Baurecht

Wasserrechtliche Plangenehmigung für einen Gewässerausbau

Aktenzeichen  AN 19 K 19.01942

Datum:
9.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28336
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 14 Abs. 3 S. 1, § 68 Abs. 2, Abs. 3, § 70 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Ein Drittschutz, der eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt, ist grundsätzlich denkbar bei einem sich aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbs. 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergebenden Versagungsgrund; dies umfasst gerade die Betroffenheit von Rechten oder Interessen Dritter sowie Verstöße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes; die Zumutbarkeitsschwelle ist erst bei einem schweren und unerträglichen Nachteil überschritten (vgl.  BVerwG, BeckRS 1976, 31266650). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtene Plangenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1
Die gegenständliche Neuanlage des … stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i.S.v. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den – wie vorliegend – nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (siehe hierzu Blatt 17 der Behördenakte), anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
Im Rahmen der Genehmigungserteilung ist das Vorliegen von Versagungsgründen zu überprüfen und im Anschluss eine Abwägung vorzunehmen. Ein Drittschutz ist dabei nur in bestimmten Fallkonstellationen denkbar.
1.1.1
Die Plangenehmigung darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). Neben diesen sich unmittelbar aus § 68 Abs. 3 WHG ergebenden Versagungsgründen können sich Versagungsgründe aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergeben, soweit Rechte oder Interessen Dritter betroffen sind oder gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde.
Sofern kein zwingender Versagungsgrund eingreift, ist die planerische Abwägung eröffnet. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 – 8 B 04.356 – juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 50).
Nicht jeder Abwägungsfehler rechtfertig dabei die Aufhebung der Plangenehmigung; es muss sich gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG jeweils in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG gerade um erhebliche Mängel handeln, d.h. solche Mängel, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (siehe hierzu VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 31 f.).
1.1.2
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist ein Drittschutz, der eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt (§ 42 Abs. 2 VwGO), grundsätzlich denkbar bei einem sich aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergebenden Versagungsgrund; dies umfasst gerade die Betroffenheit von Rechten oder Interessen Dritter sowie Verstöße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 52).
Zudem kann ein Dritter im gerichtlichen Verfahren auch die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen; das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen dabei ein Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12.05 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 . B 2 K 14.313 – juris Rn. 33).
Möglich erscheint weiter die Konstruktion eines Drittschutzes bei Verletzung einer sonstigen drittschützenden, öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu prüfen ist.
1.2
Der Plangenehmigung stehen weder zwingende Versagungsgründe entgegen, noch sind Mängel bezüglich der Abwägung erkennbar, auf die sich die Klägerin berufen könnte.
1.2.1
Zwingende Versagungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3 und 4 WHG) oder eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen. Ein Drittschutz ist auch nicht aus der Verletzung einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu entnehmen.
1.2.1.1
Ist zu erwarten, dass ein Gewässerausbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Plangenehmigung gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG sind dann zu erwarten, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind, d.h. wenn sie nicht nur theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe nach der Lebenserfahrung und den anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik wahrscheinlich und annähernd voraussehbar sind und damit für deren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2003 – 22 B 03.823 – juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 2.6.2004 – Au 7 K 02.1075 – juris Rn. 38; B.v. 17.3.2003 – Au 7 S 03.168 – juris Rn. 38; Knopp in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2019 § 14 Rn. 86).
Eine Verletzung des Eigentums – Substanzverletzungen bzw. relevante Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks und der darauf stehenden Gebäude – kommt hier nicht wegen der Erhöhung der Stauhöhe in Betracht, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Grundstücke der Klägerin bzw. die darauf errichteten Gebäude durch den Gewässerausbau, insbesondere die Aufstauung, zu Schaden kommen. Das verfahrensgegenständliche hydrologische Gutachten der Dr. … GmbH vom März 2016 legt dar, dass bei einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 müNN keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gebäude auf den Grundstücken der Klägerin durch oberflächennahes Grundwasser drohen. Auch das Wasserwirtschaftsamt verneint derartige Beeinträchtigungen durch den Aufstau bei dieser maximal zugelassenen Aufstauhöhe.
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53).
Das Gericht hat keinen Anlass, an den fachkundigen Aussagen zu zweifeln, nachdem die Aussagen nachvollziehbar im hydrologischen Gutachten dargelegt sind, das Wasserwirtschaftsamt sich der Einschätzung anschließt und die Aussagen letztlich auch von der Klägerseite nicht substantiiert bezweifelt werden. Die Klägerin hat beim Ortstermin im Verfahren AN 9 S 18.00271 dargelegt, dass selbst bei einem höheren Wasserstand, wie er bei früheren Hochwassern vorhanden gewesen sei, als die Gebäude teilweise im Wasser standen, wegen der Hochwasserschutzmaßnahmen an den Gebäuden kein Wasser in diese Gebäude eingedrungen ist. Zudem hat die Beigeladene nachvollziehbar versichert, dass der Wasserstand über den Zu- und Abfluss des … verlässlich reguliert werden kann. Nachdem die maximale Aufstauhöhe im Bescheid festgelegt ist und die Stadt … für die Einhaltung verantwortlich ist, ist somit davon auszugehen, dass den Belangen des Hochwasserschutzes und denen des Eigentumsschutzes der Anlieger Rechnung getragen wird.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin sonstige nachteilige Wirkungen durch die Anhebung des Wasserstandes, die gemäß § 68 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 WHG zu berücksichtigen wären, zu erwarten hat.
1.2.1.2
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit sind nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Die Tatsache, dass durch den streitgegenständlichen Gewässerausbau eine besonders reizvolle Lage an der Gewässerlandschaft … und durchfließender … jedenfalls verändert wird, ist gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos, weil sie insoweit rechtlich nicht geschützt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht gerade kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes; die Zumutbarkeitsschwelle ist erst bei einem schweren und unerträglichen Nachteil überschritten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 16.3.1976 – IV B 186.75 – juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Nachteils sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist auch nicht im Hinblick auf sich möglicherweise bildenden Unrat auf der Wasserfläche in der Nähe des Grundstücks bzw. der Grundstücke der Klägerin verletzt. Das Gericht hat nach dem Ortstermin bereits Zweifel, ob dieser Einwand sachlich zutrifft. Der Einwand kann auch deshalb schwer nachvollzogen werden, da der Abfluss des … von der Stelle, an der sich nun Unrat bilden soll, auf Vorschlag der Klägerin wegverlegt wurde. Eine Beeinträchtigung wäre außerdem nicht erheblich, zumal die Stadt … als Zustandsverantwortliche für den … bei erheblichen Verschmutzungen, die zu relevanten Belästigungen führen könnten, dafür Sorge zu tragen hat, diese zu beseitigen.
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf durch den Gewässerausbau bzw. das Gewässer verursachten Lärm, insbesondere möglichen Lärm am Wehr und am Abfluss des …, ist nicht gegeben. Das Gericht geht nach dem Ortstermin nicht von einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch Wassergeräusche insbesondere am Abfluss des … aus. Am sich in Betrieb befindlichen Ablauf war keine Lärmbelästigung wahrzunehmen. Der Abfluss wurde zudem einige Meter vom Anwesen der Klägerin wegverlegt, um ihren Interessen Rechnung zu tragen.
1.2.1.3
Verletzungen von sonstigen drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Hier kommen solche Vorschriften in Betracht, die in anderen Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen wären, da Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG bei der Plangenehmigung eine Konzentrationswirkung hinsichtlich anderer erforderlicher Genehmigungen vorsieht.
Eine derartige Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist insbesondere hinsichtlich des genehmigten Weges südlich des … nicht gegeben. Das Bauordnungsrecht ist für Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht einschlägig (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Mangels Baugenehmigungspflicht sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts für den Weg auch Vorschriften des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 ff. BauGB nicht zu prüfen. Ohnehin ist eine Verletzung der ansonsten einzigen einschlägigen baurechtlichen Rechtsposition, des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich des Weges im Verhältnis zur Klägerin, nicht ersichtlich. Bei einem derart gering dimensionierten, untergeordneten Fußweg ist die Verletzung von Lärmschutzvorschriften durch den Fußgängerverkehr fernliegend.
Es werden durch den Weg auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in die klägerischen Grundstücke geschaffen. Es gibt kein geschütztes bzw. von der Rechtsprechung anerkanntes Recht auf Schutz vor Einsicht. Es ist Sache des Betroffenen, sich gegebenenfalls durch entsprechende Vorkehrungen Schutz vor Einsichtsnahmemöglichkeit zu schaffen (vgl. hierzu BVerwG B.v. 3.1.1983 – 4 B 224.82 – juris; BayVGH B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris). Dies ist im vorliegenden Fall auch möglich, da der Weg etwa auf gleichem Niveau wie die Grundstücke der Klägerin verläuft. Zudem wurde durch die Beigeladene eine Bepflanzung des Zwischenstücks zwischen Weg und den Grundstücken der Klägerin vorgenommen, um zu verhindern, dass von dem Weg näher an die Grundstücke der Klägerin herangetreten wird.
Soweit Einsichtsmöglichkeiten vom Deich aus gerügt werden, ist dieser durch einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden und bereits nicht verfahrensgegenständlich.
Auch hinsichtlich der geplanten und genehmigten Uferstufen ist keine Verletzung anderer drittschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere baurechtlicher Vorschriften, ersichtlich. Bei den Stufen handelt es sich um eine bauliche Anlage nach Art. 1 Abs. 1 BayBO, für deren Errichtung gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO eine Baugenehmigung erforderlich ist, welche durch die wasserrechtliche Plangenehmigung bzw. auch durch eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung ersetzt wird (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das als drittschützende Rechtsposition grundsätzlich in Betracht kommt, ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Aspekt der Einsicht. Von den genehmigten Stufen auf dem Grundstück FlNr. … ist schon nach deren räumlicher Situierung keine Einsichtsnahme auf die Grundstücke der Klägerin möglich. Von den Sitzstufen auf der gegenüberliegenden Seite des … bestehen bereits auf Grund der räumlichen Entfernung keine unzumutbaren Einsichtsnahmemöglichkeiten. Die Klägerin kann sich zudem durch Schutzmaßnahmen gegen Einsicht schützen, zumal die Stufen nicht höher liegen als die Grundstücke der Klägerin.
Auch hinsichtlich der behaupteten Lärmbelästigungen ist das Vorhaben insoweit nicht rücksichtslos. Maßgeblich ist insoweit die genehmigte Anlage mit der genehmigten Nutzung. Nach den vorgelegten Planunterlagen sind die Stufen nur zum Sitzen und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere Vergnügungszwecken, vorgesehen. Es sind auch keine dementsprechenden Einrichtungen vorgesehen. Veranstaltungen sollen nach der Planung gerade auf dem Festplatz bzw. sollten während der … auf dem Gelände des zu Gastronomiezwecken genutzten ehemaligen Sägewerksgrundstücks stattfinden. Hierfür sollte eine Baugenehmigung erteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass allein das Sitzen und Verweilen auf den Stufen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt. Sollte es vorkommen, dass die Sitzflächen auf den Stufen zweckwidrig für Festveranstaltungen bzw. Gastronomie genutzt werden bzw. dass sich Personen dort versammeln und dann die Vorschriften gegen Ruhestörung verletzen, wäre dies städtebaulich nicht beachtliches Nutzerverhalten, denn atypisches Fehlverhalten der Nutzer von baulichen Anlagen kann nicht mit den Mitteln des Baurechts unterbunden werden (vgl. z.B. Henkel in Beck’scher Online-Komm., BauNVO, Stand 2020, § 15 Rn. 56 m.w.N.). Derartigem Verhalten wäre mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu begegnen. Der streitgegenständlichen Genehmigung gelangt auch nicht zum Vorwurf, dass sie deswegen rücksichtslos sei, weil sie derartige Auswüchse nicht regelnd etwa durch Benutzungsordnungen erfasse. Die Stadt … hat bereits eine Benutzungsregelung hinsichtlich der Grünanlagen, zu der auch die Fläche mit den Stufen zu zählen sein wird, angekündigt.
1.2.2
Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel sind weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.
2.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die Verpflichtung zur Kostentragung auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstrecken, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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