Europarecht

Abschiebungsanordnung nach Rumänien ist rechtmäßig

Aktenzeichen  RO 6 K 17.52358

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12099
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13, Art. 29 Abs. 2 S. 2
AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 3
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

1. Ein Asylbewerber ist flüchtig nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich trotz Belehrung zur Verpflichtung der Mitteilung des Wohnortwechsels in offenes Kirchenasyl begibt, da er sich durch die damit verbundene erhebliche Erschwerung der Überstellung durch die Behörden entzieht und entziehen will.
2. Ein Asylbewerber ist auch flüchtig, wenn er seiner Mitwirkungspflicht, § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG, zur Selbstgestellung nicht nachkommt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Auch wenn die Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. die Fortführung des bisherigen Asylverfahrens erreichen möchten, ist in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage, sondern wie beantragt die Anfechtungsklage richtige Klageart (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris), da mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag als Zweitantrag als unzulässig abgewiesen wurde, §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, und die Aufhebung des Bescheides zu einem von der Beklagten noch zu entscheidenden Asylantrag führen würde.
1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 13 Dublin III-VO sind die gegenständlichen Asylanträge unzulässig, da vorliegend für die Durchführung der Asylverfahren ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Rumänien, zuständig ist. Die Kläger reisten über Rumänien in das Gebiet der Dublin-Vertragstaaten ein. Dahinstehen kann, ob in Rumänien Asylanträge gestellt wurden bzw. diese Anträge freiwillig gestellt wurden. Die Beklagte hat zudem die Übernahmegesuche fristgemäß gestellt und Rumänien hat der Übernahme der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zugestimmt.
Die Zuständigkeit Rumäniens entfällt hier auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, weil nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters gegenwärtig nicht davon auszugehen ist, dass die Asylverfahren in Rumänien und die dortigen Aufnahmebedingungen die in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO beschriebenen systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hätten.
Einer der Hauptzwecke der Dublin III-VO besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, Rn. 78 f.). Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GRCh) sowie mit der GFK und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, sodass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die fraglichen Rechte der Asylbewerber würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Dies ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems aber an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere lässt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin-Regelungen hinfällig werden. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat voraus, dass dort die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; gemeint sind dabei Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris).
2. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren oder die Betreuung der Asylbewerber in Rumänien derartige systemische Mängel aufweisen, die eine Durchbrechung bzw. Suspendierung des „Konzept(s) der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93) bzw. des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10) gebieten würden. So führt das VG Aachen in seinem Beschluss vom 5.3.2015 – 8 L 739/14.A – juris, Rn. 23 ff., unter Bezugnahme auf weitere Gerichtsentscheidungen aus, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens in Rumänien eingehe. Zudem arbeite Rumänien mit dem UNHCR zusammen. Aussagen, die finanziellen Mittel für Flüchtlinge in Rumänien seien defizitär, werden in zutreffender Weise dahingehend bewertet, dass die wirtschaftliche Lage zwar schwierig sein möge. Dies könne aber nicht dazu führen, dass bereits die Schwelle unmenschlicher Behandlung überschritten sei. Dies muss auch dann gelten, wenn der bereitgestellte Standard unter dem Niveau in Deutschland liegt. Dieses Ergebnis entspricht inzwischen der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 – AN 3 K 16.50013; VG Bayreuth, B.v. 18.4.2016 – B 3 S 16.50026; VG Düsseldorf, B.v. 12.8.2016 – 12 L 2625/16.A unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung – jeweils juris sowie VG Regensburg, B.v. 26.6.2017 – RO 6 S 17.51231) und wurde im Urteil des EuGH vom 19.3.2019 (C – 163/17, juris) bestätigt.
Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass der UNHCR keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Rumänien zu überstellen. Dem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, auf Überstellungen nach Rumänien zu verzichten, kommt aber besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die – bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende – Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11).
Auch das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Kläger kein Geld erhalten hätten. Dies ändert aber nichts daran, dass, wenn auch in bescheidenem Maße, ein zumutbares Leben als Asylbewerber in Rumänien möglich ist.
Es ist auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung zu rechnen, wie dies früher von amnesty international kritisiert wurde (Länderbericht Rumänien 2016 vom 9.6.2016), mittlerweile aber keinen Kritikpunkt mehr darstellt (Länderbericht Rumänien 2017/2018 vom 23.5.2018).
Auch eine vermeintlich defizitäre medizinische Behandlung in Rumänien führt nicht zur Annahme systemischer Mängel. Eine schwere Erkrankung, die in Rumänien nicht hinreichend behandelt werden könnte, haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
Zudem sind in Rumänien bestehende Defizite im Bereich der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfe bei anerkannten Personen ausgeprägter als bei Asylsuchenden (vgl. VG Bremen, B.v. 2.2.2017 – 5 V 131/17 – juris). Die Aufnahmebedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Rumänien sind nicht bereits generell so mangelhaft, dass ohne weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten wäre (so auch für anerkannte Flüchtlinge VG Würzburg, B.v. 6.4.2017 – 2 S 17.30970 – juris; im dortigen Fall hatte der Eilantrag lediglich vor dem Hintergrund der spezifischen Situation eines herzkranken Säuglings Erfolg).
3. Der Zuständigkeit Rumäniens steht auch nicht entgegen, dass diese nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten auf Deutschland als ersuchendem Staat übergegangen wäre, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO.
Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO beträgt zunächst sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Dies erfolgte durch Schreiben vom 6.11.2017.
Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, da sie verlängert wurde, § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, weil die Kläger bei Ablauf der Überstellungsfrist flüchtig waren.
Die Definition des Begriffs „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist umstritten. Zutreffend hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass in der bisherigen Rechtsprechung zum offenen Kirchenasyl überwiegend davon ausgegangen wurde, dass eine Flucht nur vorliegt, wenn der Asylbewerber untergetaucht ist, d.h. sich an einem Ort aufhält, der der Beklagten nicht bekannt ist (zur diesbezüglichen Kostenentscheidung BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 20 ZB 18.50011 – juris).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.3.2019 (C-163/17 – juris) aber im Wesentlichen ausgeführt, ein „flüchtig“-sein liege vor, wenn sich der Asylbewerber den „für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.“ (EuGH, U.v. 19.3.2019, C 163/17, Entscheidungssatz 1). Dies könne angenommen werden, „wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesen Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegende Pflicht unterrichtet wurde,“ was vorliegend gegeben ist. Hierbei handelt es sich aber nur um einen Regelfall. Es genügen erhebliche rechtliche wie auch tatsächliche Erschwernisse. Bei der Beurteilung als erheblich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei aller Bedeutung des Einzelfalls bei der Abschiebung von Asylbewerbern um eine Großzahl von Fällen handelt.
Sinn der Regelungen hinsichtlich der Überstellung von Asylbewerbern an den zuständigen Mitgliedstaat ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 – juris). Dem widerspräche es, wenn die Beklagte die zumindest in der Ausführung problematische Überstellung aus dem offenen Kirchenasyl heraus durchführen müsste. Dabei müsste hoheitlich in einen Bereich eingegriffen werden, in dem die öffentlich-rechtliche Körperschaft einer Kirche die Auffassung vertritt, dass ein staatliches Eingreifen ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf freie Religionsausübung verletzen würde und eine staatliche Beendigung des Kirchenasyls damit unzulässig wäre. Unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH wird deshalb die Rechtsauffassung vertreten, dass allgemein die Beanspruchung von offenem Kirchenasyl eine Flucht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO darstellt (VG Regensburg, B.v. 2.4.2019, RO 5 S 19.50123, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an.
Keine Zweifel gibt es an der Absicht der Kläger, sich durch das offene Kirchenasyl der Überstellung durch die Behörden zu entziehen.
Selbst wenn diese Frage aber offen gelassen wird, entzieht sich ein Asylbewerber der Rücküberstellung, wenn er seiner Mitwirkungspflicht, § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG, zur Selbstgestellung nicht nachkommt. Zur Selbstgestellung wurden die Kläger mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde vom 12.7.2018, ausgehändigt am 16.7.2018, aufgefordert. Durch die Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht wurde der nicht genehmigte Aufenthalt im Kirchenasyl eine Entziehung gegenüber der zuständigen Behörde, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate wegen Flucht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO rechtfertigt.
4. Die Kläger können auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Selbst wenn man insoweit einen subjektiven Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hat („Ermessensreduzierung auf Null“). Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssten außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind allenfalls dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. z.B. VG Bremen, B.v. 4.9.2013 – 4 V 1037/13.A). Eine solche außergewöhnliche Situation ergibt sich vorliegend jedoch weder aus dem Vorbringen der Kläger, noch aus sonstigen, für das Gericht erkennbaren Umständen.
Auch ein Anspruch auf Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO aufgrund familiären Kontextes ist erkennbar nicht gegeben.
5. Der Abschiebung der Kläger nach Rumänien stehen schließlich auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen. Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, dann ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung daher auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10; VGH Mannheim 31.5.2011 – A 11 S 1523/11; BayVGH B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427; VG Regensburg B.v. 7.10.2013 – RN 8 S 13.30403).
6. Wie bereits ausgeführt, sind in Bezug auf Rumänien, wohin die Abschiebung der Kläger angeordnet wurde, keine zielstaatsbezogenen Umstände gegeben, die ein Abschiebungshindernis erkennen lassen würden. Auch inlandsbezogene relevante Vollstreckungshindernisse liegen nicht vor. Zwar muss im Falle belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung für Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren im Vorfeld der Abschiebung sichergestellt werden, dass sie eine gesicherte Unterkunft erhalten werden. Ansonsten ist ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne zu bejahen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – BvR 1795/14 – juris; vgl. auch EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland). Belastbare Anhaltspunkte für etwaige Kapazitätsengpässe ergeben sich jedoch im Hinblick auf noch im Verfahren befindliche Asylbewerber nicht (insoweit die nicht übertragbare Situation anerkannter Flüchtlinge behandelnd VG Berlin, B.v. 13.7.2017 – VG 23 L 293.17 A; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 – AN 3 K 16.50013; VG Bremen, B.v. 2.2.2017 – 5 V 131/17 – jeweils juris). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung, zumal keine konkreten Mängel bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Rumänien vorgebracht wurden (BayVGH, B.v. 25.06.2018, 20 ZB 18.50032, juris).
Im Übrigen folgt das Gericht den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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