Baurecht

Verfahrensbeendigung durch Erledigung

Aktenzeichen  8 B 18.413

Datum:
10.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1165
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 3 S. 1, § 154 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO ist auch nach Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in der mündlichen Verhandlung gegeben, wenn das Verfahren nicht aufgrund dieser Verhandlung streitig oder unstreitig beendet worden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antrag im Berufungszulassungsverfahren, den Zulassungsantrag zurückzuweisen, ist kein Sachantrag (§ 154 Abs. 3 VwGO). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 K 15.518 2016-01-28 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Januar 2016 ist wirkungslos geworden.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin vom 19. Dezember 2019 und des Beklagten vom 7. Januar 2020 beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolge der Erledigung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Januar 2016 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Zuständig ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO der für das Verfahren bestellte Berichterstatter. Das Verfahren befindet sich nach Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in der mündlichen Verhandlung wieder im Stadium der Vorbereitung, weil es nicht aufgrund dieser Verhandlung streitig oder unstreitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2019 – 6 A 6.19 – juris Rn. 3; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3, jew. m.w.N.). Der Umstand, dass die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 – 15 B 97.2746 – DVBl 2001, 313 = juris Rn. 4 f.). Der Zweck des § 87a VwGO besteht darin, den Spruchkörper von Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Sachentscheidung zu entlasten, um zu einer Straffung des Prozesses beizutragen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 – 15 B 97.2746 – a.a.O., m.w.N. auch zu den Materialien). Die mündliche Verhandlung am 16. Juli 2019 konnte hier schon deshalb nicht Grundlage einer abschließenden Sachentscheidung sein, weil dem Beklagten mit Beschluss aufgegeben wurde, eine ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vorzulegen.
3. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hat erst im Laufe des Berufungsverfahrens die erforderliche UVP-Vorprüfung nachgeholt und damit Fehler im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren geheilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Beschlüsse des Senats vom 14. Februar 2018 (im Verfahren 8 ZB 16.598) und vom 28. Juni 2018 vollumfänglich Bezug genommen werden sowie auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 8.5.2018 – 9 A 12.17 – juris). Darüber hinaus hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 15. November 2019 eine ergänzende fachliche Stellungnahme mit neu berechneten hydraulischen Nachweisen vorgelegt, aus der sich erstmals hinreichende Rückschlüsse darauf ziehen lassen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf das klägerische Grundstück bei maximalem Rückstau und bei Berücksichtigung der Erhöhung einer Ufermauer hat. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die zuvor vorgelegten Stellungnahmen insofern unzureichend waren und dass eine abschließende Beurteilung erst aufgrund dieser Neuberechnungen möglich war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu auch auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 verwiesen werden.
Die Beigeladene hat in beiden Instanzen keinen Sachantrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die bloße Beantragung im Berufungszulassungsverfahren, den Zulassungsantrag zurückzuweisen, reicht insofern nicht aus, weil damit kein Kostenrisiko für sie verbunden war. Bei einer Zulassung der Berufung entgegen einem solchen Antrag entstehen einem Beigeladenen weder Gerichtskosten (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 5121) noch zusätzliche Kosten für die Vergütung eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts, weil es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Berufungsverfahren gemäß § 16 Nr. 11 Halbsatz 1 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. OVG Bautzen, B.v. 27.7.2015 – 1 A 137/15 – juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, § 154 Rn. 9, jew. m.w.N.). Ein Beigeladener kann daher trotz Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden, wenn er im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr stellt (BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – juris Rn. 11, m.w.N.).
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Gegen die entsprechende erstinstanzliche Streitwertbestimmung haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben.


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