Europarecht

Anhörung im Asylverfahren, Asylverfahrensanspruch, Dublin-III-VO, Asylbewerber, Asylantragstellung, Asylantragsteller, Unzulässiger Asylantrag, Asylantragszuständigkeit, Subsidiär Schutzberechtigter, Dublin-Rückkehrer, Abschiebungsanordnung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Nationales Abschiebungsverbot, Aufschiebende Wirkung, Systemischer Mangel, Mitgliedstaaten, Entwürdigende Behandlung, Angaben des Antragstellers, Verwaltungsgerichte, Antragsgegner

Aktenzeichen  AN 17 S 21.50015

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4680
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 a), § 34a
(Dublin III-VO) Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013
Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst. c, Art. 20 Abs. 5, Art. 23
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.
Der am … 1989 in der Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Eigenen Angaben nach verließ er Mitte Juni 2020 sein Herkunftsland und gelangte zunächst per Boot nach Griechenland, hielt sich circa drei Monate in … auf und reiste dann per Pkw weiter nach … in Serbien, um von dort aus nach etwa 20 Tagen mit dem Auto nach Rumänien zu fahren. Laut der Eurodac-Datenbank stellte er dort am 29. September 2020 einen Asylantrag und gab Fingerabdrücke ab. Danach kehrte er noch einmal für zwei Wochen nach … zurück, um dann schließlich mit einem Lkw am 22. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Hier stellte er am 11. Dezember 2020 einen förmlichen Asylantrag, von dem das Bundesamt bereits schriftlich am 8. November 2020 Kenntnis erlangte.
Auf das Übernahmegesuch des Bundesamtes vom 18. Dezember 2020, welches auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO gestützt war, erklärte Rumänien mit Schreiben vom 24. Dezember 2020, dass der Antragsteller in Rumänien einen Asylantrag gestellt, jedoch vor einer Anhörung das Land verlassen und damit automatisch seinen Asylantrag zurückgenommen habe. Rumänien akzeptiere daher gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Antragstellers.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Januar 2021 gab der Antragsteller an, dass ihm in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ihm jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe. Danach sei er von der rumänischen Polizei mit zwei Syrern nach Serbien gebracht worden. In Rumänien fühle er sich nicht sicher. Das Land arbeite mit der Türkei zusammen. Außerdem habe er dort niemanden, in Deutschland hingegen einen Bruder und einen Onkel. Krankheiten habe er keine.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag darauf hin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und ordnete nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Rumänien gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO für diesen zuständig sei. Das Asylverfahren in Rumänien weise keine systemischen Mängel auf. Die Aufnahmeeinrichtungen des Landes entsprächen internationalen Standards und ein Zugang zum Asylverfahren wie zu materieller, juristischer und medizinischer Unterstützung und Versorgung seien gewährleistet. Konkrete Hinweise darauf, dass der Antragsteller zur Stellung eines Asylantrages in Rumänien durch Drohung oder Zwang gedrängt worden sei, gebe es nicht. Wenn in Rumänien ein Asylverfahren eröffnet, aber in der Folge beendet werde, weil sich der Asylsuchende absetze, werde er nach seiner Rückkehr maximal 18 Monate in Gewahrsam genommen. Jedoch könne er unter Vorlage neuer Beweise einen Folgeantrag stellen, der aufschiebende Wirkung habe. Bei einer Nichtzulassung des Folgeantrages könne Beschwerde erhoben werden. Verlasse ein Asylbewerber wie der Antragsteller Rumänien vor einer Anhörung dort, werde sein Antrag im beschleunigten Verfahren negativ beschieden, allerdings bestehe die Möglichkeit nach einer Rückkehr ein neues Asylverfahren zu beginnen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, da die hohe Hürde, die die Rechtsprechung an einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh lege, hinsichtlich Rumnänien nicht überschritten sei. Daran ändere die momentane Situation infolge der Corona-Pandemie nichts. Zwar seien die Erwerbschancen wegen der teilweisen Schließungen und der Ausgangssperren vermindert, jedoch könne nicht angenommen werden, dass deswegen schon die Schwelle einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr überschritten werde. Auch § 60 Abs. 7 AufenthG scheide aus. Es bestehe nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und einen schweren Krankheitsverlauf.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigen am 22. Januar 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung derselben gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass in Rumänien gar kein Asylantrag gestellt worden sei, lediglich seien die Fingerabdrücke des Antragstellers genommen und er hernach nach Serbien verbracht worden. Daher sei Rumänien nicht für das Asylverfahren zuständig, vielmehr sei es Deutschland als letzter Einreisestaat gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Zudem finde wegen der nicht erfolgten Asylantragstellung in Rumänien die Dreimonatsregel des Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 Dublin III-VO keine Anwendung. Selbst wenn man aber eine Asylantragstellung in Rumänien unterstelle, sei die Zuständigkeit des Landes gemäß Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und d Dublin III-VO nicht mehr gegeben. Davon unabhängig sei die Abschiebungsanordnung nach Rumänien auch deshalb rechtswidrig, da es gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte gebe. Es werde vermehrt von illegalen Pushbacks unter Gewaltanwendung der rumänischen Polizei berichtet. Weiter über zu wenige und schlecht qualifizierte Dolmetscher. In hohem Maße prekär sei die Situation von Folgeantragstellern, die keinen Anspruch auf grundlegende Aufnahmebedingungen hätten. Schließlich sei die Stimmung in Rumänien gegenüber Asylbewerbern feindselig geworden; Straftaten gegen Flüchtlinge und Migranten würden nicht verfolgt. Soweit der rumänische Staat Sozialleistungen für Schutzberechtigte gewähre, gebe es bei tatsächlichen Inanspruchnahme eine erhebliche Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis. Zudem seien diese mit 142 Lei (30 Euro) pro Monat und Person zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichend. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei zwar rechtlich gewährleistet, jedoch stoße er in der Praxis infolge des Mangels an Arbeitsplätzen, wegen niedriger Löhne, der Sprachbarriere und Problemen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf erhebliche Schwierigkeiten. Dazu trete aktuell noch die Corona-Pandemie, die zu einem massiven Einbruch der Wirtschaftsleistung geführt habe und die Unterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit nahezu unmöglich mache. Schließlich bestehe angesichts der Infektions- und Sterbezahlen ein hohes gesundheitliches Risiko, welches durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft noch gesteigert werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene elektronische Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2021 ist dahingehend auszulegen, dass er sich sachgerecht nur auf die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 beziehen kann (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist statthaft. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde eingehalten.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die gerichtliche Interessensabwägung ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93).
Nach dieser Maßgabe erweist sich die in Ziffer 3 des Bescheides vom 8. Januar 2021 erlassene Abschiebungsanordnung nach Rumänien aller Voraussicht nach als rechtmäßig, weil zum einen keine systemischen Mängel oder Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) bestehen sowie kein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Betracht kommt und zum anderen dem Antragsteller auch nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes in Rumänien dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 GRCh droht.
a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen eines unzulässigen Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht, was europarechtskonform ist (Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 28. Ed. 1.10.2020, § 34a AsylG Rn. 23).
b) Rumänien ist der nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt.
Laut des Eurodac-Treffers für den Antragsteller hat dieser zuerst in Rumänien am 29. September 2020 einen Asylantrag gestellt. Zwar hielt er sich bereits zuvor auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten auf, da seine Einreise über Griechenland erfolgte, allerdings ist eine Asylantragstellung dort nicht dokumentiert. Soweit der Antragsteller vorbringt, in Rumänien gar keinen Asylantrag gestellt, sondern nur seine Fingerabdrücke zu erkennungsdienstlichen Zwecken abgegeben zu haben, so vermag die reine Behauptung nicht glaubhaft den Beweiswert des Eurodac-Treffers gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO i.V.m. Anhang II Verzeichnis A II. 1. und 2. der VO (EG) Nr. 1560/2003 (EU-Asylantragzuständigkeits-DVO) zu erschüttern; hierfür wäre gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 a) i) Dublin III-VO der Gegenbeweis erforderlich.
Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich aus Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO und nicht, wie die Antragsgegnerin meint, aus Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Denn zum einen handelt es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ausweislich ihres Wortlautes nur um eine Auffangvorschrift, zum anderen handelt es sich hier angesichts des bereits in Rumänien gestellten Asylantrages um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c, Art. 20 Abs. 5, Art. 23 ff. Dublin III-VO, für welches nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gerade nicht erforderlich ist, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz feststeht (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – BeckRS 2019, 4643 Rn. 58 ff.; s.a. VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531 – juris Rn. 20). Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin III-VO findet über seinen Wortlaut hinausgehend auch dann Anwendung, wenn der Antragsteller seinen ersten Asylantrag in einem Mitgliedstaat nicht eigenhändig zurückzieht, sondern den ersten Mitgliedstaat, in dem er einen Antrag gestellt hat, vor Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates verlässt, ohne die zuständige Behörde von seinem Wunsch in Kenntnis zu setzen, auf seinen Antrag zu verzichten (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – BeckRS 2019, 4643 Rn. 47 ff.). Zudem gilt nach rumänischem Recht der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller, bevor eine Anhörung stattgefunden hat, das Land verlässt (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 55 f.). Die Zuständigkeit Rumäniens ist entgegen des Vortrags der Antragstellerseite auch nicht wieder erloschen. Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 2 Dublin III-VO, nach dem die Pflicht zur Wiederaufnahme erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates abschließen soll – hier Rumänien – nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, ist nicht einschlägig. Entsprechendes gilt für den sich auf Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO beziehenden Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Ebenso wenig ist Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben, nach dem die Aufnahmepflicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und d Dublin III-VO erlischt, wenn der Antragsteller nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Zunächst ist schon die Angabe des Antragstellers, er sei direkt nach Antragstellung in Rumänien am 29. September 2020 Opfer eines Push-Backs nach Serbien geworden nicht glaubhaft. Insoweit ist nicht plausibel, wieso die rumänischen Behörden zunächst den Asylantrag aufnahmen und den Antragsteller sodann erzwungenermaßen wieder nach Serbien zurückgeschickt haben sollen, sowie, dass sie auf das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland hin ihre Zuständigkeit anerkannt haben – gestützt auf die Begründung, dass der Antragsteller vor der Anhörung im Asylverfahren das Land verlassen und damit im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO seinen Antrag zurückgezogen habe und ohne sich auf Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin III-VO zu berufen. Im Übrigen wäre es höchst fragwürdig und vom Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin III-VO nicht gedeckt, dass sich ein Mitgliedstaat durch eine illegale Zurückweisung über diese Vorschrift der eigenen Zuständigkeit im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens entledigen könnte.
Die hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden Norm falsche Angabe im Bescheid vom 8. Januar 2021 – Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO statt Art. 20 Abs. 5 Unterabs. 1 Dublin III-VO – macht die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG nicht rechtswidrig, da diese keine Ermessensentscheidung ist und im Rahmen der gebundenen Verwaltung eine sachlich unzutreffende Begründung den Verwaltungsakt nicht materiell rechtswidrig macht, sofern dieser inhaltlich, wie hier, dem Gesetz entspricht (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 46 m.w.N.).
Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs von zwei Monaten ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO hat die Bundesrepublik Deutschland eingehalten. Das Eurodac-Ergebnis stand dem Bundesamt am 8. November 2020 zur Verfügung, am 18. Dezember 2020 ersuchte es die rumänischen Behörden um die Übernahme des Antragstellers. Diese erklärten die Zustimmung zu Wiederaufnahme binnen der Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO am 24. Dezember 2020.
c) Der Antragsteller kann sich nicht auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO und das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Rumänien, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, berufen. Solche bestehen in Rumänien nicht. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Ausübung des ihr zustehenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.
Eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzte systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen im ersuchten Staat Rumänien voraus. Nach dem System der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – NVwZ 1996, 700/704 f.) respektive dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S., C-411/10, C-493/10 – NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 37). Ein systemischer Mangel liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt ist oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägt. Derlei Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
Diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt ergeben sich für das Gericht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Lage für Dublin-Rückkehrer in Rumänien keine derartigen systemischen Mängel (so auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, etwa VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531; VG Würzburg, B.v. 7.10.2019 – W 8 S 19.50715; VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RO 6 K 17.52358; VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 – 8 B 51/19; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 – 6 L 1144/18.A – alle juris; a.A. VG Köln, B.v. 30.11.2020 – 20 L 1980/20.A – juris).
Das erkennende Gericht geht nach den ihm vorliegenden Erkenntnismitteln von folgender Lage für den Antragsteller als nicht vulnerablen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien aus:
aa) In Rumänien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Die Asylantragsteller haben Zugang zu kostenfreier Rechtsberatung, die Vertretung durch einen Anwalt im gerichtlichen Verfahren kann durch Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eine Art staatlicher Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der rumänische Staat kooperiert insoweit mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 6; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 26 ff.; s.a. US Department of State [USDOS], Romania 2019 Human Rights Report, S. 15).
Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen empfangen, über den Status ihres Asylverfahrens informiert und in die regionalen Aufnahmezentren begleitet, wo sie ggf. noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. Der legale Status des Dublin-Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, welches noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Wurde ein Asylverfahren begonnen und in der Folge beendet, weil sich der Asylbewerber abgesetzt hat, wird der Rückkehrer für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann sodann einen Folgeantrag stellen, der aufschiebende Wirkung mit Blick auf eine Abschiebung hat. Hat der Asylbewerber das Land vor dem Asylinterview verlassen und kehrt binnen neun Monaten zurück, wird sein Antrag hingegen als Erstantrag behandelt, obgleich durch das Verlassen des Landes der Asylantrag zunächst als stillschweigend zurückgenommen gilt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 6 f.; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 55).
Da der Antragsteller eigener Angabe nach am 29. September 2020 Rumänien verlassen hat, wird ein erneuter Asylantrag bei einer Rückkehr bis zum 29. Juni 2021 nicht als Folgeantrag behandelt, für dessen Erfolg die Geltendmachung neuer Tatsachen erforderlich wäre (BFA a.a.O., S. 6), sondern das durch seine vorzeitige Ausreise beendete Asylverfahren fortgeführt. Selbst wenn man aber von einer Rückführung nach dem 29. Juni 2021 ausgeht, was noch im Rahmen der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten läge, stünde die rumänische Rechtslage, dass dann ein Folgeantrag erforderlich wäre zwar im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, welcher gemäß Art. 28 Abs. 3 der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) Vorrang vor dem dem rumänischen Recht entsprechenden Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrens-RL hat. Nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO stellt der zuständige Mitgliedstaat – hier also Rumänien – in den in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO fallenden Fällen, wenn er die Prüfung nicht fortgeführt hat, nach dem der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat, sicher, dass der Antragsteller den Abschluss der Prüfung seines Antrages verlangen oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrens-RL behandelt wird. Dieses Recht kann der Antragsteller wegen der gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbaren Geltung der Dublin III-VO in jedem Mitgliedstaat und des ihr gegenüber dem nationalen Recht innewohnenden Anwendungsvorrangs (hierzu Streinz in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 35 ff.) vor den rumänischen Gerichten geltend machen, die laut der Erkenntnislage ein rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleisten (s.o.). Davon abgesehen ist die für Folgeantragsverfahren in Rumänien vorgesehene Möglichkeit der Inhaftierung nicht per se europarechtswidrig, da Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei erheblicher Fluchtgefahr und nach einer Einzelfallprüfung grundsätzlich gestattet. Eine ähnliche Regelung sieht Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) der RL 2013/33/EU (Aufnahme-RL) vor. Da sich der Antragsteller bereits ein Mal dem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat, liegt eine solche Fluchtgefahr nahe.
Soweit teilweise über die Verweigerung des Zutritts zum rumänischen Staatsgebiet für Asylbewerber und von Push-Backs von Asylbewerbern berichtet wird (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 18 ff.; USDOS, Romania 2019 Human Rights Report, S. 15), so betrifft dies den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht.
bb) Auch die humanitäre und Versorgungslage für Asylbewerber in und Dublin-Rückkehrer nach Rumänien erfüllt nicht die Voraussetzungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Da es keine wesentlichen Unterschiede bei der Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylbewerbern gibt, können die Erkenntnismittel zur Lage der regulären Asylbewerber auch hier verwendet werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 7).
Asylbewerber, die selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Timioara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest und Giurgiu. Diese bieten 900 Unterkunftsplätze, wobei die Kapazität auf 1090 Plätze erhöht werden kann. Werden die Unterkunftszentren länger als 72 Stunden ohne Genehmigung des Generalinspektorats für Immigration verlassen, können Unterstützungsleistungen gekürzt werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 10; s.a. AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 87 ff.). Sollte der Antragsteller, was nach dem oben unter 2. c) aa) Ausgeführten fernliegt, in Haft genommen werden, so sind die humanitären Bedingungen in den Haftanstalten als ausreichend einzustufen (AIDA a.a.O., S. 120 ff.).
Neben der Unterkunft erhalten Asylbewerber finanzielle Unterstützungsleistungen für Lebensmittel, Kleidung und ein Taschengeld, welche sich insgesamt auf 104 bis 110 Euro pro Monat für einen alleinstehenden Erwachsenen belaufen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 10; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 88). Daneben gibt es etwa saisonale Beihilfen von etwa 15 Euro für Sommerkleidung und etwa 20 Euro für Winterkleidung (AIDA a.a.O). Weiterhin stellen NGOs darüber hinausgehende Leistungen zur Verfügung, wie zum Beispiel finanzielle Hilfen für die Übersetzung und Beglaubigung von wichtigen Dokumenten wie Personenstandsurkunden oder Zeugnissen oder Essenspakete und Sozialgutscheine (AIDA a.a.O, S. 90 f.).
Was die medizinische Versorgung anbelangt, so haben Asylbewerber ein Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben sie Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. In den Unterbringungszentren steht den Asylbewerbern jeweils ein Allgemeinmediziner zur Verfügung. Bei medizinischen Problemen erfolgt ein Weiterverweisung an das Krankenhaus des Innenministeriums (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 12). Teilweise wird jedoch von einem ungenügenden Niveau der staatlichen Gesundheitsversorgung berichtet, wodurch die Asylbewerber auf von NGOs durchgeführte Projekte angewiesen seien (BFA a.a.O.). Die NGOs sind insbesondere auf dem Feld der psychischen Krankheiten tätig (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 105 f.).
Der Arbeitsmarkt steht Asylbewerbern offen, sobald ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 11). Teilweise wird in diesem Zusammenhang von Schwierigkeiten der Asylbewerber berichtet, legale Arbeit zu finden (BFA a.aO.). Eine andere Quelle wiederum sieht keine praktischen Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings handele es sich bei den Tätigkeiten, die Asylbewerber ausübten, meist um geringqualifizierte (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 101). Die Arbeitslosenquote in Rumänien betrug im November 2020 etwa 5,1% (E. C. Bank, Statistical Data Warehouse – Quick View, abrufbar unter https://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=132.STS.M.RO.S.UNEH.RTT000. 4.000, zuletzt abgerufen am 18.2.2021).
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen sich für Rumänien wie folgt dar: Nach den Zahlen der Johns-Hopkins-Universität vom 23. Februar 2021 gab es in Rumänien bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 19,5 Millionen Einwohnern bislang 781.329 Infizierte, 725.526 wieder Genese und 19.894 Tote. Die Zahl der täglichen Neuinfektionen hat sich seit Beginn des Jahres 2021 im Vergleich zu den letzten beiden Monaten des Vorjahres deutlich reduziert und liegt bei durchschnittlich etwa 2500 Fällen pro Tag. Zum Schutz der Bevölkerung hat die rumänische Regierung einen Lockdown verhängt, der auch eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens beinhaltet. Schulen, Bildungseinrichtungen, der Innenbereich von Restaurants, Cafés, Diskotheken sind grundsätzlich geschlossen, hingegen nicht Hotels, Supermärkte und pauschal Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe. Die Stadt Bukarest hat bereits wieder vorsichtige Lockerungsmaßnahmen ins Werk gesetzt, so dürfen dort Restaurants und Cafés mit zeitlichen Beschränkungen und einer maximalen Auslastung von 30% wieder öffnen (Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Rumänien, Stand 18.2.2021, unter „Aktuelles“; Germany Trade and Invest (GTAI), Special Rumänien, Corona-Infektionslage in Rumänien bleibt angespannt, Stand 12.1.2021, S. 2). Für das Gesundheitssystem werden Defizite bei der Anzahl der Krankenhäuser, der Bettenkapazität und der Notfallausrüstung berichtet. Zahlreiche Wirtschaftsakteure seien aber bemüht, landesweit Bedarfsartikel (Schutzmasken und -bekleidung für Krankenhäuser) und Ausrüstung (Beatmungsgeräte) bereitzustellen (GTAI a.a.O., S. 2 f.). Darüber hinaus stehen Rumänien 1,16 Milliarden Euro aus EU-Mitteln zur Umsetzung von Nothilfemaßnahmen im Gesundheitswesen zur Verfügung, wovon 350 Millionen zur Anschaffung von Beatmungsgeräten, Covid-19-Tests, mobilen oder stationären Notkrankenhäusern und für Schutzausrüstungen und 682 Millionen für den Erwerb medizinischer Geräte und die bessere Ausstattung der für die Koordinierung zuständigen Generalbehörde für Notsituationen zur Verfügung stehen (GTAI, Special Rumänien, Covid-19: Gesundheitswesen in Rumänien, Stand 4.12.2020, S. 1). Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie lassen sich in einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes für das Jahr 2020 von 5,2% ausdrücken. Die Industrieunternehmen haben ihre Produktion zwar wiederaufgenommen, allerdings mit sicherheitsbedingten Einschränkungen, die sich auch auf das Produktionsniveau niederschlagen. Der rumänische Staat unterstützt die Unternehmen mit Krediten und Zuschüssen sowie Kurzarbeitergeld, was zu einem Anstieg der Staatsschuld in 2020 von 15,7 Milliarden auf 92,4 Milliarden Euro bei einem Bruttoinlandsprodukt von etwa 223 Milliarden Euro geführt hat (GTAI, Special Rumänien, Corona-Infektionslage in Rumänien bleibt angespannt, Stand 12.1.2021, S. 3 ff.; Statistisches Bundesamt, Europa in Zahlen, Rumänien, Stand 10.12.2020)
cc) Zusammenfassend sind daher systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, im rumänischen Asylsystem für den Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht ersichtlich (so auch die überwiegende jüngere Rechtsprechung VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531; VG Würzburg, B.v. 7.10.2019 – W 8 S 19.50715; VG Regensburg, U.v. 17.4.2019 – RO 6 K 17.52358; VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 – 8 B 51/19; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 – 6 L 1144/18.A – alle juris; a.A. VG Köln, B.v. 30.11.2020 – 20 L 1980/20.A – juris). Der Antragsteller hat als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlich ausgestalteten Asylverfahren sowie währenddessen zu einer adäquaten Unterbringung und finanzieller Unterstützung für Nahrungsmittel, Bekleidung und täglichen Bedarf. Damit ist selbst dann, wenn dem Antragsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gelingen sollte, kein Abrutschen hinein in eine unmenschliche oder entwürdigende Situation zu befürchten. Allerdings steht ihm nach einer Wartezeit von drei Monaten nach Asylantragstellung der rumänische Arbeitsmarkt offen, der mit einer Arbeitslosenquote von etwa 5% (s.o.) trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie in keiner kritischen Schieflage ist, noch dazu die rumänische Regierung vielfältige wirtschaftliche Unterstützung für die Unternehmen auf den Weg gebracht hat. Das Gesundheitssystem steht Asylbewerbern offen und mit Hilfe der im Gesundheitsbereich tätigen NGOs ist von einem ausreichenden Versorgungsniveau auszugehen. Daran ändern auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie nichts. Zwar sind gewisse Defizite bei der medizinischen Ausrüstung zu attestieren, die jedoch seitens der Privatwirtschaft und staatlicher Stellen mit Unterstützung der Europäischen Union angegangen werden. Eine zum Zusammenbruch führende Überlastung des rumänischen Gesundheitssektors ist den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch das Risiko sich in Rumänien mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und daran schwer zu erkranken oder gar zu sterben, ist nicht in einer Weise erhöht, die eine unmenschliche Behandlung als Dublin-Rückkehrer begründen würde. Setzt man die Zahlen dort in Relation zu Deutschland (ebenfalls Johns-Hopkins-University), das etwa viermal so viele Einwohner wie Rumänien hat, ergibt sich zwar ein im Vergleich erhöhtes Risiko einer Infektion (Rumänien: 781.329 Infizierte auf 19,5 Millionen Einwohner, Deutschland: 2.399.986 Infizierte auf 83 Millionen Einwohner), jedoch über die Gesamtdauer der Pandemie kein erhöhtes Sterberisiko (Rumänien: 19.894 Tote bei 781.329 Infizierten = 2,55%, Deutschland: 68.365 Tote bei 2.399.986 Infizierten = 2,84%). Zudem lässt sich in Rumänien im Vergleich zu den statistischen Ausschlägen bei den Fall- und Todeszahlen im November und Dezember des Jahres 2020 eine deutliche Verbesserung des Trends zu Beginn des Jahres 2021 ausmachen (European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), Weekly COVID-19 country overviews, Week 06/2021, veröffentlicht am 18.2.2021, abrufbar unter https://covid19-country-overviews.ecdc.europa.eu/#29_Romania). Weiter wird berichtet, dass in den ersten beiden Wochen des Februars 2021 bezogen auf 14 Tage in Rumänien 171,06 Infizierte pro 100.000 Einwohner und 53,96 Tote pro 1.000.000 Einwohner zu verzeichnen waren, in Deutschland waren dies 140,7 Infizierte und 95,66 Tote (ECDC, COVID-19 situation update for the EU/EEA as of week 6, Update vom 18.2.2021, abrufbar unter https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass der Antragsteller ein junger und gesunder Mann sowie das rumänische Gesundheitssystem trotz der Corona-Lage noch funktionsfähig ist, lässt sich keine Verdichtung des Risikos bis hin zu einer Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausmachen.
d) Dem Antragsteller droht auch nach einer etwaigen Anerkennung als international Schutzberechtigter in Rumänien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob ein Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den an sich zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung birgt, nicht nur in den Blick zu nehmen, ob diese Gefahr im Rahmen des Asylverfahrens droht, sondern auch ob nach einer etwaigen Anerkennung als Asylberechtigter eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 87 ff.).
Die Lebensverhältnisse in Rumänien stellen sich für anerkannte arbeitsfähige, alleinlebende, gesunde Erwachsene nicht als unzumutbar im Hinblick auf die Gewährleistung von „Brot, Bett und Seife“ (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) dar. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Rumänien rumänischen Staatsbürgern in allen maßgeblichen Bereichen gleichgestellt und können unter den gleichen Voraussetzungen staatliche und karitative Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
aa) Das Gericht geht dabei von folgender tatsächlicher Situation aus:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen, wobei der faktische Zugang nicht überall im Land gleich einfach möglich ist. Integrationsprogramme, insbesondere mit Fokus auf die kulturelle Orientierung und den Spracherwerb, werden angeboten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 12 ff.). Antragsteller mit Flüchtlingsstatus erhalten zunächst eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung, subsidiär Schutzberechtigte eine zweijährige, die jeweils problemlos verlängert werden können. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung ist ab einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Rumänien möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie etwa Sprachkenntnisse des Rumänischen, eine Krankenversicherung und eine Unterkunft erfüllt sind (BFA a.a.O; AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 132, 134 f.).
Soweit Begünstigte internationalen Schutzes nach ihrer Anerkennung über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen können sie, wenn sie an einem Integrationsprogramm teilnehmen, jedenfalls für sechs weitere Monate in den regionalen Unterbringungszentren verbleiben. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich. Dafür müssen sie zwar grundsätzlich – vulnerable Personen ausgenommen – eine Miete von 1,40 Euro pro Tag im Winter und 1,20 Euro pro Tag im Sommer entrichten. Allerdings wird für die Unterbringungszentren in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi und Giurgiu berichtet, dass in den ersten zwei bzw. drei Monaten nach der Anerkennung keine Miete zu entrichten ist. Darüber hinaus scheint die NGO Jesuit Refugee Service Romania über das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren mindestens teilweise die dann noch anfallenden Mietkosten zu übernehmen (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 146 f.). Außerhalb der Unterbringungszentren haben die anerkannten Schutzberechtigten wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm. Soweit staatlicherseits keine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, wird für maximal ein Jahr ein Mietzuschuss von bis zu 50% für die Anmietung einer sonstigen Wohnung gewährt (AIDA a.a.O., S. 147 f.).
An Sozialleistungen wird den international Schutzberechtigten, wenn sie an einem Integrationsprogramm teilnehmen, für ein Jahr eine monatliche Leistung von circa 110 Euro (sowie ein Sprachkurs) zur Verfügung gestellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 14.6.2019, S. 13).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt besteht grundsätzlich einschränkungslos, zudem werden Anerkannte mit der Teilnahme am Integrationsprogramm automatisch als Arbeitssuchende bei der rumänischen Arbeitsagentur registriert. Gleichwohl gibt es teils praktische Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, etwa dergestalt, dass es vielen international Schutzberechtigten an nachweisbaren Schul-, Berufs- oder Studienabschlüssen fehlt und sie somit von bestimmten Positionen ausgeschlossen sind oder die rumänische Sprache nicht ausreichend beherrscht wird (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S.148 ff.). Hinsichtlich der allgemeinen Arbeitsmarktlage wird nach oben unter 2. c) bb) verwiesen.
Auch die gesundheitliche Versorgung von anerkannten Schutzberechtigten ist gewährleistet. Sie haben unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Anspruch auf eine Krankenversicherung. Psychische Krankheiten wie insbesondere Traumata werden behandelt. Soweit es praktische Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung zu überwinden gilt, sind NGOs behilflich. Die Kosten für erwerbslose Anerkannte für die staatliche Krankenversicherung betragen 44 Euro pro Monat, wobei gleichzeitig davon berichtet wird, dass eine jahresweise Versicherung für einen Betrag von 265 Euro zu haben ist. NGOs übernehmen teils die Kosten für die Krankenversicherung (AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 159 f.).
Hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Rumänien für anerkannte Schutzberechtigte wird auf das bereits oben unter 2. c) bb) Ausgeführte verwiesen.
bb) Unter Berücksichtigung des strengen rechtlichen Maßstabes für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh bezüglich der Versorgungs- und Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, der im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Lebensführung anzulegen ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97), ist unter summarischer Prüfung des Vortrags des Antragstellers und der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Rumänien eine solche Verletzung für ihn im Falle einer Anerkennung nicht ernsthaft („real risk“ – vgl. OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR) zu befürchten.
Obdachlosigkeit droht wegen der auch nach der Anerkennungsentscheidung möglichen sechs bis zwölfmonatigen Anschlussunterbringung in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber unmittelbar nicht. Die dafür teilweise zu entrichtende Miete von durchschnittlich 1,30 Euro pro Tag wird zum einen teils durch Hilfsorganisationen übernommen, zum anderen kann sie vom Antragsteller von der monatlichen Unterstützungsleistung für international Schutzberechtigte von etwa 110 Euro getragen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller Zugang zum Sozialwohnungsprogramm des rumänischen Staates beziehungsweise wird ihm, falls gerade keine Sozialwohnungen zur Verfügung stehen, für ein Jahr ein Mietzuschuss von bis zu 50% für das Anmieten einer sonstigen Wohnung gewährt. Damit ergreift Rumänien ausreichende Maßnahmen, um einer Verelendung anerkannter Asylbewerber durch Obdachlosigkeit entgegenzuwirken. Zudem steht dem Antragsteller als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann der rumänische Arbeitsmarkt offen, der trotz der Corona-Pandemie eine verhältnismäßig geringe Arbeitslosigkeit von circa 5% aufweist. Insofern ist jedenfalls mittelfristig damit zu rechnen, dass er sich unabhängig von den staatlichen Hilfeleistungen ein Auskommen wenigstens am Rande des Existenzminimums wird erwirtschaften und damit auch eine Unterkunft wird finanzieren können.
Angesichts der bei der Teilnahme am Integrationsprogramm für ein Jahr gewährten Unterstützungsleistung von 110 Euro pro Monat ist zunächst unabhängig vom Erfolg bei der Arbeitssuche auch sichergestellt, dass der Antragsteller seine Grundbedürfnisse über die Unterkunft hinaus wird befriedigen können, insbesondere was Nahrungsmittel, Kleidung und Hygienebedarf anbelangt.
Bei einer etwaigen Erkrankung kann der Antragsteller das rumänische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen. Angesichts der bereits dargestellten staatlichen Unterstützungsleistungen, der finanziellen Hilfe durch NGOs sowie der mittelfristig prognostizierten Arbeitsaufnahme ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich eine Krankenversicherung wird leisten können.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das rumänische Gesundheitssystem sowie des Risikos sich mit dem Virus zu infizieren oder gar daran zu versterben wird auf die obigen Ausführungen unter 2. c) cc) verwiesen; sie begründen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh.
e) Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin von ihrem gemäß Art.17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO bestehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte. Ein etwaiger, im Wege der Ermessensreduktion auf Null verdichteter Zuzugsanspruch zu dem in Deutschland lebenden Bruder und Onkel ist nicht ersichtlich.
f) Nachdem auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller in Bezug auf Rumänien nicht ersichtlich ist, erweist sich die Abschiebungsanordnung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig.
Es stellen sich bezüglich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nämlich dieselben rechtlichen Fragen, die das Gericht bereits unter 2. c) und d) zur Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in Bezug auf die Lage in Rumänien erörtert hat. Es wird deshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenso wenig erfüllt. Hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat, etwa verursacht durch das Corona-Virus oder die humanitäre Lage, sind die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Eine sonstige dem Antragsteller individuell drohende Extremgefahr für dessen Leib, Leben oder Freiheit ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
g) Mit der Zustimmung des angefragten Staates Rumänien zur Wiederaufnahme des Antragstellers und der Aufforderung den Flughafen … … Airport für die Überstellung zu nutzen, steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Insofern ist die Auskunftslage vom 8. April 2020, dass Dublin-Überstellungen ausgesetzt seien, nicht mehr aktuell (s. AIDA, AIDA, Country Report Romania, Update 2019, S. 11). Etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die im Rahmen der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anders als bei der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich (Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 28. Ed. 1.10.2020, § 34a AsylG Rn. 9 ff.).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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