Baurecht

Zulässigkeit einer Außentreppe für eine Maschinen- und Lagerhalle im Außenbereich

Aktenzeichen  15 ZB 18.2106

Datum:
20.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19763
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Auch wenn mit einer Außentreppe das Obergeschoss einer Maschinen- und Lagerhalle besser erreicht werden könnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn das Obergeschoss des Gebäudes tatsächlich so ausgestaltet wurde, dass es von dem genehmigten Verwendungszweck einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle nicht mehr äußerlich erkennbar geprägt wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.1592 2018-07-26 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe an einer bereits errichteten Maschinen- und Lagerhalle auf dem in seinem Eigentum stehenden Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung R***).
Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 erteilte das Landratsamt A* … nach vorheriger Beteiligung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg und im Einvernehmen mit der beigeladenen Gemeinde dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung einer zweigeschossigen landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle (Grundfläche 15,50 m x 14,00 m) auf dem in Richtung Westen und Norden abfallenden Baugrundstück. Für die Nord (= Front-) Seite des Gebäudes sehen die mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen zwei große „Schiebetore“ als Zufahrten für die erdgeschossige Maschinenhalle vor. Nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen soll das Erdgeschoss in Massivbauweise und das Obergeschoss in Holzbauweise errichtet werden. Für das Obergeschoss, für das in der Schnittdarstellung der Bauvorlagen als Nutzung „Getreide- und Holzlager“ angegeben ist, sind auf der Nord- und Südseite jeweils drei Fenster, auf der Westseite zwei Fenster sowie auf der Ostseite ein Fenster sowie (weiter in Richtung Rückseite des Gebäudes) ein Tor vorgesehen. Letzteres soll über eine gerade verlaufende, von Nord nach Süd aufsteigende Treppe entlang der Ostfassade des Gebäudes erreicht werden. Nach einer mit Genehmigungsstempel versehenen Erklärung „Angaben für die immissionsschutzfachliche Beurteilung (…)“ sollen im Gebäude diverse Maschinen (in einer dynamisch schwankenden Anzahl von 15 – 20) abgestellt sowie ca. 10 t Stroh, 5 t Heu und 25 t Getreide (jeweils pro Erntejahr) und ca. 50 m³ Holz (im Zeitraum von 3 Jahren) ein- und ausgelagert werden. In dieser Erklärung wird eine Gebläse- / Lüftungsanlage erwähnt, die bei der Einlagerung von Getreide zum Einsatz komme. Für diese ist in den Bauakten des Landratsamts eine Montage- und Betriebsanleitung enthalten, die ebenfalls den Genehmigungsstempel trägt.
Im Genehmigungsverfahren hatte das AELF in einer vom Landratsamt angeforderten Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 ausgeführt, dass der über entsprechende Sachkunde verfügende Kläger im Nebenerwerb einen nachhaltigen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 201 BauGB führe und dass das beantragte Gebäude die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle. Für die notwendigen und vorhandenen Maschinen des Klägers sei nicht genügend Unterstellmöglichkeit in der bestehenden Hofstelle gegeben. Der obere Bereich der Halle werde zur Einlagerung von Getreide genutzt. Damit Getreide betriebswirtschaftlich sinnvoll vermarktet werden könne, sei es notwendig, dieses nach der Ernte einzulagern und zu einem dem Markt entsprechend günstigen Zeitpunkt zu verkaufen. Die geplante Maßnahme sei für den Betrieb notwendig und sinnvoll. Die Größe der geplanten Halle sei betrieblich begründet und bedingt durch die vorhandenen Maschinen und den Umfang der Erntevorräte nachvollziehbar. Die Baumaßnahme stehe in räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle.
Mit weiterem Bescheid vom 4. September 2014 erteilte das Landratsamt ebenso im Einvernehmen mit der Beigeladenen dem Kläger (ohne weitere Beteiligung des AELF) eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Baugrundstück. Nach den in der hierauf bezogenen Bauakte enthaltenen und mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen ist die Stützmauer unmittelbar im Hangbereich an der vorderen Ostfassade der Maschinen- und Lagerhalle vorgesehen. Die neuen und mitgenehmigten Bauvorlagen enthalten teilweise neue zeichnerische Darstellungen der Maschinen- und Lagerhalle. Hiernach wird die vormals an der Ostwand verlaufende Treppe, die so bei Errichtung der Stützmauer nicht mehr umsetzbar wäre, nicht mehr dargestellt. Im Obergeschoss ist nunmehr auf der Ostseite eine mittig angelegte Türöffnung eingezeichnet, die zu beiden Seiten von jeweils einem Fenster flankiert wird. Auf der nördlichen Frontseite findet sich im Obergeschoss statt der ursprünglich vorgesehenen drei Fenster nunmehr neben einem Fenster eine türgroße Öffnung (mittig). Im Erdgeschoss werden die beiden Zufahrtstore nunmehr als Sektionaltore dargestellt, wobei auf der rechten Seite der Nordwand eine weitere Tür als Zugang zur Maschinenhalle vorgesehen ist. Den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 4. September 2014 ist nicht zu entnehmen, ob sich an der Ausführung in Massiv- / Holzbauweise etwas ändern soll.
Die tatsächlich errichtete Maschinen- und Lagerhalle weist zu den mit Bescheiden vom 10. Februar 2012 und 4. September 2014 genehmigten Bauvorlagen einige Abweichungen auf. Alle Seitenwände des Obergeschosses wurden in Massivbauweise (Betonwände) und nicht in Holzbauweise errichtet. Die Anzahl und die Größe der Fenster der Westfassade entsprechen nicht den genehmigten zeichnerischen Darstellungen. Weitere Abweichungen finden sich an der Südseite des Gebäudes: Hier sind im Obergeschoss im Gegensatz zu den genehmigten Plänen neben drei Fenstern auch zwei doppelflügelige verglaste Balkon- / Terrassentüren umgesetzt worden, die auf eine im Hang abgestützte und von den genehmigten Bauvorlagen nicht gedeckte Terrasse führen. Die Türöffnungen auf der Ost- und Nordseite des Obergeschosses sind ebenfalls – was so in den genehmigten Unterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 4. September 2014 nicht ersichtlich war – durch ebensolche Balkon- / Terrassentüren ausgefüllt worden. In einem in den Akten befindlichen, vom Kläger nicht infrage gestellten Baukontrollbericht des Landratsamts vom 1. Juni 2015 über eine Baukontrolle am 28. Mai 2015 ist vermerkt, das Gebäude sei für eine landwirtschaftliche Maschinen- und Lagerhalle sehr hochwertig erstellt worden. U.a. sei das gesamte Obergeschoss mit einer 36,5 cm starken Gasbetonwand hergestellt worden. Es seien Fenster und Türen mit einer dreifachen Thermoverglasung und Sonnenschutzjalousien eingebaut worden.
Mit Antrag vom 28. Februar 2017, dem die Beigeladene das Einvernehmen versagte, beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für das (hier streitgegenständliche) Vorhaben „Errichtung einer Außentreppe an der best. landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle“. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll die Treppe (verzinkte Stahltreppe) in einem Abstand von etwa 2,50 m zur Ostwand des Gebäudes zunächst nach Süden entlang dem östlichen Teil der (unter dem 4. September 2014 genehmigten) Stützwand bis zum südlichen Teil der Stützwand und von dort nach Westen abknickend zur Gebäudeostwand führen. Dort soll sie sich verzweigen und einerseits weiter in Richtung Süden zur mittig im Obergeschoss der Ostwand angelegten Tür und andererseits zunächst in die entgegengesetzte Richtung über die Ostwand nach Norden und sodann abknickend zur mittig im Obergeschoss der Nordwand (Frontseite) angelegten Tür führen.
Auf Anfrage des Landratsamts, das in der Folgezeit diesen Bauantrag nicht beschied, gab das AELF Augsburg eine weitere fachliche Stellungnahme vom 29. Mai 2017 ab. Hiernach seien für die Außentreppe die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben. Die Fassaden des Gebäudes seien im Bereich des Obergeschosses untypisch für ein landwirtschaftliches Lagergebäude. Auf allen vier Seiten des Gebäudes befänden sich mehrere Fenster und Doppeltüren, die – wie bei Wohngebäuden üblich – jeweils mit eingebauten Rollos versehen seien. In der für die Genehmigung der Maschinen- und Lagerhalle vorgesehenen Planung sei an der Ostseite des Gebäudes im Obergeschoss ein Schiebetor vorgesehen gewesen. Dieses Tor und der ursprünglich zu diesem Tor führende geplante Treppenaufstieg seien nicht realisiert worden. Auf der Südseite befinde sich zudem eine ca. 25 m² große Terrasse, die im genehmigten Eingabeplan nicht vorgesehen sei. Alle diese baulichen Ausführungen seien für ein landwirtschaftliches Lagergebäude funktional nicht erforderlich und schränkten die Nutzungsmöglichkeit für ein Getreidelager eher ein. Getreidelager würden heute üblicherweise entweder als Fachlager (Ein- und Auslagerung mit dem Frontlader) oder als Hochsilos (Ein- und Auslagerung mit dem Elevator oder Gebläse) errichtet. Außerdem sei eine Möglichkeit der Belüftung zur Gesunderhaltung des Getreides erforderlich; das Obergeschoss der Halle sei dafür nicht geeignet. Ebenso verhalte es sich mit der vom Kläger angeführten Lagerung von Schnittholz im Obergeschoss. Insgesamt betrachtet sei deshalb in dem vorhandenen Obergeschoss der Maschinen- und Lagerhalle eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion nicht erkennbar. Auch ohne Einbeziehung des Obergeschosses der Maschinen- und Lagerhalle seien die vorhandenen Lagermöglichkeiten des Betriebes im Erdgeschoss zur Einlagerung der anfallenden Ernteprodukte und zur Unterstellung der erforderlichen Maschinen und Geräte bereits ausreichend. Selbst bei Unterstellung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienlichen Funktion sei das beantragte und im Plan dargestellte Vorhaben „Errichtung einer Außentreppe an die Halle“ für eine landwirtschaftliche Nutzung des Obergeschosses nicht zwingend erforderlich. Bei tatsächlicher landwirtschaftlicher Nutzung des Obergeschosses der landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle würde ein vernünftiger Landwirt wie allgemein üblich den Zugang zum Obergeschoss innerhalb des Gebäudes errichten, da dies für die betrieblichen Abläufe zweckmäßiger und sinnvoller sei.
Am 20. Oktober 2017 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung nach Maßgabe seines Antrags vom 28. Februar 2017 zu erteilen, sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im erstinstanzlichen Klageverfahren legte der Kläger ein Schreiben der Baufirma vor, die die Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss geliefert hatte. Hiernach seien nachträgliche Aussparungen resp. Treppenöffnungen statisch bedenklich und durch die Zulassung nicht gedeckt; nachträgliche große Öffnungen in dieser Deckenscheibe könnten die Gebäudestabilität und somit die Standsicherheit gravierend verringern.
In einer vom Landratsamt nach Klageerhebung eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2017 bestätigte das AELF seine ablehnende Stellungnahme vom 29. Mai 2017 und führte u.a. ergänzend aus, dass die Fachbehörde dem Gebäude in der tatsächlichen Ausführung eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion nicht bestätigt hätte. Auch die Tatsache, dass bei Errichtung des Baukörpers für die vom Bauherrn ursprünglich vorgesehene deckenlastige Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten keine der beabsichtigten Nutzung entsprechenden erforderlichen baulichen Vorkehrungen getroffen worden seien, spreche gegen eine künftige landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudegeschosses. Die bereits ausgeführte Terrasse auf der Südseite des Gebäudes sei für eine landwirtschaftliche Nutzung des Obergeschosses eher ein Hindernis.
Mit Urteil vom 26. Juli 2018, das den Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 29. August 2019 zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Untätigkeitsklage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu, das genehmigungspflichtige Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht genehmigungsfähig, weil es bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht „diene“. Die Außentreppe könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht zugeordnet werden, da sie diesen – wie auch die Einschätzung des AELF bestätige – nicht fördere. Entscheidend sei nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion. Vorhaben, selbst wenn sie grundsätzlich geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, seien zu verhindern, wenn mit ihnen in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden. In den Entscheidungsgründen wird dabei die Annahme, dass die streitgegenständliche Außentreppe dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene, auf mehrere Argumente gestützt. So hat für das Erstgericht bei der Rechtsanwendung u.a. eine Rolle gespielt (vgl. Rn. 39 ff. des Urteils vom 26. Juli 2019),
– dass die vom Kläger hinsichtlich der Türen und Fenster vorgenommenen Abweichungen nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d BayBO verfahrensfrei seien,
– dass ein weitergehendes, über die ursprünglich genehmigte Zugangsvariante hinausgehendes Bedürfnis für eine Außentreppe an der Ostseite, welche sich mit einer Art Balkon an der Nordseite bis zur neu geschaffenen Türöffnung fortsetze, nicht bestehe,
– dass sich ein vom Kläger zur Untermauerung der betriebssicherheitsrechtlichen Erforderlichkeit der Treppe vorgelegtes berufsgenossenschaftlichen Schreiben vom 27. April 2017 nur mit der durch den Kläger baurechtswidrig geschaffenen Situation der Maschinen- und Lagerhalle und nicht mit der ursprünglich genehmigten Lage der Fenster und Türen befasst habe und
– dass dem Kläger nach seinen eigenen Aussagen von Anfang an klar gewesen sei, dass die ursprüngliche Planung angesichts der Hanglage auf seinem Grundstück so nicht realisierbar gewesen sei und er diese nur nach Erwerb des sich unmittelbar an der Ostseite anschließenden Grundstücks hätte verwirklichen können (Fall einer rechtsmissbräuchlichen Schaffung von Bedarf für eine Erweiterungsmaßnahme).
Schließlich hat das Verwaltungsgericht jedenfalls auch entscheidungstragend darauf abgestellt, dass das das Gebäude mit wohngebäudeartig wirkenden Fenster- und Türöffnungen nicht in der gebotenen Weise durch den vom Kläger angegebenen, eingeschränkten betrieblichen Zweck geprägt sei (Rn. 48 der Entscheidung). Als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB sei die streitgegenständliche Außentreppe nicht planungsrechtlich zulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Vorliegend würden zwar keine in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgelisteten Belange beeinträchtigt. Jedoch stehe hier als sonstiger öffentlicher Belang entgegen, dass das Gebäude planabweichend insbesondere hinsichtlich seiner Fassadengestaltung (Tür- und Fensteröffnungen) errichtet worden sei. Dieser planwidrige Zustand würde durch die Außentreppe perpetuiert werden, zumal eine Änderungsgenehmigung für die Maschinen- und Lagerhalle nicht vorliege. Auch eine sog. Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beklagte sowie die Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen jeweils, den Antrag anzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, ist nicht einschlägig bzw. nicht in einer Art und Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben (Außentreppe) sei nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht „dient“, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Für den Senat ist insofern die für die Verneinung des „Dienens“ jedenfalls auch entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ausschlaggebend, wonach das Getreidelager im Obergeschoss mit wohngebäudeartig wirkenden Fenster- und Türöffnungen nicht in der gebotene Weise durch den vom Kläger angegebenen, eingeschränkten betrieblichen Zweck geprägt ist. Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts ist grundsätzlich richtig [vgl. im Folgenden aa) ]. Unabhängig von der Frage, ob und inwiefern die mit ergänzenden Schriftsätzen vom 18. Dezember 2018 und vom 5. April 2019 vorgebrachten Argumente sowie die vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Herrn Dipl.-Ing. (FH) B* … vom 19. Januar 2019 und vom 29. März 2019 wegen der zum Vorlagezeitpunkt abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt berücksichtigt werden dürfen, sind sämtliche im Zulassungsverfahren erhobenen Einwendungen des Klägers inhaltlich nicht geeignet, die einzelfallbezogene Richtigkeit der diesbezüglichen Rechtsanwendung substantiiert infrage zu stellen, s.u. bb) (zur Darlegungslast im Berufungszulassungsverfahren am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – juris Rn. 9 m.w.N.). Viele Einwendungen des Klägers betreffen dabei sonstige Aspekte, die nicht entscheidungserheblich sind, s.u. cc).
aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nicht allein deshalb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Es muss vielmehr dem landwirtschaftlichen Betrieb „dienen“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Maßgeblich ist innerhalb dieses Rahmens, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 12; U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400 = juris Rn. 16 ff.; U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 22 f.; BayVGH, U.v. 20.7.2005 – 2 BV 04.1088 – juris Rn. 17; B.v. 15.9.2005 – 1 ZB 05.305 – juris Rn. 13; U.v. 28.8.2012 – 15 B 12.623 – juris Rn. 18; U.v. 28.4.2015 – 15 B 13.2262 – GewArch 2015, 467 = juris Rn. 40; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – BayVBl. 2017, 524 = juris Rn. 12). Hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch ä u ß e r l i c h e r k e n n b a r g e p r ä g t wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972 a.a.O.; B.v. 12.6.1989 – 4 B 110.89 – juris Rn. 5; U.v. 16.5.1991 a.a.O.; U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 a.a.O.; BayVGH, U.v. 9.3.1992 – 15 ZB 90.242 – nicht veröffentlicht; U.v. 25.11.1997 – 27 B 95.3466 – BayVBl. 1998, 660 = juris Rn. 33; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 = juris Rn. 18; U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – BayVBl. 2011, 410 = juris Rn. 37; B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – NuR 2016, 720 = juris Rn. 6; B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 10; 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – BayVBl 2017, 524 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 10; B.v. 29.6.2018 – 1 ZB 16.1757 – juris Rn. 4). Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion nach den objektiven Gegebenheiten ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1967 – IV C 41.65 – BVerwGE 26, 121 = juris Rn. 14; U.v. 22.11.1985 a.a.O. juris Rn. 12; U.v. 11.4.1986 – 4 C 67.82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 16; U.v. 16.5.1991 a.a.O.; BayVGH, U.v. 30.11.2006 a.a.O.; U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB ist deshalb eine äußerlich erkennbare Prägung des beabsichtigten Bauvorhabens durch die Zuordnung zum konkreten landwirtschaftlichen Betrieb zu fordern. Die Behauptung einer landwirtschaftlichen Zweckbestimmung durch den Kläger rechtfertigt allenfalls dann die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese behauptete Zweckbestimmung ihre Entsprechung in dem objektiv entsprechend der Ausgestaltung vorhandenen Nutzungspotential des Gebäudes findet (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 16).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die dem Kläger ungünstige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Betrieb des Klägers nicht dient, im Ergebnis zutreffend ist. Auch wenn mit der beantragten Außentreppe das Obergeschoss der Maschinen- und Lagerhalle besser erreicht werden könnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, weil das Obergeschoss des Gebäudes tatsächlich so ausgestaltet wurde, dass es von dem genehmigten Verwendungszweck einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle nicht mehr äußerlich erkennbar geprägt wird. Wenn ein Gebäude schon nach seiner äußeren Gestalt und Ausstattung nicht wie ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude, sondern eher wie ein Wohnhaus wirkt, dient es nach objektiven Kriterien nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1992 – 15 ZB 90.242 – nicht veröffentlicht; B.v. 26.10.1998 – 14 B 96.2034 – juris Rn. 26; U.v. 25.11.1997 – 27 B 95.3466 – BayVBl. 1998, 660 = juris Rn. 33; B.v. 6.7.2000 – 2 ZB 99.3390 – juris Rn. 1; VG München, U.v. 9.4.2009 – M 11 K 08.2429 – juris Rn. 36; VG Augsburg, U.v. 3.12.2009 – Au 5 K 09.316 – juris Rn. 41; vgl. auch VG München, U.v. 28.3.2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn. 19 f.), auch wenn es in dieser Ausstattung derzeit tatsächlich zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Kleinmaschinen genutzt werden mag.
bb) Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenhalten, wonach eine unterstellte, lediglich theoretische Möglichkeit, ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude irgendwann einmal in ein Wohnhaus umzuwandeln, es nicht gestatte, diesem die dienende Funktion i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen, wenn es tatsächlich den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen sei (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 13). Auch sind die Argumente des Klägers, dass die hochwertige Ausstattung des Obergeschosses der Halle sowie die Gestaltung der Fenster- und Türöffnungen nichts an der der Landwirtschaft dienenden Funktion ändere und dass die Fensterflächen für die Getreidelagerung jedenfalls nicht hinderlich seien (zumal hierüber das Arbeiten bei Tageslicht erleichtert werde und keine Gefahr einer Selbstentzündung bzw. einer ungünstigen Erwärmung bestehe), nicht stichhaltig. Dasselbe gilt für die vorgebrachte Ansicht, die Veränderung der Fassadengestaltung habe die Identität der genehmigten landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle nicht geändert, sodass deshalb der Zustand und die Nutzung des Obergeschosses der Genehmigungslage entspreche. Denn allein schon durch die hinsichtlich der äußerlichen Prägung landwirtschaftsfernen, wohnnutzungsähnlichen Umsetzung des Obergeschosses hat der Kläger ein von den erhaltenen, auf eine landwirtschaftliche Nutzung ausgerichtete Baugenehmigungen abweichendes Gebäude („aliud“) errichtet. Die tatsächliche Umsetzung des Obergeschosses ist m.a.W. nach seinem äußeren Erscheinungsbild mit dem als landwirtschaftliche Lagerstätte genehmigten Obergeschoss nicht identisch (vgl. VG München, U.v. 28.7.2014 – M 8 K 13.3134 u.a. – juris Rn. 46). Nach den Feststellungen des Baukontrolleurs, die insofern vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt werden, und den zahlreichen Lichtbildern, die sich in den dem Senat vorgelegten Akten befinden, ist der in den genehmigten Bauvorlagen als Lagerraum definierte Obergeschossbereich hinsichtlich wesentlicher Details in einer für eine Wohnnutzung typischen, hochwertigen Ausstattung umgesetzt worden, die für einen (so genehmigten) schlichten landwirtschaftlichen Lagerraum nicht benötigt wird. Dies gilt zunächst für die Ausführung aller Fenster und Türen mit einer dreifachen Thermoverglasung und Sonnenschutzjalousien (vgl. insofern auch BayVGH, U.v. 25.11.1997 a.a.O. juris Rn. 34). Das Argument des Klägers, dass Rollläden an den Fenstern bereits im genehmigten ursprünglichen Baueingabeplan dargestellt gewesen seien und dass diese für das Verschattungs- und Lüftungskonzept der Getreidelagerung benötigt würde, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass das Lüftungskonzept nicht in Form einer Betriebsbeschreibung im Rahmen der Bauvorlagen erläutert wird und dass in den genehmigten Bauvorlagen das Obergeschoss als Holzkonstruktion präsentiert wird, wird mit dem Einwand jedenfalls nicht substantiiert ausgeräumt, warum es einer Fenster- und Türenqualität bedarf, wie sie z.B. bei einer wohnlichen Nutzung typisch ist. Auch die Ausgestaltung der insgesamt an den Außenfassaden im Obergeschoss vorgesehenen vier Zugänge als doppelflügelige Balkon- bzw. Terrassentüren ist für die genehmigte landwirtschaftliche Lagernutzung völlig untypisch. Abgerundet wird die fehlende äußerliche landwirtschaftliche Prägung des Obergeschosses durch die genehmigungswidrig an der Südseite des Obergeschosses angelegte Terrasse, auf die zwei Balkon- / Terrassentüren führen (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2005 – 1 ZB 05.305 – juris Rn. 16). Unabhängig davon, ob und inwieweit auch die (Gesamt-) Errichtung in Massivbauweise statt in Holzkonstruktion gegen ein landwirtschaftliches Zweckgebäude zu reinen Lagerungszwecken sprechen könnte (für eine Stall- bzw. Stadelnutzung vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 16 f.; VG München, U.v. 13.7.2016 – M 9 K 15.3259 – juris Rn. 16) und ob auch insoweit von einem genehmigungsabweichend errichteten „aliud“ auszugehen ist, fehlt dem tatsächlich umgesetzten Obergeschoss allein schon wegen der qualitativ hochwertigen Ausstattung der Fenster und Türen und wegen der Anlage der Terrasse im Südbereich nach seinem äußerlichen Erscheinungsbild das Gepräge, gemäß dem behaupteten Verwendungszweck lediglich zur Lagerung landwirtschaftlich erzeugter Produkte (Getreide etc.) sowie landwirtschaftlicher Kleinmaschinen bestimmt zu sein. Die nahe liegende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass deswegen ein für eine (künftige) Wohnnutzung typisches Gepräge vorliege, wurde vom Kläger mit der Antragsbegründung nicht substantiiert erschüttert. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger tatsächlich beabsichtigt, das Obergeschoss (in Kürze oder in unbestimmter ferner Zukunft) einer Wohnnutzung o.ä. zuzuführen, handelt es sich bei dem Obergeschoss mit diesen Fenstern und Türen und mit der angelegten Terrasse offensichtlich nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht um einen als solchen genehmigten landwirtschaftlichen Lagerresp. schlichten Abstellraum, sondern um ein Gebäude, das von der nach außen ersichtlichen Funktion geprägt wird, Menschen zum Aufenthalt zu dienen (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.1989 – 4 B 110.89 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 25.11.1997 a.a.O. juris Rn. 34; SächsOVG, B.v. 27.1.2014 – 1 A 802/12 – juris Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 23.6.2010 – W 4 K 08.1842 – juris Rn. 47; VG Cottbus, U.v. 14.6.2018 – 3 K 1688/14 – juris Rn. 24). Durch die beantragte Treppe würde nach dem äußeren Erscheinungsbild einer landwirtschaftsfernen (insbesondere: Wohn-) Nutzung weiter Vorschub geleistet werden. Denn diese führt zu jeweils zwei verglasten doppelflügeligen Türen, wie sie etwa für eine Wohnnutzung üblich und mit Blick auf den Reinigungsaufwand und die Gefahr des Zerbrechens als Zugang zur Ein- und Auslagerung landwirtschaftlicher Gerätschaften o.ä. offensichtlich wenig geeignet sind. Nur ergänzend – und ohne dass dies für den vorliegenden Beschluss entscheidungserheblich ist – wird darauf hingewiesen, dass die Bauunterlagen erkennen lassen, dass diese beiden Türen auf der Ostsowie der Westfassade des Gebäudes bei Verwirklichung der verzweigten Außentreppe und bei ohne weiteres möglicher Innenabtrennung auf der Obergeschossebene als Eingänge für zwei voneinander abgetrennte Wohnungen oder gewerbliche (landwirtschaftsfremde) Nutzungseinheiten genutzt werden könnten.
cc) Die weiteren vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren erhobenen Einwendungen, wonach
– das tatsächlich umgesetzte Obergeschoss zum genehmigten Zweck als Holz- und Getreidelager unter Einsatz der mitgenehmigten Körnergebläseanlage sowie im Übrigen nach der von Anfang an vorgesehenen Art und Weise, für die das AELF in seiner Ausgangsstellungnahme vom 28. Dezember 2011 eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bescheinigt habe, genutzt werde,
– die Außentreppe zur zügigen und gefahrlosen Erreichbarkeit des Obergeschosses notwendig sei,
– laut den dem Senat vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Herrn Dipl.-Ing. (FH) B* … die dienende Funktion des Obergeschosses in der umgesetzten Fenster- und Türplatzierung und unter Berücksichtigung eines praktizierten Belüftungskonzepts aufrechterhalten bleibe, die Anbringung einer gesicherten Rampe an der Doppelflügeltür oberhalb der Sektionaltore mit einem entsprechend gesicherten Treppenzugang zur zweckmäßigen Ein- und Auslagerung sinnvoll bzw. notwendig erscheine und sich in diesem Zusammenhang auch anbiete, den bereits im genehmigten Eingabeplan vorgesehenen Zugang zur Ostseite des oberen Lagers zu realisieren,
– entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Falle der Genehmigung der streitgegenständlichen Außentreppe kein baurechtswidriger Zustand perpetuiert werde, weil die vorgenommenen Änderungen gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d BayBO nach dem Gesetzeswortlaut „auch vor Fertigstellung der Anlage“ verfahrensfrei zulässig gewesen seien,
– die Gesamtfensterfläche im Vergleich zum ursprünglich genehmigten Vorhaben reduziert worden sei,
– es für die Maschinen- und Lagerhalle keinen Wasser- bzw. Abwasseranschluss gebe und die Erschließung über einen Feldweg für eine Wohnnutzung wohl nicht ausreichend sei,
– bereits in der genehmigten und vom AELF als dienend beurteilten Ausgestaltung des Obergeschosses die Außenwände, tragenden Wände etc. in der Baubeschreibung in Stahlbeton vorgesehen gewesen seien,
– eine vom AELF im Nachhinein geforderte Durchlüftung des gelagerten Getreides durch dauerhaft geöffnete Fenster über die Anbringung mausdichter Nagerschutzgitter an den Fenstern umgesetzt werden könne,
– die praktizierte Lagerung des Getreides in Holzschüttwänden üblich sei sowie
– für die Auslagerung des Getreides eine mobile Körnerschnecke mit Fallrohr zur Verfügung stehe,
haben mit der hier ausschlaggebenden Erwägung, dass das Obergeschoss aufgrund seiner Ausstattung mit hochwertigen Fenstern und Türen sowie mit einer Terrasse entgegen der Genehmigungslage nicht als landwirtschaftlicher Lager- / Abstellraum umgesetzt wurde, nichts zu tun. Soweit sich diese Einwände gegen sonstige Erwägungen des Verwaltungsgerichts richten, vermag der Kläger hiermit keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erstreiten. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Nach der erkennbaren Interessenlage resp. unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags vom 28. Februar 2017 das Gebäude unter Einschluss des Obergeschosses mit seiner Fenster- und Türengestaltung sowie der Dachterrasse im Süden bereits errichtet war, ist ersichtlich, dass der Bauantrag für die streitgegenständliche Außentreppe auf das tatsächlich umgesetzte – nicht von der Genehmigungslage und nicht von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gedeckte – Gebäude in seiner bestehenden Gestalt bezogen ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es mithin nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und inwieweit die Maschinen- und Lagerhalle so, wie sie mit Bescheid vom 10. Februar 2012 in der Fassung des Bescheids vom 4. September 2014 genehmigt wurde, tatsächlich die Voraussetzungen des „Dienens“ erfüllte bzw. ob das AELF bei seiner Ausgangsstellungnahme vom 28. Dezember 2011 sowie das Landratsamt bei den damaligen Genehmigungserteilungen zu Recht oder ggf. zu großzügig (und damit zu Unrecht) von einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen waren. Soweit die ergangenen Baugenehmigungen tatsächlich mit den planungsrechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen, ist das Obergeschoss jedenfalls in seiner konkreten Umsetzung nicht von der Legalisierungswirkung der beiden Baugenehmigungen umfasst, schon weil es aufgrund seiner konkreten „Luxus“-Ausgestaltung eben nicht dem beantragten und genehmigten landwirtschaftlichen Zweck entspricht und insofern im Vergleich zur Genehmigungslage als „aliud“ errichtet wurde (s.o.). Dasselbe gilt (erst recht), soweit bereits das Vorhaben, wie es mit den Bescheiden vom 10. Februar 2012 und 4. September 2014 tatsächlich genehmigt wurde, nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt haben sollte. Ebenso kommt es deswegen nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die tatsächlich umgesetzten Ö f f n u n g e n von Türen und Fenstern von den genehmigten Bauvorlagen abweichen und ob planabweichend ausgeführte Änderungen von Fenstern und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen auch vor Fertigstellung allgemein gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d BayBO verfahrensfrei zulässig sind (hierzu z.B. BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 2 CS 16.467 – BayVBl. 2016, 947 = juris Rn. 4 ff.). Schließlich bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit auch keines weiteren Eingehens auf die klägerischen Einwendungen, wonach eine aus Sicht des AELF eher dienende Innentreppe bautechnisch nicht realisierbar sei, wonach ihm vom Verwaltungsgericht zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Schaffung von Bedarf für eine Erweiterungsmaßnahme vorgeworfen werde und wonach die beantragte Treppe aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich sei.
b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der beantragte Anbau der Außentreppe beeinträchtige öffentliche Belange und sei deshalb als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Der Kläger bringt insofern gegen die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung vor, es gebe den vom Verwaltungsgericht angenommenen baurechtswidrigen Zustand nicht, sodass insofern ein vermeintlich baurechtswidriger Zustand auch nicht perpetuiert werden könne. Sonstige möglicherweise beeinträchtigte Belange seien weder benannt worden noch ersichtlich. Die Annahme des Landratsamts, das bloße Anbauen einer Außentreppe lasse das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten oder dass hierdurch naturschutzrechtliche Belange betroffen seien, sei abwegig; das Verwaltungsgericht habe hierauf – insofern zu Recht – nicht abgestellt. Im späteren Schriftsatz vom 19. Januar 2019 führt der Kläger ergänzend aus, dass ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan schon deshalb ausscheide und auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht in Betracht komme, da die Fläche bereits jetzt nach der derzeitigen Genehmigungslage einer Bodennutzung entzogen sei.
Diese Einwendungen vermögen eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Wie oben unter a) ausgeführt wurde, ist die Umsetzung des Gebäudes hinsichtlich des Obergeschosses insbesondere aufgrund der Ausstattung mit dreifachverglasten Fenstern und doppelflügeligen (Terrassen- bzw. Balkon-) Türen sowie mit einer Terrasse auf der Südseite von den erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung einer l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Maschinen- und Lagerhalle nicht gedeckt. Gerade weil die Außentreppe der Nutzung des in der vorliegenden Ausstattung planwidrig umgesetzten Obergeschosses dient, führte deren Errichtung – wie das Verwaltungsgericht insofern zu Recht konstatiert hat – zu einer Vertiefung und Perpetuierung der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Gebäudes. Aus Sicht des Senats ergibt sich eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs insofern jedenfalls auch aufgrund einer bestehenden Zersiedelungsgefahr. Von der Ausgestaltung des Obergeschosses des klägerischen Gebäudes könnte eine Vorbildwirkung auf künftig noch zu errichtende, als landwirtschaftlich bezeichnete Lagerhallen in der Umgebung ausgehen. Es besteht die Gefahr von Nachahmungsbebauungen, die ebenso wie das geplante Vorhaben des Klägers das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung im bislang unbebauten Außenbereich durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken. Dieser Gefahr würde durch die Zulassung der Außentreppe, die der (nicht privilegierten und so nicht genehmigten) Nutzung des Obergeschosses des klägerischen Gebäudes dient, weiter Vorschub geleistet. Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt oder ob auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung zurückgegriffen wird (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1998 – 14 B 96.2034 – juris Rn. 27; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NvwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 39 m.w.N.; B.v. 18.2.2019 – 15 ZB 18.2509 – juris Rn. 14; NdsOVG, B.v. 10.1.2005 – 9 LA 310/04 – juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 27.1.2014 – 1 A 802/12 – juris Rn. 5; OVG NRW, U.v. 26.7.2018 – 10 A 2600/15- juris Rn. 43 ff.; VG München, U.v. 28.7.2014 – M 8 K 13.3134 u.a. – juris Rn. 55). Ob daneben, wie der Beklagte im Zulassungsverfahren ausgeführt hat, auch ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie eine Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren ausführlich Stellung genommen und hierüber das gerichtliche Verfahren gefördert, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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