Baurecht

Widmung von Privateigentum als öffentliche Straße im Zuge der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse

Aktenzeichen  M 2 K 15.3372

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 67 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

Für die Ermittlung des Inhalts der Eintragungen nach Art. 67 Abs. 3, Abs. 4 BayStrWG ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wahre Wille der seinerzeit die Erstanlegung durchführenden Gemeinde zu erforschen. Dabei ist gleichzeitig in Rechnung zu stellen, dass die Rechtsmaterie der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, Abs. 4 BayStrWG außerordentlich komplexe Fragen aufwarf, die seinerzeit vor allem die damit auch betrauten kleineren Gemeinden häufig überforderte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2. haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene zu 2. und die Klägerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der von der Gemeindeverbindungsstraße im Bereich des Weilers … (Fl. Nr. …) in südöstlicher Richtung abzweigende und auf Fl. Nr. … verlaufende Stichweg, der eine Wegeverbindung zu den Gebäuden auf Fl. Nr. … bildet, ist nicht als öffentliche Straße gewidmet. Nachdem der klägerische Antrag Ziff. I. erfolglos bleibt, ist auf die weiteren klägerischen Anträge Ziff. II. und III., die eine Stattgabe hinsichtlich des Antrags I. voraussetzen würden, nicht weiter einzugehen. Im Einzelnen:
1. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob sich die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hinsichtlich der Gemeindeverbindungsstraße „von … über … zur Staatsstraße …“ räumlich auch auf den beschriebenen Stichweg erstreckt. Die Wirksamkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der ausdrücklich beschriebenen Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Anlegung der Bestandsverzeichnisse (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) wurde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auch seitens des Gerichts bestehen diesbezüglich keine Bedenken:
Gründe für eine Nichtigkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (vgl. zur Nichtigkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis als Prüfungsmaßstab: BayVGH, U. v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 35, 45; U. v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 35; U. v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – juris Rn. 56) sind den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Karteiblatt Nr. … aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der früheren Gemeinde …, nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich – wie nachfolgend noch im Einzelnen dargelegt wird – eine schlüssige und in der Natur ohne weiteres nachvollziehbare Beschreibung einer Gemeindeverbindungsstraße, weshalb kein die Nichtigkeit begründender Bestimmtheitsmangel vorliegt.
Dass hinsichtlich der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Anlegung der Bestandsverzeichnisse durch die Gemeinde … im Einzelnen keine vollständigen Unterlagen mehr existieren, begründet vorliegend ebenfalls keine Zweifel an der Wirksamkeit der Widmung. Die Gemeinden sind schon nicht verpflichtet, zum Nachweis der Wirksamkeit der bereits vor über dreißig Jahren erfolgten Eintragungen nach Art. 67 BayStrWG sämtliche Verfahrensakten vorzuhalten (BayVGH, B. v. 12.11.2012 – 8 ZB 11.2062 – juris Rn. 25; U. v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 55). Im Übrigen ergeben sich aus den noch vorliegenden Unterlagen (vgl. neben dem Karteiblatt die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorentwürfe der erstangelegten Bestandsverzeichnisse im Oktober/November 1961, den Aktenvermerk über eine Auskunft des „Gemeindeschreibers“ der früheren Gemeinde … zur öffentlichen Auflegung und Bekanntmachung der Bestandsverzeichnisse sowie die Kopie einer Mitteilung der Gemeinde … an das Landratsamt … vom 7. August 1965, dass alle Bestandsverzeichnisse unanfechtbar geworden seien) ausreichende Hinweise darauf, dass das Verfahren zur Anlegung der Bestandsverzeichnisse seinerzeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
2. Bei einer Gesamtschau aller für und gegen den klägerischen Standpunkt ersichtlichen und von den Beteiligten vorgetragenen Argumente sprechen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Widmungsfiktion hinsichtlich der Gemeindeverbindungsstraße „von … über … zur Staatsstraße …“ auch auf den streitigen, von ihr abzweigenden Stichweg erstreckt.
Die Klägerin kann als zentrales Argument für ihre Rechtsauffassung anführen, dass die im Bestandsverzeichnis genannte Fl. Nr. … im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse gerade auch den streitigen Stichweg umfasste. Dies ist angesichts der vorliegenden historischen Flurkarten auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieses Grundstück seinerzeit im Eigentum der Gemeinde … stand und dass sich das im Bestandsverzeichnis genannte Grundstück Fl. Nr. … insgesamt im Wesentlichen auf die Flächen (eines Teils) der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße und des fraglichen Stichwegs beschränkte, sich also nicht die ebenfalls oft streitige Frage stellen würde, welche Teilflächen eines nicht nur für Zwecke einer Straße tatsächlich genutzten, im Bestandsverzeichnis insgesamt genannten Flurstücks von der Widmungsfiktion umfasst werden (sind dem Bestandsverzeichnis die maßgebliche Wegführung und Wegbreite eines öffentlichen Wegs nicht zu entnehmen, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Eintragung im Bestandsverzeichnis bestanden haben, und die Zweckbestimmung des Wegs maßgeblich: BayVGH, U. v. 28.7.1986 – 14 B 84 A.2889 – BayVBl 1987, 213; vgl. auch Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 67 Rn. 41). Das Gericht misst diesen Tatsachen bei seiner Gesamtschau erhebliches Gewicht bei.
Gleichzeitig begründen aber mehrere Anhaltspunkte auch erhebliche Zweifel an einer Erstreckung der Widmungsfiktion auf den Stichweg:
Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus der Nennung eines Flurstücks im Bestandsverzeichnis nicht zwingend, dass die gesamte hiervon umfasste Grundstücksfläche von der Widmungsfiktion erfasst werden sollte. Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Inhalts der Eintragungen nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wahre Wille der seinerzeit die Erstanlegung durchführenden Gemeinde zu erforschen (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 52). Dabei ist gleichzeitig in Rechnung zu stellen, dass die Rechtsmaterie der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG außerordentlich komplexe Fragen aufwarf, die seinerzeit vor allem die damit auch betrauten kleineren Gemeinden häufig überforderte (weshalb der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG, insbesondere Form- und Verfahrensvorgaben betreffend, wiederholt absenkte, vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 45).
Insoweit ist festzustellen, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis bezüglich der Gemeindeverbindungsstraße „von … über … zur Staatsstraße …“ auch ohne den fraglichen Stichweg einen Straßenzug schlüssig und widerspruchsfrei beschreibt und mit dieser Beschreibung ohne weiteres seine Feststellung in der Natur ermöglichte und immer noch ermöglicht. Hierfür sind vor allem die – auch zwischen den Beteiligten nicht streitigen – ausdrücklich genannten Anfangs- und Endpunkte und die Längenangabe maßgeblich. Sie decken allein die unstreitig von der Widmungsfiktion umfasste Gemeindeverbindungsstraße ab, bieten aber gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch der fragliche Stichweg von der Widmungsfiktion mitumfasst sein sollte. Dies gilt insbesondere auch für die Längenangabe von 1,010 km, die nahezu exakt allein von der Gemeindeverbindungsstraße, nicht aber von dem fraglichen Stichweg ausgeschöpft wird (vgl. hierzu die Ermittlungen gemäß richterlichem Hinweisschreiben vom 1. März 2016, gegen die zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben wurden). Zwar waren über die in den Karteikarten der Bestandsverzeichnisse ausdrücklich vorgesehenen Angaben (Anfangs- und Endpunkt, Länge, Flurstücknummer) hinaus ergänzende Angaben, wie etwa eine Beschreibung des Verlaufs im Gelände, Angaben zur Breite oder Beschaffenheit oder eine maßstabsgenaue Einzeichnung des Wegs in eine Flurkarte seinerzeit gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – juris Rn. 56). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass nicht von einer Auslegung des Inhalts des Bestandsverzeichnisses gedeckte Grundstücks(teil)flächen, die nicht aufgrund sonstiger (z. B. topographischer) Umstände eindeutig zur gewidmeten Straße zählen müssen, ohne weiteres als „mitgewidmet“ angesehen werden könnten. Verbleibende Zweifel am Widmungsumfang müssen vielmehr zulasten des Straßenbaulastträgers gehen, der fremden Grund und Boden nur im Rahmen des unzweifelhaft bestehenden Umfangs der Widmung nutzen kann (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 67 Rn. 41; vgl. auch: BayVGH, U. v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 56; U. v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 44).
Neben diesen entscheidend gegen eine Erstreckung der Widmung auf den streitigen Stichweg sprechenden Tatsachen werden zusätzliche Zweifel noch dadurch begründet, dass eine Einstufung des Stichwegs als Gemeindeverbindungsstraße bei den konkreten örtlichen Verhältnisse selbst unter Berücksichtigung der Kürze des Stichwegs schwerlich mit Art. 46 Nr. 1 BayStrWG vereinbar erscheint. Auch wenn – wie dargelegt – die kleineren Gemeinden mit der zutreffenden rechtlichen Bewertung der bei der Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse aufgetretenen Fragestellungen häufig überfordert waren, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen des Bestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (vgl. den Eintrag der Straßenzüge Nr. 11 und 12 im Übersichtsblatt der Gemeindestraßen (Anlagenkonvolut K11) und die „Liste 1 Gemeindestraßen“ (bei Anlage K3)) klar, dass sich die Gemeinde … damals des bestehenden Unterschieds zwischen Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen bewusst war und andere Gemeindestraßen auch als Ortsstraßen widmete. Bei Unsicherheiten über die maßgebliche Wegführung kann auch die Zweckbestimmung einer Straße in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.1986 – 14 B 84 A.2889 – juris).
Letztlich ergibt sich auch kein weiterer Anhaltspunkt für die klägerische Auffassung dadurch, dass der fragliche Stichweg seinerzeit die einzige Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf der (damals noch ungeteilten) Fl. Nr. … dargestellt hätte. Bei einer Gesamtbewertung des umfassenden Vortrags der Beteiligten zu dieser Frage geht die Kammer davon aus, dass das landwirtschaftliche Anwesen auf Fl. Nr. … auch eine unmittelbare Zuwegung von seiner Westseite aus zur Gemeindeverbindungsstraße hatte. Am zutreffendsten dürften die Lage und den Zustand dieser Zuwegung die Erklärung von Herrn … … vom 29.11.2015 (Anlage B(1) 10 zum Schriftsatz vom 3.12.2015) und ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. (vom 23.12.2015, Seite 2 unten) beschreiben. Danach dürfte diese Zuwegung zumindest mit einem Ochsengespann (vgl. die Erklärung von … … vom 18.1.2016, Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 15.2.2016) oder sogar einem „leichten Kleintraktor“ (Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 23.12.2015) befahrbar gewesen sein. Der Versuch einer noch weiteren Sachaufklärung hierzu war nicht erforderlich, da sich aus der Frage der zweiten Zuwegung kein zwingendes Argument für oder gegen die klägerische Auffassung ergeben könnte. Eine fehlende zweite Zuwegung hätte allenfalls ein Indiz dafür darstellen können, dass die Gemeinde … die Widmung des streitigen Stichwegs – als dann einzige Zufahrt – vielleicht eher als erforderlich angesehen und deshalb tatsächlich vorgenommen haben könnte. Nach Auffassung des Gerichts ist aber schon jetzt hinreichend belegt, dass das landwirtschaftliche Anwesen auf Fl. Nr. … – was auch einer lebensnahen Betrachtung des Handelns eines Landwirts in dieser örtlichen Situation entspricht – auch auf der Südwestseite der Hofstelle eine nicht gewidmete, begeh- und eingeschränkt befahrbare Zuwegung zur Gemeindeverbindungsstraße hatte. Berücksichtigt man, dass sich bei einer Gesamtschau des diesbezüglichen Vortrags der Beteiligten auch der streitige Stichweg im Zeitpunkt der Anlegung der Bestandsverzeichnisse zwar in einem befahrbaren, aber angesichts der Topographie ebenfalls sehr mäßigen Ausbauzustand befunden haben dürfte und damit den tatsächlichen Ausbauverhältnisse nach eher einem Feld- und Waldweg und keiner Gemeindeverbindungsstraße entsprach, so spricht auch dies eher gegen eine Erstreckung der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße auf den Stichweg durch die Gemeinde …
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. entsprach der Billigkeit, da sich dieser durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko aussetzte.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 12.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2)).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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