Europarecht

Annahmeverzug, Fahrzeug, Schadenersatz, Klage, Software, Pkw, Leistung, Rechtsverfolgung, Vollstreckbarkeit, Verpflichtung, Kenntnis, Erwerb, Zinsen, Zusammenhang

Aktenzeichen  25 O 366/18

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 61530
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 22.450,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Coburg ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr: 1 GVG, §§ 12, 17 ZPO. Die beklagte Kommanditgesellschaft hat als Personenhandelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB) ihren Sitz in Kronach und damit im Bezirk des erkennenden Gerichts.
Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts daneben nach rügeloser Einlassung der Beklagten auch aus § 39 Satz 1 ZPO.
II.
Die Klage ist unbegründet, da sie bereits unschlüssig ist.
Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche, insbesondere § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 EG-FVG, § 831 BGB, scheitern daran, dass der Kläger bereits nicht eindeutig darlegt, mit welchem Motor das streitgegenständliche Fahrzeug konkret ausgestattet ist. Dem Klageschriftsatz liegt eindeutig die Annahme zugrunde, dass das Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Dies wird ausdrücklich auf Seite 11 behauptet und ist im weiteren Verlauf des Klageschriftsatzes der Zielrichtung der Ausführungen zu diesem Motorentyp zu entnehmen. Auf die Gegenbehauptung der Beklagten hin, dass ein Motor des Typs EA 288 verbaut sei, nimmt der Kläger nicht ausdrücklich Stellung. Ohne darauf einzugehen, welchen Motor er in seinem Pkw verbaut wissen will, passt er seine Argumentation in den weiteren Schriftsätzen einerseits teilweise dergestalt an, dass der Eindruck entsteht, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 288 verbaut (insbesondere Seite 1 der Klageerwiderung: „Der baugleiche VW Golf 1.6 BMT (EA288)“ (Hervorhebung nicht im Original)), teilweise tätigt er andererseits weitere Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass er weiter vom Vorliegen eines Motors des Typs EA 189 ausgeht.
Trotz richterlichen Hinweises, dass die konkrete technische Ausrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unklar ist und der Vortrag widersprüchlich erscheint (Beschluss vom 24.01.2019), nahm der Kläger keine Präzisierung vor. Ohne einen schlüssigen Tatsachenvortrag zum konkret verbauten Motor kann das Gericht das Vorliegen von Ersatzansprüche auslösenden Handlungen der Beklagten nicht beurteilen. Denn ist schon nicht klar, um welchen Motortyp es überhaupt geht, kann auch nicht festgestellt werden, welche konkrete Software verbaut wurde, welchen Inhalt und welche Konsequenzen diese hat und welche Kenntnis- und Interessenlage hinter dem Einbau steht.
Mangels begründeten Hauptantrags besteht auch der Feststellungsanspruch und der Ersatzanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.


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