Erbrecht

Baugenehmigung, Verfassungsbeschwerde, Berufung, Verfahrensmangel, Eintragung, Sittenwidrigkeit, Zulassungsantrag, Beweisantrag, Zulassung, Verletzung, Ablehnung, Wohnhaus, Verwaltungsgerichtshof, Zulassungsgrund, Zulassung der Berufung, ernstlichen Zweifel, Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  Vf. 38-VI-20

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12229
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Vollstreckung aus einem Vergleich.

Verfahrensgang

8 ZB 20.290 2020-03-02 Bes VERFGHBAYERN VerfGH München

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– das Urteil vom 6. Dezember 2018 Az. RN 2 K 16.1236, mit dem das Verwaltungsgericht Regensburg eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über ein Geh- und Fahrtrecht abgewiesen hat,
– den Beschluss vom 21. Januar 2020 Az. 8 ZB 19.192, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat, sowie
– den Beschluss vom 2. März 2020 Az. 8 ZB 20.290, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen hat.
2. Zwischen der Beschwerdeführerin (Klägerin des Ausgangsverfahrens), ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter einerseits und deren Grundstücksnachbarn (Beigeladener des Ausgangsverfahrens und dessen Ehefrau) andererseits bestehen seit langem Differenzen und Auseinandersetzungen über die Zufahrt zu den jeweiligen Grundstücken über einen nicht gewidmeten Weg, die Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren waren und noch sind.
Die Eltern der Beschwerdeführerin verpflichteten sich gegenüber der Stadt M. in einem als „Straßengrundabtretung“ bezeichneten notariellen Vertrag vom 12. Februar 1981, der Stadt „für öffentliche Straßenbauzwecke“ eine ca. 450 m² große, noch zu vermessende Teilfläche im südwestlichen Bereich ihres Grundstücks Fl.Nr. 174/3 (Gemarkung S.), nunmehr Fl.Nr. 167/3, zu übereignen. Diese sollte der Erschließung des bis dahin unbebauten Grundstücks von Süden her dienen. Zuvor hatte der Bauausschuss der Stadt M. am 27. Januar 1981 beschlossen, dem Baugesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück ihrer Eltern unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass sich die Bauherren notariell verpflichten, die Flächen für den künftigen Straßenbau im Grundstücksbereich kosten- und lastenfrei an die Stadt abzutreten. In der Folgezeit wurde das Wohnhaus mit Garage auf dem Grundstück (nunmehr Fl.Nr. 174/16), dessen Eigentümer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind, auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 26. März 1981 errichtet.
Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 174/18 errichtete der Beigeladene des Ausgangsverfahrens später ebenfalls ein Wohngebäude.
Im Jahr 2005 machte der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Stadt M. die Nichtigkeit des Vertrags vom 12. Februar 1981 geltend und verlangte dessen Rückabwicklung. Der Vertrag verstoße gegen das Koppelungsverbot, da zwischen der Straßengrundabtretung und der Einvernehmenserteilung der Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung als Gegenleistung kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Nach Ablehnung dieses Ansinnens durch die Stadt erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Stadt auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 Az. RN 2 K 06.1752 wies das Verwaltungsgericht Regensburg, das den Eigentümer des südlich gelegenen Grundstücks zum Verfahren beigeladen hatte, die Klage ab. Der Vertrag habe als erster Schritt zur Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse gedient (Anlegung eines Wendehammers zur Erschließung von Baugrundstücken) und verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 8. April 2009 Az. 8 ZB 08.252 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil zu (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens: 8 B 09.846). In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2010 schlossen die Beteiligten „auf Anraten des Gerichts“ einen Vergleich, in dem sich die Stadt M. verpflichtete, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie deren zum Verfahren beigeladenen Grundstücksnachbarn jeweils Grundstücksteilflächen zu übertragen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verpflichteten sich, an dem ihnen übertragenen Grundstück den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 174/18 und 174/2 ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Der Beigeladene verpflichtete sich, auf seinem Grundstück „entlang der Grenzen zu den Grundstücken Fl.Nrn. 174/16, 174/3, 174 und 173/1“ einen 15 Meter tiefen Streifen von jeglicher Bepflanzung durch Bäume, Sträucher oder Hecken freizuhalten und dem widersprechende Bepflanzungen bis 15. April 2011 zu beseitigen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat er diese Verpflichtung nicht vollständig erfüllt.
Als Eigentümerin des Grundstücks mit einer Fläche von ca. 355 m², auf dem das Geh- und Fahrtrecht eingeräumt werden soll und das die Stadt M. im Dezember 2012 der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann übereignet hatte, ist seit dem 15. Februar 2013 aufgrund einer notariellen Vereinbarung vom 6. Februar 2013 zur unentgeltlichen Überlassung im Weg der vorweggenommenen Erbfolge die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns im Grundbuch eingetragen.
3. Am 18. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Vollstreckungsabwehrklage gegen den am Vergleich beteiligten Beigeladenen mit dem Antrag, dessen Vollstreckung gegen sie aus dem Vergleich vom 17. August 2010 mit dem Ziel der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts für unzulässig zu erklären. Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Verpflichtung aus dem Vergleich aufgrund des Eigentumsübergangs auf ihre Tochter nicht mehr erfüllen zu können. Das Gericht gehe jedoch aufgrund neuer Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 nicht von einem wirksamen Eigentumsübergang aus. Einziger Zweck der Grundstücksübertragung sei die Herbeiführung der Unmöglichkeit einer Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des Geh- und Fahrtrechts zum Schaden des Begünstigten und der am Vergleich beteiligten Stadt M. gewesen, die ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich bereits erfüllt habe. Alle Beteiligten des Überlassungsvertrags vom 6. Februar 2013 einschließlich der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns hätten sittenwidrig gehandelt. Das der Übereignung zugrunde liegende Rechtsgeschäft sei daher ebenso wie die Auflassung nichtig. Das Eigentum sei nicht auf die Tochter übergegangen und das Grundbuch insoweit unrichtig.
4. Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 21. Januar 2020 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab. Aus ihrem Vorbringen ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zuträfen oder dass sie wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft wären. Die subjektiven Umstände der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts seien häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und könnten oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden. Dies habe das Verwaltungsgericht getan und die familiäre Nähe der Beteiligten, ein fehlendes Eigeninteresse der Tochter der Beschwerdeführerin an dem Grundstück und deren Widersetzen gegen die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts gewürdigt. Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nachvollziehbar. Die Bewertung der Eigentumsübertragung als sittenwidrig erweise sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Vertrauen in einen Prozessvergleich als erheblich schutzbedürftig eingestuft oder die Beweislast des Beklagten für das Vorliegen der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit verkannt habe. Auch das Vorbringen, das Gericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass sich der Beklagte selbst rechtsmissbräuchlich verhalten habe, rechtfertige nicht die Zulassung der Berufung. Schließlich habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Nichtigkeitsfolge nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Auflassung des Grundstücks betreffe. Da die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts gerade durch die Übereignung des Grundstücks habe vereitelt werden sollen, erfasse die Sittenwidrigkeit auch die Auflassung. Als „wahre“ Eigentümerin könne die Beschwerdeführerin trotz der Eintragung ihrer Tochter im Grundbuch die Eintragungsbewilligung für das Geh- und Fahrtrecht wirksam abgeben. Der Zulassungsantrag lege auch nicht schlüssig dar, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin durch deren Rücktrittserklärung vom mehrseitigen Vergleichsvertrag entfallen wäre. Der Einwand, die Zwangsvollstreckung sei mangels Vollstreckungsklausel gegenüber der Beschwerdeführerin unzulässig, begründe ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Rechtsstreit weise auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die hierzu benannten Fragen seien weder besonders komplex noch fehleranfällig. Die Berufung sei auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Zulassungsantrag formuliere keine Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden könne. Der Zulassungsgrund der Divergenz sei nicht ausreichend dargelegt. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels scheide ebenfalls aus. Die gerügten Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs lägen nicht vor. Die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe weder einen Beweisantrag gestellt noch dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Es sei auch nicht vorgebracht oder sonst erkennbar, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte.
5. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies der Verwal tungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2020 zurück. Die Beschwerdeführerin beanstande im Wesentlichen, dass sich das Gericht die mit dem Zulassungsantrag vorgetragene Auffassung nicht zu eigen gemacht habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs werde damit nicht dargelegt. Die Rüge, der Senat habe den Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 13. Mai 2019 zum Bauvorhaben der Tochter der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, treffe nicht zu. Für die Ablehnung des Zulassungsantrags sei dieses Vorbringen, das der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, ohne Bedeutung gewesen. Eine Gehörsverletzung liege auch nicht darin, dass der Senat die erstinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin den Hintergrund der Grundstücksübertragung gekannt habe, als rechtsfehlerfrei gewertet habe. Der Beschluss vom 21. Januar 2020 setze sich mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen eingehend auseinander. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei auch nicht durch „Nichtanwendung der Beweislastregeln“ verletzt worden. Bei Mängeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung könne der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliege. Dass ein solcher Mangel vorgelegen habe, zeige die Anhörungsrüge nicht auf. Insbesondere habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Anhörung ihrer Tochter hingewirkt.
II.
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2020 rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).
a) Ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV liege vor, weil das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hätten. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof eine andere, der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn er deren Vortrag hinreichend erwogen hätte. § 138 BGB sei nur anwendbar, wenn alle Vertragsbeteiligten subjektiv sittenwidrig handeln würden. In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei ausgeführt worden, es sei nicht ersichtlich, woraus sich in tatsächlicher Hinsicht solches Verhalten, insbesondere der Tochter der Beschwerdeführerin, ergeben solle. Das Verwaltungsgericht habe das angenommene subjektiv sittenwidrige Handeln auf bloße Vermutungen gestützt, ohne insoweit in tatsächlicher Hinsicht Feststellungen zu treffen.
Der Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV sei im weiteren Verfahren nicht geheilt worden, weil die Begründung der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht vertretbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag übergangen habe. Auch der Beschluss über die Anhörungsrüge sei nicht geeignet, den Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV zu beseitigen oder zu heilen. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Beschwerdeführerin im Ansatz zur Kenntnis genommen. Die Begründung lasse jedoch erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen nicht wirklich erwogen habe. Wenn der Beschluss inhaltlich auf die zentrale Frage des Rechtsstreits und den Vortrag der Beschwerdeführerin hierzu nicht eingehe, sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geheilt. Die Ausführungen dazu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Umständen keine Kenntnis gehabt habe, würden weder in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch in der des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt. Gleiches gelte für den weiteren Sachvortrag in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zum Verfahrensmangel. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit verkannt bzw. die Beweislastregeln überhaupt nicht angewandt. Er hätte die Berufung zulassen und vor einer Entscheidung in der Sache eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Dabei hätten die Beschwerdeführerin und deren Ehemann und Tochter angehört und ihnen die Möglichkeit verschafft werden müssen, persönlich und mündlich ihre Sicht der Dinge darzustellen.
b) Das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV sei verletzt, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Vorsatzes bezogen auf die Sittenwidrigkeit der Verfügung über das Grundstück in materieller Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Zum einen sei die Beweislast verkannt und zum anderen nicht berücksichtigt worden, dass der Schädiger, um vorsätzlich zu handeln, mit den gesamten Schadensfolgen rechnen sowie Art und Richtung des Schadens erfassen müsse. Es sei nicht auszuschließen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Verwaltungsgericht und nachfolgend der Verwaltungsgerichtshof§ 138 Abs. 1 BGB nicht in krasser Weise missdeutet hätten. Dies gelte auch für den erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruhe.
c) Der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe beim Verwaltungsgericht zum wiederholten Mal die Vollstreckung gegen die Beschwerdeführerin beantragt und sich dabei auf die angegriffenen Entscheidungen berufen. Außerdem habe er beim Verwaltungsgerichtshof die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Prozessvergleichs beantragt. Da sich die Beschwerdeführerin der Vollstreckung aus dem Vergleich ausgesetzt sehe, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2020 richtet, der keine eigenständige Beschwer schaffe. Im Übrigen sei sie unbegründet. Die Feststellung einer sittenwidrigen Motivation bei der Eigentumsübertragung des Grundstücks an die Tochter der Beschwerdeführerin beinhalte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe ausführlich dargelegt, wie es zu der Überzeugung gelangt sei, dass die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks sittenwidrig sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit den diesbezüglichen Rügen auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin die unterbliebene Anhörung der am Rechtsgeschäft Beteiligten rüge, hätte es ihren Verfahrensbevollmächtigten oblegen, in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Eine Gehörsverletzung ergebe sich auch nicht daraus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des geltend gemachten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des am Vergleich beteiligten Grundstücksnachbarn nicht berücksichtigt worden wäre. Vielmehr hätten sich beide Gerichte damit auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei ebenfalls nicht erkennbar. Weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof hätten § 138 BGB willkürlich falsch ausgelegt. Es genüge, wenn der Handelnde die Tatsachen kenne, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergebe, oder wenn er sich der Kenntnisnahme bewusst oder grob fahrlässig verschließe. Das Verwaltungsgericht habe nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände und Tatsachen es die Überzeugung erlangt habe, dass das Grundstücksgeschäft sittenwidrig sei.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
1. Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Verwaltungsgerichtshof ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 152 a Abs. 4 VwGO) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBl 2019, 769 Rn. 14; vom 25.1.2021 – Vf. 4-VI-20 – juris Rn. 14).
2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, insbesondere ob die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. April 2020 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof dem Darlegungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügen, erscheint fraglich.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert geltend gemacht wird, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung. Trotz ihres Umfangs beschränken sich die Ausführungen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Behauptung, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache eine andere, der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen und die Berufung zugelassen hätte, wenn er deren Vortrag hinreichend erwogen hätte. Welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO hier nach Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt gewesen wäre (vgl. insoweit VerfGH vom 22.2.2017 – Vf. 82-VI-15 – juris Rn. 34), geht aus der Beschwerdebegründung aber nicht hervor.
Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die Ausführungen, die in weiten Teilen aus der auszugsweisen Wiedergabe der angegriffenen Entscheidungen und der hierzu eingereichten Schriftsätze bestehen, die Darlegungsanforderungen noch erfüllen (vgl. insoweit VerfGH vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 18 f.), da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) erweisen sich als unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21). Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25 m. w. N.).
1. Art. 91 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 – Vf. 76-VI-17 – juris Rn. 42). Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich auch kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 2.5.2018 – Vf. 58-VI-17 – juris Rn. 29; vom 15.7.2019 – Vf. 76-VI-17 – juris Rn. 44). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 66; VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 37). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 15.7.2019 – Vf. 76-VI-17 – juris Rn. 43).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nicht durchdringen. Weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof haben das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Sittenwidrigkeit der Grundstücksübertragung auf ihre Tochter nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen. Das gilt sowohl für die rechtlichen Voraussetzungen für vorsätzlich sittenwidriges Handeln als auch für die insoweit maßgeblichen konkreten Umstände des vorliegenden Falls.
aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Grundstücksübertragung auf die Tochter habe einzig und allein dem Zweck gedient, eine subjektive Unmöglichkeit im Hinblick auf die Vollstreckung der Verpflichtung zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts herbeizuführen und damit die Ansprüche des Grundstücksnachbarn aus dem Vergleich zu vereiteln. Überzeugen könne aufgrund der geringen Grundstücksgröße und des Zuschnitts weder eine isolierte Übereignung zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge noch zur Überlassung für ein geplantes Bauvorhaben. Auch bei der Tochter der Beschwerdeführerin könne aufgrund der familiären Nähe davon ausgegangen werden, dass sie den Hintergrund des Geschäfts gekannt habe. Hierfür spreche, dass ein eigenes Interesse an dem Grundstück bislang nicht erkennbar sei. Zur mündlichen Verhandlung in ihrer parallel erhobenen eigenen Vollstreckungsabwehrklage sei sie nicht selbst erschienen, sondern lediglich ihre Eltern. Auch die Tatsache, dass sich die Tochter einer Eintragung des Geh- und Fahrtrechts widersetzt habe, spreche dafür, dass sie die Vereitelungsabsicht ihrer Eltern teile bzw. zumindest billige.
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ausgeführt, der Zulassungsantrag ziehe die erstinstanzliche Überzeugung, die Tochter der Beschwerdeführerin habe den Hintergrund der Grundstücksübertragung gekannt, nicht ernstlich in Zweifel. Der Einwand, das Ersturteil stütze deren vorgebliche Vereitelungsabsicht nicht auf Tatsachen, sondern auf bloße Vermutungen, greife nicht durch. Die subjektiven Umstände des Tatbestands des § 138 Abs. 1 BGB seien häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und könnten dann nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden. Dies habe das Verwaltungsgericht getan und die familiäre Nähe der Beteiligten, ein fehlendes Eigeninteresse der Tochter der Beschwerdeführerin an dem Grundstück und deren Widersetzen gegen die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts gewürdigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zulassungsantrag auf die Beweislast des beklagten Grundstücksnachbarn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit berufe, verkenne sie den Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht. Erst wenn alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststünden, gehe die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleite. Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass sich der Grundstücksnachbar selbst rechtsmissbräuchlich verhalten habe, rechtfertige nicht die Zulassung der Berufung. Ein Verfahrensmangel scheide ebenfalls aus. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beweisantrag gestellt, obwohl die Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Vertrags, mit dem der Tochter der Beschwerdeführerin das Grundstück übertragen werden sollte, erörtert worden sei. Der Zulassungsantrag lege auch nicht dar, inwiefern sich dem Erstgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
cc) Damit haben beide Entscheidungen das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und erwogen, wenn auch im Ergebnis nicht mit dem von ihr angestrebten Erfolg. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist hierdurch jedoch nicht verletzt.
2. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) in Gestalt des Willkürverbots ist vorliegend nicht verletzt.
a) Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet, selbst wenn sie vorläge, allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 – Vf. 60-VI-17 – juris Rn. 30; vom 30.10.2019 – Vf. 52-VI-18 – juris Rn. 26; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 28).
Grundsätzlich ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. Wendet sich der Beschwerdeführer – wie hier mit der Willkürrüge in Bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit – gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist jedoch diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblicher Prüfungsgegenstand, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher insoweit auf die letzte Sachentscheidung an (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.2017 – Vf. 36-VI-14 – juris Rn. 25; vom 20.8.2018 BayVBl 2019, 82 Rn. 25; vom 1.7.2020 – Vf. 72-VI-19 – juris Rn. 27), hier also auf das Urteil des Verwaltungsgerichts.
b) Die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
aa) Sittenwidriges Handeln sämtlicher Personen, die an der Grundstücksübertragung beteiligt waren, und somit auch der Tochter der Beschwerdeführerin, hat das Verwaltungsgericht aufgrund neuer Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 angenommen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Tochter den Hintergrund des Geschäfts aufgrund der familiären Nähe gekannt habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Sittenwidrigkeit im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB darin begründet sein, dass die Beteiligten mit einem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Ansprüche Dritter zu vereiteln. Dabei müssen sie subjektiv sittenwidrig handeln (BGH vom 16.7.2019 NJW 2019, 3635 Rn. 25 m. w. N.). Sittenwidriges Handeln aller Beteiligten liegt vor, wenn sie die Tatsachen kennen, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begründen, oder wenn sie sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (BGH vom 6.12.1989 NJW 1990, 567/568; ebenso Ellenberger in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 138 Rn. 8, 40). Das Verwaltungsgericht ist von positiver Kenntnis der Tochter der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sie habe die Vereitelungsabsicht geteilt bzw. zumindest gebilligt. Dass diese im Urteil näher begründete Einschätzung auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit gegen das Willkürverbot verstoßen würde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass der Schädiger mit den gesamten Schadensfolgen rechnet sowie Art und Richtung des Schadens erfasst. Die von der Beschwerdeführerin für diese Ansicht herangezogene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juli 2010 (Vf. 118-VI-09 – juris Rn. 26 f.) betrifft einen anderen Fall. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf einen behaupteten Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB.
bb) Unzutreffend ist weiterhin der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast für die Umstände verkannt, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begründen.
Beweislastnormen sind hinter dem Tatbestandsmerkmal einer materiellrechtlichen Norm stehende – geschriebene oder ungeschriebene – Hilfsnormen, deren Aufgabe es ist, eine Entscheidung zu ermöglichen, wenn die Tatsache, die das fragliche Tatbestandsmerkmal ausfüllen könnte, im Prozess ungewiss geblieben ist (BVerwG vom 1.9.2016 BayVBl 2017, 311 Rn. 25). Fehlen ausdrückliche Regeln, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet (BVerwG vom 20.10.2016 NVwZ 2017, 232 Rn. 29 m. w. N.). Richtig ist somit zwar, dass derjenige die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts trägt, der sich auf dessen Nichtigkeit beruft (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, § 138 Rn. 23 m. w. N.). Allerdings sind Beweislastentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach erfolgloser Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten zulässig, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht (BVerwG vom 2.11.1998 – 8 B 211/98 – juris Rn. 5; vom 10.1.2007 – 8 B 41/06 – juris Rn. 3). Nachdem das Verwaltungsgericht aus den im Urteil dargelegten Gründen davon überzeugt war, auch die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Umstände gekannt, die die Sittenwidrigkeit begründeten, war für eine Beweislastentscheidung kein Raum.
c) Die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung erweist sich ebenfalls nicht als willkürlich.
aa) Anders als in einem Berufungsverfahren (vgl. § 128 VwGO) hat der Verwaltungsgerichtshof im vorgeschalteten, bundesrechtlich in den §§ 124, 124 a VwGO geregelten Zulassungsverfahren den Streitfall nicht im gleichen Umfang zu prüfen wie das Verwaltungsgericht, sondern zunächst nur darüber zu entscheiden, ob die Berufung aus den vom Rechtsmittelführer dargelegten Gründen zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerdeführerin hatte ihren Antrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel und damit auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG vom 9.6.2016 NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; vom 16.4.2020 NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 21; vom 7.10.2020 NVwZ 2021, 325 Rn. 34). Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) soll eine allgemeine Fehlerkontrolle in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Soweit der Rechtsmittelführer die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, kann verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfG vom 18.6.2019 BVerfGE 151, 173 Rn. 33). Dies darzulegen obliegt dem Rechtsmittelführer (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72). Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfordert die Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Dagegen genügt es nicht, eine nach Auffassung des Rechtsmittelführers fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze aufzuzeigen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 a Rn. 73 m. w. N.). Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel durch nicht erschöpfende Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten wie etwa das Stellen von Beweisanträgen oder die Anregung weiterer Ermittlungen zu kompensieren. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn sich dem Gericht von seinem materiellrechtlichen Standpunkt ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG vom 21.12.2017 – 4 BN 16.17 – juris Rn. 7 m. w. N.).
bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich und auf das Zulassungsvorbringen umfassend eingehend dargelegt, dass die Berufung aus keinem der geltend gemachten Gründe zuzulassen war. Er hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verneint, weil die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts nachvollziehbar sei und die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts für die Zulassung der Berufung nicht ausreiche. Da die im Rechtsstreit maßgeblichen Fragen weder besonders komplex noch fehleranfällig seien, sei die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache habe die Beschwerdeführerin keine Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert. Der Zulassungsgrund der Divergenz sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, weil die Antragsbegründung keine divergierenden Rechtssätze gegenüberstelle. Auch ein Verfahrensfehler scheide aus, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beweisantrag gestellt und im Zulassungsantrag nicht dargelegt habe, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
Der von der Beschwerdeführerin erhobene, allerdings nicht konkret auf einen Zulassungsgrund bezogene Vorwurf der Willkür ist unbegründet. Im Ergebnis kritisiert sie die Ablehnung der Zulassung auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsauffassung und Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen, die von derjenigen des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass allein die Zulassung der Berufung frei von Willkür gewesen wäre. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht substanziiert dargelegt, dass für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen Beweisantrag ein unabweisbarer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Sittenwidrigkeit bzw. der Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände auch auf Seiten der Tochter bestanden hätte. Ihr Vorbringen erschöpft sich letztlich in einem undifferenzierten Beharren auf ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung. Eine schlüssige Gegenargumentation kann darin nicht gesehen werden. Dass die Ablehnung der Berufungszulassung mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich, also unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
V.
Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).


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