Baurecht

Zwingende Umstellung des Klageantrags nach Erledigung des Verwaltungsakts

Aktenzeichen  14 ZB 16.118

Datum:
20.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136947
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 463, § 464, § 469
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 161 Abs. 2
BayVwVfG Art. 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BayNatSchG Art. 39 Abs. 7

 

Leitsatz

1 Mit dem nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt vorgenommenen Widerruf dieses Verwaltungsakts endet die Regelungswirkung des Ausgangsbescheids. Reagiert der Kläger auf diese Erledigung nicht mit einem prozessualen Antrag, sei es mit einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), sei es mit einer Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO), muss die unverändert erhobene Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen werden. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Legt ein Dritter Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein, der sich erledigt, muss der Kläger der sodann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten Klage sowohl ein besonderes Feststellungsinteresse als auch seine Klagebefugnis darlegen.  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 14.2184 2015-11-30 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger die gerichtliche Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Februar 2014 verlangen kann, mit dem der Beklagte anlässlich eines Grundstückskaufvertrags zwischen dem Beigeladenen zu 1 (nachfolgend: Verkäufer) und dem Beigeladenen zu 2, einem privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Naturschutzverein (nachfolgend: Käufer), für eine Teilfläche der verkauften Fläche ein gesetzliches naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt hatte. Auf dem betroffenen Grundstück befinden sich eine Teichgruppe und ein Bachlauf. Der Kläger ist dabei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, auf den sich die naturschutzrechtliche Vorkaufsrechtausübung des streitgegenständlichen Bescheids bezog. Vielmehr hat der Kläger seinerseits an einem Teil der verkauften Grundstücke ein privatrechtliches dingliches Vorkaufsrecht inne und macht zusätzlich geltend, die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts beeinträchtige eine von ihm betriebene Fischerei. Außerdem sind zugunsten eines an die verkaufte Fläche angrenzenden Grundstücks für dessen jeweilige Eigentümer im Grundbuch Geh- und Fahrtrechte sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte eingetragen. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hatten die Klägerbevollmächtigten, die sowohl den Kläger als auch dessen Bruder vertreten, gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar unter anderem mitgeteilt, ihr Mandant habe von seinem Bruder (dem Kläger) die Information, dass dieser vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde; der Notar werde deshalb gebeten, dies bei seinen weiteren Bemühungen zu berücksichtigen. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Käufers mit dessen Einverständnis ausgeübt. Dabei geht der streitgegenständliche Bescheid unter anderem davon aus, dass bei einer Veräußerung an Dritte eine weitere Intensivierung der bisherigen fischereilichen Nutzung und eine Verschärfung der Konflikte mit einem dort aktiven Biber zu erwarten wären, während bei einem Eigentumsübergang auf den Käufer naturschutzfachliche Ziele verwirklicht würden.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid mit Widerrufsbescheid vom 14. Juli 2015 auf gerichtlichen Hinweis hin aufgehoben. Grund war, dass der Verkäufer im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hatte, der Kläger habe sein privatrechtliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Nachdem seitens des Klägers auch nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts kein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 als unzulässig ab, und zwar weil der Kläger mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids klaglos gestellt worden, eine Aufhebung dieses Bescheids nicht mehr möglich und die rechtliche Betroffenheit des Klägers weggefallen sei.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben, weiter. Höchst vorsorglich hat er außerdem die Feststellung beantragt, dass der streitgegenständliche Bescheid und der Widerrufsbescheid rechtswidrig waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts und die Berufungszulassungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, insbesondere auch gegen einen Gerichtsbescheid statthaft (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO) und innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden, bleibt aber in der Sache erfolglos. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägerbevollmächtigten in den Mittelpunkt gestellten Zulassungsgrundes „besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).
1.2. Die Klägerbevollmächtigten sehen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache in Folgendem: Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht nicht ausüben können, weil der streitgegenständliche Bescheid das nicht zugelassen habe. Der Kläger habe dem Notar rechtzeitig mitgeteilt, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Die Naturschutzbehörde habe die Absicht gehabt, für den Fall, dass der Kläger von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, ihr eigenes (naturschutzrechtliches) Vorkaufsrecht auszuüben. Im Klartext bedeute das, dass durch den streitgegenständlichen Bescheid das Vorkaufsrecht des Klägers rechtswidrig habe verhindert werden sollen. Nachdem der Kläger gegen den Widerrufsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht habe vorgehen können, sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen, was das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. September 2015 bereits vorweg abgelehnt habe. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sehe § 464 Abs. 2 BGB keine Frist vor. Im Übrigen habe der Kläger den vollständigen Kaufvertrag überhaupt nicht erhalten, so dass die Frist des § 469 Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen habe; dem Kläger seien lediglich die Erklärung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts sowie Freigabe und Rangrücktritt zugesandt worden. Des Weiteren seien auch die „Fischereirechte“ des Klägers verletzt worden. Im Weiher des Klägers werde intensiv gefischt. Es bestehe eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und diversen Fischern. Danach finde beispielsweise jährlich ein Fischbesatz statt. Es werde jährlich mit Schleppnetzen abgefischt. Der Kläger sei unstreitig fischereiberechtigt als Teileigentümer eines Teils des Fischereigewässergrundstücks. Durch den Verkauf des größten Teils des Fischereigewässers an den beigeladenen Käufer, verbunden mit der Auflage der Untersagung der Fischereinutzung, sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Hätte das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag berücksichtigt, hätte es eine Reihe von schwierigen Fragen zu klären gehabt, nämlich (a) die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und (b) des Widerrufsbescheids. Falsch seien (c) die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein rechtliches Interesse gebe und „die Vermeidung komplizierter Streitigkeiten nicht dazu gehöre“. Durch den Ursprungsbescheid vom 18. Februar 2014 sei nicht nur die Position des Klägers als Vorkaufsberechtigter verletzt (und der Vorkauf durch den Kläger unmöglich gemacht worden), sondern auch die Ausübung von Fischereirechten durch den Kläger verhindert worden. Dem entspreche auch das Schreiben der Naturschutzbehörde vom 20. März 2014, in dem ein Klagerecht des Klägers abgelehnt worden sei mit der Bemerkung, Beteiligte und damit klagebefugt in diesem Verfahren seien nur Verkäufer und Käufer.
1.3. Entgegen der klägerischen Einschätzung weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entscheidend ist, dass die ursprünglich erhobene Drittanfechtungsklage durch den Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids unzulässig geworden ist und nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen, weswegen es auf die inhaltliche Frage der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und/oder des Widerrufsbescheids nicht ankommt.
1.3.1. Die Naturschutzbehörde hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend an den Verkäufer als den (nach dem Vertrag zwischen den beigeladenen Kaufvertragsparteien) zur Grundstücksübereignung „Verpflichteten“ i.S.v. § 464 Abs. 1 i.V.m. § 463 BGB i.V.m. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG adressiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 – 9 B 95.31 – juris Rn. 34). Folgerichtig war der Verkäufer auch richtiger Adressat des späteren Widerrufsbescheids, der durch die Bekanntgabe an den Verkäufer wirksam wurde (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Durch den nach Erhebung der Anfechtungsklage ergangenen Widerrufsbescheid endete die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, wodurch sich dieser erledigte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Folge dieser Erledigung war, dass die ursprüngliche Anfechtungsklage spätestens damit – mangels fortbestehender Beschwer – unzulässig wurde.
Solange von Klägerseite auf eine derartige Veränderung nicht mit einem prozessualen Antrag reagiert wird, sei es einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sei es mit einer Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, besteht von vornherein für das Gericht keine Alternative, als die (unverändert erhobene) Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen, was das Verwaltungsgericht folgerichtig getan hat, weil die Klagepartei in erster Instanz trotz expliziter gerichtlicher Nachfrage gerade keine Antragsumstellung, insbesondere nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, erklärt hat. Vielmehr hat es die Klagepartei insoweit bei einer bloßen Ankündigung belassen, obwohl sie infolge der gerichtlichen Anhörung vom 3. September 2015 zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und dem Erfordernis, eine Antragsumstellung schriftlich zu erklären, rechnen musste. Dass das Verwaltungsgericht im Schreiben vom 28. September 2015 die Ansicht vertrat, dass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliege, hätte die Klägerseite nicht gehindert, gleichwohl eine entsprechende Umstellung zu erklären, um insoweit eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erhalten. Mangels einer solchen Antragsumstellung war das Verwaltungsgericht gehalten, die unzulässig gewordene Klage – wie geschehen – abzuweisen.
1.3.2. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass sich an der Unzulässigkeit der Klage im Zuge des Zulassungsverfahrens etwas geändert hätte.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der am Ende der Begründung des Zulassungsantrags vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids festzustellen, als wirksame Umstellung von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage interpretiert werden kann. Im Zulassungsantrag vom 4. Januar 2016 wurde unverändert ein Anfechtungsantrag gestellt. Soweit am Ende der Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und dort ausgeführt wird, dass dieser Antrag nach Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren weiterverfolgt werde, bleibt unklar, ob sich diese Vorsorglichkeit auf den Misserfolg des Anfechtungsantrags oder die Zulassung der Berufung oder ein anderes innerprozessuales Ereignis beziehen soll, was dagegen spricht, die Formulierung „höchst vorsorglich“ im Sinne einer innerprozessualen Bedingung als „hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Anfechtungsantrags“ zu interpretieren.
Unabhängig davon ist fraglich, ob im Hinblick darauf, dass im Berufungszulassungsverfahren als Zwischenverfahren nur die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen sind, eine solche Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann möglich ist, wenn die Erledigung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgt, nicht aber wenn – wie hier – die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen hat (vgl. OVG MV, B.v. 16.3.2005 – 1 L 597/04 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.3.2009 – 11 ZB 07.630 – juris Rn. 12; B.v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104 – juris Rn. 12).
Aber selbst dann, wenn zugunsten des Klägers sowohl eine Antragsumstellung auf eine innerprozessuale hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Zulässigkeit einer derartigen Umstellung im Berufungszulassungsverfahren unterstellt werden, erweist sich eine derart umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ihrerseits jedenfalls mangels besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig, ohne dass insoweit besondere Schwierigkeiten dargelegt wären. Im Fall des Klägers ist ersichtlich keine der in der Rechtsprechung seit Langem etablierten Fallgruppen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.) einschlägig. Dabei ist klarzustellen, dass selbst dann, wenn der Kläger – obwohl er nur Drittbetroffener, nicht aber Adressat des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids ist – klagebefugt sein sollte, was voraussetzen würde, dass beim streitgegenständlichen Verwaltungsakt eine gerade ihn als Dritten schützende Vorschrift zu beachten war und möglicherweise verletzt worden ist, daraus nicht automatisch auch das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgen würde. Vielmehr muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kumulativ zur Klagebefugnis bestehen, was vorliegend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen wäre, seitens des Klägers aber nicht hinreichend geschehen ist.
Nicht hinreichend dargelegt ist vorliegend die im Kontext des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO etablierte Fallgruppe der Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 141), zumal die in Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG vorgesehene Frist für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts abgelaufen ist.
Hinsichtlich der weiteren Fallgruppe eines Rehabilitationsinteresses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142 ff.) ist zu einer „Diskriminierung“ des Klägers, etwa in Form einer Bloßstellung vor Dritten, nicht ansatzweise etwas dargelegt.
Es ist auch nicht dargelegt, dass es sich bei der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden oder nicht aufhebbaren Verwaltungsakt handeln würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 145 f.).
Hinsichtlich der somit allein verbleibenden Fallgruppe der Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 136 ff.) genügt der klägerische Vortrag zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht nämlich insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus. Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.).
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend jedoch. Es ist schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Unabhängig davon ist auch ein eingetretener Schaden vorliegend nicht substantiiert vorgetragen, was die Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraussetzen würde (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der für den Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vom Grundsatz her gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam, was dagegen spricht, eine privatrechtsgestaltende Wirkung des streitgegenständlichen Bescheids vor dessen Bestandskraft anzunehmen (BGH, U.v. 5.5.1988 – III ZR 105/87 – NJW 1989, 37/38; OLG Hamm, U.v. 17.3.1994 – 22 U 231/93 – NJW-RR 1994, 1042/1043). Wie trotz dieses Umstands und trotz des zwischenzeitlichen Widerrufs des streitgegenständlichen Bescheids beim Kläger ein Schaden entstanden sein und inwieweit daraus im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses resultieren können soll, hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Letzteres gilt dabei sowohl hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des streitgegenständlichen Bescheids auf das privatrechtliche Vorkaufsrecht des Klägers als auch der Frage von Auswirkungen auf die vom Kläger zwischenzeitlich für sich reklamierten Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (vgl. den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21.4.2016, S. 1 unten) als auch hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Fischereirechte einschließlich einer diesbezüglichen wasserrechtlichen Gestattung.
Dabei ist der klägerische Vortrag hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit für Wasser, Abwasser und Strom verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Im Berufungszulassungsverfahren erfolgten Ausführungen insoweit erst mit Schriftsatz vom 21. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebene Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bereits verstrichen. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können im Ausgangspunkt nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich die die Zulassung der Berufung beantragende Partei fristgerecht berufen hat; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9). Es geht bei dem erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingegangenen klägerischen Schriftsatz vom 21. April 2016 hinsichtlich der Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte auch nicht nur um eine bloße nachträgliche „Erläuterung“, „Ergänzung“ oder „Verdeutlichung“ eines fristgerecht vorgebrachten sowie in den wesentlichen Einzelheiten ausreichend dargelegten Zulassungsgrunds (vgl. OVG NW, B.v. 24.4.1998 – 24 B 236/98 – juris Rn. 5 ff.; OVG RhPf, B.v. 12.5.1998 –12 A 12501/97 – NVwZ 1999, 198) und auch nicht um erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände oder um Themen, die von einem anderen (fristgerecht dargelegten) Zulassungsgrund miterfasst wären (vgl. hierzu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50). Der Vortrag derartiger neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe – ist ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.).
Auch hinsichtlich der zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eingetragenen Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (wie auch der dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechte) ist seitens des Klägers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage nicht hinreichend dargelegt. Es ist zu sehen, dass die Ausübung dieser dinglichen Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte – anders als beim dinglichen Vorkaufsrecht nach dem jeweiligen Vorkaufsfall (vgl. § 1098 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB) – keiner Fristbindung unterliegt und weder durch den Grundstückserwerb des Käufers noch durch die diesbezügliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts berührt wird. Inwieweit der streitgegenständliche Bescheid, der die Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte von vornherein unberührt ließ, zunächst der aufschiebenden Wirkung der Klage unterlag und zwischenzeitlich widerrufen wurde, beim Kläger zu einem Schaden oder sonstigen Vermögensverlust geführt haben soll, ist nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
1.4. Weil jedenfalls das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht hinreichend dargelegt ist, kann die weitere Zulässigkeitsfrage offen bleiben, ob neben dem Verkäufer und dem Käufer auch sonstige Dritte als Inhaber privater Rechte, wie vorliegend etwa seines privatrechtlichen dinglichen Vorkaufsrechts, hinsichtlich der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts klagebefugt sein können oder ob dieser Personenkreis insoweit (mangels drittschützender öffentlich-rechtlicher Norm) von vornherein darauf verwiesen ist, sich zivilrechtlich mit den jeweiligen Kaufvertragsparteien auseinanderzusetzen. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er aufgrund einer öffentlich-rechtlichen, gerade ihn als Dritten schützenden und bei der Entscheidung über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu berücksichtigenden Vorschrift (etwa im Hinblick auf Art. 39 BayNatSchG) klagebefugt sein könnte, so wäre gleichwohl jedenfalls das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend zu verneinen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage einer Klagebefugnis wegen etwaiger Fischereirechte oder privater Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (s. Nr. 1.3.2.).
1.5. Auf die weiteren von Klägerseite aufgeworfenen inhaltlichen Aspekte, die die Frage der besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Begründetheit der Klage betreffen würden, kommt es nicht an, weil nicht hinreichend dargelegt ist, weshalb sich die Zulässigkeit der Klage nicht ohne Schwierigkeiten verneinen lassen können sollte. Insbesondere die Frage, ob der Kläger tatsächlich gehindert ist, sein Vorkaufsrecht noch auszuüben, wo doch die Klägerbevollmächtigten selbst vortragen, der Kläger habe den Kaufvertrag nicht vollständig zugesandt bekommen, so dass die Frist für die Ausübung des (privatrechtlichen) Vorkaufsrechts des Klägers unter Umständen nicht angelaufen sein könnte (was dann auch gegen den Eintritt eines Vermögensschadens beim Kläger spräche), kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben. Gleichfalls offen bleiben kann, ob durch die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts überhaupt tatsächlich die vom Kläger kritisierte angebliche Beeinträchtigung seines Fischereirechts ausgelöst wurde, ob dieses Fischereirecht überhaupt im Rahmen von Art. 39 BayNatSchG zu berücksichtigen ist, inwieweit dabei schuldrechtlich (etwa durch einen Pachtvertrag) begründete Nutzungsrechte im öffentlich-rechtlichen Kontext des Art. 39 BayNatSchG überhaupt relevant werden können, ob gegebenenfalls eine etwaige Schutzwirkung (öffentlich-rechtlich gesehen) nicht von vornherein nur auf den Bereich des eigenen Grundstücks des Klägers beschränkt gewesen wäre und ob es sich bei den Auswirkungen des Verkaufs insoweit nur um eine reflexartige Auswirkung handeln würde.
2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor – die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.
2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
2.2. Aus klägerischer Sicht sind vorliegend auch Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Hier gehe es auch um die Verletzung von Fischereirechten nach Landesrecht. Das kollusive Zusammenwirken zwischen der Naturschutzbehörde und dem Verkäufer sowie dem Käufer ergebe sich auch aus dem Schriftverkehr der Naturschutzbehörde mit dem Käufer. Zwischenzeitlich werde bereits vom Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung betrieben. Der Kläger habe mitteilen lassen, dass er sein Vorkaufsrecht geltend mache und dass in seine Rechte unzulässig eingegriffen worden sei. Aus dem Auszug aus dem Katasterwerk ergebe sich, dass der anteilige Weiher des Klägers überhaupt keine Möglichkeit der Ausübung des Fischereibetriebs mehr beinhalte, nachdem es dem beigeladenen Käufer untersagt worden sei, eine Fischereinutzung zu betreiben.
2.3. Mit diesem Vortrag wird keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im oben beschriebenen Sinn dargelegt. Es ist schon fraglich, ob überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte „Tatsachenfrage“ formuliert ist. Jedenfalls aber fehlt eine hinreichend deutliche Darlegung, inwieweit die klägerseits betonten Umstände für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit angesichts der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids und der deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzulässigkeit der Klage (s. Nr. 1.3.) entscheidungserheblich sein sollen, insbesondere inwieweit sich daraus ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben können soll.
Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, inwieweit den klägerseits betonten Aspekten eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung zukommen soll.
3. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Senat lässt offen, ob der erstmals im Schriftsatz vom 25. April 2016 (also erst nach Ablauf der zweimonatigen Berufungszulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) explizit angesprochene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von vornherein wegen Verspätung ausscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9) oder ob nicht bereits die fristgerechte Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 einen „impliziten“ Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 – 15 ZB 15.1632 – juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50).
Denn selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass mit der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Sache nach (implizit) thematisiert worden ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung jedenfalls in der Sache nicht vor. Entscheidend ist auch insoweit, dass die Klage unter keinem ersichtlichen Aspekt zulässig ist (s. Nr. 1.3.).
4. Die Kosten des erfolglosen Berufungszulassungsverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO vom Kläger zu tragen, der dieses Rechtsmittel eingelegt hat.
Dabei entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren) keiner der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dass der beigeladene Verkäufer persönlich Stellung genommen hat, ist insoweit irrelevant, weil diese Stellungnahmen nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgten – die Bestellung des anwaltlichen Vertreters des beigeladenen Verkäufers erfolgte erst, nachdem die persönlichen Schreiben des Verkäufers, denen mangels hinreichender Bevollmächtigung zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirksamkeit zukommt, bereits aktenkundig waren.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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