Baurecht

Verstoß einer Baugenehmigung für eine Aufschüttung gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Aktenzeichen  AN 9 K 16.00228

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Art. 41, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 9, Art. 59, Art. 68
WHG WHG § 37 Abs. 1 S. 2
VwGO VwGO § 43 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Eine Beeinträchtigung für den Nachbarn durch Ableitung des Niederschlagswassers stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar, wenn sie ein unzumutbares Maß überschritten hat. Zu beachten ist stets, dass bei einer Hanglage bereits aufgrund der vorgefundenen Topographie und der natürlichen Fließrichtung des Wassers – auch des Grundwassers – eine andere Ausgangssituation gegeben ist als bei ebenerdigen Grundstücken. Auf Beeinträchtigungen, die sich allein aus der natürlichen Lage ergeben, wird sich der Nachbar daher regelmäßig nicht berufen können. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der großen Kreisstadt … vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.
Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben.
1.1 Gegenstand des Verfahrens ist der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 mit den ihm zugrunde liegenden Bauvorlagen. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 15. Januar 2015 wurde von den Klägern nicht angegriffen und ist bestandskräftig geworden. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren können daher nur die mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 11. Januar 2016 gegenüber dem ursprünglichen Bescheid genehmigten Änderungen sein. Bei den genehmigten Aufschüttungen in den Außenanlagen und der nunmehr größeren Terrasse handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 BayBO, die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig sind. Da die Aufschüttungen gegenüber dem Wohnhaus kein selbstständiges Bauvorhaben darstellen, scheidet eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO aus (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 57, Rn. 248). Einschlägig ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Wohngebäude und den dazugehörigen Außenanlagen um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung zählen daher gemäß Art. 59 BayBO im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.
1.2 Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte aufgrund der nicht nur geringfügigen Änderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben eine Änderungsbaugenehmigung, und nicht eine Tekturgenehmigung erteilen müssen, verhilft das seiner Klage nicht zum Erfolg. Darauf, dass die Baubehörde formell das richtige Verfahren durchführt, hat der Nachbar keinen Anspruch. Es kommt einzig darauf an, ob das genehmigte Vorhaben gegen materielles Baurecht verstößt und den Nachbarn insofern in seinen Rechten verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2001 – 26 ZS 00.2347 – juris, Rn. 12).
1.3 Da sich die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Änderungen im Rahmen der mit der Baugenehmigung vom 15.Januar 2015 genehmigte Nutzung halten, kommt eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit nicht in Betracht, zumal die genehmigte Wohnnutzung der vom Kläger ausgeübten Nutzung entspricht.
1.4 Ein Abwehranspruch des Klägers lässt sich nicht aus der von der Beklagten erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der textlichen Festsetzung § 6 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr. … „…“ herleiten.
Auf die vom Kläger angenommene Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … kommt es dabei für die Entscheidung nicht an, für eine solche bestehen auch keine Anhaltspunkte. Wäre die Festsetzung § 6 Abs. 4 rechtswidrig, so müsste die Kammer unter Umständen von der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, jedenfalls aber von der Unwirksamkeit der Festsetzung in § 6 Abs. 4 ausgehen, sodass sich der Kläger überhaupt nicht auf sie berufen könnte.
Diese Festsetzung, wonach Abgrabungen und talseitige Auffüllung nicht zulässig sind, vermittelt dem Kläger – ihre Wirksamkeit unterstellt – keinen Drittschutz. Festsetzungen im Bebauungsplan haben – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris) – nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Ob einer Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/90 – juris). Der Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des klagenden Nachbarn bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus anderen objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Hierfür finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte, die Verortung der Festsetzung unter der Überschrift „Gestaltung der Gebäude und Einfriedungen“ legt vielmehr den Schluss nahe, dass der Festsetzung lediglich gestalterische Erwägungen zu Grunde lagen.
Wird von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung befreit, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen (§ 31 Abs. 2 BauGB a.E.) hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 33; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris, Rn. 5). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, welches sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben bemisst.
1.5 Das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nicht verletzt. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet selbiges über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – juris) bzw. bei der Erteilung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 40, m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – juris, Rn. 22).
Was die Ableitung von Niederschlagswasser anbelangt, so kann grundsätzlich ein Verstoß gegeben sein, wenn Niederschlagswasser nicht auf dem eigenen Grundstück versickert, sondern auf das Nachbargrundstück fließt (vgl. die Regelungen in Art. 41 BayBO und § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG). Allerdings muss die Beeinträchtigung für den Nachbarn ein unzumutbares Maß überschritten haben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – juris, Rn. 22). Zu beachten ist stets, dass bei einer Hanglage wie im vorliegenden Fall bereits aufgrund der vorgefundenen Topographie und der natürlichen Fließrichtung des Wassers – auch des Grundwassers – eine andere Ausgangssituation gegeben ist als bei ebenerdigen Grundstücken. Auf Beeinträchtigungen, die sich allein aus der natürlichen Lage ergeben, wird sich der Nachbar daher regelmäßig nicht berufen können. Verboten sein kann indes ein Eingriff in die Topographie des oben liegenden Grundstücks, der den natürlichen Abfluss zum Nachteil des tieferliegenden Grundstücks verstärkt oder künstlich verändert (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 BayWG a.F.). Ein belästigender Nachteil für den Unterlieger kann dann etwa in einer Vernässung oder Versumpfung oder in einer Erschwerung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit seines Grundstücks liegen (vgl. Grziwotz/ Saller, Bayerisches Nachbarrecht, S. 114 f., Rn. 114 ff.).
Aufgrund der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse geht die Kammer nicht davon aus, dass derartige Beeinträchtigungen für den Kläger zu erwarten sind. Die nunmehr genehmigte größere Aufschüttung im Bereich der Sonnenterrasse der Beigeladenen führt zum einen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung und auch gegenüber der natürlichen Geländetopographie zu keiner höheren Bodenversiegelung, die Oberfläche des Grundstücks der Beigeladenen vergrößert sich sogar geringfügig, sodass nach wie vor nahezu die gleiche Menge an Niederschlagswasser – keinesfalls eine geringere Menge als vorher – versickern kann. Zum anderen ist das vormals abschüssige Gelände nun im Bereich der streitgegenständlichen Aufschüttung auf Höhe der Sonnenterrasse nahezu eben. Die Gefahr, dass bei Starkregen Niederschlagswasser oberirdisch den Hang in Richtung der klägerischen Grundstücke hinabläuft, ohne vorher zu versickern, wird daher eher verringert, da das Wasser auf der ebenen Fläche keine Geschwindigkeit aufnimmt und leichter versickert als auf einer geneigten. Diese Befürchtung hat die Kammer auch nicht hinsichtlich der neu entstandenen und parallel zur Grenze der klägerischen Grundstücke verlaufenden Böschung, die an der größten Stelle eine Höhe von etwa 2 m aufweist. Auch hier ist keine Bodenversiegelung genehmigt, zudem grenzt sie nicht unmittelbar an das klägerische Grundstück, sondern es ist eine nahezu ebene Fläche mit einer Breite zwischen 4 m und 4,50 m vorgelagert, sodass Niederschlagswasser selbst dann, wenn es die neue Böschung hinab laufen sollte, noch ausreichend ebene und unversiegelte Versickerungsfläche zur Verfügung hat, bevor es auf die klägerischen Grundstücke laufen könnte. Dass nach einer längeren Kälteperiode Tauwasser hangabwärts laufen wird, wenn es auf gefrorenem Untergrund nicht richtig versickern kann, liegt in der Natur der Sache. Dieser Effekt wird durch die streitgegenständlichen Aufschüttungen aus den genannten Gründen allerdings nicht verstärkt. Gleiches gilt für das auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … bei dem Augenschein wahrgenommene Schichtwasser. Sein Zutagetreten ist durch die allgemeine Hanglage bedingt und wird durch die Aufschüttung nicht beeinflusst. Auch was die vom Kläger behauptete verminderte Sickerfähigkeit des Bodens aufgrund eines hohen Lehmanteils anbelangt, wird dieser Umstand durch die genehmigte Änderung nicht verändert. Nach alledem schließt die Kammer aus, dass allein durch die mit der streitgegenständlichen Tektur genehmigten Geländeveränderungen für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen bewirkt werden.
Auch unter sonstigen Gesichtspunkten kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht angenommen werden, insbesondere geht von den genehmigten Änderungen der Topographie keine erdrückende Wirkung für die klägerischen Grundstücke aus. Auch führt die genehmigte Terrassenerweiterung ersichtlich nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für den Kläger.
1.6 Soweit sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Niederschlagswassers auf die fehlende Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen beruft, verhilft das seiner Klage nicht zum Erfolg. Die Anforderung ist nicht drittschützend, sondern besteht einzig im Interesse der Allgemeinheit (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.1999 – 26 B 96.1268).
Die vom Kläger vorgetragenen Art. 11 und 41 BayBO zählen nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Wie der Kläger schon selbst vorträgt, sind sie durch den Bauherren eigenverantwortlich zu beachten. Rechtliche Feststellungen trifft die angegriffene Baugenehmigung zu diesen Vorschriften nicht, sodass auch die (vom Kläger behauptete) Verletzung dieser Vorschriften nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nach sich ziehen kann.
Ob die Beigeladenen – wie vom Kläger behauptet – planabweichend gebaut haben, hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss. Es ist Aufgabe der Beklagten, dies im Verdachtsfall zu überprüfen und gegebenenfalls bauaufsichtlich einzuschreiten.
Nach alledem war die Klage im Hauptantrag abzuweisen.
2. Die Klage ist im Hilfsantrag unzulässig.
Angesichts der im Hauptantrag verfolgten zulässigen Anfechtungsklage tritt die hilfsweise beantragte bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung als subsidiär hinter der Anfechtungsklage zurück, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen sich durch Stellung eines Antrags in der mündlichen Verhandlung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO auch deren außergerichtliche Kosten zu tragen hat.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben