Europarecht

7 C 1/20

Aktenzeichen  7 C 1/20

Datum:
18.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:180321U7C1.20.0
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

1. Nach § 14 ZuV 2020 kommt es bei Wärmeflüssen zwischen Anlagen darauf an, dass die Anlage, von der Wärme bezogen wird, in der relevanten Zuteilungsperiode nicht dem Treibhausgas-Emissionshandelsregime unterliegt.
2. Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU der Europäischen Kommission verpflichtet die zuständige nationale Behörde nicht, den maßgeblichen Bezugszeitraum für die Beurteilung der historischen Aktivitätsraten einer Anlage selbst zu bestimmen.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Oktober 2019, Az: OVG 12 B 51.18, Urteilvorgehend VG Berlin, 1. November 2018, Az: 10 K 220.16, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen eine teilweise Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen.
2
Sie betreibt eine Anlage zur Herstellung von Papier. Die S. E. GmbH, die ein mit fossilen Brennstoffen befeuertes Heizkraftwerk betreibt, das seit 2009 auch aus einem Ersatzbrennstoff-Wirbelschichtkessel (EBS-Kessel) besteht, liefert seit 2012 fast ausschließlich die Wärme für die Papiermaschinen der Klägerin. Die Klägerin und die Firma S. E. GmbH bilden die S. Holding.
3
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Landesamt) stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 an die S. E. GmbH für die sogenannte dritte Handelsperiode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 fest, dass der EBS-Kessel als Abfallverbrennungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG 2011 einzustufen ist und nicht (mehr) den Pflichten nach den §§ 5 bis 7 TEHG 2011 unterliegt. Zuvor hatte das Umweltbundesamt als Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Auffassung vertreten, die Gesamtanlage der S. E. GmbH sei nach wie vor emissionshandelspflichtig.
4
Nachdem die Klägerin als maßgeblichen Bezugszeitraum die Jahre 2009 bis 2010 gewählt hatte, teilte ihr die DEHSt mit Bescheid vom 18. Februar 2014 für die Jahre 2013 bis 2020 insgesamt 667 937 Berechtigungen zu. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass ein wesentlicher Teil der Anlage, von der die Klägerin ihre Wärme beziehe, in der dritten Handelsperiode nicht mehr in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes falle. Diese Änderung sei noch nicht durch die Europäische Kommission geprüft worden, so dass der Bescheid bei einer Nichtablehnung der Änderung voraussichtlich anzupassen sei.
5
Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 teilte die DEHSt der S. E. GmbH für deren Anlage für die Jahre 2013 bis 2020 insgesamt 13 806 Emissionsberechtigungen zu. In den Gründen hieß es, aus der Feststellung des Landesamts ergäben sich keine Änderungen an der Zuteilungsmenge. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage an die S. E. GmbH änderte die DEHSt die Gesamtzahl der auszugebenden Berechtigungen für die Jahre 2013 bis 2020 um minus 13 806 Berechtigungen und wies die jährlichen Ausgabemengen mit jeweils “Null” Berechtigungen aus.
6
Mit Bescheid vom 16. Februar 2015 nahm die DEHSt die Zuteilung gegenüber der Klägerin durch den Bescheid vom 18. Februar 2014 zurück, soweit eine Zuteilung von mehr als 337 693 Emissionsberechtigungen erfolgt sei, änderte die jährlichen Ausgabemengen für die Jahre 2013 bis 2020 und forderte unter Anordnung sofortiger Vollziehung binnen acht Wochen nach Bekanntgabe 87 267 Emissionsberechtigungen von der Klägerin zurück.
7
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung mit Urteil vom 29. Oktober 2019 zurückgewiesen: Die Teilrücknahme des Zuteilungsbescheids stütze sich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 TEHG 2011 im Emissionshandelsrecht anwendbar sei. Der Zuteilungsbescheid vom 18. Februar 2014 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses im Hinblick auf die Höhe der Emissionsberechtigungen rechtswidrig gewesen. Die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen ebenfalls vor. Es könne dahinstehen, ob der Zuteilungsbescheid eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähre. Weder habe die Klägerin in den Fortbestand des Bescheids vertraut noch sei ein etwaiges Vertrauen schutzwürdig. Aus dem Hinweis im Zuteilungsbescheid an die S. E. GmbH, die Entlassung des EBS-Kessels aus der Handelspflicht habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung, könne die Klägerin nicht ableiten, eine solche Entlassung habe keine Auswirkungen auf ihre Zuteilung. Vielmehr habe die DEHSt in dem Zuteilungsbescheid an die Klägerin auf eine anstehende Stellungnahme der Europäischen Kommission und auf die sich hieraus ergebenden Folgen hingewiesen. Das öffentliche Interesse an der Teilrücknahme bestehe. Die Jahresfrist für eine Rücknahme sei gewahrt. Diese Frist habe frühestens mit dem Erlass des streitgegenständlichen Zuteilungsbescheids zu laufen begonnen. Das Recht zur Rücknahme sei nicht verwirkt. Der Rücknahmebescheid leide auch nicht an Ermessensfehlern. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei ausgeschlossen. Eine nachträgliche Änderung des gewählten Bezugszeitraums sei ebenso ausgeschlossen wie eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist.
8
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Zuteilungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Das Berufungsgericht habe § 9 Abs. 6 TEHG 2011 und § 14 ZuV 2020 bundesrechtswidrig ausgelegt. Der Zuteilungsanspruch könne nicht deshalb gekürzt werden, weil eine Anlage nach Beginn der Handelsperiode nicht mehr der Emissionshandelspflicht unterliege. Weder der Wortlaut von § 14 ZuV 2020 noch die dieser Vorschrift zugrundeliegende Richtlinie 2003/87/EG und der Beschluss 2011/278/EU könnten dieses Ergebnis stützen. Da § 14 ZuV 2020 auf den Zeitraum vor der Handelsperiode 2013 bis 2020 abstelle, seien für Beschränkungen im Zeitraum der Handelsperiode nur die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Zuteilungsverordnung 2020 heranzuziehen. Die englische Fassung von Art. 13 des Beschlusses 2011/278/EU spreche für einen ausschließlich historischen Wärmebezug wegen des verwendeten Begriffs “historically”. Auch die ungarische Sprachfassung des Beschlusstextes trage die Kürzung des Zuteilungsanspruchs nicht. Eine Überausstattung sei dem System aufgrund der Wahlmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 ZuV 2020 immanent. Die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung setze nach § 9 Abs. 6 Satz 1 TEHG 2011 einen bindenden und zur Rücknahme verpflichtenden Rechtsakt der Europäischen Union voraus, der nicht vorliege. Vielmehr begründe die Eintragung von Anlagen in die von einem Mitgliedstaat übermittelte Liste im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG als endgültige Zuteilung den Schutz des Anlagenbetreibers. Jedenfalls sei die Rücknahmebefugnis durch die Beklagte verwirkt. Die Beklagte habe lange vor Erlass des Teilaufhebungsbescheids und des Zuteilungsbescheids vom 18. Februar 2014 Kenntnis von einer angeblichen Teilrechtswidrigkeit gehabt.
9
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Anlage “P. G.” 87 267 Emissionsberechtigungen auszugeben, soweit die Europäische Kommission die Zuteilung von insgesamt 330 244 Emissionsberechtigungen an die Klägerin nicht ablehnt,
sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11
Sie verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts.


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