Erbrecht

Erbeinsetzung einer dem Heimträger gehörenden Stiftung

Aktenzeichen  33 O 649/20

Datum:
12.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50112
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HeimG § 14 Abs.1

 

Leitsatz

Wird eine Stiftung eines Pflegeheimträgers durch einen Heimbewohner zum testamentarischen Erben berufen, so ist diese Erbeinsetzung nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam, wenn der Stiftungszweck nicht nur die Förderung des Pflegeheims ist, sondern die Stiftung vielfältige andere soziale und karitative Zwecke fördert und der Pflegeheimträger keinen Einfluss auf die Mittelvergabe der Stiftung hat. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Landgericht Kempten (Allgäu) ist nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I ZPO sachlich und nach §§ 12,17 örtlich zur Entscheidung zuständig.
II. 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie selbst Erbin der am 18.03.2014 verstorbenen Erblasserin E geworden ist und nicht die Beklagte.
Die Beklagte wurde mit Testament vom 30.04.2010 im Wege der gewillkürten Erbfolge wirksam als Alleinerbin eingesetzt. Das Testament ist nicht aufgrund Verstoßes gegen § 14 HeimG nichtig.
Die Beklagte ist weder Träger noch Beschäftigte im Sinne des § 14 HeimG. Träger des ist das D Auch eine analoge Anwendung von § 14 HeimG aufgrund mittelbarer Zuwendung kommt nicht in Betracht. Hierfür müsste sich die Zuwendung des Erblassers an einen vom Verbot erfassten Adressaten darstellen (BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003 – 1Z BR 17/03 = BayOblGZ 2003, 136). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar ist satzungsmäßiger Zweck der Stiftung nach § 1 der Satzung der Beklagten „die Förderung aller diakonischen Belange des D Das D hat jedoch vielfältige Zwecke. So ist in dessen Satzung unter § 2 Nr. 1 die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke genannt. Unter § 2 Nr. 2 wird dies konkretisiert auf die Ausübung von Jugendhilfe, stationäre, teilstationäre und ambulante Kranken- und Altenpflege, Hilfen nach dem SGB XII, in der Familienpflege, auf dem Gebiet der Betreuung u.a. durch Übernahme von Pflegschaften, die Beratung und Unterstützung von diakonischen Einrichtungen und Weiterem. Daher kann in einer Zuwendung an die Stiftung , welche die gesamten vielfältigen Belange des D fördert, nicht eine Zuwendung an das W gesehen werden.
Auch die Erblasserin hat der Beklagten keine Vorgaben für die Verwendung des Vermögens zugunsten des W gemacht. Nach dem Wortlaut des Testaments ist lediglich die Ersatzerbeinsetzung unter eine Auflage gestellt, nicht aber die Erbeinsetzung der Beklagten.
2. Damit besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
III. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
 Verkündet am 12.11.2020


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