Europarecht

Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  1 ZB 13.2413

Datum:
30.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45179
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Soweit sich eine Solaranlage auf das Erscheinungsbild des Ensembles, bei dem das Flachdach des Gebäudes kein Baudenkmal ist, auswirken kann, ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Gewichtige Gründe liegen nicht vor, wenn die Anlage nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 13.3099 2013-10-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenso wenig wie besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Geht man mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten davon aus, dass die Solaranlage auf dem schwach geneigten Flachdach des Gebäudes, das Teil eines Ensembles (Art. 1 Abs. 3 DSchG), aber selbst kein Baudenkmal ist, der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG bedarf, weil sich die Solaranlage auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann, ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG die Erlaubnis zu erteilen, weil keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Ortstermin ist der Bereich des Daches, auf dem die Solaranlage aufgestellt werden soll, weder vom Straßenraum noch von der Burg, sondern nur von der „Schönen Aussicht“ aus einsehbar. Diese Feststellungen sind mit den vom Beklagten vorgelegten Fotos, deren Aufnahmebedingungen (exakter Standort und Brennweite des Objektivs) nicht offen gelegt wurden, nicht zu erschüttern, zumal die eingeschränkte Einsehbarkeit auch durch den Vermerk des Stadtbauamts aus dem Jahr 2013 bestätigt wird. Da, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, von der „Schönen Aussicht“ aus die Solaranlage auch dann zu sehen ist, wenn sie nicht aufgeständert, sondern parallel zur Dachneigung installiert würde – was auch nach Auffassung des Beklagten aus Gründen des Denkmalschutzes unbedenklich ist -, können sich gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands nur aus der Aufständerung ergeben. Auf Veränderungen des Materials oder der Oberflächenstruktur des Daches kann daher die Ablehnung der Anlage nicht gestützt werden. Aber auch mit der geringfügigen Veränderung der Dachsilhouette lassen sich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nicht begründen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, die Ständerkonstruktion wegen ihrer Anordnung quer zur Blickrichtung von der „Schönen Aussicht“ kaum wahrnehmbar ist.
Sprechen daher keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands, so hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Auf die Frage, ob der Kläger die Nebenbestimmung, die Solarelemente ohne Aufständerung anzubringen isoliert angreifen kann, kommt es daher nicht an. Denn der Kläger wäre auch mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis ohne die beanstandete Nebenbestimmung erfolgreich gewesen.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Stadt Wasserburg bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Erlass einer Gestaltungssatzung beabsichtigte, die der Solaranlage des Klägers möglicherweise entgegengehalten werden könnte. Zwar können Änderungen der Rechtslage im Zulassungsverfahren zu ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (vgl. BVerwG, B. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744). Allerdings ist die inzwischen eingetretene Rechtsänderung für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die denkmalrechtliche Erlaubnis unbeschadet örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO zu erteilen ist. Eine (formelle) Konzentrationswirkung sieht das Denkmalschutzgesetz nur für den Fall der Zustimmung oder der Abweichung bei der Verwendung von Bauprodukten nach Art. 18 BayBO vor (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSchG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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