Erbrecht

Zahlung von Sterbegeld

Aktenzeichen  M 21a K 19.2997

Datum:
30.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2020, 755
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 18 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1922, § 1968

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 verpflichtet, der Klägerin ein Kostensterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 294,- Euro zu bewilligen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. Juni 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und mit deren Einverständnis durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden.
Die Klage hat in der Sache Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist.
I.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 12.3.2019 – 20 K 4535/15 – BeckRS 2019, 10715 Rn. 17; VG Stuttgart U.v. 16.7.2009 – 4 K 2711/08 – BeckRS 2009, 36347: Witwergeld). Denn bei einer verständigen Würdigung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO, zielt der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin auf den Erlass eines konkret bezifferten Leistungsbescheides ab, sodass der hier auf Zahlung gerichtete Klageantrag entsprechend als Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes auszulegen ist.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Kostensterbegeld in Höhe von 294,- Euro zu.
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG, Sterbegeld auf ihren Antrag hin zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist eine sonstige Person im Sinne dieser Vorschrift (aa). Sie hat auch die Kosten der Bestattung im Sinne der Norm getragen (bb) und kann Sterbegeld in Höhe von (weiteren) 294,- Euro beanspruchen (cc).
aa) Da die Klägerin als Nichte des verstorbenen Ruhestandsbeamten nicht zu den in § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG genannten anspruchsberechtigten Personen gehört, ist sie eine „sonstige Person“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.
bb) Die Klägerin hat die Kosten der Bestattung des verstorbenen Ruhestandsbeamten auch getragen. Die Zahlung der Gebühren erfolgte unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin (1). Eine Einschränkung dahingehend, dass der Anspruch auf Sterbegeld nicht besteht, wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass gezahlt werden, enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht (2).
(1) Die Zahlung der Bestattungskosten erfolgte unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin. Da die Klägerin ausweislich des vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts Kulmbach (Bl. 9. d.A.) Alleinerbin ihres verstorbenen Onkels war, ging nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall das gesamte Vermögen auf die Klägerin im Wege der Universalsukzession über. Damit war die Klägerin seit dem 12. Juni 2018 und im Zeitpunkt der Begleichung der Bestattungskosten am 26. Juni 2018 Inhaberin des Kontos, von dem die Bestattungskosten beglichen wurden. Zudem datiert die Rechnung vom 21. Juni 2018, d.h. zeitlich nach dem Erbfall. Die Klägerin hat deshalb die Kosten der Bestattung im Sinne der Vorschrift aus ihrem Vermögen „getragen“.
Selbst wenn, wie zunächst irrtümlich von der Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben, die Mutter der Klägerin die Kosten des Pfarramts vorgestreckt und sich diese dann vom Nachlasskonto erstatten lassen hätte, wären in wirtschaftlicher Hinsicht die Aufwendungen aus dem Nachlass bestritten und damit auch von der Klägerin getragen worden. Denn es kann für die Sterbegeldberechtigung keinen Unterscheid machen, ob die Kosten zunächst von einer dritten Person verauslagt werden, solange diese am Ende tatsächlich aus dem Vermögen des Anspruchstellers bestritten werden (ähnlich Strötz in GKÖD, Band 1, Stand 2020, § 18 BeamtVG Rn. 53). So ist es etwa auch üblich, dass Beerdigungsinstitute bestimmte Kosten zunächst verauslagen und sich diese erst im Anschluss an die Beerdigung erstatten lassen. Dieser Fall liegt daher nicht anders als bei einer Verauslagung durch die Mutter der Klägerin.
(2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG enthält auch keine Anspruchsbeschränkung für den Fall, dass die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden sind. Eine solche Einschränkung folgt weder aus dem Wortlaut des Gesetzes (a) noch aus dem Sinn und Zweck der Norm (b).
(a) Aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Kostensterbegeld nicht beansprucht werden kann, wenn und soweit die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden sind.
Im Gegensatz zu § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG enthielt die Vorschrift des § 94 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39) noch die Einschränkung, dass ein Sterbegeld (nur) dann ganz oder teilweise bewilligt werden konnte, wenn der Nachlass nicht ausreichte, um die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken (vgl. RGBl. I, S. 56). Diese Einschränkung des Sterbegeldanspruchs ist weder in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG noch in seine Vorgängervorschrift § 122 BBG i.d.F. v. 14. Juli 1953 (BGBl. I., S. 551) übernommen worden. Nach dem Wortlaut ist der Anspruch auf Kostensterbegeld vielmehr unabhängig von der Höhe des Nachlasses begründet und besteht auch, wenn die sonstige Person zur Kostenerstattung den Nachlass verwendet hat (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2, Stand 03/2020, § 18 BeamtVG Rn. 16a; Strötz in GKÖD, Band 1, Stand 2020, § 18 BeamtVG Rn. 53). Der Sterbegeldanspruch wird allein davon abhängig gemacht, aus wessen Vermögen die Mittel stammen, mit denen die Kosten beglichen worden sind (vgl. OVG Münster, U.v. 13.12.1990 – 6 A 2622/88 – juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall stammten diese Mittel – wie bereits ausgeführt – aus dem Vermögen der Klägerin.
(b) Auch aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG folgt nicht, dass der Anspruch auf Sterbegeld dann nicht besteht, wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden sind.
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG soll sicherstellen, dass die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung in jedem Fall gedeckt werden, um im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft zu verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird, und eine standesgemäße Bestattung des Beamten zu sichern. Die Vorschrift dient nicht der vorläufigen wirtschaftlichen Sicherung der Hinterbliebenen oder der ungeschmälerten Erhaltung des Nachlasses, wie auch die Beklagte zutreffend ausführt (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340 – BeckRS 1961, 103603 zum inhaltsgleichen § 122 BBG a.F.; OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 – 2 A 10909/08 – juris Rn. 20). Diese Zweckrichtung wird allerdings nicht dadurch unterlaufen, dass der Sterbegeldanspruch auch für den Fall besteht, dass die Begleichung der Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass erfolgt ist.
Vielmehr ergibt sich aus der Ratio der Vorschrift eine Beschränkung des Sterbegeldanspruchs dahingehend, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden kann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bereits gedeckt sind (OVG Koblenz, U.v. 28.11.2008 – 2 A 10909/08 – juris Rn. 21), weil die standesgemäße Bestattung dann jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages gesichert ist. So liegt der Fall hier aber nicht, weil der Erblasser keine Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Kosten im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bereits gedeckt gewesen sind.
Entsprechend dieser Auslegung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG stellt nun auch Satz 3 der Nr. 18.2.1.5 der seit dem 2. Februar 2018 – und damit bereits vor dem Erbfall am 12. Juni 2018 – geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG ebenfalls ausdrücklich klar, dass der Aufwand auch dann getragen wird, wenn zur Begleichung der angefallenen Kosten der Nachlass des Ruhestandsbeamten verwendet wurde.
cc) Schließlich sind die vorliegend geltend gemachten Kosten auch vollumfänglich als „Kosten der Bestattung“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG anzusehen. Für die Frage, welche Kosten hinsichtlich ihrer Art und Höhe als angemessene Bestattungskosten anzusehen sind, kann auf die Vorschrift des § 1968 BGB zurückgegriffen werden (OVG Lüneburg, B.v. 4.7.2017 – 5 LA 192/16 – NVwZ-RR 2017, 930 Rn. 26; zu § 122 BBG a.F. auch BVerwG, U.v. 24.3.1977 – II C 61/73 – VerwRspr 1978, 177/178).
Dabei ist die Kostentragungspflicht jedoch beschränkt auf das, was für eine (standesgemäße) Beerdigung, also für den Beerdigungsakt selbst, erforderlich ist (BGH, U.v. 20.9.1973 – III ZR 148/71 – BGHZ 61, 238 – NJW 1973, 2103). Als „Kosten der Beerdigung“ i.S.d. § 1968 BGB bzw. „Kosten der Bestattung“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sind daher insbesondere die angemessenen Kosten für das Begräbnis (z.B. Bestatter, Sarg, Aufbahrung) berücksichtigungsfähig (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2, Stand 03/2020, § 18 BeamtVG Rn. 19a; Strötz in GKÖD, Band 1, Stand 2020, § 18 BeamtVG Rn. 56; Küpper in MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 1968 BGB Rn. 4). Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, weil der Beerdigungsakt mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte seinen Abschluss findet (BGH, U.v. 20. 9. 1973 – III ZR 148/71 – BGHZ 61, 238 – NJW 1973, 2103; vgl. auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift Nr. 18.2.1.6 BeamtVGVwV 2018).
Danach fallen die Beerdigungsgebühren von 85,- Euro, welche ausweislich der Rechnung die Positionen „Mesner, Organisten, Geläute, Verwaltung und Kreuzträger“ enthalten, unter die zu erstattenden Kosten der Bestattung. Soweit es um die Grabgebühr für ein Einzelgrab in Höhe von 209,- Euro geht, ist diese Gebühr ebenfalls erstattungsfähig. Zwar endet, wie dargelegt, die Kostenerstattungspflicht mit Abschluss des Beerdigungsaktes. Allerdings ist die erstmalige Gebühr für die Nutzung der Grabstätte noch von den Kosten der Bestattung umfasst und zählt nicht zu den nichtberücksichtigungsfähigen Kosten der weiteren Instandhaltung der Grabstätte. Denn aufgrund des sich aus Art. 1 BayBestG ergebenden Bestattungszwangs sind jedenfalls die erstmalig anfallenden Kosten für die Nutzung einer Grabstätte unumgänglich, weil der Beerdigungsakt selbst denknotwendigerweise die Bereitstellung eines Grabes voraussetzt (für eine Erstattung von Grabgebühren auch Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 18 BeamtVG Rn. 10; Strötz in GKÖD, Band 1, Stand 2020, § 18 BeamtVG Rn. 56; ebenso LG Heidelberg, U.v. 31.5.2011 – 5 O 306/09 – juris Rn. 57; ähnlich VG Augsburg, B.v. 9.2.2005 – Au 3 K 04.1749 – BeckRS 2005, 39826 mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 23.5.1996 – 12 CE 96.1186 – BeckRS 1996, 16686: Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe). Die Kosten einer Verlängerung über die Mindestruhezeit hinaus fallen indes nicht mehr unter die Erstattungspflicht im Rahmen des Beerdigungsaktes (a. A. wohl AG Neuruppin, U.v. 17.11.2006 – 42 C 324/05 – juris Rn. 35).
Ausweislich des § 13 Satz 1 der Friedhofsordnung des Friedhofs der Evangelisch-Lutherischen Kirchenstiftung W. i.d.F. vom 14. Juni 1971 beträgt die Mindestruhezeit 20 Jahre. Soweit vorliegend daher Kosten für die Nutzung der Grabstätte für 19 Jahre betroffen sind, bestehen keine Bedenken gegen eine Zurechnung dieser notwendigen erstmaligen Grabgebühren zu den „Kosten der Bestattung“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.
2. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht analog anzuwenden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (vgl. dazu nur BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1.16 – NVwZ 2017, 1142 Rn. 9). Insbesondere ist § 291 Satz 1 BGB auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage anwendbar, wenn sich die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (BVerwG, U.v. 9.11.1976 – III C 5675 – BeckRS 1976, 30426045 sowie U.v. 28.6.1995 – 11 C 22/94 – NJW 1995, 3135).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte unmittelbar zum Erlass eines konkret bezifferten Leistungsbescheides in Höhe von 294,- Euro verpflichtet wurde und kein weiterer „Regelspielraum“ der Behörde i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verbleibt (BVerwG, U.v. 28.6.1995 – 11 C 22/94 – NJW 1995, 3135). Zudem ist kein wesensmäßiger Unterschied des Fachrechts erkennbar, wonach eine analoge Anwendung des § 291 BGB auf den Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen wäre; insbesondere steht § 49 Abs. 5 BeamtVG einer Geltendmachung von Prozesszinsen nicht entgegen, weil diese Regelung ausdrücklich nur Verzugszinsen ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 – 2 C 28-97 – NJW 1998, 3368/3369; für das Sterbegeld explizit auch OVG Bremen, U.v. 16.5.2013 – 2 A 409/05 – BeckRS 2013, 52298).
Der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 3 C 23.03 – NVwZ 2004, 991/995). Da bei einer Verpflichtungsklage die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (BVerwG, B.v. 17.6.2003 – 4 B 14/03 – NVwZ-RR 2003, 719/720), war hier der seit 1. Januar 2020 geltende Basiszinssatz anzuwenden. Dieser beträgt nach § 247 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank vom 6. Januar 2020 aktuell -0,88 Prozent (für eine Leistungsklage vgl. VG Stuttgart, U.v. 22.10.2019 – 18 K 18726/17 – BeckRS 2019, 37859 Rn. 29).
Die Prozesszinsen stehen der Klägerin nach § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag, mithin ab dem 26. Juni 2019 zu (VG Stuttgart, U.v. 22.10.2019 – 18 K 18726/17 – BeckRS 2019, 37859 Rn. 30 mit Hinweis auf BGH, U.v. 24.1.1990 – VIII ZR 296/88 – NJW-RR 1990, 518/519), weil im Verwaltungsprozess die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang der Klage bei Gericht eintritt, § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die nicht anwaltlich vertretene Klägerin Zinsen „ab Zustellung der Klage“ beantragt hat, ist bei verständiger Auslegung ihres Klageantrages (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass sie Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beantragen wollte, weil etwa nach den Regelungen der ZPO erst mit der Zustellung der Klage bei der Gegenseite die Rechtshängigkeit eintritt, § 261 ZPO. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ aus § 88 VwGO ist darin nicht zu sehen, weil stets das materielle Rechtschutzbegehren entscheidend ist und nicht allein die Fassung der Anträge (einen Verstoß bei überhaupt nicht geltend gemachten Prozesszinsen aber bejahend BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1/16 – NVwZ 2017, 1142 Rn. 7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Verzinsungspflicht bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Hauptforderung und nicht erst mit einer Auszahlung des geforderten Geldbetrages (BVerwG, U.v. 21.4.1971 – V C 45.69 – BVerwGE 38, 49 – BeckRS 1971, 30434488; VG Stuttgart, U.v. 22.10.2019 – 18 K 18726/17 – BeckRS 2019, 37859 Rn. 32).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Beklagte unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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