Baurecht

Vorbescheid für ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich

Aktenzeichen  M 1 K 18.5896

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20258
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34, § 35

 

Leitsatz

1. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist auch dann anzunehmen, wenn die Bebauung in unerwünschter Weise in den Außenbereich ausufern würde und damit die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Eine – nicht durch Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung positiver Vorbescheide für die Errichtung von Wohnbauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 634 Gem. … Die Beklagte lehnte die Anträge zu Recht ab, weil die Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die nicht-privilegierten Vorhaben liegen im Außenbereich und beeinträchtigen öffentliche Belange, Art. 71, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und 3 BauGB.
1. Die planungsrechtliche Zulassungsfähigkeit der Vorhaben, die der Kläger mit Frage 1 seines Vorbescheidsantrags geklärt wissen will, bemisst sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil es im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; es fehlt hier – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – am Bebauungszusammenhang.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörend wirkt, nach Anzahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 1.7.2009 – 1 ZB 07.1653 – juris Rn. 9). Der Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ umfasst also zwei Komponenten: den „Bebauungszusammenhang“ und den „Ortsteil“.
Ausschlaggebend für die Frage des Bebauungszusammenhangs ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, B.v. 1.9.2010 – 4 B 21.10 – juris Ls. 1; U.v. 6.11.1968 a.a.O.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Ein unbebautes Grundstück gehört als Baulücke nur dann einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB an, wenn es trotz der ihm fehlenden Bebauung gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken einen Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, U.v. 1.12.1972 – IV C 6.71 – juris Rn. 20f.). Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse – trotz Lücken – bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück – gedanklich – übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 15). Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8). Daraus folgt insbesondere, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragendes Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 34 Rn. 25, verweisend auf „verwinkelt“ bei Dürr in Kohlhammer-Kommentar § 34 vor Rn. 1) verlaufen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet ist. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich kann auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein. Zudem gilt die Regelvermutung, dass ein Grundstück nur dann dem Innenbereich zuzuordnen ist, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 3).
Örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind. Um dies zu beurteilen, bedarf es einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“ durch den Tatrichter (vgl. zusammenfassend BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7.10 – juris Rn. 11). Diesen Grundsätzen folgend gehört das Grundstück FlNr. 634 keinem Bebauungszusammenhang an, weil es weder eine Baulücke ist, noch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, es dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen.
a) Das Vorhabengrundstück ist keine Baulücke im oben genannten Sinn.
Das Grundstück liegt am Ortsrand. Es ist lediglich nach zwei Seiten, nämlich nach Osten (Grundstück FlNr. 634/1) und nach Süden (Grundstücke FlNrn. 633/2 und 633/6) von Bebauung umschlossen; nach Norden und nach Westen schließt sich unbebaute, landwirtschaftliche Fläche an. Der Bebauungszusammenhang endet hinter den letzten Gebäuden endet, also mit den nördlichen und westlichen Außenwänden des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 634/1 und den nördlichen Außenwänden auf den Grundstücken FlNrn. 633/2 und 633/6. Der Schuppen auf dem Vorhabengrundstück bleibt als nicht maßstabbildendes Nebengebäude außer Betracht. Nebenanlagen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, tragen regelmäßig nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur bei (hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 20f.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 8f.). So liegt der Fall auch bei dem Schuppen, der zudem in seinen Dimensionen baulich unbedeutend sowie deutlich untergeordnet und darüber hinaus verfallen ist. Eine räumliche Verklammerung zwischen der von der Klagepartei herangezogenen Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 634/1, 634/4 und 634/5 einerseits und der Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 633/2 und 633/6, die über das Vorhabengrundstück als verbindendes Element wirken würde, besteht nach den Erkenntnissen beim Augenschein nicht. Es kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall auch eine nur von zwei Seiten von Bebauung geprägte Fläche auch ohne hinzutretende örtliche Besonderheiten einem Bebauungszusammenhang angehört. Vorliegend weisen die klägerseits in Bezug genommenen Gebäude aber kein verbindendes Element zueinander auf, das es rechtfertigen könnte, die anschließende Freifläche als Baulücke qualifizieren zu können. Zwar besteht keine erhebliche Entfernung zwischen den Bestandsgebäuden. Doch der Eindruck fehlender Verbindung wird verstärkt durch die Tatsache, dass die in einer Flucht befindliche Bebauung auf den Grundstücken FlNrn 634/1, 634/4 und 634/5 östlich des Vorhabengrundstücks der südlich gelegenen Bestandsbebauung nicht zugeneigt ist, sondern sich vielmehr nach Nordwesten orientiert. Die vorgefundene bauliche Situation vor Ort lässt den Schluss zu, dass erst die ins Auge gefasste Bebauung einen Bebauungszusammenhang herstellen würde. Es verbleibt hier demnach bei dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang hinter dem letzten Gebäude endet.
b) Für die Annahme einer Innenbereichslage bestehen vorliegend auch keine örtlichen Besonderheiten im oben genannten Sinne, die es rechtfertigen würden, das Baugrundstück noch dem Innenbereich zuzuordnen. Insbesondere ist dem Feld- und Waldweg westlich des Vorhabengrundstücks keine trennende Wirkung dergestalt beizumessen, dass er das Grundstück zu den landwirtschaftlichen Flächen abgrenzen würde. Der Weg ist lediglich ca. 2,50 m schmal und nicht ausgebaut, sondern erschöpft sich in der Fahrspur landwirtschaftlicher Maschinen, die – selbst im Sommer bei hoch stehendem Getreide zu beiden Seiten – unbedeutend und untergeordnet wirkt. Eine Zäsur ist damit nicht wahrnehmbar. Auch die Geländemodellierung führt zu keinem anderen Ergebnis: es ist nicht so, dass gleichsam hinter dem Vorhabengrundstück ein plötzlicher Geländeanstieg zu verzeichnen wäre, der eine Zäsurwirkung zum angrenzenden Außenbereich hätte. Vielmehr steigt das Gelände bereits weiter südlich ab der T* … Straße auf Höhe des Grundstücks FlNr. 633/1 zunächst abrupt an, Richtung Norden und damit auch beim Vorhabengrundstück steigt es zwar noch deutlich, aber sanft und insbesondere gleichmäßig an. Damit ist für den Betrachter ein nahtloser Übergang vom Vorhabengrundstück zu den nördlichen und auch westlichen landwirtschaftlichen Flächen wahrnehmbar. Das im wesentlichen unbebaute Vorhabengrundstück stellt sich als natürlicher Teil der angrenzenden Freiflächen dar.
c) Auch aus der Tatsache, dass das Grundstück momentan im Rahmen der Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 633/2 gärtnerisch genutzt wird, kann der Kläger keinen Vorteil für sein Vorhaben herleiten. Denn ein Gartengrundstück, das am Ortsrand unmittelbar in den Außenbereich übergeht, kann einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB von vornherein nicht vermitteln (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 8).
d) Inwieweit die Beurteilung der Bestandsbebauung auf den östlich gelegenen Grundstücken (FlNrn. 634/1, 634/4, 634/5) zu Recht auf der Grundlage von § 34 BauGB erfolgte, ist für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht maßgeblich und kann dahingestellt bleiben.
2. Da die geplanten Vorhaben nicht privilegiert sind, stellen sie sich als sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar. Ihnen stehen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.
a) Zum einen beeinträchtigt eine dem Außenbereich wesensfremde Wohnbebauung und -nutzung die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die nördlich und westlich des Grundstücks liegenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Diese Art der Bodennutzung und die aktuelle gartenbauliche Nutzung als gleichermaßen natürliche Bodennutzung kommen auch für das streitgegenständliche Grundstück in Betracht und würden durch die beabsichtigte Bebauung unmöglich gemacht.
b) Außerdem würden die Vorhaben den öffentlichen Belang der Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigen, weil sie zu einem unerwünschten Ausufern der Bebauung in den Außenbereich führen würden.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Zwar stellt die Bestandsbebauung selbst keine Splittersiedlung dar, die durch die Zulassung des Vorhabens verfestigt oder erweitert würde. Eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn die Bebauung in unerwünschter Weise in den Außenbereich ausufern würde und damit die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Eine -nicht durch Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist grundsätzlich ein städtebaulich unerwünschter Vorgang; ihn zu vermeiden ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (BVerwG, U.v. 13.2.1976 – 4 C 72.74 – juris Rn. 21; U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 1 ZB 07.1079 – juris Rn. 12). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 35 Rn. 107). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung allerdings nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird; dabei spricht für das Vorliegen einer Zersiedelung gewissermaßen eine starke Vermutung (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – juris Rn. 24). Der Vorgang der Zersiedelung des Außenbereichs ist jedenfalls dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13/97 – juris Rn. 12; B.v. 7.6.2016 – 4 B 47.14 – juris Rn. 17). Dabei kommt es auf eine abschließende bebauungsrechtliche Prüfung zu befürchtender Folgevorhaben, insbesondere auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer Belange durch ein Folgevorhaben nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 27.99 – juris Rn. 6).
So liegt der Fall hier. Mit der Zulassung der streitigen Vorhaben würde ein unerwünschter Vorgang der Zersiedelung eingeleitet, weil sie einen Bezugsfall darstellen würden. Da der Weg keine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich vermittelt (s.o. unter 1.b.), hätte eine Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück Vorbildwirkung für weitere Bauwünsche auf dem westlich des Weges liegenden Grundstück.
c) Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) werden den Vorhaben nicht entgegengehalten. Die dortige Darstellung des Grundstücks als Wohnbaufläche ist andererseits auch nicht geeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen. Das gilt auch gegenüber dem hier vorliegenden öffentlichen Belang der Verhinderung einer Ausuferung der Bebauung, denn der Flächennutzungsplan trifft als nur vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) allenfalls eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde, regelt aber nicht, in welcher Weise im Einzelnen gebaut werden soll (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – BeckRS 2014, 47682).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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