das Anliegergrundstück, beispielsweise durch Laub liegen, aber auch darin, dass die Straßenreinigung das Grundstück von Verschmutzung durch die Straße schützt (vgl. zum Ganzen Schmid in: Zeitler, BayStrWG, Art. 51 Rn. 94 m.w.N.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das klägerische Grundstück nicht Vorderlieger zur …straße ist, da es an das Grundstück Fl.Nr. … (…) angrenzt und nicht, auch nicht durch einen Böschungsstreifen getrennt, an die …straße. Auch eine objektive Beziehung des von der …straße aus gesehen „in zweiter Reihe“ gelegenen Grundstücks zur …straße ist nicht ersichtlich.
bb. Das klägerische Grundstück ist auch nicht als Hinterlieger zu qualifizieren, da es nicht über die …straße erschlossen wird.
Ein Grundstück wird über eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es von der Straße her zugänglich ist, ohne dass es an die öffentliche Straße anzugrenzen braucht. Als mittelbar erschlossen über eine öffentliche Straße gelten hierbei sowohl Grundstücke, die über ein anderes Grundstück Zugang oder Zufahrt zu dieser nehmen, als auch Grundstücke, die zusammen mit anderen Grundstücken eine gemeinsame Zuwegung zu dieser besitzen. Die Zuwegung, die das Erschlossensein vermittelt, darf nicht bereits selbst eine öffentliche Straße darstellen. Die Heranziehung eines Hinterliegers zur Straßenreinigung und Wintersicherung setzt nicht voraus, dass der tatsächlich mögliche, rechtlich zulässige Zugang über das Vorderliegergrundstück dinglich gesichert ist. Erreichbarkeit ist gegeben, wenn z. B. ein Hinterliegergrundstück durch eine private Zufahrt mit der öffentlichen Straße verbunden ist oder wenn Reihenhäuser, die senkrecht zur Straße stehen, über einen von dieser abgehenden Privatweg mit dieser verbunden sind (vgl. zum Ganzen Schmid in: Zeitler, BayStrWG, Art. 51 Rn. 95 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist das klägerische Grundstück nicht Hinterlieger zur …straße, da es von der …straße nicht zugänglich ist. Auch ein mittelbares Erschlossensein über die …straße kann nicht festgestellt werden. Es besteht keine Möglichkeit eines tatsächlichen oder rechtlich zulässigen Zugangs zur …straße. Ein Zugangsweg zur …straße ist nicht angelegt. Das klägerische Grundstück ist vielmehr ausschließlich über die … an das öffentliche Straßennetz angebunden und über diese erschlossen.
Eine sachliche Beziehung des klägerischen Grundstückes zur …straße zur Begründung der Anliegerpflichten ist nicht ersichtlich. Die aus der Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt folgende Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks wird für das Hinterliegergrundstück nur durch dasjenige Vorderliegergrundstück hergestellt, über das Zugang oder Zufahrt zur öffentlichen Straße genommen werden darf. Auch die Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück, die ebenfalls eine sachliche Rechtfertigung für die Heranziehung der Angrenzer zur Straßenreinigung darstellt, kommt für das Hinterliegergrundstück typischerweise nur im Bereich des Grundstücks zum Tragen, über das Zugang oder Zufahrt genommen wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.5.2014 – Au 6 K 13.1937 – juris Rn. 29). Eine sachliche Beziehung des Grundstücks zur …straße folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um ein Reihenhausgrundstück handelt, da es sich straßenrechtlich um jeweils eigenständige Grundstücke handelt. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass es der Beklagten bei Erlass des § 14 StrRVO darum ging, die Anliegerpflichten in Reihenhauskonstellationen fair aufzuteilen. Dieser dahinter stehende Gerechtigkeitsgedanke findet jedoch keine Stütze in der Ermächtigungsgrundlage, soweit die Hinterliegereigenschaft an die Reihenhauskonstellation geknüpft wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das klägerische Grundstück einen zusätzlichen Vorteil durch die Reinigung und Sicherung der …straße hätte.
Eine weitere Auslegung des Begriffs „Erschlossenwerden“ ist nicht ersichtlich und mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Auch unter Berücksichtigung des sicherheitsrechtlichen Charakters des Straßenreinigungsrechts ist nicht erkennbar, dass das klägerische Grundstück unter Ausweitung des Kreises der Verpflichteten als Hinterlieger zu gelten hätte. Zur Erfüllung der Anliegerpflichten ist bereits der Vorderlieger verpflichtet, ohne dass es hierzu noch der Heranziehung eines weiteren Eigentümers bedarf. Wenn der Gesetzgeber auch die Heranziehung der Hinterlieger im Grundsatz erlaubt, so liegt dem in erster Linie nicht eine effektive Erfüllung der Sicherheitsaufgaben zu Grunde, sondern nach Ansicht des Gerichts mehr die Absicht, einen Vorteilsausgleich zwischen Vorder- und Hinterliegern zu ermöglichen (vgl. VG Ansbach, GB v. 12.9.2012 – AN 10 K 11.02531 – juris).
Da § 14 Abs. 1 StrRVO jedoch unabhängig von einem Zugang zur …straße die Anlieger- bzw. Hinterliegereigenschaft des klägerischen Grundstückes anhand seines Reihenhauscharakters bestimmt, ist diese Regelung der StrRVO der Beklagten nicht von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG gedeckt. Dieser Umstand führt dazu, dass § 14 Abs. 1 StrRVO unwirksam ist.
Nach alledem war der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht geht davon aus, dass mehrere Gemeinden eine dem § 14 StrRVO gleichlautende bzw. entsprechende Regelung in ihren jeweiligen Straßenreinigungsverordnungen getroffen haben.


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