Baurecht

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, Antragsbefugnis, Belange der Landwirtschaft

Aktenzeichen  9 NE 22.397

Datum:
6.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16847
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Brunn – Kaltenneuser Weg“.
Die angegriffene Bebauungsplanänderung, mit der nach Durchführung eines vereinfachten Verfahrens östlich angrenzend an den bisherigen Bebauungsplanumgriff eine ca. 744 m² große Teilfläche des bislang im Außenbereich befindlichen Grundstücks FlNr. … Gemarkung B* … dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zugeschlagen wird, wurde nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung am 15. Oktober 2021 vom Gemeinderat des Antragsgegners als Satzung beschlossen. Am 14. Februar 2022 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekanntgemacht.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und … Gemarkung B* …, … Er betreibt Landwirtschaft im Vollerwerb. Nach seinen Angaben im Normenkontrollverfahren handelt es sich um Rindermast mit derzeit ca. 80 Tieren. Sein Stallgebäude auf dem Grundstück FlNr. … ist ca. 180 m von der im Bebauungsplan festgesetzten nächstgelegenen Baugrenze entfernt. Zu einem Fahrsilo auf dem Grundstück FlNr. … beträgt der Abstand ca. 130 m. Am 7 April 2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mastbullenstalls für 100 GV mit Auslauf auf dem Grundstück FlNr. … sowie drei Doppelfahrsilos auf dem Grundstück FlNr. … Hierfür hat der Antragsgegner sein gemeindliches Einvernehmen versagt. Das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim hat über die Bauvoranfrage bislang nicht entschieden.
Am 14. Februar 2022 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag (Az. 9 N 22.396) gestellt und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er macht hierzu geltend, er sei in Bezug auf seinen immissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betrieb und dessen geplante Erweiterung antragsbefugt. Der Änderungsplan, mit dem lediglich im privaten Interesse Baurecht für Wohnbebauung geschaffen werde, sei mangels städtebaulich legitimer Zielrichtung schon nicht erforderlich. Es handele es sich zudem um Etikettenschwindel, weil nur Wohnnutzung ermöglicht werden solle. Die 1. Änderung sei außerdem abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Die Konflikte zwischen den Belangen der Landwirtschaft einerseits und den allgemeinen Anforderungen des Wohnens andererseits sowie den Belangen des Umweltschutzes seien nicht gelöst worden. Die geplante Wohnbebauung werde erheblichen schädlichen Geruchsimmissionen ausgesetzt. Der Antragsteller müsse befürchten, zukünftig als Störer behandelt zu werden und seinen Betrieb nur mit Einschränkungen betreiben zu können. Seine vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim befürworteten Erweiterungsabsichten auf dem Gundstück FlNr. …, die auch dazu dienten, zu erwartenden gesetzlichen Neuregelungen zur Offenstallhaltung statt der derzeit noch zulässigen Anbindehaltung gerecht zu werden, und der betreffende Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids seien im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Eine fachliche Stellungnahme sei nicht eingeholt worden. Der Abstand zwischen den geplanten Silos und dem Geltungsbereich der 1. Änderung betrage nur 90 m. Der Mastbullenstall wäre nur 60 m entfernt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht beachtet worden. Mit der beantragten vorläufigen Außervollzugsetzung könne das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindert werden. Auf der Grundlage der 1. Änderungsgenehmigung sei jederzeit mit einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus und dessen Errichtung im Änderungsplanbereich zu rechnen.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
die am 14. Februar 2022 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Brunn – Kaltenneuser Weg“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der landwirtschaftliche Betrieb sei vom Plangebiet weit genug entfernt. Die vom Antragsteller angegebene Erweiterungsabsicht sei unbeachtlich. Sie sei weder konkret dargelegt noch liege sie realistisch nahe. Der Plan sei erforderlich. Es liege keine Gefälligkeitsplanung vor und ein „Etikettenschwindel“ sei nicht nachvollziehbar. Ein Abwägungsmangel sei nicht gegeben, zumal die landwirtschaftlichen Interessen des Antragstellers berücksichtigt und Belästigungen der Wohnbebauung durch die Tierhaltung nicht zu befürchten seien. Vorsorglich seien auch die Erweiterungsabsichten einbezogen worden. Zudem seien schwere Nachteile bzw. Gründe, die eine vorläufige Regelung erforderlich machen würden, nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Normaufstellungsakte sowie der Akte zum Vorbescheidsantrag verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Dem Antragsteller fehlt es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Er hat keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Brunn – Kaltenneuser Weg“ des Antragsgegners in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kann der Antragsteller grundsätzlich die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) geltend machen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich zu befürchtender Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Wohnbebauung gehören. Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 – 4 BN 39.15 – ZfBR 2016, 156 = juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – juris Rn. 14). Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass vom Antragsteller geltend gemachte Interessen in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich sind.
1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass angesichts seines bestehenden Betriebs im durch die 1. Planänderung betroffenen Bereich mit relevanten Beeinträchtigungen, insbesondere Geruchsbelastungen, zu rechnen wäre. Der Abstand zwischen dem geplanten Baufenster für Wohnnutzung zum nächstgelegenen Fahrsilo des Antragstellers auf seinem Grundstück FlNr. … Gemarkung B* … beträgt ca. 130 m; zum bestehenden Aussiedlerhof auf dem Grundstück FlNr. … mit Stallgebäude sind es ca. 180 m. Unter Verweis auf die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche als eine brauchbare Orientierungshilfe anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2021 – 1 ZB 18.2158 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 29.9.2020 – 9 NE 20.770 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24 m.w.N.), schätzt das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts einen Abstand von 120 m vom Wohngebiet zur landwirtschaftlichen Betriebsstätte als unproblematisch ein. Dies wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt; dieser Abstand wird auch unbestritten eingehalten. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Konfliktsituation zwischen der festgesetzten Wohnbebauung und dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass er seinen Betrieb nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht im bisherigen Umfang oder nur mit Einschränkungen weiterführen könnte. Auch daraus, dass bei der ursprünglichen Bauleitplanung, wie ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Juni 1979 an den seinerzeitigen Betriebsinhaber nahelegt, auf einen einzuhaltenden allgemeinen Schutzabstand von 160 m abgestellt worden sein könnte, kann solches nicht geschlossen werden.
2. Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis auch nicht damit begründen, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb entsprechend seinem Vorbescheidsantrag zu erweitern beabsichtigt und hierin durch die Planung des Antragsgegners eingeschränkt würde.
Abwägungsbeachtlich bei der Bauleitplanung ist zwar nicht nur das Bedürfnis danach, den vorhandenen Tierbestand ohne existenzgefährdende Einschränkungen weiterhin halten zu können. Vielmehr kann auch das Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist aber, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt. Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße beurteilt werden (vgl. auch VGH BW, U.v. 26.5.1994 – 5 S 2193/93 – UPR 1995, 110). Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist ebenso wenig abwägungserheblich wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; B.v. 18.7.2002 – 4 BN 17.02 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 8.7.2021 – 15 N 20.1811 – juris Rn. 30; U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl 2017, 413 = juris Rn. 25; NdsOVG, U.v. 29.10.2020 – 1 KN 78/18 – ZfBR 2021, 161 = juris Rn. 57; B.v. 21.2.2020 – 1 MN 147/19 – NVwZ-RR 2020, 717 = juris Rn. 38). Erweiterungsinteressen sind zudem grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebs, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen. Zeichnet der Landwirt im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein übertriebenes oder nicht schlüssiges Bild seiner Erweiterungsabsichten, so ist die planende Gemeinde auch nicht gehalten, dieses gedanklich auf ein gerade noch realistisches Maß zu reduzieren und in dieser Form in die Abwägung einzubeziehen (NdsOVG, U.v. 29.10.2020, a.a.O.).
Vorliegend geht das vom Antragsteller geltend gemachte Entwicklungsinteresse trotz des Umstands, dass er dieses in Form eines Mastbullenstalls für 100 GV und von drei weiteren Fahrsilos zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht hat, nicht über eine unklare und hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Realisierung nicht abschätzbare Absichtserklärung hinaus. Noch dazu kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich sogar um eine betriebliche Neuordnung handeln würde. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim, welches allerdings keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben erhebt, hat in seiner Stellungnahme vom 23. August 2021 u.a. ausgeführt, der Antragsteller verfüge über 44 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und halte im bestehenden Anbindestall 43 GV an „weiblichen“ Rindern. Der Standort des Stalles sei „nicht ideal“, da eine spätere Erweiterung nicht möglich sei. Die aktuelle Ausrichtung und Anordnung des Stalles sei vor allem bei der Mastbullenhaltung nicht ideal. Die Erschließung solle über das Grundstück FlNr. … erfolgen. Das mit dem Vorbescheidsantrag befasste Landratsamt geht u.a. hinsichtlich der vorzunehmenden Beurteilung des Immissionsschutzes von unzureichenden Angaben des Antragstellers (Ausführung des Stalles, Beschaffenheit des Auslaufplatzes, fehlende Betriebsbeschreibung) und einem deshalb unbestimmten Vorbescheidsantrag aus, der nicht prüffähig sei. Seiner schriftlichen Aufforderung vom 22. September 2021, die insoweit benannten, ergänzenden Angaben zu machen, ist der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und nach Aktenlage auch anschließend nicht nachgekommen. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm darzulegende Antragsbefugnis ebenfalls weder die beabsichtigte Größenordnung von 100 GV an Mastbullen, auf die der neu zu errichtende Stall ausgelegt sein soll, noch die vorgesehene Situierung des Stallgebäudes im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. …, nächstgelegen zum Gebiet des geänderten Bebauungsplans, aber weitest entfernt zu den bestehenden Hofgebäuden, näher erläutert. Wie der Betrieb, in dem bisher möglicherweise nur weibliche Tiere und jedenfalls erheblich weniger GV gehalten werden, zukünftig ausgestaltet sein soll, teilt er nicht mit. Er führt zwar – wie schon im Rahmen seiner Einwendungen im Aufstellungsverfahren – das von ihm erwartete künftige Verbot der in seinem Betrieb derzeit noch praktizierten Anbindehaltung und das entsprechende Erfordernis von Betriebsumstellungen, für die er das nachträglich erworbene Grundstück FlNr. … nutzen wolle, an. Gegenüber dem Antragsgegner hatte er mit Schreiben vom 12. Mai 2021 erläutert, dass der bestehende Anbindestall bei entsprechender gesetzlicher Änderung nur noch für Kälberhaltung geeignet sei. Eine bei realistischer Betrachtung naheliegende betriebliche Entwicklung im Sinne einer Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas bzw. ein schlüssiges Bild seiner Erweiterungsabsichten, welche der Antragsgegner in dieser Weise hätte erkennen können und in seine Abwägung einstellen müssen, ergibt sich daraus aber nicht. Folglich ist auch unerheblich, dass das zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Vorhaben nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Änderungsplans dargestellt worden ist, und sich der Antragsgegner überhaupt mit der Änderungsplanung befasst hat. Der Begründung zum Bebauungsplan ist im Übrigen eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner aufgrund der in der Voranfrage skizzierten Entwicklung nicht von einem realistischen Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung ausging. Auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit den die landwirtschaftlichen Interessen des Antragstellers betreffenden Einwendungen hielt er die zum Gegenstand des Vorbescheidsantrag gemachte Planung für nicht ausreichend konkretisiert.
3. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht, infolge der streitgegenständlichen Bauleitplanung überhaupt keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr zu haben. Dass die Sicherung oder Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen oder auch die Aufstockung des vorhandenen Tierbestands im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 9 NE 18.278 – juris Rn. 23) nicht mehr möglich wäre, ist in Anbetracht der Entfernung der bestehenden Hofstelle zum Plangebiet, der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke mit freien Flächen und der Größe des gegenwärtigen Betriebs, auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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